790/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr.Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom..............mit dem
das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgetz 1981 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 704/1995, wird wie
folgt geändert.
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981
geändert wird:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Art 109 I Absatz 4 erster Satz
EG - Vertrag („EG - V“) festgelegte Umrechnungskurs, zu dem
die Schilling - Währung durch die Euro - Währung ersetzt
wird.
2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.
3. Euro; Die gemeinsame Währung der an der dritten Stufe der
Wirtschafts - und Währungsunion ("WWU") ohne Aus -
nahmeregelung im Sinne des Art 109 k EG - V teilneh -
menden Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der
Übergangszeit die Euro - und die Schillingeinheit um
fassend.
Artikel II
Änderungen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Das Ausfuhrfinanzierungsfärderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch
das BGBl. Nr. 704/1995, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 lt. c) hat zu lauten:
„c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen In -
vestitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der
Finanzierungsgarantie - Gesellschaft mit beschränkter Haftung / Ost - West - Fonds im
Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der
BÜRGES Förderungsbank des Bundesministenums für wirtschaftliche Angelegen -
heiten Gesellschaft m.b.H. oder für die eine Haftung einer internationalen Qrgani -
sation,
(i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
(ii) die im Finanzbereich oder in der EntwicklungshiIfe tätig ist,
übernommen wurde, oder“
2. § 1 Abs. 2 lit. b) hat zu lauten:
„b) zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen
Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeit -
raum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro
verwendet wird: die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte
Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kredit -
operation übernommen werden. Lag der Anfang des maßgeblichen Verwendungs -
ze‘.traumes vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k EG - V teilnimmt, ist der Schilling -
betrag in Euro umzurechnen.“
3. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils einen Eurobetrag der in
Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen
und Kosten), der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von höchstens 225
Milliarden Schilling entspricht, die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu ver -
mindern.“
4. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„§ 2 Abs. 1 Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen,
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Eurobetrag nicht
übersteigt, der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von 295 Milliarden
Schilling entspricht; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der
Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kurs -
risiko mit 10 vH des Eurowertes der
Kreditoperation;
2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliarden
Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der
Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kurs -
risiko mit 10 vH des Eurowertes der Kreditoperation:
3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1
40 Jahre nicht übersteigt;
4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung, definiert als interner
Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht
mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen
geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung
beträgt; dabei ist eine in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung
maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am
nächsten kommt: existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer
Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder
von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldver -
schreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt
maßgeblich jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);
5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins - oder Kapitalzahlungen variabel in
Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis
bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile. definiert als Pro -
visionen, Margen und Agios, bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am
Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen;
6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital - und Zinszahlungen in verschiedenen
Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur
Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch
bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit
eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine
Fremdwährung lautet."
5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlaut -
barten (Mittel - ) Kurs für Devisen am Tag der Haftungsübemahme auf die genannten
Haftungsbeträge anzurechnen: sollte für die Vertragswährung ein (Mittel -) Kurs von
der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu
jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in Euro umgetauscht wurde.
Fand die Haftungsübernahme oder der Umtausch vor dem Tag, an dem Österreich
an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung ‚Im Sinne des Artikel 109 k
EG - V teilnimmt, statt, ist der auf den Haftungsrahmen angerechnete Schillingbetrag
gemäß dem Umrechnungsfaktor auf die genannten Haftungsbeträge umzurechnen.“
6. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 entfallen. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich
finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche
während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf
den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kredit -
operation entsprechen.“
7. § 3 lit. b) hat zu lauten:
„b) wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kredit -
Operation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen
Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Eurogegenwert
der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist,
als der Eurogegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang
des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung“ ist
(i) jede Fremdwährung und
(ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen,
die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem
Mitgliedstaat galt.“
8. § 4 hat zu lauten:
„§ 4 Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b) der Eurogegenwert der Währung der
Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang
dieses Zeitraumes, hat der Bund der Qes1erreichischen Kontrollbank Aktiengesell -
schaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Eurogegenwert der Währung der
Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang
dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem
Bund den Differenzbetrag zu vergüten."
9. Inkrafttretensbestimmung
(1) Artikel l und Artikel II mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 lit. c) in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit dem Tag in Kraft an dem Österreich
an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109 k
EG - V teilnimmt.
(2) Artikel II § 1 Abs. 1 lit. c) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998
tritt am 1. September1998 in Kraft.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Begründung des Antrages
Allgemeiner Teil
Die Einführung des Euro, der am 1.1.1999 anstelle des Schilling tritt, ist in den beiden be -
kannten EU - Verordnungen geregelt, welche direkt anwendbares Recht darstellen. In der
Übergangszeit, solange noch keine Euro - Banknoten und - Münzen vornanden sind, stellt der
Schilling eine nicht dezimale Untereinheit des Euro dar. Das Verhältnis der Schillingeinheit
zur Euroeinheit wird durch den zum 1.1.1999 unwiderruflich festgelegten Umrechnungsfaktor
bestimmt werden. Die Übergangsvorschriften der großen EU - VO sehen in Art 8 (1) vor, daß
für Handlungen auf Grund von Rechtsinstrumenten jene Denominierung maßgeblich ist, auf
die sie lauten. Vertragliche Abweichungen sind zulässig.
Um die Ausstellung von Garantien während der Übergangszeit auch in Euro zu ermöglichen,
ist eine entsprechende Novellierung des AFFG vorzunehmen. Gleiches gilt von sonstigen
Bestimmungen, die zur Zeit auf den Schilling abstellen. Den Wünschen und Erfordernissen
der Exportwirtschaft, bereits zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts - und Währungsunion
den Euro auch in Form der Euroeinheit verwenden zu können, soll Rechnung getragen
werden. Die Novellierung berücksichtigt also, daß nach der bisherigen Planung ab 1.1.1999
die Schilling - Währung ersetzt sein wird, aber die Möglichkeit der Denominierung von un -
baren Geldbeträgen in der Euro- und der Schillingeinheit besteht. Die zwischen der Export -
wirtschaft, den Banken, der OekB und dem Bundesministerium für Finanzen zu ver -
wendende Währungseinheit kann dann frei gewählt werden.
Anläßlich dieser Novellierung war auch vorzusehen, daß nach dem erfolgten Beitritt
Österreichs zum Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions - Garantie
Agentur (MIGA) auch die Möglichkeit besteht, Haftungen gemäß AFFG für die Refinanzie -
rung von Projekten zu übernehmen, für die eine Garantie der MIGA übernommen worden ist.
Bei dieser Gelegenheit war daran zu denken für den Bereich der internationalen Organi -
sationen eine allgemeine Formulierung zu finden, um wiederholte Neufassungen des AFFG
zu vermeiden. Die aktuellen Novellierungen können bereits mit 1. September1998 in Kraft
treten.
Die Änderungen des AFFG 1981 bringen für den Bund keine zusätzliche Kostenbelastung
mit sich.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Um im Gesetzestext nicht ständige Wiederholungen des Zitates des Umrechnungsfaktors zu
haben und um auch nicht wiederholen zu müssen, daß es sich um Euro handelt, der in der
Übergangszeit in der Euro - oder Schillingeinheit ausgedrückt sein kann, empfahl es sich, an
den Beginn der Neufassung Begriffsbestimmungen zu setzen.
Zu Artikel II:
Zu 1. § 1 Abs. 1 lt. c)
Nach dem Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen
Investitions - Garante Agentur (MIGA) gemäß BGBl. III Nr.181/1997 konnte einem Bedürfnis
der Wirtschaft entsprechend vorgesehen werden, daß Bundesgarantien auch für Kredit -
Operationen ausgestellt werden können, wenn deren Erlös zur vollen oder teilweisen Finan -
zierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland verwendet wird, wenn
eine Garantie der MIGA vorliegt. Zur Vermeidung häufiger Novellierungen ist auf die Finan -
zierungen von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland abgestellt, für die eine
internationale Organisation eine Garantie übernommen hat, und (i) Österreich entweder
Mitglied dieser Organisation ist, sich sohin mit deren Zielen generell identifiziert hat, diese
Organisation aber nicht direkt im Finanzbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist, oder
aber, (ii) daß es sich um internationale Organisationen auf diesen Gebieten handelt, bei
denen Österreich aus welchen Gründen auch immer nicht Mitglied ist. Im ersteren Fall ist
beispielsweise an Sanierungsprojekte internationaler Organisationen zu denken. die etwa
auf kulturellem Gebiet wirken. Im zweiten Fall wäre an Projekte regionaler internationaler
Organisationen zu denken, wo Österreich nicht Mitglied ist oder sein kann, an deren Pro -
jekten aber eine Beteiligung österreichischer Unternehmen möglich ist. In allen diesen Fällen
wird auf die Bonität der haftenden internationalen Organisation Zu achten sein.
Zu 2. § 1 Abs.2 lit. b)
Es war auf die Umrechnung auf Euro und die Möglichkeit der Denominierung in der Eur -
und in der Schillingeinheit Bedacht zu nehmen.
Zu 3. § 1 Abs. 3
Auf die Möglichkeit der Darstellung in der Euro - und der Schillingeinheit war Bedacht zu
nehmen. Die in Schilling ausgedrückte Höhe des Betrages, für den die Beschaffungskosten
vermindert werden können, entspricht dem auf Basis des Umrechnungsfaktors zu ermit -
telnden Eurobetrag.
Zu 4. § 2 Abs. 1
zu Ziffer 1
Auf die Möglichkeit der Darstellung in der Euro - und der Schillingeinheit war Bedacht zu
nehmen. Die in Schilling ausgedrückte Höhe des Haftungsrahmen entspricht dem auf Basis
des Umrechnungsfaktors zu ermittelnden Eurobetrag.
zu Ziffer 2
Die Obergrenze der aufzunehmenden Mittel sollte 1 Milliarde Euro betragen, um markt -
übliche Transaktionsgrößen an den internationalen Finanzmärkten erreichen zu können,
zuzüglich 10 % für eine allfällige Kursgarantie.
zu Ziffer 3
Die nunmehrige Ziffer 3 entspricht der bisherigen Ziffer 5.
zu Ziffer 4
Die gegenwärtigen Determinierungen der Höhe des Zinsfußes stellen auf Diskontsätze ab.
Nachdem viele von diesen künftig entfallen, wurde auf eine andere Basis der Determinierung
der Zinshähe umgestellt.
Der künftige Wegfall des Diskontsatzes als geldpolitisches Instrument im System der eur -
päischen Zentralbanken macht die Änderung der Ermittlung des Gesamtbelastungslimits zur
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kreditoperationen im Rahmen des Exportfinanzierungs -
verfahrens notwendig.
Die gegenständliche Neuregelung mißt die Kostenbelastung der Kreditoperationen am
jeweils relevanten, laufzeiten - oder periodenkonformen Marktsatz („benchmarking“), ent -
spricht damit den Marktgegebenheiten und vermeidet die derzeitige Unterscheidung
zwischen Kreditoperationen in
inländischer und ausländischer Währung
Die neue Ziffer 4 begrenzt die prozentuelle Gesamtbelastung von Kreditoperationen, deren
Zinszahlungen bei Festlegung der Konditionen betragsmäßig bekannt sind, und definiert als
Bezugswert im Markt jene Kreditaufnahme, die zum Zeitpunkt der Konditionenfestlegung
infolge ihrer Bedeutung im Kapitalmarkt als Basis für die Konditionenfestlegung einer Kredit -
operation herangezogen werden kann. Dies wird die In der betreffenden Währung begebene
Staatsschuldverschreibung sein, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation am
nächsten kommt. Für den Fall, daß es keine maßgeblichen Staatsschuldverschreibungen
gibt, ist vorgesorgt. Eine inhaltlich gleiche Regelung ist in der Novelle zum Bundeshaushalts -
gesetz vorgesehen, die allerdings bei der Höhe der prozentuellen Gesamtbelastung auf das
Ergebnis nach Swap abstellt.
zu Ziffer 5
Ziffer 5 bestimmt die Gesetzmäßigkeit von variabel verzinsten langfristigen Kreditoperationen
sowie von Linien - und Rahmenvereinbarungen, die revolvierende Kredite und Commercial
Paper („CP“) betreffen. Bei ersteren sind variable Zinszahlungen für die gesamte Laufzeit an
einen Markt - Referenzsatz (Libor, CP - Satz etc.) gebunden, bei letzteren werden kurzfristige
Kredite gezogen oder Commercial Paper begeben, deren Zinsnähe sich am Markt - Referenz -
Satz (Libor, CP - Satz etc.) orientiert. Die Gesetzmäßigkeit ist gegeben, wenn marktübliche
Referenzsätze vereinbart werden und Provisionen, positive oder negative Margen und Agios
oder Disagios nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen. Weiters wurde für die Fälle vorge -
sorgt, daß Zins- oder Kapitalrückzahlungen oder beide an andere Marktparameter als Zins -
Sätze gebunden sind.
zu Ziffer 6
Ziffer 6 bestimmt, daß im Falle, daß Kapital - und Zinszahlungen in unterschiedlichen
Währungen erfolgen (z.B. Doppelwährungsanleihen) oder aufgrund einer Wahlmöglichkeit
erfolgen können, die Gesetzmäßigkeit in jener Währung festzustellen ist, in der die Zins -
zahlungen erfolgen; können die Zinszahlungen aufgrund einer Wahlmöglichkeit in unter -
schiedlichen Währungen erfolgen, ist die Gesetzmäßigkeit für jede mögliche Währung zu
prüfen.
zu Ziffer 7
§ 2 Abs. 1 Z 7 bleibt in angepaßter Form erhalten.
zu Ziffer 8
Wahrend der Übergangszeit sollen die Haftungen sowohl auf die Euro - als auch auf die
nationale Währungseinheit von
teilnehmenden Mitgliedstaaten lauten können.
Zu5. § 2 Abs. 2
Nach dem 1.1.1999 wird es voraussichtlich keinen im Veröffentlichungsorgan der Wiener
Börse verlautbarten amtlichen Mittelkurs für Devisen geben. Hingegen ist geplant, daß die
Europäische Zentralbank aufgrund der bei ihr einlangenden Meldungen der Marktkurse von
Devisen einen Durchschnittskurs errechnen und veröffentlichen wird. Es bietet sich an,
diesen Kurs als Nachfolge - Referenzkurs zu verwenden. zumal dieser Kurs für keine
Handelsgeschäfte dient, sondern für Anrechnungs - also Bewertungsfragen. Vorzusorgen
war für den Fall, daß die Haftungsübernahme vor dem Beginn der dritten Stufe der
wirtschafts - und Währungsunion stattfand.
Zu 6. § 2 Abs. 3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 entfielen. Der Absatz 3 erhielt einen neuen Wortlaut.
Die prozentuelle Gesamtbelastung einer Kreditoperation wird in Absatz 3 in Anlehnung an
das Bundeshaushaltsgesetz als interner Zinsfuß unter Einrechnung aller vertraglich be -
dungenen Kosten als Kostenrendite definiert. Dieser finanzmathematisch definierte interne
zinsfuß ersetzt die Näherungsformel im bisherigen § 2 Abs 1 Z 6 sowie den bisherigen § 2
Abs 3.
Zu 7. § 3 lit. b)
Der Haftungsfall aus der Kursrisikogarantie war neu zu bestimmen wobei wiederum auf die
Möglichkeit der Darstellung des Eurogegenwertes in der Euro- oder der Schillingeinheit Be -
dacht zu nehmen war. Für den Fall, daß der Anfang des maßgeblichen Finanzierungszeit -
rau mes vor dem 1.1.1999 liegt, war durch Definition der „anderen Währung“ vorzusorgen.
Zu 8. § 4
Die Bestimmungen über die Abrechnung der Kursrisikogarantie zwischen dem Bund und der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft waren an die Veränderungen durch die
Einführung des Euro anzupassen
Zu 9. Zur Inkrafttretensbestimmung.
Die im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Errichtung der
Multilateralen Investitions - Garantie Agentur in Artikel 11 § 1 Abs 1 lit c) des Ausfuhr -
finanzierungsförderungsgesetzes 1981 zu treffenden Novellierungen können bereits mit 1.
September 1998 in Kraft treten. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
stehenden Novellierungen, die insbesondere auch für die Einhaltung des Prinzipes, daß kein
Zwang zur Verwendung des Euro, aber auch kein Hindernis bestehen soll, den Euro zu ver -
wenden, sind zum Zeitpunkt der Einführung des Euro in Österreich in Kraft zu setzen.