792/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Nowotny, Dr. Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten

an der “Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H” erteilt wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der

“Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H” erteilt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der

“Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m.b.H.” an die Oesterreichische Kontrollbank AG

und die Wirtschaftskammer Österreich ganz oder teilweise zu veräußern.

§2

Die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes hat auf der Grundlage eines

Bewertungsgutachtens zu erfolgen.

§3

Die Republik Österreich ist von allen aufgrund der Veräußerung anfallenden Gebühren und

Abgaben befreit

§4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß

Begründung:

Die Republik Österreich ist Alleingesellschafter der Österreichischen Exportfonds

Gesellschaft m.b.H. (“Exportfonds”) mit einem Stammkapital von ATS 80 Mio. Der

Exportfonds ist mit der Aufgabe gegründet worden, die Exporttätigkeit insbesondere von

Klein - und Mittelunternehmen zu fördern. Der Exportfonds ist in das österreichische System

der Exportfinanzierung und der Exportgarantien eingebunden. Die Finanzierungen werden

den Exportunternehmen über die Hausbanken zur Verfügung gestellt. Die Refinanzierung

des Exportfonds erfolgt im überwiegenden Ausmaß durch die Oesterreichische

Kontrollbank AG (“Kontrollbank”) im Rahmen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes

(AFFG).

Die Aufgabe des Exportfonds ist mit einem vergleichsweise zur Kontrollbank deutlich

geringeren Finanzierungsvolumen im Rahmen der österreichischen Exportfinanzierung zu

sehen. Die Garantie - und Finanzierungsprodukte greifen in beiden Banken auf das

österreichische Exportfinanzierungs - und - garantiesystem zurück. Die Kontrollbank ist im

Bereich der Abwicklung Bevollmächtigte der Republik. Als Spezialbank und Bank im

Eigentum der Banken steht die Kontrollbank nicht im Wettbewerb mit anderen

Marktteilnehmern. Da sich die Tätigkeit des Exportfonds mit der Aufgabenstellung der

Kontrollbank ergänzt und schon heute eine enge Verflechtung in der Refinanzierung durch

die Einbindung des Exportfonds in das Exportfinanzierungsverfahren gegeben ist, ist eine

Anteilsübertragung auf die Kontrollbank naheliegend. Die Beteiligung der Wirtschaftskammer

Österreich soll die Verbindung zu Klein - und Mittelunternehmen als Zielgruppe der

Aufgabenstellung des Exportfonds besonders unterstützen.

Es ist im Zuge der Exportoffensive geplant, den Exportfonds zum Zentrum der

Exportfinanzierung von Klein - und Mittelunternehmen, mit einem Ausbau der Produkte sowie

der Beratungs - und Servicetätigkeiten weiterzuentwickeln. Die fortzuführende

Aufgabenstellung des Exportfonds, die auf die Förderung der Exporttätigkeit von Klein - und

Mittelunternehmen gerichtet ist, schließt es aus. daß der Exportfonds in ein

Wettbewerbsverhältnis zu anderen Banken tritt. Die auf die Überwachung der Förderfunktion

notwendigen Einflußrechte der Republik Österreich sind erforderlichenfalls im Rahmen der

Veräußerung durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.

Kosten:

Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufes ist mit vergleichsweise geringfügigen

Kosten für Bewertungsgutachten etc. zu rechnen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1

Die Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zum Verkauf der Anteilsrechte des

Bundes am Exportfonds ist im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung von

Optimierungseffekten im Exportfinanzierungs - und - garantiesystem auf die Kontrollbank und

die Wirtschaftskammer Österreich eingeschränkt. Durch den Verkauf soll die über den

Exportfonds abgewickelte Exportfinanzierung von Klein - und Mittelunternehmen

weiterentwickelt und unter die Gesamtkoordination der Kontrollbank als Bevollmächtigte der

Republik im Exportfinanzierungs - und - garantiesystem gestellt werden. Dementsprechend

soll der Verkauf mehrheitlich an die Kontrollbank erfolgen, Wirtschaftskammer Österreich

und Bund sollen die restlichen Anteile halten. Durch den mehrheitlichen Verkauf an die

Kontrollbank als Bank im Eigentum der Banken werden etwaige wettbewerbsverzerrende

Effekte jedenfalls ausgeschlossen.

Zu § 2

Der Verkaufspreis ist auf der Basis eines neutralen Bewertungsgutachtens eines

Wirtschaftstreuhänders zu ermitteln. Der Wirtschaftstreuhänder hat seinen Auftrag als

neutraler Gutachter zu erfüllen. Der Bundesminister für Finanzen wird gemäß

Privatisierungsgesetz BGBl. I Nr. 97/1997 die Genehmigung zum Privatisierungskonzept und

zur Erteilung des Zuschlages von der Bundesregierung einholen. Über die erfolgte

Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.