792/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Nowotny, Dr. Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten
an der “Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H” erteilt wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der
“Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H” erteilt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der
“Österreichischer Exportfonds Gesellschaft m.b.H.” an die Oesterreichische Kontrollbank AG
und die Wirtschaftskammer Österreich ganz oder teilweise zu veräußern.
§2
Die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes hat auf der Grundlage eines
Bewertungsgutachtens zu erfolgen.
§3
Die Republik Österreich ist von allen aufgrund der Veräußerung anfallenden Gebühren und
Abgaben befreit
§4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Begründung:
Die Republik Österreich ist Alleingesellschafter der Österreichischen Exportfonds
Gesellschaft m.b.H. (“Exportfonds”) mit einem Stammkapital von ATS 80 Mio. Der
Exportfonds ist mit der Aufgabe gegründet worden, die Exporttätigkeit insbesondere von
Klein - und Mittelunternehmen zu fördern. Der Exportfonds ist in das österreichische System
der Exportfinanzierung und der Exportgarantien eingebunden. Die Finanzierungen werden
den Exportunternehmen über die Hausbanken zur Verfügung gestellt. Die Refinanzierung
des Exportfonds erfolgt im überwiegenden Ausmaß durch die Oesterreichische
Kontrollbank AG (“Kontrollbank”) im Rahmen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes
(AFFG).
Die Aufgabe des Exportfonds ist mit einem vergleichsweise zur Kontrollbank deutlich
geringeren Finanzierungsvolumen im Rahmen der österreichischen Exportfinanzierung zu
sehen. Die Garantie - und Finanzierungsprodukte greifen in beiden Banken auf das
österreichische Exportfinanzierungs - und - garantiesystem zurück. Die Kontrollbank ist im
Bereich der Abwicklung Bevollmächtigte der Republik. Als Spezialbank und Bank im
Eigentum der Banken steht die Kontrollbank nicht im Wettbewerb mit anderen
Marktteilnehmern. Da sich die Tätigkeit des Exportfonds mit der Aufgabenstellung der
Kontrollbank ergänzt und schon heute eine enge Verflechtung in der Refinanzierung durch
die Einbindung des Exportfonds in das Exportfinanzierungsverfahren gegeben ist, ist eine
Anteilsübertragung auf die Kontrollbank naheliegend. Die Beteiligung der Wirtschaftskammer
Österreich soll die Verbindung zu Klein - und Mittelunternehmen als Zielgruppe der
Aufgabenstellung des Exportfonds besonders unterstützen.
Es ist im Zuge der Exportoffensive geplant, den Exportfonds zum Zentrum der
Exportfinanzierung von Klein - und Mittelunternehmen, mit einem Ausbau der Produkte sowie
der Beratungs - und Servicetätigkeiten weiterzuentwickeln. Die fortzuführende
Aufgabenstellung des Exportfonds, die auf die Förderung der Exporttätigkeit von Klein - und
Mittelunternehmen gerichtet ist, schließt es aus. daß der Exportfonds in ein
Wettbewerbsverhältnis zu anderen Banken tritt. Die auf die Überwachung der Förderfunktion
notwendigen Einflußrechte der Republik Österreich sind erforderlichenfalls im Rahmen der
Veräußerung durch vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.
Kosten:
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufes ist mit vergleichsweise geringfügigen
Kosten für Bewertungsgutachten etc. zu
rechnen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1
Die Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zum Verkauf der Anteilsrechte des
Bundes am Exportfonds ist im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung von
Optimierungseffekten im Exportfinanzierungs - und - garantiesystem auf die Kontrollbank und
die Wirtschaftskammer Österreich eingeschränkt. Durch den Verkauf soll die über den
Exportfonds abgewickelte Exportfinanzierung von Klein - und Mittelunternehmen
weiterentwickelt und unter die Gesamtkoordination der Kontrollbank als Bevollmächtigte der
Republik im Exportfinanzierungs - und - garantiesystem gestellt werden. Dementsprechend
soll der Verkauf mehrheitlich an die Kontrollbank erfolgen, Wirtschaftskammer Österreich
und Bund sollen die restlichen Anteile halten. Durch den mehrheitlichen Verkauf an die
Kontrollbank als Bank im Eigentum der Banken werden etwaige wettbewerbsverzerrende
Effekte jedenfalls ausgeschlossen.
Zu § 2
Der Verkaufspreis ist auf der Basis eines neutralen Bewertungsgutachtens eines
Wirtschaftstreuhänders zu ermitteln. Der Wirtschaftstreuhänder hat seinen Auftrag als
neutraler Gutachter zu erfüllen. Der Bundesminister für Finanzen wird gemäß
Privatisierungsgesetz BGBl. I Nr. 97/1997 die Genehmigung zum Privatisierungskonzept und
zur Erteilung des Zuschlages von der Bundesregierung einholen. Über die erfolgte
Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.