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der Abgeordneten Dr. Höbinger-Lehrer. Dr. O fner

betreffend ein Bundesgesetz. mit dem die Strafprozeßordnung 1975. das Strafgesetzbuch, das

Mediengesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden ( besondere Ermittlungs-

maßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz

und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift des XII. Hauptstückes lautet:

 

"Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung

eines Fernmeldeverkehrs, dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Personen

und dem automationsunterstützten Datenabgleich".

 

 

2. Nach dem § 149 c werden folgende Abschnitte VI. und VII. eingefügt:

 

"VI. Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Personen

 

§ 149 d. (1 ) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen

von Personen ohne Kenntnis der Betroffenen unter Einsatz technischer Mittel zur Übertragung

und Aufnahme ist einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung und dem zur Überwachung

notwendigen Betreten einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlich-

keiten zur Aufklärung einer strafbaren Handlung nach den §§ 277, 278 oder 278 a StGB oder

einer strafbaren Handlung, die gegebenenfalls unter Einbeziehung der Strafschärfung bei

Rückfall (§ 39 StGB) mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. zulässig,

1 . wenn dies zur Aufklärung erforderlich erscheint und sich ein von der Überwachung

Betroffener an ihr beteiligt oder ihr ausdrücklich zustimmt oder, sofern eine Zustimmung

nicht eingeholt werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände angenommen

werden muß, daß sie erteilt würde; oder

 

2. wenn die Aufklärung, ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, und

a. eine überwachte Person verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

b. Gründe für die Annahme vorliegen. daß eine der Tat verdächtige Person mit

einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte

Person gemäß § 152 Abs. , Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines

Zeugnisses gesetzlich befreit ist ( § 152 Abs. 3).

 

(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Personen in Räumlichkeiten eines

Medienunternehmens (§ 1 Z 6 Mediengesetz) ist im Falle des Abs. 1 Z 2 nur zulässig, wenn die

Aufklärung einer strafbaren Handlung, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer

zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren

Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert

wäre.

 

(3) Werden technische Mittel zu dem Zweck eingesetzt, Objekte zu beobachten, um Personen

zu erfassen, die mit diesen Objekten in Kontakt treten, so gilt dies nicht als Überwachung im

Sinne des Abs. 1 .

 

 

§ 149 e. (l) Die Entscheidung über die Überwachung obliegt der Ratskammer auf Antrag des

Staatsanwalts. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung

anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese

nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die

Aufnahmen und Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

 

(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

1 . den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre

gesetzliche Bezeichnung,

2. die Namen der von der Überwachung Betroffenen,

3. die zu verwendenden technischen Mittel,

4. die Örtlichkeiten der Überwachung und der zu betretenden Wohnungen oder sonstigen

zu einem Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten,

5. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich ist oder die

Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert

wäre.

 

(3) Gegen einen Beschluß der Ratskammer steht dem Staatsanwalt, den von der Überwachung

Betroffenen und dem Beschuldigten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge

gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen

und Aufzeichnungen zu vemichten sind.

 

(4) Die Bestimmungen des § 149 b Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

§149 f. ( 1 ) Die Überwachung unter Einsatz technischer Mittel einschließlich der Aufnahme

und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheits-

behörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Auf-

nahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen. die für die

Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3).

Diese Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; sämtliche Aufnah-

men sind nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.

 

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als

diejenige. die Anlaß zur Überwachung gegeben hat. so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert

aufzuzeichnen. soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

 

(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren

Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer strafbaren Handlung nach

den § § 277, 278 oder 278 a StGB oder einer strafbaren Handlung verwendet werden, die

gegebenenfalls unter Einbeziehung der Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) mit mehr als

fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern die Überwachung nach §149 d zulässig war.

 

(4) Die Bestimmungen des § 149 c Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.

 

 

Vll. Automationsunterstützter Datenabgleich

 

§ 149 g. (1 ) Der automationsunterstützte Abgleich personenbezogener Daten (§ 3 Z 1

Datenschutzgesetz) aus mehreren Datensammlungen, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter

kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf

Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die

Aufklärung einer strafbaren Handlung, die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

(2) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt der

Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich

angeordnet wird, hat zu enthalten:

1 . die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche

Bezeichnung,

2. die Daten, welche die gesuchten Markmale enthalten, und die Datensammlungen, in

denen sie sich befinden,

3. die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen,

4. die Mindestanzahl jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,

5. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung

ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

(3) Der Beschluß der Ratskammer ist unverzüglich dem Staatsanwalt. dem Beschuldigten, der

Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich

ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen und an den Beschuldigten

kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet

wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der Datenschutz-

kommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Be-

schwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

 

(4) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des

automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich

anzuordnen. daß alle durch den Datenabgleich gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten sowie

Daten. die auf Datenträgern übermittelt wurden, unverzüglich zurückzugeben und personen-

bezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind.

Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf

keine Person zutreffen.

 

 

§ 149 h. (1) Jeder Verantwortliche einer Datensammlung, die in den automationsunterstützten

Abgleich einbezogen werden soll, ist verpflichtet, die auf Grund ihrer Merkmale benötigten

Daten (§ 149 g Abs. 2 Z 2) auszusondern und in lesbarer Form zu übermitteln.

 

(2) Personen, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines

Zeugnisses gesetzlich befreit sind (§ 152 Abs. 3), darf die Übermittlung von Daten insoweit

nicht aufgetragen werden.

 

(3) Die Verpflichtung nach Abs. l hat der Untersuchungsrichter dem Verantwortlichen der

Datensammlung mit Beschluß aufzutragen. Die §§ 143 Abs. 2 und 145 sowie die Be-

stimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.

 

 

§ 149 i. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die

von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem

Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder

die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung

von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum

Akt zu nehmen. Personenbezogene Daten, die auf Datenträgern übermittelt wurden, sind

unverzüglich zurückzugeben; Daten, die zum Zweck des Datenabgleichs auf andere

Datenträger übertragen wurden. sind nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu

löschen.,'

 

 

3. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149 c Abs. 3 der § 149 f Abs. 3

eingefügt.

 

 

4. Im § 345 Abs. 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem § 149 c Abs. 3 der § 149 f Abs. 3

eingefügt.

 

 

5. Im § 468 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149 c Abs. 3 der § 149 f Abs. 3

eingefügt.

 

Artikel II

 

Das Strafgesetzbuch. BGBl. Nr. 60/1974. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

622/1994. wird wie folgt geändert:

 

l . Die Überschrift des § 41 lautet:

 

"Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe".

 

 

2. Nach dem § 41 wird folgende Bestimmung eingefügt:

 

''Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

 

§ 41 a. (1 ) Offenbart der Täter einer nach den § § 277, 278 oder 278 a strafbaren Handlung oder

einer strafbaren Handlung. die mit einer solchen Verabredung oder Verbindung im Zusammen-

hang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis

wesentlich dazu beiträgt.

1 . die aus der Verabredung oder Verbindung entstandene Gefahr zu beseitigen oder

erheblich zu vermindern.

2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag

hinaus zu fördern oder

3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen

hat oder in einer solchen Verbindung führend tätig war,

so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden,

wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters

entspricht.

 

(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung oder Organisation. die nach

dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer

solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.

 

(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen

Strafgesetze nicht gelten. so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von

Rechtshilfe zulässig wäre."

 

 

3. § 43 Abs. 1 letzter Satz lautet:

 

"Die bedingte Strafnachsicht ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger

Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, soweit nicht die

Voraussetzungen nach § 41 a Abs. 1 gegeben sind.''

 

4. § 43 a Abs. 5 lautet:

 

"Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist ausgeschlossen. wenn die strafbare

Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren

bedroht ist, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 a Abs. 1 gegeben sind."

 

 

5. Dem § 301 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

"(3) Ebenso ist zu bestrafen. wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über

den lnhalt von Aufnahmen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einem

Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen ver-

öffentlicht, soweit sich nicht Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen darüber beim Gerichtsakt

befinden (§ § 149c Abs. 1 und 149f Abs. 1 StPO)."

 

 

 

Artikel III

 

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 , BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere

publizistische Medien (Mediengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

91/1993 , wird wie folgt geändert:

 

1 . Nach dem § 7 b wird folgende Bestimmung eingefügt:

 

"Schutz vor verbotener Veröffentlichung

 

§ 7 c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen aus der

Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einem Einsatz technischer Mittel zur aku-

stischen und optischen Überwachung von Personen veröffentlicht, ohne daß sich Bilder oder

schriftliche Aufzeichnungen darüber beim Gerichtsakt befinden (§§ 149c Abs. 1 und 149f Abs.

1 StPO). so hat jeder Betroffene. dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den

Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der

Entschädigungsbetrag darf 200.000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz

anzuwenden.

 

(2) In den im § 7 a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1 ."

 

 

2. ln den §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 8 a Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils das Zitat " §§ 6, 7, 7 a oder

7 b" durch das Zitat " § § 6, 7, 7 a, 7 b oder 7 c" ersetzt.

 

 

3. § 31 Abs. 3 lautet:

 

,'(3) Inwieweit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medien-

unternehmens und der Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung

 

von Personen in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind. bestimmt die

Strafprozeßordnung."

 

 

 

Artikel IV

 

Das Bundesgesetz vom 5. März 1986, BGBl. Nr. 164, über die staatsanwaltschaftlichen

Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz - StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:

 

Nach dem § 10 wird folgende Bestimmung eingefügt:

 

''Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

 

§ 10 a. (l) Über beabsichtigte Anträge auf Einsatz technischer Mittel zur akustischen und

optischen Überwachung von Personen oder auf Durchführung eines automationsunterstützten

Datenabgleichs haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8

Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

 

(2) Über Strafsachen, in denen ein Antrag nach Abs. 1 gestellt oder die Überwachung eines

Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsan-

waltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen. Diese Berichte haben insbesondere zu

enthalten:

1 . die Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der Einsatz

technischer Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen oder ein

automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von

einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten

Personen,

2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,

3. die Anzahl und das Strafmaß der Verurteilungen, für die Ergebnisse einer besonderen

Ermittlungsmaßnahme mitbegründend waren.

 

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls

richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem

Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht zu übermitteln.

 

(4) Der Bundesminister für Justiz hat alljährlich dem Nationalrat und der Datenschutz-

kommission einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz besonderer Ermittlungs-

maßnahmen zu erstatten.''

 

 

 

Artikel V

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 . Juli l996 in Kraft und mit 1 . Juli 2000 außer Kraft. Mit seinem

Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.

 

Begründung:

 

 

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf eines Bundesgesetzes über besondere

Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität zur Begut-

achtung versendet. Durch das überraschende Ende der XIX. Gesetzgebungsperiode wurde eine

geordnete weitere Behandlung dieses Gesetzesvorhabens bedauerlicherweise verhindert.

 

Um die Beschlußfassung über die gerade in Zeiten bedrohlicher terroristischer Akte und eines

vermehrten Auftretens organisierter Kriminalität auch in Österreich dringend erforderlichen

Ermittlungsmaßnahmen nicht um weitere Monate zu verzögern, versuchen die Antragsteller

mit ihrem Gesetzesvorschlag eine Beschlußfassung doch noch vor der Neuwahl zu

ermöglichen.

 

Der Antrag basiert auf dem Entwurf des Justizministeriums, der aber in einigen Punkten

wesentlich verändert wurde. Die Begründung beschränkt sich daher auf die vorgenommenen

Änderungen, im übrigen wird auf die in Kopie beiliegenden Erläuterungen des Bundes-

ministeriums für Justiz verwiesen.

 

 

Allgemeines:

 

Die Antragsteller verkennen die Grundrechtsproblematik der vorgesehenen Ermittlungsmaß-

nahmen keineswegs. Wenn aber ein doch relativ starker Eingriff vorgenommen wird, sollte

diese Maßnahme füür die Strafverfolgung auch optimal erfolgversprechend angelegt sein.

 

Die angestrebten Verbesserungen für die Ermittlungen vor allem im Bereich der organisierten

Kriminalität und des Terrorismus können nicht erreicht werden, wenn die Maßnahmen eher der

Beweissicherung als der Aufdeckung bisher unbekannter Zusammenhänge zwischen Straftaten

und dem Aufspüren völlig neuer Täterkreise dienen.

 

Die am Entwurf des BMJ vorgenommenen Änderungen versuchen die vorgeschlagenen

Maßnahmen noch wirksamer und damit ihre Anwendung erfolgversprechender zu machen.

 

 

Artikel 1

 

Zu Z 1 :

 

Die Festlegung der technischen Überwachungsmaßnahmen auf akustische und optische scheint

einerseits nicht erforderlich, andererseits in Hinblick auf die technische Entwicklung als

Einschränkung der anwendbaren Methoden. Die Plazierung eines Peilsenders in der

Manteltasche eines Verdächtigen scheint beispielsweise vom vorgeschlagenen Gesetzestext

nicht gedeckt. Es wird daher vorgeschlagen, die Präzisierung der technischen Methoden

entfallen zu lassen.

 

Zu Z 2 :

 

§ 149 d :

Die Erläuterungen des Entwurfes stellen klar. daß die Überwachung mit technischen Mitteln

grundsätzlich nicht das Betreten einer fremden Wohnung erlaubt. Diese Einschränkung

verhindert einen wirksamen Einsatz der Überwachungsmaßnahmen. Das Betreten die

überwachten Wohnung oder auch einer anderen Räumlichkeit. die zur Überwachung notwendig

ist. sollte aber ermöglicht werden. um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Es

erscheint daher erforderlich. in Kombination mit den Überwachungsmaßnahmen - analog zum

Hausdurchsuchungsbefehl - das Betreten von Wohnräumen ausdrücklich zu ermöglichen.

Damit ist nicht das unbemerkte Anbringen entsprechender technischer Geräte in der

betroffenen Wohnung möglich, sondern auch das Abhören von außen aus einer gegenüber

gelegenen oder aus einer benachbarten Wohnung. Dabei entstehende Kosten sind zu ersetzen.

 

Die Untergrenzen der Einsatzmöglichkeiten für die technische Überwachung erscheinen den

Antragstellern wesentlich zu hoch. Es muß insbesondere möglich sein. gerade bei organisierter

Kriminalität durch Überwachungsmaßnahmen vom kleinen Serientäter auch zu den

hierarchisch darüber angeordneten Straftätern und Leitern krimineller Organisationen zu

gelangen, auch wenn der Verdacht auf ein verbrecherisches Komplott (§ 277), eine

Bandenbildung (§ 278) oder eine kriminelle Organisation (§ 178 a) noch vage ist. Die

klassischen "Arbeitsbereiche" müssen daher für den Einstieg in die Ermittlungen offenstehen.

Vorgeschlagen wird daher eine Absenkung der Strafgrenze durch die Einrechnung der

Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB), die bei Wiederholungstätern. die der organisierten

Kriminalität nahezustehen scheinen, eine Abhörung und damit die Ermittlung übergeordneter

Täter ermöglicht. Außerdem scheint eine Untergrenze der Strafdrohung mit fünf Jahren auch

für eine technische Überwachung, der kein Betroffener zustimmt, notwendig. Ohne die

vorgeschlagenen Änderungen könnte bei folgenden "klassischen" Delikte der organisierten

Kriminalität keine technische Überwachung erfolgen oder sie wäre nur bei Zustimmung

möglich: Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Rückfall); Körperverletzung mit

tödlichem Ausgang; absichtliche schwere Körperverletzung (Rückfall. schwere Dauerfolgen

oder Tod); Freiheitsentziehung (länger als einen Monat oder unter besonderen Qualen oder mit

schweren Nachteilen); schwere Nötigung (Rückfall); gefährliche Drohung (bei

Selbstmord(versuch) und Rückfall); schwerer Diebstahl (bei über 500 000 S Schaden);

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Rückfall); gewerbsmäßiger Diebstahl und

Bandendiebstahl (Rückfall oder bei Absicht. durch wiederkehrende Begehung von schweren

Diebstählen und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen eine fortlaufende Einnahme zu

erzielen); räuberischer Diebstahl (Rückfall); Erpressung (Rückfall); schwere Erpressung;

schwerer Betrug (über 500 000 S Schaden); gewerbsmäßiger Betrug (Rückfall oder bei

Absicht. durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu erzielen); Hehlerei,

(über 500 000 S Schaden. Gewerbsmäßigkeit oder Bekanntsein der Vortat mit einer

Strafdrohung über fünf Jahren und Rückfall); Geldwäscherei (über 500 000 S Schaden oder als

Mitglied einer Bande und Rückfall); Menschenhandel ( gewerbsmäßig oder bei Beförderung in

einen anderen Staat); Geldfälschung; Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes oder

von Wertpapieren (über 500 000 S Schaden und Rückfall); staatsfeindliche Verbindungen

(Rückfall); Mißbrauch der Amtsgewalt (Rückfall, für eine fremde Macht oder bei über 500 000

S Schaden); Geschenkannahme durch Beamte (über 25 000 S und Rückfall).

 

§ 149 e:

Die Zuständigkeit der Ratskammer für die Entscheidung über die Überwachung erscheint den

Antragsteller sinnvoll. Sie haben allerdings Bedenken. ob die dadurch bedingten

Verzögerungen nicht beträchtliche Nachteile mit sich bringen könnten. Die Zuständigkeit des

Untersuchungsrichters bei Gefahr im Verzuge sollte daher auch die für Überwachung ohne

Zustimmung eines Betroffenen gelten. Damit können auch kurzfristige lnformationen noch zu

entsprechenden Ermittlungen führen und müssen nicht ungenutzt bleiben.

 

§ 149 f:

Die Verwahrung der Aufnahmen bei Gericht erscheint nicht sinnvoll. weil gerade bei

Ermittlungen gegen große Personengruppen der rasche und wiederholte Zugriff der

Sicherheitsbehörden wichtig sein kann.

 

Abs. 3 wurde lediglich umgestellt, um auch nach dem Gesetzestext erkennbar zu machen, daß

in jedem Fall die Zulässigkeit der Überwachung für die Verwertung der Beweise gegeben sein

muß. und nicht die Beachtung des Anwendungsgebietes allein ausreicht.

 

§ 149 h:

Die Antragsteller sprechen sich dafür aus, in einem nächsten Schritt die Abgeltung der oft

beträchtlichen Kosten für den Verantwortlichen einer Datensammlung auf eine gesetzliche

Grundlage zu stellen.

 

 

 

Artikel lI

 

Zu Z 3 und 4:

 

Der gänzliche Entfall des Verbotes der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht

eines Teiles der Strafe für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe

von mindestens zehn Jahren bedroht ist, erscheint den Antragstellern weder notwendig noch

wünschenswert. Eine Mindestsanktion bei Schwerstkriminalität ist zumindest aus Gründen der

Generalprävention keinesfalls verzichtbar. Im Bereich der außerordentlichen Strafmilderung

bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden scheint der Entfall dieser

Einschränkung aber nützlich, weil damit das künftige Wohlverhalten von Schwerkriminellen

aus dem Bereich der organisierten Kriminalität sichergestellt werden kann, gleichzeitig aber die

verhängten Strafen nicht allzuweit gemildet werden muß.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß vorgeschlagen.

 

 

 

Erläuterungen wurden nicht gescannt  !!Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde ein verfahrensrechtIiches

''Zeugenschutzprogramm'' in Kraft gesetzt, das unter anderem das Anonymbleiben von

Zeugen und Vernehmungen unter Verwendung von Bild- und .l-onübertragungsgeräten

ermöglicht. Auch das seit mehr als zwei Jahren in Kraft stehende

Sicherheitspolizeigesetz enthält Regelungen, welche im besonderen auf die Abwehr

organisierter Kriminalität abzielen. Die Regierungsvorlage eines

Strafrechtsänderungsgesetzes 1995, 327BlgNR XlX.GP, schließlich setzt einen

Schwerpunkt bei der Konfiskation von Vermögenswerten krimineller Organisationen

und ihrer Mitglieder.

 

3. Der nächste Schritt bei den Bemühungen zur effizienten Bekämpfung der

organisierten und schweren Kriminalität wird auf strafverfahrensrechtlicher Ebene zu

erfolgen haben. lm Arbeitsprogramm des Justizressorts für die XlX.

Gesetzgebungsperiode wurde der Reform des Vorverfahrens als weiterer Etappe einer

umfassenden Erneuerung der Strafprozeßordnung Priorität eingeräumt. Dabei geht es

vornehmlich darum, ein seit Jahrzehnten bestehendes Defizit der geltenden

Strafprozeßordnung auszugleichen und zeitgemäße Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit

der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu schaffen, um damit - auch

im Sinne des Arbeitsübereinkommens zwischen den Regierungsparteien vom 29.

November 1994 - eine effiziente kriminalpolizeiliche Arbeit unter rechtsstaatlichen

Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

 

ln Anbetracht des Umstandes, daß die Verwirklichung dieses schwierigen

Vorhabens noch Zeit in Anspruch nehmen wird, sollen den Strafverfolgungsbehörden

jedoch jene besonderen Ermittlungsmaßnahmen, die nach Ansicht von Polizeiexperten

erforderlich sind, um dem organisierten Verbrechen wirksam entgegentreten zu

können, und in vergleichbaren Staaten zur Verfügung stehen, gleichsam ''im voraus" -

unter richterlicher Kontrolle und für den Bereich schwerwiegender Straftaten - in die

Hand gegeben werden; dabei ist sich das Bundesministerium für Justiz auch der

Schwierigkeiten bewußt, die damit verbunden sind, diese lnstitute ohne umfassende

Neugestaltung des Vorverfahrens in die bestehende Struktur der Strafprozeßordnung

einzufügen. Sie weisen in legistischer Hinsicht jedoch gewisse Parallelen zum

bestehenden lnstrument der Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf, sodaß sie im