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der Abgeordneten Dr. Höbinger-Lehrer. Dr. O fner
betreffend ein Bundesgesetz. mit dem die Strafprozeßordnung 1975. das Strafgesetzbuch, das
Mediengesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden ( besondere Ermittlungs-
maßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz
und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des XII. Hauptstückes lautet:
"Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung
eines Fernmeldeverkehrs, dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Personen
und dem automationsunterstützten Datenabgleich".
2. Nach dem § 149 c werden folgende Abschnitte VI. und VII. eingefügt:
"VI. Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Personen
§ 149 d. (1 ) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen
von Personen ohne Kenntnis der Betroffenen unter Einsatz technischer Mittel zur Übertragung
und Aufnahme ist einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung und dem zur Überwachung
notwendigen Betreten einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlich-
keiten zur Aufklärung einer strafbaren Handlung nach den §§ 277, 278 oder 278 a StGB oder
einer strafbaren Handlung, die gegebenenfalls unter Einbeziehung der Strafschärfung bei
Rückfall (§ 39 StGB) mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. zulässig,
1 . wenn dies zur Aufklärung erforderlich erscheint und sich ein von der Überwachung
Betroffener an ihr beteiligt oder ihr ausdrücklich zustimmt oder, sofern eine Zustimmung
nicht eingeholt werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände angenommen
werden muß, daß sie erteilt würde; oder
2. wenn die Aufklärung, ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, und
a. eine überwachte Person verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
b. Gründe für die Annahme vorliegen. daß eine der Tat verdächtige Person mit
einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte
Person gemäß § 152 Abs. , Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines
Zeugnisses gesetzlich befreit ist ( § 152 Abs. 3).
(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Personen in Räumlichkeiten eines
Medienunternehmens (§ 1 Z 6 Mediengesetz) ist im Falle des Abs. 1 Z 2 nur zulässig, wenn die
Aufklärung einer strafbaren Handlung, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer
zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren
Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(3) Werden technische Mittel zu dem Zweck eingesetzt, Objekte zu beobachten, um Personen
zu erfassen, die mit diesen Objekten in Kontakt treten, so gilt dies nicht als Überwachung im
Sinne des Abs. 1 .
§ 149 e. (l) Die Entscheidung über die Überwachung obliegt der Ratskammer auf Antrag des
Staatsanwalts. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung
anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese
nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die
Aufnahmen und Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:
1 . den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre
gesetzliche Bezeichnung,
2. die Namen der von der Überwachung Betroffenen,
3. die zu verwendenden technischen Mittel,
4. die Örtlichkeiten der Überwachung und der zu betretenden Wohnungen oder sonstigen
zu einem Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten,
5. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich ist oder die
Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(3) Gegen einen Beschluß der Ratskammer steht dem Staatsanwalt, den von der Überwachung
Betroffenen und dem Beschuldigten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge
gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen
und Aufzeichnungen zu vemichten sind.
(4) Die Bestimmungen des § 149 b Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§149 f. ( 1 ) Die Überwachung unter Einsatz technischer Mittel einschließlich der Aufnahme
und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheits-
behörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Auf-
nahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen. die für die
Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3).
Diese Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; sämtliche Aufnah-
men sind nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als
diejenige. die Anlaß zur Überwachung gegeben hat. so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert
aufzuzeichnen. soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).
(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren
Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer strafbaren Handlung nach
den § § 277, 278 oder 278 a StGB oder einer strafbaren Handlung verwendet werden, die
gegebenenfalls unter Einbeziehung der Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) mit mehr als
fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern die Überwachung nach §149 d zulässig war.
(4) Die Bestimmungen des § 149 c Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
Vll. Automationsunterstützter Datenabgleich
§ 149 g. (1 ) Der automationsunterstützte Abgleich personenbezogener Daten (§ 3 Z 1
Datenschutzgesetz) aus mehreren Datensammlungen, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter
kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf
Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die
Aufklärung einer strafbaren Handlung, die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt der
Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich
angeordnet wird, hat zu enthalten:
1 . die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche
Bezeichnung,
2. die Daten, welche die gesuchten Markmale enthalten, und die Datensammlungen, in
denen sie sich befinden,
3. die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen,
4. die Mindestanzahl jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
5. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung
ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Der Beschluß der Ratskammer ist unverzüglich dem Staatsanwalt. dem Beschuldigten, der
Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich
ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen und an den Beschuldigten
kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet
wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der Datenschutz-
kommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Be-
schwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
(4) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des
automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich
anzuordnen. daß alle durch den Datenabgleich gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten sowie
Daten. die auf Datenträgern übermittelt wurden, unverzüglich zurückzugeben und personen-
bezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind.
Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf
keine Person zutreffen.
§ 149 h. (1) Jeder Verantwortliche einer Datensammlung, die in den automationsunterstützten
Abgleich einbezogen werden soll, ist verpflichtet, die auf Grund ihrer Merkmale benötigten
Daten (§ 149 g Abs. 2 Z 2) auszusondern und in lesbarer Form zu übermitteln.
(2) Personen, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines
Zeugnisses gesetzlich befreit sind (§ 152 Abs. 3), darf die Übermittlung von Daten insoweit
nicht aufgetragen werden.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. l hat der Untersuchungsrichter dem Verantwortlichen der
Datensammlung mit Beschluß aufzutragen. Die §§ 143 Abs. 2 und 145 sowie die Be-
stimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.
§ 149 i. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die
von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem
Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder
die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung
von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum
Akt zu nehmen. Personenbezogene Daten, die auf Datenträgern übermittelt wurden, sind
unverzüglich zurückzugeben; Daten, die zum Zweck des Datenabgleichs auf andere
Datenträger übertragen wurden. sind nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu
löschen.,'
3. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149 c Abs. 3 der § 149 f Abs. 3
eingefügt.
4. Im § 345 Abs. 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem § 149 c Abs. 3 der § 149 f Abs. 3
eingefügt.
5. Im § 468 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem § 149 c Abs. 3 der § 149 f Abs. 3
eingefügt.
Artikel II
Das Strafgesetzbuch. BGBl. Nr. 60/1974. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
622/1994. wird wie folgt geändert:
l . Die Überschrift des § 41 lautet:
"Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe".
2. Nach dem § 41 wird folgende Bestimmung eingefügt:
''Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
§ 41 a. (1 ) Offenbart der Täter einer nach den § § 277, 278 oder 278 a strafbaren Handlung oder
einer strafbaren Handlung. die mit einer solchen Verabredung oder Verbindung im Zusammen-
hang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis
wesentlich dazu beiträgt.
1 . die aus der Verabredung oder Verbindung entstandene Gefahr zu beseitigen oder
erheblich zu vermindern.
2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag
hinaus zu fördern oder
3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen
hat oder in einer solchen Verbindung führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden,
wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters
entspricht.
(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung oder Organisation. die nach
dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer
solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen
Strafgesetze nicht gelten. so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von
Rechtshilfe zulässig wäre."
3. § 43 Abs. 1 letzter Satz lautet:
"Die bedingte Strafnachsicht ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, soweit nicht die
Voraussetzungen nach § 41 a Abs. 1 gegeben sind.''
4. § 43 a Abs. 5 lautet:
"Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist ausgeschlossen. wenn die strafbare
Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren
bedroht ist, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 a Abs. 1 gegeben sind."
5. Dem § 301 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Ebenso ist zu bestrafen. wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über
den lnhalt von Aufnahmen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einem
Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen ver-
öffentlicht, soweit sich nicht Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen darüber beim Gerichtsakt
befinden (§ § 149c Abs. 1 und 149f Abs. 1 StPO)."
Artikel III
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 , BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere
publizistische Medien (Mediengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
91/1993 , wird wie folgt geändert:
1 . Nach dem § 7 b wird folgende Bestimmung eingefügt:
"Schutz vor verbotener Veröffentlichung
§ 7 c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen aus der
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einem Einsatz technischer Mittel zur aku-
stischen und optischen Überwachung von Personen veröffentlicht, ohne daß sich Bilder oder
schriftliche Aufzeichnungen darüber beim Gerichtsakt befinden (§§ 149c Abs. 1 und 149f Abs.
1 StPO). so hat jeder Betroffene. dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den
Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der
Entschädigungsbetrag darf 200.000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz
anzuwenden.
(2) In den im § 7 a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1 ."
2. ln den §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 8 a Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils das Zitat " §§ 6, 7, 7 a oder
7 b" durch das Zitat " § § 6, 7, 7 a, 7 b oder 7 c" ersetzt.
3. § 31 Abs. 3 lautet:
,'(3) Inwieweit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medien-
unternehmens und der Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung
von Personen in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind. bestimmt die
Strafprozeßordnung."
Artikel IV
Das Bundesgesetz vom 5. März 1986, BGBl. Nr. 164, über die staatsanwaltschaftlichen
Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz - StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 10 wird folgende Bestimmung eingefügt:
''Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen
§ 10 a. (l) Über beabsichtigte Anträge auf Einsatz technischer Mittel zur akustischen und
optischen Überwachung von Personen oder auf Durchführung eines automationsunterstützten
Datenabgleichs haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8
Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Über Strafsachen, in denen ein Antrag nach Abs. 1 gestellt oder die Überwachung eines
Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsan-
waltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen. Diese Berichte haben insbesondere zu
enthalten:
1 . die Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der Einsatz
technischer Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen oder ein
automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von
einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten
Personen,
2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
3. die Anzahl und das Strafmaß der Verurteilungen, für die Ergebnisse einer besonderen
Ermittlungsmaßnahme mitbegründend waren.
(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls
richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem
Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat alljährlich dem Nationalrat und der Datenschutz-
kommission einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz besonderer Ermittlungs-
maßnahmen zu erstatten.''
Artikel V
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 . Juli l996 in Kraft und mit 1 . Juli 2000 außer Kraft. Mit seinem
Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
Begründung:
Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf eines Bundesgesetzes über besondere
Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität zur Begut-
achtung versendet. Durch das überraschende Ende der XIX. Gesetzgebungsperiode wurde eine
geordnete weitere Behandlung dieses Gesetzesvorhabens bedauerlicherweise verhindert.
Um die Beschlußfassung über die gerade in Zeiten bedrohlicher terroristischer Akte und eines
vermehrten Auftretens organisierter Kriminalität auch in Österreich dringend erforderlichen
Ermittlungsmaßnahmen nicht um weitere Monate zu verzögern, versuchen die Antragsteller
mit ihrem Gesetzesvorschlag eine Beschlußfassung doch noch vor der Neuwahl zu
ermöglichen.
Der Antrag basiert auf dem Entwurf des Justizministeriums, der aber in einigen Punkten
wesentlich verändert wurde. Die Begründung beschränkt sich daher auf die vorgenommenen
Änderungen, im übrigen wird auf die in Kopie beiliegenden Erläuterungen des Bundes-
ministeriums für Justiz verwiesen.
Allgemeines:
Die Antragsteller verkennen die Grundrechtsproblematik der vorgesehenen Ermittlungsmaß-
nahmen keineswegs. Wenn aber ein doch relativ starker Eingriff vorgenommen wird, sollte
diese Maßnahme füür die Strafverfolgung auch optimal erfolgversprechend angelegt sein.
Die angestrebten Verbesserungen für die Ermittlungen vor allem im Bereich der organisierten
Kriminalität und des Terrorismus können nicht erreicht werden, wenn die Maßnahmen eher der
Beweissicherung als der Aufdeckung bisher unbekannter Zusammenhänge zwischen Straftaten
und dem Aufspüren völlig neuer Täterkreise dienen.
Die am Entwurf des BMJ vorgenommenen Änderungen versuchen die vorgeschlagenen
Maßnahmen noch wirksamer und damit ihre Anwendung erfolgversprechender zu machen.
Artikel 1
Zu Z 1 :
Die Festlegung der technischen Überwachungsmaßnahmen auf akustische und optische scheint
einerseits nicht erforderlich, andererseits in Hinblick auf die technische Entwicklung als
Einschränkung der anwendbaren Methoden. Die Plazierung eines Peilsenders in der
Manteltasche eines Verdächtigen scheint beispielsweise vom vorgeschlagenen Gesetzestext
nicht gedeckt. Es wird daher vorgeschlagen, die Präzisierung der technischen Methoden
entfallen zu lassen.
Zu Z 2 :
§ 149 d :
Die Erläuterungen des Entwurfes stellen klar. daß die Überwachung mit technischen Mitteln
grundsätzlich nicht das Betreten einer fremden Wohnung erlaubt. Diese Einschränkung
verhindert einen wirksamen Einsatz der Überwachungsmaßnahmen. Das Betreten die
überwachten Wohnung oder auch einer anderen Räumlichkeit. die zur Überwachung notwendig
ist. sollte aber ermöglicht werden. um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Es
erscheint daher erforderlich. in Kombination mit den Überwachungsmaßnahmen - analog zum
Hausdurchsuchungsbefehl - das Betreten von Wohnräumen ausdrücklich zu ermöglichen.
Damit ist nicht das unbemerkte Anbringen entsprechender technischer Geräte in der
betroffenen Wohnung möglich, sondern auch das Abhören von außen aus einer gegenüber
gelegenen oder aus einer benachbarten Wohnung. Dabei entstehende Kosten sind zu ersetzen.
Die Untergrenzen der Einsatzmöglichkeiten für die technische Überwachung erscheinen den
Antragstellern wesentlich zu hoch. Es muß insbesondere möglich sein. gerade bei organisierter
Kriminalität durch Überwachungsmaßnahmen vom kleinen Serientäter auch zu den
hierarchisch darüber angeordneten Straftätern und Leitern krimineller Organisationen zu
gelangen, auch wenn der Verdacht auf ein verbrecherisches Komplott (§ 277), eine
Bandenbildung (§ 278) oder eine kriminelle Organisation (§ 178 a) noch vage ist. Die
klassischen "Arbeitsbereiche" müssen daher für den Einstieg in die Ermittlungen offenstehen.
Vorgeschlagen wird daher eine Absenkung der Strafgrenze durch die Einrechnung der
Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB), die bei Wiederholungstätern. die der organisierten
Kriminalität nahezustehen scheinen, eine Abhörung und damit die Ermittlung übergeordneter
Täter ermöglicht. Außerdem scheint eine Untergrenze der Strafdrohung mit fünf Jahren auch
für eine technische Überwachung, der kein Betroffener zustimmt, notwendig. Ohne die
vorgeschlagenen Änderungen könnte bei folgenden "klassischen" Delikte der organisierten
Kriminalität keine technische Überwachung erfolgen oder sie wäre nur bei Zustimmung
möglich: Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Rückfall); Körperverletzung mit
tödlichem Ausgang; absichtliche schwere Körperverletzung (Rückfall. schwere Dauerfolgen
oder Tod); Freiheitsentziehung (länger als einen Monat oder unter besonderen Qualen oder mit
schweren Nachteilen); schwere Nötigung (Rückfall); gefährliche Drohung (bei
Selbstmord(versuch) und Rückfall); schwerer Diebstahl (bei über 500 000 S Schaden);
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Rückfall); gewerbsmäßiger Diebstahl und
Bandendiebstahl (Rückfall oder bei Absicht. durch wiederkehrende Begehung von schweren
Diebstählen und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen eine fortlaufende Einnahme zu
erzielen); räuberischer Diebstahl (Rückfall); Erpressung (Rückfall); schwere Erpressung;
schwerer Betrug (über 500 000 S Schaden); gewerbsmäßiger Betrug (Rückfall oder bei
Absicht. durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu erzielen); Hehlerei,
(über 500 000 S Schaden. Gewerbsmäßigkeit oder Bekanntsein der Vortat mit einer
Strafdrohung über fünf Jahren und Rückfall); Geldwäscherei (über 500 000 S Schaden oder als
Mitglied einer Bande und Rückfall); Menschenhandel ( gewerbsmäßig oder bei Beförderung in
einen anderen Staat); Geldfälschung; Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes oder
von Wertpapieren (über 500 000 S Schaden und Rückfall); staatsfeindliche Verbindungen
(Rückfall); Mißbrauch der Amtsgewalt (Rückfall, für eine fremde Macht oder bei über 500 000
S Schaden); Geschenkannahme durch Beamte (über 25 000 S und Rückfall).
§ 149 e:
Die Zuständigkeit der Ratskammer für die Entscheidung über die Überwachung erscheint den
Antragsteller sinnvoll. Sie haben allerdings Bedenken. ob die dadurch bedingten
Verzögerungen nicht beträchtliche Nachteile mit sich bringen könnten. Die Zuständigkeit des
Untersuchungsrichters bei Gefahr im Verzuge sollte daher auch die für Überwachung ohne
Zustimmung eines Betroffenen gelten. Damit können auch kurzfristige lnformationen noch zu
entsprechenden Ermittlungen führen und müssen nicht ungenutzt bleiben.
§ 149 f:
Die Verwahrung der Aufnahmen bei Gericht erscheint nicht sinnvoll. weil gerade bei
Ermittlungen gegen große Personengruppen der rasche und wiederholte Zugriff der
Sicherheitsbehörden wichtig sein kann.
Abs. 3 wurde lediglich umgestellt, um auch nach dem Gesetzestext erkennbar zu machen, daß
in jedem Fall die Zulässigkeit der Überwachung für die Verwertung der Beweise gegeben sein
muß. und nicht die Beachtung des Anwendungsgebietes allein ausreicht.
§ 149 h:
Die Antragsteller sprechen sich dafür aus, in einem nächsten Schritt die Abgeltung der oft
beträchtlichen Kosten für den Verantwortlichen einer Datensammlung auf eine gesetzliche
Grundlage zu stellen.
Artikel lI
Zu Z 3 und 4:
Der gänzliche Entfall des Verbotes der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht
eines Teiles der Strafe für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
von mindestens zehn Jahren bedroht ist, erscheint den Antragstellern weder notwendig noch
wünschenswert. Eine Mindestsanktion bei Schwerstkriminalität ist zumindest aus Gründen der
Generalprävention keinesfalls verzichtbar. Im Bereich der außerordentlichen Strafmilderung
bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden scheint der Entfall dieser
Einschränkung aber nützlich, weil damit das künftige Wohlverhalten von Schwerkriminellen
aus dem Bereich der organisierten Kriminalität sichergestellt werden kann, gleichzeitig aber die
verhängten Strafen nicht allzuweit gemildet werden muß.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß vorgeschlagen.
Erläuterungen wurden nicht gescannt !!Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde ein verfahrensrechtIiches
''Zeugenschutzprogramm'' in Kraft gesetzt, das unter anderem das Anonymbleiben von
Zeugen und Vernehmungen unter Verwendung von Bild- und .l-onübertragungsgeräten
ermöglicht. Auch das seit mehr als zwei Jahren in Kraft stehende
Sicherheitspolizeigesetz enthält Regelungen, welche im besonderen auf die Abwehr
organisierter Kriminalität abzielen. Die Regierungsvorlage eines
Strafrechtsänderungsgesetzes 1995, 327BlgNR XlX.GP, schließlich setzt einen
Schwerpunkt bei der Konfiskation von Vermögenswerten krimineller Organisationen
und ihrer Mitglieder.
3. Der nächste Schritt bei den Bemühungen zur effizienten Bekämpfung der
organisierten und schweren Kriminalität wird auf strafverfahrensrechtlicher Ebene zu
erfolgen haben. lm Arbeitsprogramm des Justizressorts für die XlX.
Gesetzgebungsperiode wurde der Reform des Vorverfahrens als weiterer Etappe einer
umfassenden Erneuerung der Strafprozeßordnung Priorität eingeräumt. Dabei geht es
vornehmlich darum, ein seit Jahrzehnten bestehendes Defizit der geltenden
Strafprozeßordnung auszugleichen und zeitgemäße Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit
der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu schaffen, um damit - auch
im Sinne des Arbeitsübereinkommens zwischen den Regierungsparteien vom 29.
November 1994 - eine effiziente kriminalpolizeiliche Arbeit unter rechtsstaatlichen
Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
ln Anbetracht des Umstandes, daß die Verwirklichung dieses schwierigen
Vorhabens noch Zeit in Anspruch nehmen wird, sollen den Strafverfolgungsbehörden
jedoch jene besonderen Ermittlungsmaßnahmen, die nach Ansicht von Polizeiexperten
erforderlich sind, um dem organisierten Verbrechen wirksam entgegentreten zu
können, und in vergleichbaren Staaten zur Verfügung stehen, gleichsam ''im voraus" -
unter richterlicher Kontrolle und für den Bereich schwerwiegender Straftaten - in die
Hand gegeben werden; dabei ist sich das Bundesministerium für Justiz auch der
Schwierigkeiten bewußt, die damit verbunden sind, diese lnstitute ohne umfassende
Neugestaltung des Vorverfahrens in die bestehende Struktur der Strafprozeßordnung
einzufügen. Sie weisen in legistischer Hinsicht jedoch gewisse Parallelen zum
bestehenden lnstrument der Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf, sodaß sie im