813/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Jakob Auer, Dr. Khol, Dr. Heindl, Kopf,

Dr. Löschnak, Kröll, Leikam, Kurzbauer, Dietachmayr, Platter,

Schwemlein, Mag. Steindl, Lackner, Schwarzenberger,

Mag. Guggenberger, Wurmitzer, Gradwohl, Ellmauer, Grabner,

Großruck, Ing. Kaipel

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I 1998/30, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs 1 wird nach Z 24 der Punkt durch einen Strich -

punkt ersetzt und folgende z 25 angefügt:

“25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von

Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sin -

ne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige ju -

ristische Personen, die im Sinne der §§ 34ff BAO gemein -

nützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch de -

ren Dienststellen. Diese Veranstalter haben die §§ 149 bis

151 sowie die einschlägigen gesundheits -, lebensmittel -,

wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.”

2. Im § 50 Abs. 1 wird in der Z 9 das Wort "und" durch einen

Strichpunkt und in der Z 10 der Punkt durch einen Strich -

punkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:

“11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegen -

heiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Aus -

stellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustel -

len udgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen

sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewer -

bes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.”

3. Dem § 79a Abs.4 wird folgender Satz angefügt:

“Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs.1 AVG zur Kostentra -

gung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere

oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.”

4. Dem § 144 werden folgende Abs.10 und 11 angefügt:

“(10) Gastgewerbetreibende sind berechtigt, ihre Gäste mit

einem Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für be -

förderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500

kg von Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs oder von

ihrer Unterkunft zu ihrem Gastgewerbebetrieb sowie zu Auf -

nahmestellen des öffentlichen Verkehrs oder zu ihrer Un -

terkunft zu befördern.

(11) Gastgewerbetreibende sind auf Grund ihrer Konzession

für ein Gästewagen - Gewerbe (§ 3 Abs.1 Z 4 des Gelegen -

heitsverkehrs - Gesetzes 1996) berechtigt, mit ihrem Gäste -

wagen nicht in Beherbergung genommene Gäste von Aufnahme -

stellen des öffentlichen Verkehrs oder von ihrer Unter -

kunft zu ihrem Gastgewerbebetrieb sowie zu Aufnahmestellen

des öffentlichen Verkehrs oder zu ihrer Unterkunft zu be -

fördern, auch wenn in der Gemeinde des Standortes des Ga -

stegewerbebetriebes ein zur Ausübung des Taxi - Gewerbes be -

rechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbebe -

rechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet

hat.”

5. Dem § 148 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

“Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Be -

triebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch oder nur

auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen

des ersten oder zweiten Satzes erfüllt, dürfen in Ansehung

des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorge -

schrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmi -

gung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb

ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig.”

6. § 148 Abs.3 entfällt.

7. § 346 Abs.1 erster Satz lautet:

“(1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzun -

gen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22

Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs.6), wenn die Prüfung nicht vor einer

vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen

ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzun -

gen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Er -

teilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung

eines Geschäftsführers (§ 41 Abs.4) ist die Bezirksverwal -

tungsbehörde zuständig.”

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Artikel I Z 1 bis 6

mit 1.Juni 1998, hinsichtlich der restlichen Bestimmungen mit

der Kundmachung in Kraft.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter

Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuß zuzu -

weisen.

Begründung:

Zu Z 1 (§ 2 Abs.1 Z 25)

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristi -

sche Personen, die einen Zweck im Sinne der §§ 35! 37 und 38

Bundesabgabenordnung erfüllen ( gemeinnützige, mildtätige und

kirchliche Zwecke ), dürfen unter bestimmten Voraussetzungen

in Zukunft selbst Speisen verabreichen und Getränke ausschen -

ken.

Zu Z 2 (§ 50 Abs.1 Z 9, 10 und 11 )

Mit der neuen Z 11 des § 50 Abs.1 GewO 1994 wird es den Gast -

gewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse

ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen u.a. auszuüben.

Zu Z 3 (§ 79a Abs.4)

Es wäre rechtspolitisch nicht ganz unbedenklich, wenn Nach -

barn auch dann die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten,

wenn sie einen Antrag auf Vorschreibung anderer oder zusätz -

licher Auflagen hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanla -

ge gestellt haben. Mit dieser Regelung wird vorgesehen, daß

im Falle eines erfolgreichen Antrages keine Kostentragungs -

pflicht für den Nachbarn entsteht.

Zu Z 4 (§ 144 Abs. 10 und 11)

Es soll Gastgewerbetreibenden in Hinkunft zum einen das Ne -

benrecht eingeräumt werden! ihre Gäste von Aufnahmestellen

des öffentlichen Verkehrs oder von ihrer Unterkunft zu ihrem

Gastgewerbebetrieb sowie zu Aufnahmestellen des öffentlichen

Verkehrs oder zu ihrer Unterkunft zu befördern. Zum anderen

sollen künftig solche Beförderungen für Gastgewerbetreibende

auch mit einer Gästewagen - Konzession möglich sein, und zwar

unabhängig davon, ob in der betreffenden Gemeinde ein Stand -

ort eines Taxi - Gewerbes begründet ist.

Zu Z 5 (§ 148 Abs.1)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl.

96/04/0214 vom 27.Mai 1997 ausgesprochen, daß auch ein dem §

148 Abs.1 GewO 1994 zu unterstellender Gastgartenbetrieb un -

ter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungs -

pflichtig und daher gemäß § 77 Abs.1 leg.cit. ,,erforderli -

chenfalls” -  wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148

Abs.1 GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten - unter Auflagen

zu genehmigen ist. Das bedeutet, daß der Betrieb eines sol -

chen Gastgartens nur genehmigt werden kann, wenn durch die

gleichzeitige Vorschreibung allenfalls erforderlicher Aufla -

gen sichergestellt ist, daß, ausgehend von den im Gesetz

festgelegten Betriebszeiten, die im § 74 Abs.2 Z 1 bis 5 GewO

1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigun -

gen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden

können.

Dies könnte zu dem Mißverständnis führen, daß in die durch §

148 Abs. 1 GewO 1994 garantierten Betriebszeiten auch hin -

sichtlich der in dieser Bestimmung umschriebenen Immissions -

art Lärm (“lautes Sprechen, Singen und Musizieren”) durch

Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eingegriffen

werden kann.

Um allfällige Vollziehungsschwierigkeiten hintanzuhalten,

wird eine dem Sinn und der Zielsetzung des § 148 Abs.1 GewO

1994 entsprechende ausdrückliche Klarstellung in das Gesetz

aufgenommen.

Zu Z 6 (§ 148 Abs.3)

§ 148 Abs 3 GewO 1994 entfällt - es bedarf keiner gesonderten

gewerberechtlichen Bewilligung mehr für die Tätigkeit von

Gastgewerbetreibenden bei Veranstaltungen.

Zu Z 7 (§ 346 Abs. 1)

Verwaltungstechnische Gründe sprechen dafür, daß Nachsichten

von den Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen, die nicht

vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission ab -

zulegen sind, in erster Instanz von den Bezirksverwaltungsbe-

hörden und nicht vom Landeshauptmann entschieden werden.

Gleiches gilt für Nachsichten von der Geschäftsführerbestel -

lung bei Fortbetriebsrechten.