814/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Schweitzer, Mag. Haupt, Gaugg, Dolinschek

und Kollegen

betreffend eine erhöhte Dotierung der Förderungsmittel für die Abwasserentsorgung in

Kärnten

Im Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, i.d.g.F., ist unter den Förde -

rungszielen § 2 Abs. 1 festgehalten, daß die Gewährung einer Förderung größtmögliche

Effekte für den Umweltschutz bewirken soll und dabei insbesondere nach ökologischer

Prioritätensetzung vorzugehen Ist. Absatz 2 normiert, daß das öffentliche Interesse am

Umweltschutz, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volks -

wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu beachten sind. Auf die Art und das

Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die

Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie den Anreiz zur

Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff -  und energiesparender

Technologien ist Bedacht zu nehmen.

Diesen Zielsetzungen des Umweltförderungsgesetzes wird durch die derzeitige Mittel -

zuteilung auf die einzelnen Bundesländer und in diesen Tranchen, nach den von den

einzelnen Ländern erstellten Prioritätenplänen, dem Grunde nach Rechnung getragen.

Auch eine länderübergreifende Prioritätensetzung erfolgt durch die nicht ausschließlich

nach einem Bevölkerungsschlüssel orientierte Mittelzuteilung auf die einzelnen Länder.

Dennoch ist festzustellen, daß im Bundesland Kärnten aufgrund des geringen

Anschlußgrades (rund 58 %) derzeit noch zahlreiche Siedlungsschwerpunkte zur Kanali -

sierung anstehen, wohingegen in anderen Bundesländern die ordnungsgemäße Abwas -

serentsorgung bereits in Randgebieten vorgenommen wird. Hinzu kommt, daß das

Ausmaß der positiven Auswirkungen dieser Entsorgungsmaßnahmen auf die Umwelt

bei annähernd gleich hohen Baukosten in den Siedlungsschwerpunkten jedenfalls

wesentlich größer als in den Randgebieten ist.

Um diesem positiven Effekt für die Umwelt im Sinne der Vorgaben des Umweltför -

derungsgesetzes besser Rechnung zu tragen, erscheint es daher sinnvoll, entweder die

jährlichen Sondertranchen für die Umweltförderung, welche aus den Darlehensver -

käufen des seinerzeitigen Umwelt - und Wasserwirtschaftsfonds dotiert werden, für

Entsorgungsmaßnahmen in Siedlungsschwerpunkten zweckzubinden oder die jährlich

für Kärnten vorgesehenen Förderungsmittel zur Abwasserentsorgung zu erhöhen.

Die derzeit dem Bundesland Kärnten zur Verfügung gestellten Mittel reichen bei weitem

nicht aus, um alle zur Förderung vorgelegten Projekte in der vorgesehenen Zeit zu reali -

sieren, geschweige denn möglichst rasch zum Kanalisierungsgrad der übrigen Bundes -

länder aufzuschließen. Die Folge davon wäre, daß das Bundesland Kärnten nicht in der

Lage sein dürfte, den Forderungen der §§ 21a und 33c WRG zu entsprechen. Neben

den dadurch zu Erwartenden schwerwiegenden Folgen für den Gewässerschutz würde

es in jenen Bereichen, in welchen erst später ein Kanalanschluß erfolgen sollte, zu einer

doppelten finanziellen Belastung der Bürger kommen.

Sollte Kärnten nicht durch eine Erhöhung der Förderungsmittel in die Lage versetzt

werden, die in der Richtlinie des Rates vom 21.5.1991 über die Behandlung von

kommunalem Abwasser (91/271/EWG) gesetzte Frist einzuhalten, droht Österreich ein

Vertragsverletzungsverfahren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird aufgefordert, entspreche

der im § 2 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, i.d.g.F., nominiert

Förderungszielen entweder die jährlich für Kärnten vorgesehenen Förderungsmittel zur

Abwasserentsorgung entsprechend zu erhöhen oder die Sondertranchen für die

Umweltförderung, welche aus den Darlehensverkäufen des ehemaligen Umwelt - und

Wasserwirtschaftsfonds stammen, zweckgebunden Kärnten zur Erfüllung des Nachhol -

bedarfes sowie zum Aufschließen an den Kanalisierungsgrad der übrigen Bundesländer

zur Verfügung zu stellen ".

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.