814/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Schweitzer, Mag. Haupt, Gaugg, Dolinschek
und Kollegen
betreffend eine erhöhte Dotierung der Förderungsmittel für die Abwasserentsorgung in
Kärnten
Im Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, i.d.g.F., ist unter den Förde -
rungszielen § 2 Abs. 1 festgehalten, daß die Gewährung einer Förderung größtmögliche
Effekte für den Umweltschutz bewirken soll und dabei insbesondere nach ökologischer
Prioritätensetzung vorzugehen Ist. Absatz 2 normiert, daß das öffentliche Interesse am
Umweltschutz, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volks -
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu beachten sind. Auf die Art und das
Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die
Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie den Anreiz zur
Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff - und energiesparender
Technologien ist Bedacht zu nehmen.
Diesen Zielsetzungen des Umweltförderungsgesetzes wird durch die derzeitige Mittel -
zuteilung auf die einzelnen Bundesländer und in diesen Tranchen, nach den von den
einzelnen Ländern erstellten Prioritätenplänen, dem Grunde nach Rechnung getragen.
Auch eine länderübergreifende Prioritätensetzung erfolgt durch die nicht ausschließlich
nach einem Bevölkerungsschlüssel orientierte Mittelzuteilung auf die einzelnen Länder.
Dennoch ist festzustellen, daß im Bundesland Kärnten aufgrund des geringen
Anschlußgrades (rund 58 %) derzeit noch zahlreiche Siedlungsschwerpunkte zur Kanali -
sierung anstehen, wohingegen in anderen Bundesländern die ordnungsgemäße Abwas -
serentsorgung bereits in Randgebieten
vorgenommen wird. Hinzu kommt, daß das
Ausmaß der positiven Auswirkungen dieser Entsorgungsmaßnahmen auf die Umwelt
bei annähernd gleich hohen Baukosten in den Siedlungsschwerpunkten jedenfalls
wesentlich größer als in den Randgebieten ist.
Um diesem positiven Effekt für die Umwelt im Sinne der Vorgaben des Umweltför -
derungsgesetzes besser Rechnung zu tragen, erscheint es daher sinnvoll, entweder die
jährlichen Sondertranchen für die Umweltförderung, welche aus den Darlehensver -
käufen des seinerzeitigen Umwelt - und Wasserwirtschaftsfonds dotiert werden, für
Entsorgungsmaßnahmen in Siedlungsschwerpunkten zweckzubinden oder die jährlich
für Kärnten vorgesehenen Förderungsmittel zur Abwasserentsorgung zu erhöhen.
Die derzeit dem Bundesland Kärnten zur Verfügung gestellten Mittel reichen bei weitem
nicht aus, um alle zur Förderung vorgelegten Projekte in der vorgesehenen Zeit zu reali -
sieren, geschweige denn möglichst rasch zum Kanalisierungsgrad der übrigen Bundes -
länder aufzuschließen. Die Folge davon wäre, daß das Bundesland Kärnten nicht in der
Lage sein dürfte, den Forderungen der §§ 21a und 33c WRG zu entsprechen. Neben
den dadurch zu Erwartenden schwerwiegenden Folgen für den Gewässerschutz würde
es in jenen Bereichen, in welchen erst später ein Kanalanschluß erfolgen sollte, zu einer
doppelten finanziellen Belastung der Bürger kommen.
Sollte Kärnten nicht durch eine Erhöhung der Förderungsmittel in die Lage versetzt
werden, die in der Richtlinie des Rates vom 21.5.1991 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (91/271/EWG) gesetzte Frist einzuhalten, droht Österreich ein
Vertragsverletzungsverfahren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird aufgefordert, entspreche
der im § 2 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, i.d.g.F., nominiert
Förderungszielen entweder die jährlich für Kärnten vorgesehenen Förderungsmittel zur
Abwasserentsorgung entsprechend zu erhöhen oder die Sondertranchen für die
Umweltförderung, welche aus den Darlehensverkäufen des ehemaligen Umwelt - und
Wasserwirtschaftsfonds stammen, zweckgebunden Kärnten zur Erfüllung des Nachhol -
bedarfes sowie zum Aufschließen an den Kanalisierungsgrad der übrigen Bundesländer
zur Verfügung zu stellen ".
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.