815/A XX.GP

 

ANTRAG

gem. 13 § 26 GOG - NR

der Abgeordneten Dr. Haider, Dolinschek, Mag. Haupt, Gaugg, Marolt,

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter

finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom XXX über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter

finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz vom XXX über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter

finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt.

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Anbetracht der regionalen

Bedeutung der Universität Klagenfurt Beiträge des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt

Klagenfurt zum Projekt Erweiterung der Universität Klagenfurt als Subventionen

entgegennehmen, und diesem Projekt zuführen, sofern sich das Land Kärnten und die

Landeshauptstadt Klagenfurt bereit erklären, gemeinsam 50 von 100 % der Errichtungskosten

im Sinne der ÖNORM B1801 - 1, Ausgabe 1. Mai 1995, höchstens aber S 180.000.000 (brutto)

als Subvention in das Projekt einzubringen.

§ 2. Zu den Errichtungskosten zählen die Kosten der Einrichtung im Sinne des § 6, Absatz 1

lit. b des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970 über die Gründung der Hochschule für

Bildungswissenschaften Klagenfurt, BGBl. Nr.48/1970. Der Kostenbereich Honorare ist in

den Errichtungskosten beginnend ab der Teilleistung im Entwurf enthalten.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr betraut.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den

Wissenschaftsausschuß beantragt.

BEGRÜNDUNG

In Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970, BGBl. Nr.48/1970 über die

Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt hat diese damalige

Hochschule und nunmehrige Universität Klagenfurt einen Neubau, ausgelegt auf einen Stand

von 1.200 Studierenden, erhalten. Für die Grundstücksbeschaffung und die Baudurchführung

haben das Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt einen Betrag von S

150.000.000,-je zur Hälfte aufgebracht.

Im laufenden Studienjahr beträgt die Gesamtzahl an inskribierten Hörern über 4.500. Seit

Jahren mußte sich die Universität mit mehr oder weniger weit entfernten Anmietungen

behelfen, um den Lehr - und Forschungsbetrieb einigermaßen aufrecht erhalten zu können.

Um die bestehenden Flächendefizite in allen Bereichen der Universität auf Dauer decken zu

können, ist nur eine bauliche Erweiterung am Areal der Universität selbst zielführend. Der

Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt und die Kärntner Landesregierung haben mit

Beschlüssen vom 14. Mai 1997 bzw. 1. April 1997 ihre Zusage gegeben, einen solchen Zubau

mit gemeinsam höchstens S 180 Mio. (einschließlich Umsatzsteuer) zu fördern. 60 von 100 %

dieses Betrages übernimmt das Land Kärnten, 40 von 100 % die Landeshauptstadt

Klagenfurt.

Die Bauherrschaft wird die Bundesimmobiliengesellschaft übernehmen. Diese bereitet auf

Grund eines Vertrages zwischen ihr, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,

der Landeshauptstadt Klagenfurt und dem Land Kärnten bereits ein baureifes Projekt vor.

Dieses wird Gegenstand des zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft und dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr abzuschließenden Mietvertrages sein. Die

Subventionierung der Errichtungskosten in genannter Höhe durch die Landeshauptstadt

Klagenfurt und das Land Kärnten setzt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

finanziell erst in die Lage, diesen Mietvertrag abschließen zu können.

Die räumliche Vorsorge für Universitäten fällt nach der Kompetenzverteilung des Bundes -

Verfassungsgesetzes in die Vollziehung des Bundes (Artikel 14 Abs. 1 B - VG): Den Aufwand,

der sich aus der Besorgung dieser Bundesaufgabe ergibt, hat daher der Bund zu tragen,

soferne die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (§ 2 Finanz - Verfassungsgesetz

1948). Der vorliegende Antrag hat die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen

Grundlage durch den Bund als zuständiger Gesetzgeber für die Kostenbeteiligung durch das

Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt an dieser Bundesaufgabe zum

Gegenstand.

Projektbeschreibung:

Errichtet wird ein langgestreckter zweihüftiger Baukörper, der mit einer Erweiterung der

Bibliothek und zwei Stegen mit dem Altbestand verbunden wird. Das Raum - und

Funktionsprogramm umfaßt im Wesentlichen ein Hörsaalzentrum, Erweiterung der

Universitätsbibliothek, EDV - Zentrum, Institutsbereiche (Professorenzimmer, Sekretariate,

Personalräume) mit Seminarräumen, Universitätsverwaltung, Studentenaufenthaltsbereiche.

Die Nettogrundrißfläche (Mietvertragsfläche) beträgt rund 11.000 m² , die Gesamtkubatur

rund 51.600 m³.

Zum Gesamtprojekt gehört auch eine Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere die

Errichtung der behördlich erforderlichen PKW - Abstellplätze.

Kostenbericht:

Die Errichtungskosten im Sinn der Ö - Norm B 1801 - 1, Ausgabe 1. Mai 1995 sind, bezogen auf

den angestrebten Fertigstellungstermin Mitte 2000, mit rd. S 300 Mio. (ohne Umsatzsteuer,

ohne Bauzinsen) anzusetzen.

Der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr an die

Bundesimmobiliengesellschaft nach Fertigstellung zu entrichtende Hauptmietzins wird sich

nach den tatsächlich abgerechneten Errichtungskosten jedoch ohne Kosten der Ausstattung)

richten. Auf Grundlage der um die Subvention von Stadt Klagenfurt und Land Kärnten

reduzierten Mietzinsbemessungsbasis ist mit einem jährlichen Hauptmietzins in Höhe von S

12 Mio. (ohne Umsatzsteuer) ab Fertigstellung zu rechnen.

Dazu werden Ausstattungskosten (ohne wissenschaftlichem Gerät) in Höhe von rd. S 30 - 35

Mio. (ohne Umsatzsteuer) kommen. Die Subventionierung bezieht sich auch auf diese

Kosten.

Der Betriebsaufwand pro Jahr für den Zubau (insbesondere Kosten der Energie, Reinigung,

Telefon, Wasser - Abwasser, Wartung, Betreuung) ist mit rund S 7,5 Mio. anzusetzen. Durch

die Auflassung von Anmietungen fallen rd. S 3,5 Mio. jährlich weg. Der zusätzliche

Jahresbetriebsaufwand wird daher rd. S 4,0 Mio. betragen. Die Kosten der Erhaltung des

Mietobjektes sind im genannten Jahresmietzins mitkalkuliert.