816/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Mag. Helmut Peter, Partnerinnen und Partner

betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz -

GewG) 1998

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz - GewG) 1998

Der Nationalrat hat beschlossen:

“Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz - GewG) 1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gewerbsmäßigkeit

§ 2 Ausnahmen

§ 3 Einteilung

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit

§ 6 Wirtschaftliche Zuverlässigkeit

§ 7 Betriebshaftpflichtversicherung

§ 8 Befähigungsnachweise

§ 9 Anmeldungsverfahren

§ 10 Rechtsmittel

§ 11 Geschäftsführer

§ 12 Ort der Gewerbeausübung

§ 13 Dienstleistungsfreiheit

§ 14 Pflichten des Gewerbetreibenden

§ 15 Beendigung und Ruhen der Gewerbeberechtigung

§ 16 Versicherungslosigkeit

§ 17 Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 18 Ruhen - Wiederaufnahme

§ 19 Betriebsanlage

§ 20 Stand der Technik - Belastungen - Nachbarn

§ 21 Betriebsanlage - Anzeige - Genehmigung

§ 22 Genehmigungsbefreiungen

§ 23 Errichtung - Betrieb

§ 24 Genehmigung

§ 25 Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung

§ 26 Nachträgliche Auflagen

§ 27 Betriebsanlagen - Genehmigungsverfahren - Nachträgliche Auflagen

§ 28 Änderung einer Betriebsanlage

§ 29 Bauart - Betriebsweise - Ausstattung

§ 30 Störfälle

§ 31 Überprüfung von Betriebsanlagen

§ 32 Aufgelassene Anlagen

§ 33 Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen

§ 34 Verfahren

§ 35 Überprüfungspflicht

§ 36 Augenscheinverhandlung

§ 37 Privatrechtliche Einwendungen

§ 38 Bescheid

§ 39 Märkte

§ 40 Veterinärrechtliche Vorschriften

§ 41 Messen

§ 42 Behörden

§ 43 Landeshauptmann

§ 44 Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

§ 45 Delegation

§ 46 Mitwirkungspflicht

§ 47 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 48 Vollziehung gewerberechtlicher Bestimmungen

§ 49 Strafbestimmungen

§ 50 Sonstige strafbaren Handlungen

§ 51 Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

§ 52 Gerichte

§ 53 Geldstrafen

§ 54 Zwangsmaßnahmen

§ 55 Gewerberegister

§ 56 Übergangs -  und Inkrafttretensbestimmung

Gewerbsmäßigkeit

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit § 2 nichts anderes bestimmt, für alle gewerbsmäßig

ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie selbständig, das heißt auf eigene Rechnung und

Gefahr regelmäßig, das heißt über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder mit

Wiederholungsabsicht und in der Absicht, nachhaltig einen Ertrag, wem immer dieser zufließen

mag, zu erzielen, ausgeübt wird.

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf die Land - und Forstwirtschaft und

2. auf die durch Bundes - oder Landesgesetze gesondert zu regelnden Erwerbstätigkeiten

Einteilung

§ 3. (1) Die Gewerbe werden bezeichnet als

1. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis, und als

2. gebundene Gewerbe, wenn ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

(2) Ein Befähigungsnachweis ist bei folgenden Gewerben zu erbringen:

1. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz unterliegen (Pyrotechnikunternehmen);

2. Sprengungsunternehmen;

3. Baumeister;

4. Zimmermeister;

5. Gas - und Wasserleitungsinstallateure;

6. Elektrotechniker;

7. Technische Büros;

8. Kontaktlinsenoptiker.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben für natürliche Personen

sind

1. die Eigenberechtigung,

2. die Berechtigung, sich in Österreich aufzuhalten,

3. die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit und

4. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben durch Personengesellschaften

oder juristische Personen sind:

1. eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform,

2. a) der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Österreich oder

b) der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Unionsraum und die Gesellschaft hat eine

eingetragene Niederlassung in Österreich,

3. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, zumindest im Sinne des § 124 Abs. 1 des

Handelsgesetzbuches, RGBl. Nr. 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung,

4. die zur Vertretung nach außen berufenen Organwalter der Gesellschaft erfüllen die

Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3,

5. ein Geschäftsführer ist zur Ausübung des Gewerbes bestellt und

6 der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Persönliche Zuverlässigkeit

§ 5. (1) Die persönliche Zuverlässigkeit einer natürlichen Person liegt nicht vor, wenn diese

1. von einem Gericht zu einer unbedingten Geld - oder Freiheitsstrafe verurteilt worden und die

Strafe noch nicht vollzogen ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund

vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden oder

2. wegen eines Finanzvergehens oder einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung im

Unionsraum eine Geldstrafe von mehr als 150.000 S oder neben einer Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe verhängt und die Strafe noch nicht vollzogen wurde.

(2) Als Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten aber nur jene, die wegen Übergriffen

gegen notwehrfähige Rechtsguter im Sinne des § 3 Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der

jeweils geltenden Fassung erfolgt sind.

Wirtschaftliche Zuverlässigkeit

§ 6. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit von Rechtsträgern liegt nicht vor, wenn

1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gewerbeanmeldung im Unionsraum über deren

Vermögen der Konkurs eröffnet und kein Zwangsausgleich abgeschlossen und erfüllt wurde oder

gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung

der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde ,

oder

2. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Kartellmißbrauchs im Sinne des § 129 Kartellgesetz in

der jeweils geltenden Fassung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, oder

3. einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 auf einen zur Vertretung nach außen berufenen

Organwalter zutrifft.

Betriebshaftpflichtversicherung

§ 7. (1) Jeder Gewerbetreibende und jeder Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage hat

1. vor der Gewerbeanmeldung und

2. vor dem Beginn der Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage

eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden Dritter, die durch die

Gewerbeausübung, durch die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Betriebsanlage

hervorgerufen worden sind, abdeckt.

(2) Die Betriebshaftpflichtversicherung muß während des gesamten Zeitraumes der

Gewerbeausübung oder der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage aufrecht bestehen.

(3) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung hat

1. für freie Gewerbe mindestens fünf Millionen Schilling je Schadensfall und

2. für gebundene Gewerbe mindestens zehn Millionen Schilling je Schadensfall

zu betragen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann

durch Verordnung für einzelne Gewerbe abweichende Deckungssummen festsetzen, denen der

jeweilige Versicherungsvertrag zu entsprechen hat.

Befähigungsnachweise

§ 8. (1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art

nachzuweisen:

1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit

a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer

Gewerbe oder

b) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;

3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

Näheres setzt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung fest.

(2) Die Behörde hat aber über Antrag die Nachsicht von der Erbringung des

Befähigungsnachweises zu erteilen, wenn aufgrund der besonderen Kenntnisse Fähigkeiten und

Erfahrungen des Nachsichtswerbers die einwandfreie Ausübung des betreffenden Gewerbes

anzunehmen ist.

(3) Den Befähigungsnachweis erbringt auch, wer nachweist, daß er das betreffende Gewerbe in

einem anderen Mitgliedsstaat auszuüben berechtigt ist.

Anmeldungsverfahren

§ 9. (1) Wer ein freies Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausüben will, muß bei der für den

beabsichtigten Standort örtlich zuständigen Behörde eine schriftliche Anmeldung einbringen. Die

Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht

genommenen Standortes zu enthalten. Der Anmeldung einer natürlichen Person sind weiters

anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor -  und Familiennamen der Person, ihres Wohnsitzes,

ihres Alters und ihrer Berechtigung für den Aufenthalt im Bundesgebiet dienen,

2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das

Strafregister keine solche Verurteilung enthält, die nicht älter als 6 Monate sein darf

3. eine Erklärung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 6 genannten Ausschlußgründe

und

4. eine Bestätigung über den Abschluß der Betriebshaftpflichtversicherung.

(2) Der Anmeldung durch eine Gesellschaft ist weiters anzuschließen:

1. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf,

2. eine Erklärung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 6 genannten Ausschlußgründe,

3. sämtliche Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 betreffend die zur Vertretung nach außen

berufenen Organwalter,

4. sämtliche Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 betreffend den gewerberechtlichen

Geschäftsführer und

5. eine Bestätigung über den Abschluß der Betriebshaftpflichtversicherung.

(3) Wer ein gebundenes Gewerbe im Sinne des § 3 Abs. 2 ausüben will, muß bei der für den

beabsichtigten Standort örtlich zuständigen Behörde eine schriftliche Anmeldung gemäß Abs. 1

einbringen, der die Urkunden und Unterlagen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 und die zum Nachweis

der weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 und § 8 erforderlichen Unterlagen beizuschließen sind.

(4) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem

betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde binnen drei

Monaten ab Einlangen der Anmeldung einen Gewerbeschein auszustellen; in diesem Fall gilt der

Gewerbeschein als Bescheid. Verstreicht diese Frist, ohne daß ein Gewerbeschein ausgestellt

oder die Ausübung untersagt worden ist, gilt die Anmeldung als rechtswirksam erstattet.

(5) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist dieser Umstand bescheidmäßig festzustellen und

die Gewerbeausübung zu untersagen.

(6) Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 dürfen nach dem Einlangen der vollständigen Anmeldung gemäß

Abs. 1 bei der Behörde, Gewerbe gemäß § 3 Abs. 2 erst nach Ausstellung des Gewerbescheines

bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Frist ausgeübt werden.

Rechtsmittel

§ 10. Gegen Bescheide der Behörde in Gewerbeanmeldungsangelegenheiten ist die Berufung an

den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, in dessen Sprengel der beabsichtigte Standort der

Gewerbeausübung nach den Anmeldungsunterlagen liegt.

Geschäftsführer

§ 11. (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, für die Ausübung des Gewerbes einen

Geschäftsführer zu bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der

gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, wenn

1. er keinen Wohnsitz im Inland hat oder

2. es sich beim Gewerbetreibenden um eine Gesellschaft handelt.

(2) Der Geschäftsführer muß den persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz in

der Europäischen Union haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises

vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Abs. 1 Z 2 zu bestellende Geschäftsführer einer

juristischen Person außerdem zur gesetzlichen Vertretung nach außen berufener Organwalter der

Gesellschaft sein oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb

beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll

versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

(3) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen

Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die

Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne

Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

verbunden ist.

(4) Im übrigen kann jeder Gewerbetreibende einen Geschäftsführer für die Ausübung des

Gewerbes bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen

Vorschriften verantwortlich ist.

(5) Bei gebundenen Gewerben wird die Bestellung des Geschäftsführers erst mit der

bescheidmäßigen Zurkenntnisnahme oder mit Ablauf der dreimonatigen Frist ab Anzeige

wirksam; im übrigen genügt die Anzeige.

Ort der Gewerbeausübung

§ 12. (1) Das Gewerbe darf nur in der Betriebsstätte ausgeübt werden, für die die

Gewerbeberechtigung erworben wurde. Die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes an

weiteren Betriebsstätten kann durch Anzeige begründet werden.

(2) Freie Gewerbe können als Wandergewerbe ausgeübt werden. Als Betriebsstätte gilt der

Hauptwohnsitz.

Dienstleistungsfreiheit

§ 13. (1) Natürliche Personen, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union besitzen und Gesellschaften, die ihren Sitz in den vorgenannten Staaten haben und nach

dem Recht ihres Heimatstaates zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit befugt sind, dürfen

diese - ohne in Österreich eine Niederlassung zu begründen - vorübergehend auch in Österreich

erbringen.

(2) Rechtsträger, auf die Abs. 1 nicht zutrifft, dürfen im Inland bestellte gewerbliche Tätigkeiten

ausüben, sofern sie nach dem Recht ihres Heimatstaates dazu befugt sind, wenn sie die fachlichen

Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes erbringen.

(3) Rechtsträger, die gemäß Abs. 1 oder 2 eine gewerbliche Tätigkeit erbringen, haben dies vor

der Aufnahme der Tätigkeit der für die Anmeldung des Gewerbes zuständigen Behörde

anzuzeigen.

(4) Die zur Bewilligung oder Anmeldung eines Gewerbes zuständige Behörde hat den in Abs. 1

genannten Rechtsträgern, die befugt Gewerbe ausüben, auf Verlangen die zur Ausübung der

Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union erforderlichen Bestätigungen auszustellen.

Pflichten des Gewerbetreibenden

§ 14. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung

sämtlicher Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung

mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden. Rechtsträger, die ins

Firmenbuch eingetragenen sind, haben die Firma zu verwenden.

(2) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde

anzuzeigen, ebenso die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im

Firmenbuch; bei Änderungen von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen beginnt die Frist

mit der Eintragung der Änderung im Firmenbuch zu laufen.

(3) Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen Verkehrs oder der Verbraucher vor

Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand des Gewerbes kann der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besondere Vorschriften über die Angabe

des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung erlassen.

Beendigung und Übergang der Gewerbeberechtigung

§ 15. (1) Die Gewerbeberechtigung endet:

1. mit der Zurücklegung der Berechtigung oder

2. mit dem Tod der natürlichen Person, soweit nicht ein Fortbetriebsrecht wirksam wird oder

3. mit der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch, sofern die Berechtigung nicht auf einen

Rechtsnachfolger übergeht oder

4. mit der Beendigung des Fortbetriebsrechts oder

5. mit dem Ablauf eines befristeten Übergangs der Berechtigung oder

6. mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung oder

7. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder

8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch eine Behörde oder

9. mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung.

(2) Der Gewerbeinhaber kann die Gewerbeberechtigung jederzeit zurücklegen, auch unter der

Bedingung, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt.

(3) Mit dem Tod des Gewerbeberechtigten entsteht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft. Der

Vertreter der Verlassenschaft hat den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Behörde

anzuzeigen. Mit der Einantwortung oder Übernahme geht das Gewerberecht auf den

Rechtsnachfolger (Vermächtnisnehmer) über. Der Rechtsnachfolger (Vermächtnisnehmer) hat

den Eintritt ohne unnötigen Aufschub der Behörde anzuzeigen oder den Verzicht auf das

Gewerberecht zu erklären. Sofern der Fortbetriebsberechtigte nicht selbst über eine erforderliche

Befähigung verfügt, hat er längstens innerhalb von sechs Monaten einen Geschäftsführer zu

bestellen; von diesem Erfordernis kann die Behörde absehen, wenn Gefahren für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen nicht zu befürchten sind.

(4) Bei Umgründungen, Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,

Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen geht die ursprüngliche Berechtigung zur

Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn die Eintragung der Umgründung

im Firmenbuch vom Nachfolgeunternehmer unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens

innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses angezeigt wird. Ist die

Bestellung eines Geschäftsführers erforderlich, so endet die Berechtigung des

Nachfolgeunternehmers sechs Monaten nach der Anzeige, es sei denn ein Geschäftsführer wurde

innerhalb dieser Frist bestellt.

(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und

umgekehrt oder die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine

Aktiengesellschaft und umgekehrt berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat

aber die Umwandlung unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von zwei

Monaten nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses der Behörde anzuzeigen.

(6) Abs. 3 gilt im Fall der Insolvenz hinsichtlich der Masse oder im Fall der Zwangsverwaltung

entsprechend.

Versicherungslosigkeit

§ 16. (1) Besteht die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Betriebshaftpflichtversicherung

nicht aufrecht, so endet das Recht zur Ausübung des Gewerbes und zum Betrieb der betreffenden

gewerblichen Betriebsanlage mit dem Tag des Eintritts der Versicherungslosigkeit.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder

die Beendigung der nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung

zur Folge hat, anzuzeigen.

(3) Ungeachtet der Versicherungslosigkeit haftet das Versicherungsunternehmen auch für jene

Schäden, die binnen einem Monat nach Einlangen der Meldung bei der Behörde durch die

Ausübung des Gewerbes oder die Betriebsanlage hervorgerufen werden.

Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 17. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber einer der Ausschlußgründe der Bestimmungen der § § 5 oder 6

zutreffen oder

2. der Gewerbeinhaber aufgrund einer Verwaltungsübertretung wegen unbefugter

Gewerbeausübung bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges

Verhalten zu befürchten ist.

(2) Allfällige andere bundesrechtliche Vorschriften über die Entziehung oder den Verlust von

Gewerbeberechtigungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(3) Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den Unabhängigen

Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort der entzogenen Gewerbeberechtigung liegt,

zulässig.

Ruhen und Wiederaufnahme

§ 18. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung

binnen drei Wochen der Behörde und der Betriebshaftpflichtversicherung anzeigen.

Betriebsanlagen

§ 19. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu

verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Die Errichtung, der Betrieb, die Änderung und die Auflassung jeder gewerblichen

Betriebsanlage ist der Behörde auzuzeigen.

Stand der Technik - Belastungen - Nachbarn

§ 20. (1)1. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der effizienteste und

fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der

spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen läßt, grundsätzlich als Grundlage für die

Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Immissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt

allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.

2. Unter "Technik” ist sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die

Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird zu verstehen.

3. Als “verfügbar” werden Techniken bezeichnet, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter

Berücksichtigung des Kosten/Nutzungsverhähnisses die Anwendung unter in dem betreffenden

gewerblichen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht,

unabhängig davon, ob diese Techniken in Österreich oder nur im Raum der Europäischen Union

verwendet oder hergestellt werden.

(2) Belastungen der Umwelt sind durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte

Freisetzungen von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die

der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von

Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen

legitimen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer

Betriebsanlage gefährdet oder belästigt, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte

gefährdet werden könnten.

(4) Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der

Betriebsanlage aufhalten und auch nicht sonst dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten

jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten

(Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime oder Schulen).

(5) Nachbarn sind auch Personen auf grenznahen Grundstücken im Ausland, wenn in

entsprechenden ausländischen Betriebsanlagenverfahren österreichischen Staatsbürgern diesem

Gesetz vergleichbare Nachbarrechte eingeräumt werden.

Betriebsanlage - Anzeige - Genehmigung

§ 21. (1) Die Behörde hat mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage zur Kenntnis zu nehmen

und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden

Interessen zu erteilen, wenn sich aus der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer

Betriebsanlage ergibt, daß

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die

Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß

§ 22 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 22 Abs. 2 angeführt sind, oder

2. es sich hierbei um Maschinen, Geräte und Ausstattungen handelt, die nach ihrer Beschaffenheit

und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet

zu werden, oder

3. auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen.

Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt

vermieden werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von

Betriebsanlagen bezeichnen, die dem Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind.

Weitere Genehmigungsbefreiungen

§ 22. (1) Maschinen, Geräte und Ausstattungen, die nach dem Stand der Technik und dem Stand

der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdungen.

Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen oder Belastungen der

Umwelt erwarten lassen, begründen für sich alleine verwendet keine Genehmigungspflicht. Der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat derartige Maschinen, Geräte und

Ausstattungen durch Verordnung zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag durch Bescheid

festzustellen, ob die Voraussetzungen hinsichtlich Maschinen, Geräten oder Ausstattungen gemäß

Abs. 1 vorliegen, wenn eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erlassen wurde. Der Antrag kann

von Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung haben.

(3) Im Genehmigungsverfahren sind Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 1 oder

Abs. 2 nur dann zu berücksichtigen, wenn durch die Verbindung der Maschine, des Gerätes oder

der Ausstattung mit anderen Anlagenteilen oder durch die Anzahl der Maschinen, Geräte oder

Ausstattungen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige

Einwirkungen bewirkt werden können.

Errichtung - Betrieb

§ 23. (1) Vor der Errichtung und dem Betrieb bedarf die Betriebsanlage der Genehmigung der

Behörde, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer

Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder aus sonstigen Gründen geeignet ist,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der in der Betriebsanlage tätigen

Personen (unbeschadet der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. BGBl. Nr.

450/1994), der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage betriebsbedingt aufsuchen, zu

gefährden oder

2. das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, wobei die

Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes unbeachtlich ist, oder

3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu

belästigen, oder

4. den Betrieb öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu

beeinträchtigen, oder

5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

wesentlich zu beeinträchtigen, oder

6. nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt, auch insbesondere Gewässer, Luft oder Landschaft,

auszuüben.

(2) Eine Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist auch dann erforderlich, wenn eine bereits

bestehende, aber bisher nicht diesem Bundesgesetz unterliegende Betriebsanlage, die nach einem

anderen Bundes - oder Landesgesetz genehmigt ist, nunmehr als gewerbliche Betriebsanlage

betrieben werden soll.

Genehmigung

§ 24. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls oder

bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen zu erwarten ist, daß

1. voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 vermieden und

2. Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z

2 bis 6 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Maßstab für die Überprüfung und Vorschreibung von Auflagen ist der Stand der Technik und der

Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu

beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen

örtlichen Verhältnisse objektiv nachvollziehbar auf die Nachbarn auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu

begrenzen.

(4) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zu umfassen

1. für den Fall von gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der Betriebsanlage,

2. für den Fall der Unterbrechung des Betriebes,

3. für den Fall der Auflassung der Anlage,

4. für den Störfall und

5. zur Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, sofern diese

nach Art und Menge über jene privater Haushalte hinausgehen

(5) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung der zu genehmigenden Betriebsanlage

auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung oder Bewilligung

erforderlich, so hat die Behörde die materiellrechtlichen Regelungen der jeweiligen

Verwaltungsvorschrift, gegebenenfalls unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger,

anzuwenden, und die nach diesen Verwaltungsvorschriften allenfalls vorzuschreibenden

Auflagen vorzuschreiben. Mit der Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Gesetz gilt diese

nach sämtlichen in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften des Bundes als genehmigt.

(6) (Verfassungsbestimmung) ist für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung der zu

genehmigenden Betriebsanlage auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine

Genehmigung oder Bewilligung erforderlich, so hat die Behörde die materiellrechtlichen

Regelungen der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, gegebenenfalls unter Beiziehung

entsprechender Sachverständiger, anzuwenden, und die nach diesen Verwaltungsvorschriften

allenfalls vorzuschreibenden Auflagen vorzuschreiben. Mit der Genehmigung der Betriebsanlage

nach diesem Gesetz gilt diese nach sämtlichen in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften des

Landes als genehmigt.

Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung

§ 25. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn

1. der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest

einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen, oder

2. durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der

Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder

teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der

Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige

Einwirkung im Sinne des § 23 Abs. 1 zu vermeiden, oder

3. die Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrecht besteht.

(2) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu verlängern, wenn es Art und Umfang

des Vorhabens erfordern, oder die Fertigstellung des Vorhabens auf Grund unvorhergesehener

Schwierigkeiten nicht möglich ist. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der dreijährigen

Frist zu stellen und hemmt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Frist zur

Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(3) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der

Genehmigung nicht berührt.

Nachträgliche Auflagen

§ 26. (1 ) Nachträgliche Auflagen sind von der Behörde vorzuschreiben, wenn sich nach

Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz

Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend

geschützt sind. Nachträgliche Auflagen sind nach dem Stand der Technik und dem Stand der

medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften vorzuschreiben.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn geworden

sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung

einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

Betriebsanlagen - Genehmigungsverfahren - Nachträgliche Auflagen

§ 27. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 26 von Amts wegen oder auf Antrag eines

Nachbarn einzuleiten.

Änderung einer Betriebsanlage

§ 28. (1) Jede Änderung einer Betriebsanlage ist der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.

Die Änderung ist genehmigungspflichtig, wenn es zur Wahrung der im § 23 Abs. 1

umschriebenen Interessen erforderlich ist.

(2) Die Anzeige genügt aber jedenfalls in folgende Fällen:

1. Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten; Maschinen oder Geräte, die an die Stelle

der in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen, sind nur dann

gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder

Geräte entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in

der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte nicht so abweichen, daß der Austausch als

genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist;

2. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter

Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 22 Abs. 2 angeführt sind,

sofern § 22 Abs. 3 nicht entgegensteht;

3. Änderungen einer gemäß § 24 genehmigten Anlage, durch die die Anlage ihren Charakter nicht

verliert;

4. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, in

der jeweils geltenden Fassung.

Bauart - Betriebsweise - Ausstattung

§ 29. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für

genehmigungspflichtige Arten von Anlagen nähere Vorschriften über die Bauart, die

Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder

Anlagenteilen zu erlassen. Diese Verordnungen gelten auch für bereits genehmigte Anlagen.

(2) Die Anpassung einer bereits genehmigten Anlage an eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist dann

von der Behörde bescheidmäßig aufzutragen, wenn dem Inhaber nachgewiesen wird, daß seine

Anlage wegen der verwendeten Maschinen und Geräte, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer

Ausstattung oder aus sonstigen Gründen von den Bestimmungen in einer Verordnung gemäß

Abs. 1 erfaßt wird.

(3) Von den Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen sind

bescheidmäßig aufzutragen oder zuzulassen, wenn hierdurch der gleiche Schutz erreicht wird.

(4) Über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen sind dann vorzuschreiben,

wenn im Einzelfall der angestrebte Schutz auch durch Einhaltung der Bestimmungen einer

Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden kann.

(5) Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat die Behörde bescheidmäßig eine

angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist festzusetzen.

Störfälle

§ 30. (1) Der Bundesminister für wirtschafiliche Angelegenheiten hat durch Verordnung jene

Anlagen zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen

der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der

Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht. Weiters sind in der Verordnung die

Verpflichtungen des Inhabers der Anlage zu regeln; insbesondere sind nähere Bestimmungen

festzulegen über

1. Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse,

2. betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung,

3. Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen,

4. Art und Umfang der Meldepflicht an die Behörde bei Eintritt des Störfalles.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu erlassende Störfallverordnung hat dem Stand der Sicherheitstechnik zu

entsprechen. Stand der Sicherheitstechnik ist der Stand der Technik im Zusammenhang mit

Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und mit Maßnahmen zur Begrenzung oder

Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.

(3) Als Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung

entsprechenden Zustand der Betriebsanlage zu verstehen, der eine Gefahr für das Leben oder die

Gesundheit, fremdes Eigentum oder die Umwelt herbeiführen kann.

(4) Der Inhaber einer Anlage gemäß Abs. 1 hat alle Vorkehrungen zu treffen, die nach den die

Anlage betreffenden Bestimmungen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und

Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Jedenfalls ist eine

Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur

Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde sowohl in der ursprünglichen als auch in der

fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.

(5) Gefahrengeneigte Anlagen sind von der Behörde periodisch zu überprüfen. Die Frist zwischen

den Überprüfungen darf drei Jahre nicht übersteigen. Die Behörde ist aber darüber hinaus

verpflichtet, eine Betriebsanlage unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen.

Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere die Prüfung, ob die Maßnahmen zur Abwendung

eines Störfalles dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik

entsprechen.

(6) Die Behörde ist verpflichtet, über allfällige Störfälle die möglicherweise betroffene

Bevölkerung umgehend zu informieren und zu entsprechendem Verhalten anzuleiten.

Überprüfung von Betriebsanlagen

§ 31. (1) Der Inhaber jeder Betriebsanlage ist verpflichtet, diese regelmäßig wiederkehrend

innerhalb einer Frist von drei Jahren überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat zu klären, ob die

Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden rechtlichen

Bestimmungen entspricht.

(2) Der Inhaber der Anlage hat zur Überprüfung der Anlage heranzuziehen:

1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder

2. staatlich autorisierte Anstalten oder

3. Ziviltechniker oder

4. Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befügnisse oder

5. geeignete und fachkundige Betriebsangehörige, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer

bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und

Erfahrungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Überprüfung gegeben ist.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 wird auch dann entsprochen, wenn der Inhaber der Anlage

eine Überprüfung im Sinne der Verordnung EWG-Nr. 1836/93 des Rates vom 29.6.1993 über die

freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das

Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung teilnimmt, sofern im Rahmen dieser

Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlagen mit dem

Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden verwaltungsrechtlichen

Vorschriften geprüft wird.

(4) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. Diese hat

insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten. Die

Prüfbescheinigung und eine allfällige Darstellung der zur Mangelbehebung getroffenen

Maßnahmen ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln.

(5) Die Mängel sind binnen sechs Monaten nach Abschluß der jeweiligen wiederkehrenden

Prüfung zu beheben; über Antrag des Anlageninhabers kann diese Frist bei leichten Mängeln bis

zu zwölf Monaten erstreckt werden. Bei Gefahrenverzug hat die Behörde jedoch eine kürze Frist

bescheidmäßig festzusetzen.

Aufgelassene Anlagen

§ 32. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage hat bei Auflassung der Anlage oder eines Teiles der

Anlage die zur Vermeidung der von der Anlage oder von Teilen der Anlage ausgehenden

Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des

§ 23 Abs. 1 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Der Inhaber ist verpflichtet, die Auflassung

spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen und mitzuteilen, welche Vorkehrungen

getroffen werden. Wenn die angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der im

§ 23 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, hat die Behörde die notwendigen

Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen

Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen

§ 33. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage ausgeführt, so hat die Behörde

erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser

Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von

Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid

aufzutragen.

Verfahren

§ 34. (1) Der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer Betriebsanlage oder deren

Änderung sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen

Betriebseinrichtungen,

2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,

3. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen

Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung und

4. für unter § 30 fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan sowie

5. nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden direkten und

indirekten Einwirkungen auf die Umwelt der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche

technischen Unterlagen und

6. die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der

an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

(2) Belegt der Bewilligungswerber die nach Z 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben bereits im Zuge

der Anzeige durch Gutachten von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, oder staatlich

autorisierten Anstalten oder Ziviltechnikem oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen derer

Befugnisse, so haben die Amtssachverständigen nur noch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit

der vorgelegten Gutachten zu überprüfen.

Überprüfungspflicht

§ 35. Nach Einlangen der Anzeige hat die Behörde binnen drei Monaten zu prüfen, ob die

Anzeige zur Kenntnis genommen oder das Verfahren nach § 24 eingeleitet wird. Nach Ablauf der

Frist gilt die Anzeige als zur Kenntnis genommen, auch wenn kein Bescheid gemäß § 24 erlassen

worden ist.

Augenscheinverhandlung

§ 36. (1) Die Behörde eines Verfahrens gemäß §§ 24 und 26 hat eine Augenscheinverhandlung

anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinverhandlung sowie die gemäß Abs. 3

bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch

Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten

Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in

ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an

dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst - Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne

des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur

mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf

Parteiengehör zu wahren.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn

Parteien, die spätestens bei der Augenscheinverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im

Sinne des § 23 Abs. 1 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein

Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung

nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage auch nach

Abschluß der Augenscheinverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit

vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei. Solche Einwendungen sind

vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der

Behörde einzubringen, die die Augenscheinverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder

von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen

Verhandlung erhoben worden.

(4) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem

Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes, im Verfahren betreffend die Vorschreibung

anderer oder zusätzlicher Auflagen, im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits

genehmigten Betriebsanlage, im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen und im Verfahren betreffend die

Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 hinausgehenden

Auflagen haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.

Privatrechtliche Einwendungen

§ 37. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat

der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die herbeigeführte Einigung ist in der

Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen

Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Bescheid

§ 38. (1) 1. Der Bescheid, mit dem die Errichtung der Betriebsanlage genehmigt wird, hat die

allenfalls erforderlichen Auflagen gem. § 24 Abs. 5 und 6 zu enthalten.

2. Der Genehmigungsbescheid hat anzuordnen, daß die Fertigstellung der Anlage der Behörde

anzuzeigen ist. Der Fertigstellungsanzeige sind Erklärungen der bei der Errichtung der Anlage

tätigen Unternehmer und Unternehmen anzuschließen, in welchen die Vorgenannten erklären,

daß die ihnen übertragenen Gewerke in völliger Entsprechung der behördlichen Auflagen

ausgeführt worden sind.

(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde

bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung

einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die

Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb

der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung,

Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken,

daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der

Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind, zuzustellen.

(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien

sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hierdurch nicht berührt.

Märkte

§ 39. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen,

bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren

feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde,

in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten

Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hierfür durch Verordnung bestimmten

Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.

(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und

Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung

von Krankheiten, von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht

feilgehalten werden.

(3) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine

Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes,

2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine),

3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt - und

Nebengegenstände des Marktverkehrs,

4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und

Markteinrichtungen,

5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher und

6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei

Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei

zivilrechtlicher Vergabe.

(4) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst

standfeste Bauten errichten dürfen und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des

Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;

3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer und

4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von

Speisen gestattet sind.

Veterinärrechtliche Vorschriften

§ 40. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des § 39 nicht berührt.

Messen

§ 41. Auf Messen sind die marktrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Behörden

§ 42. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde erster Instanz im Sinne

dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der administrative Instanzenzug endet in Angelegenheiten der Gewerbeanmeldung und

Entziehung der Gewerbeberechtigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat; in Angelegenheiten

betreffend Betriebsanlagen beim Landeshauptmann, außer das Gesetz bestimmt ausdrücklich

anderes.

Landeshauptmann

§ 43. Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in

erster Instanz zuständig:

1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen,

2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit

eigenem Statut, außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist und

3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,

dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

§ 44. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen

Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig:

1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken,

2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der

Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und

3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,

dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in

Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Delegation

§ 45. Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der

Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des

Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen,

in ihrem Namen zu entscheiden.

Mitwirkungspflicht

§ 46. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der

Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende

Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von

Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

mitzuwirken.

(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur

Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 47. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen

bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der Zuverlässigkeit

mitzuwirken.

(2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die aufgrund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer

Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen

Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes - oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt

haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen

begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.

(3) Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der

Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Vollziehung gewerberechtlicher Bestimmungen

§ 48. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind

die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen

Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume

während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes

vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des

Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen

die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen

Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der

Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung vor, so hat sich diese Person gegenüber den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der

Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie

den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung

des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur

Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und

Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den

im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen

vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie

über die Warenein - und - ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die

Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen

Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen

Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche

Bestätigung über die Probenentnahme, sowie nach vorheriger Information auf Verlangen eine

Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene

Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des

Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 500 Schilling beträgt.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1

und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder

Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der

gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr.27 und die

Bestimmungen des Vekehrs - Arbeitsinspektionsgesetzes 1987, BGB1. Nr.100/1988, in der jeweils

geltenden Fassung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Strafbestimmungen

§ 49. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 250.000 bis zu 500.000 Schilling zu

bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben,

2. ein Gewerbe ohne aufrechte Haftpflichtversicherung ausübt,

3. eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, betreibt, ändert oder aufläßt,

4. eine Betriebsanlage ohne aufrechte Haftpflichtversicherung errichtet, betreibt oder ändert,

5. sei es auch nur fahrlässig, eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 2 abgibt, oder

6. entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 bis 3 keinen oder keinen tauglichen Geschäftsführer

bestellt.

Sonstige strafbare Handlungen

§ 50. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 50.000 bis zu 100.000 Schilling zu

bestrafen ist, begeht, wer gegen sonstige Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt.

Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

§ 51. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind

Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(2) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die

Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers

an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Gerichte

§ 52. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den § 49 und 50 bezeichnete Tat

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Geldstrafen

§ 53. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen in einen vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu errichtenden Fond zur Förderung der

dualen Berufsausbildung.

Zwangsmaßnahmen

§ 54. (1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 49 Z 1 bis 4, so hat die

Behörde unverzüglich auch ohne vorangegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu treffen. Binnen drei Tagen ist ein Bescheid über die

erfolgte Maßnahme zu erlassen.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, in

dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt wurde, zulässig.

Gewerberegister

§ 55. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Gewerberegister zu führen. In dieses Register

sind alle Daten betreffend die Ausübung von Gewerben einzutragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Anfrage Auskünfte aus diesem Register zu

erteilen. Die Ausfolgung von Bestätigungen unterliegt der Gebübrenpflicht.

Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit ..... in Kraft.

(2) Sämtliche Rechtsvorschriften betreffend die durch dieses Bundesgesetz geregelten

Angelegenheiten treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Anhängige Verfahren sind nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) Bestehende Berechtigungen bleiben aufrecht.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut.”

Erläuterung

Vorblatt:

Problem:

Das derzeit geltende Gewerberecht (Gewerbeordnung 1994, zuletzt novelliert 1997) unterscheidet

zwischen freien Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, Handwerken und

gebundenen Gewerben, die einen Befähigungsnachweis erfordern, sowie bewilligungspflichtigen

gebundenen Gewerben, die neben der Erbringung eines Befähigungsnachweises noch eine

behördliche Bewilligung erfordern.

Bis zur Novelle 1997 gab es insgesamt 96 Handwerke, 27 gebundene und 30

bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe. Die Gewerbeordnung schrieb also für insgesamt 153

Berufe die Erbringung eines Befähigungsnachweises vor.

Durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 wurde die Zahl der Handwerke durch

Zusammenlegungen oder Umwandlung in gebundene oder freie Gewerbe auf 43 reduziert.

Gebundene Gewerbe gibt es nunmehr 20 und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe 21. Das

heißt, es ist immer noch für 84 Berufe ein Befähigungsnachweis erforderlich. Im übrigen wurde

nicht das gesamte Tätigkeitsspektrum von 69 Berufsbildern durch die Novelle “frei” (Bestandteil

freier Gewerbe), sondern es sind vielmehr weite Bereiche anderen gebundenen Gewerben oder

Handwerken subsumiert worden. Die betreffenden Tätigkeiten können also nicht im Rahmen

eines freien Gewerbes einfach ausgeübt werden, sondern es ist nach wie vor ein

Befähigungsnachweis notwendig - u.U. aber eben ein anderer, als vor der Novelle.

Aus der Zahl der solcherart immer noch reglementierten Berufe ergibt sich zwingend, daß in der

Realität die Bedeutung der freien Gewerbe nach wie vor eher gering ist. Auch nach der Novelle

1997 kann in Österreich nicht vom Prinzip der Gewerbefreiheit gesprochen werden.

Die Erbringung von Befähigungsnachweisen wird generell mit dem Gedanken des

Konsumentenschutzes begründet. Übersehen wird in dieser Argumentation jedoch regelmäßig,

daß lediglich der Gewerbeinhaber, nicht jedoch seine Mitarbeiter “ihre Befähigung

nachzuweisen” haben, so daß der Konsument auch bei Beauftragung eines befugten

Unternehmers nicht davon ausgehen kann, daß jene Personen die die Arbeit tatsächlich verrichten

oder die Leistungen erbringen, den vollen Befähigungsnachweis erbringen. Das ist auch nicht

notwendig. Auch ist kaum davon auszugehen, daß der “verbrieft Befähigte”, seine Mitarbeiter

durchgängig mit Anweisungen versorgt oder sie zumindest überwacht. Idee und Wirklichkeit

klaffen hier weit auseinander. Tatsache ist jedenfalls, daß die Erbringung des

Befähigungsnachweises durch den Unternehmer oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer

keinesfalls als Garantie für die makellose Durchführung von Arbeiten oder Erbringung von

Leistungen taugt.

Vielmehr stellt sich also die Frage, ob die verlangte Erbringung von Befähigungsnachweisen

nicht lediglich eine Marktzugangsbeschränkung darstellt. Jedenfalls belegt die obligatorische

Überprüfung des zukünftigen Unternehmers (Mitbewerbers im Markt) ex ante, daß in Österreich

offensichtlich nach wie vor wenig Vertrauen in Marktmechanismen herrscht. Der Erfolgreiche

müßte im Markt reüssieren, während weniger gute Leistungen sich tendenziell nicht durchsetzen

dürften.

Im Ergebnis führt diese Marktzugangsbeschränkung des Berufsantrittsrechtes der

Gewerbeordnung jedenfalls dazu, daß in Österreich die Selbständigenquote immer noch zu

niedrig ist (Österreich: 6,6 %, EU-Durchschnitt: 12,7 %, Deutschland: 8,5 %). Doch nur die

Wirtschaft - unternehmerisches Denken und Handeln - schafft Beschäftigung im globalen

Wettbewerb. Jede Unternehmensgründung führt im statistischen Durchschnitt zu 3 bis 4 neuen

Arbeitsplätzen. Hindernisse auf dem Weg in eine mögliche Selbständigkeit, auf dem Weg ins

Unternehmertum wirken kontraproduktiv. Es bedarf also u.a. eines möglichst liberalen

Gewerberechtes. Das heißt, Marktzugangsbeschränkungen durch die Überprüfung von

Fähigkeiten ex ante soll es nach einem liberalen Konzept nur noch in jenen Bereich geben, in

denen durch die Gewerbeausübung Menschen, Tiere, Umwelt, Gewässer etc. gefährdet werden

können. Auf der anderen Seite wird dem Gedanken des Konsumentenschutzes durch ein

verbessertes Haftungsrecht (Versicherungspflicht) bei weitem wirksamer Rechnung getragen.

Lösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf schreibt nur noch für acht Gewerbe die Erbringung eines

Befähigungsnachweises vor. Alle anderen gewerblichen Tätigkeiten werden zu freien Gewerben.

Das bedeutet, daß kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Damit der Konsument einer möglicherweise untauglichen gewerblichen Tätigkeit nicht schutzlos

ausgesetzt ist, wird jedoch für jeden Gewerbetreibenden zwingend der Abschluß einer

Betriebshaftpflichtversicherung vorgesehen. Diese Haftpflichtversicherung hat sämtliche

Schäden, die durch die gewerbliche Tätigkeit oder den Betrieb, die Errichtung oder die Stillegung

einer Betriebsanlage hervorgerufen werden, abzudecken. Dies stellt eine erhebliche

Besserstellung des Konsumenten dar. Denn bisher war ja bei einer Schädigung durch

Gewerbetreibende nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß das betreffende Unternehmen

(bzw. der Gewerbetreibende) solvent genug ist, um den Schaden zu liquidieren. Durch die

obligatorische Haftpflichtversicherung wird also zweierlei Gedanken gleichermaßen Rechnung

getragen:

1. Der Konsument ist in finanzieller Hinsicht abgesichert.

2. Die Prämiengestaltung der Haftpflichtversicherungen wird sich durchaus auch an der

Ausbildung des Versicherten orientieren. Das bedeutet, daß der Befähigungsnachweis zwar

als Antrittsvoraussetzung (Barriere) für die Ausübung eines Großteils der Gewerbe wegfällt,

de facto aber der (zertifizierten) Ausbildung eines Gewerbetreibenden ein entscheidender

Einfluß hinsichtlich Prämienbelastung zukommen wird. Damit wird der betriebliche

Aufwand, die Preiskalkulation, im letzten also die Konkurrenzfähigkeit in hohem Maße von

der Ausbildung des Gewerbetreibenden abhängen.

Flankierend ist im Versicherungsvertragsrecht eine Novellierung dahingehend vorzunehmen, daß

potentielle Gewerbetreibende einen Anspruch auf Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung

haben (Kontrahierungszwang). Gegebenenfalls ist eine Versicherungsanstalt zuzuweisen. Darüber

hinaus wäre ein Bonus - Malus - System zu verankern.

Im Betriebsanlagenrecht wird folgendes System eingeführt:

Jede gewerbliche Betriebsanlage ist anzuzeigen. Die Behörde hat drei Monate Zeit, zu

überprüfen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt. Daraus ergeben sich drei

denkmögliche Situationen:

1. Die Behörde nimmt die Betriebsanlage innerhalb der dreimonatigen Frist (allenfalls unter

Vorschreibung von Auflagen) zur Kenntnis.

2. Die Behörde leitet innerhalb der dreimonatigen Frist das Genehmigungsverfahren ein.

3. Die Behörde trifft innerhalb der dreimonatigen Frist weder die eine noch die andere

Entscheidung, womit die Anlage als genehmigt gilt (weitere Auflagen können in diesem Fall

nur im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen verfügt werden).

Diese Maßnahmen gehen Hand in Hand mit einem stark erweiterten Rechtsschutz der Nachbarn.

So haben diese auch Parteistellung in einem Verfahren zur Vorschreibung nachträglicher

Auflagen. Die jederzeitige Durchsetzung des rechtskonformen Zustandes von Anlagen durch

Betroffene wird erheblich erleichtert.

Im übrigen gilt das Prinzip der Eigenverantwortung der Gewerbetreibenden und das

Vertrauensprinzip.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage;

Kosten für die Vollziehung:

Insgesamt bewirkt das vorliegende Gesetz eine erhebliche Kostensenkung. Die Gewerbebehörden

haben die Erbringung des formellen Befähigungsnachweises nur noch bei acht Gewerben zu

prüfen. Das Anmeldungsprinzip führt zur Kostenreduktion im Rahmen der Vollziehung des

neuen Betriebsanlagenrechtes. Die periodische Überprüfung der Betriebsanlage durch den

Inhaber oder Betreiber entlastet die Behörde ebenfalls. Durch die materielle Berücksichtigung

anderer Rechtsmaterien im gewerberechtlichen Verfahren kommt es zu erheblichen Einsparungen

durch weitere Verfahrenskonzentrationen. Es ist davon auszugehen, daß die Verwaltungskosten

gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage um etwa 40 % bis 50 % gesenkt werden können.

EU - Konformität:

Gegeben.

Folgekostenabschätzung:

Für die Normadressaten (potentielle Gewerbetreibende und Unternehmen) sind zusätzliche

Kosten durch die Übertragung der Verantwortung für die Überprüfung von Anlagen an den

Betreiber zu erwarten. Das wird aber durch Vereinfachung, Beschleunigung und Konzentration

der einschlägigen Verfahren mehr als wettgemacht. Dasselbe gilt für die obligatorische

Haftpflichtversicherung.

Im einzelnen:

1. Betroffene:

- Potentielle Gewerbetreibende und Gewerbetreibende (Bewilligungswerber und

Anlagenbetreiber);

- Verbessert wird die Wettbewerbssituation insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen

(bzw. JungunternehmerInnen) durch Erleichterung des Marktzutritts;

In regionaler Hinsicht ergibt sich keine besondere Betroffenheit.

2. Maßnahmen:

- Von den betroffenen AnlagenbetreiberInnen sind zur Umsetzung des gegenständlichen

Gesetzes insofern Maßnahmen zu treffen, als sie eine regelmäßige Überprüfungspflicht

(ähnlich KFZ) trifft.

3. Wirtschaftliche Folgen:

- Für die Beschäftigungsentwicklung sind positive Impulse zu erwarten (neue Arbeitsplätze in

neuen Unternehmen, Selbständigkeit statt Arbeitslosigkeit).

- Für die Gründung neuer Unternehmen sind durch den weitgehenden Entfall von

Berufsantrittsbarrieren, durch die Flexibilisierung der Rahmenbedingungen und die

Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraumes positive Effekte zu erwarten.

- Für die Konsumenten ist ein breiteres Angebot bei gleichzeitig besserem Konsumentenschutz

und mehr Wettbewerb (Preisvorteile) zu erwarten.

- Das Gesetz läßt ein besseres (breiteres) Nahversorgungsangebot erwarten.

4. KMU - Hinweis:

- Die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen wird in zweierlei Hinsicht vom

Gesetz berührt. Zum einen verändert sich die Wettbewerbssituation dieser Betriebe durch die

erleichterte Entstehung von neuer Konkurrenz (zum Vorteil des Konsumenten aber auch der

österreichischen Wirtschaft, da Konkurrenz den Druck zur Erhaltung der

Wettbewerbsfähigkeit erhöht). Zum anderen wird aber der Abbau von Zugangsbarrieren

gerade und vor allem zur Gründung kleinerer und mittlerer Unternehmen genutzt werden.

5. Quantifizierung:

- Da die wirtschaftlichen Vorteile für die Betroffenen (z.B. Anlagenbetreiber der gewerblichen

Wirtschaft) durch Verfahrenskonzentration, - vereinfachung und - beschleunigung sowie durch

die Entbürokratisierung unternehmerischer Pflichten evident die finanziellen Belastungen

durch Übertragung der Überprüfungspflicht für Anlagen in die unternehmerische Autonomie

übersteigen, können und müssen diese auch nicht quantifiziert werden.

Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil:

Die GewO 1859 brachte die Vereinheitlichung des bis dahin territorial verschiedenen

Gewerberechtes und war vom Gedanken der Gewerbefreiheit getragen - die Einleitung des

Kundmachungspatentes lautete: ,, Von der Absicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in

unserem Reiche gleichmäßig zu regeln und möglichst zu erleichtern...".

Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit war zum Gutteil an keine besonderen

Voraussetzungen gebunden - wer ein Gewerbe antreten wollte, hatte dies bloß der Behörde

anzuzeigen. Nur 14 Gewerbe (im Jahr 1859), bei denen “öffentliche Rücksichten die

Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig

zu machen", waren konzessioniert.

Im Jahr 1883 wurden zu den freien und konzessionierten Gewerben als dritte Gruppe die

handwerksmäßigen Gewerbe ("bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung

im Gewerbe durch Erlernung und längere Verwendung in demselben erfordern und für welche

diese Ausbildung in der Regel ausreicht”), und damit der Befähigungsnachweis (Lehrzeugnis und

Arbeitszeugnis über eine zweijährige Verwendung als Gehilfe im Gewerbe oder in einem

analogen Fabriksbetrieb) eingeführt. Diese Gewerbe durften wie die freien Gewerbe aufgrund der

Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt werden.

Weiters wurde 1883 die Zahl der konzessionierten Gewerbe ("aus Gründen der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit”) auf 21 erhöht - bei 13 davon wurde nunmehr der Nachweis “einer

besonderen Befähigung” gefordert.

1907 wurde für bestimmte Handelsgewerbe ein Befähigungsnachweis eingeführt, weiters für

handwerksmäßige Gewerbe die obligatorische Gesellenprüfung. Der Befähigungsnachweis

bestand in der Regel aus der Gesellenprüfung und einer dreijährigen Verwendungszeit. Die

Ablegung der Meisterprüfung als Voraussetzung für den selbständigen Gewerbetreibenden

brachte erst das Jahr 1934.

1934 wurden die “gebundenen Gewerbe” eingeführt. Diese Neuerung war ,‚auf die Erwägung

zurückruführen, daß eine große Zahl von Gewerben die Einreihung unter die handwerksmäßigen

oder die konzessionierten begehrt hat, obwohl der Begriff der Handwerksmäßigkeit für sie nicht

zutrifft oder die öffentlichen Rücksichten, die für die Bindung an die Konzessionspflicht

maßgebend sein sollen, nicht oder zumindest nicht in genügendem Maße gegeben sind.

Andererseits handelt es sich aber hier um Gewerbezweige, hinsichtlich deren doch eine gewisse

Erschwerung des Antrittes empfehlenswert sein dürfte: diese Erschwerung soll darin bestehen,

daß ein Verwendungsnachweis verlangt wird.”

Die Anzahl der konzessionierten Gewerbe betrug mittlerweile 52.

1934 löste das Untersagungsgesetz die beiden Sperrverordnungen aus 1933 ab. Die Behörde

konnte nun die Eröffnung eines Gewerbebetriebes untersagen (egal ob konzessioniertes,

handwerksmäßiges oder gebundenes Gewerbe; aber auch einige freie), wenn dadurch

Wettbewerbsverhältnisse in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflußt würden. Somit war die

1859 eingeführte Gewerbefreiheit endlich beseitigt und der Marktzugang durch eine Art

Bedarfsprüfung erschwert bis unmöglich gemacht worden.

1938 brachte auch im Gewerberecht die Einführung reichsdeutscher Bestimmungen. Nach

Beendigung des Krieges wurde 1948 bzw. 1952 wieder österreichisches Recht eingeführt und das

reichsdeutsche Handwerksrecht ebenso wie das Untersagungsgesetz außer Kraft gesetzt. Die

gebundenen Gewerbe waren nunmehr in insgesamt 47 Punkten erfaßt, die handwerksmäßigen

Gewerbe umfaßten bereits 79 Punkte, 58 Gewerbe waren konzessioniert.

1957 wurde im Nationalrat eine Entschließung gefaßt, welche dem damaligen Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau ersuchte, im Wege einer Kommission die Grundlagen für eine neue

Gewerbeordnung zu schaffen.

Als Ergebnis der darauf folgenden langjährigen Bemühungen entstand die Gewerbeordnung

1973, die wieder mehr Gewerbefreiheit bringen sollte. Die vier nach 1859 historisch

gewachsenen Gewerbekategorien wurden aber beibehalten. Die Unterscheidung zwischen

Anmeldungsgewerben (freie und gebundene Gewerbe und Handwerke, also Gewerbe, die

aufgrund der Anmeldung bei der Behörde - als rechtsbegründenden Akt - ausgeübt werden

dürfen) und konzessionierten Gewerben (welche erst aufgrund rechtskräftiger behördlicher

Bewilligung ausgeübt werden dürfen) wurde schärfer.

Bei der Neugestaltung der Listen der einzelnen Gewerbearten wurden Gewerbe teilweise nicht

mehr als konzessioniert eingestuft. Einige der handwerksmäßigen Gewerbe wurden nicht mehr in

die Liste der Handwerke aufgenommen. Die Liste der gebundenen Gewerbe wurde reduziert; die

bei vielen konzessionierten Gewerben bestehende Bedarfsprüfung fand (ausgenommen Bestatter -,

Rauchfangkehrer- und Schleppliftgewerbe) keinen Eingang in das Gesetz.

Es waren zunächst 39 konzessionierte Gewerbe geregelt; von 1976 bis 1991 kamen noch 6

weitere hinzu. Daneben wurden 7 Verkehrsgewerbe nämlich die Ausflugswagen-, Mietwagen-,

Taxi-, Hotelwagen-, Fiaker-Gewerbe, die Güterbeförderung mit KFZ und das Fahrschulgewerbe

im Gelegenheitsverkehrsgesetz, im Güterbeförderungsgesetz und im Kraftfahrgesetz geregelt.

Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den 4 Gewerbekategorien nichts geändert,

wiewohl kolportiert, daß “auf den Typ der konzessionierten Gewerbe verzichtet” wurde.

Es erfolgte aber nur eine Umbenennung in ‚,bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe”, von

denen es 29 gab. Als inhaltliche Änderung war der Umstand anzusehen, daß

bewilligungspflichtige Gewerbe vor der Gewerberechtsnovelle 1992 im Regelfall (aber nicht

immer) einen Befähigungsnachweis erforderten. Nunmehr war die Erbringung eines

Befähigungsnachweises bei den bewilligungspflichtigen Gewerben (durch deren Einordnung

unter den gebundenen Gewerben) Definitionsmerkmal.

96 Handwerke setzten ebenso wie 27 gebundene Anmeldungsgewerbe die Erbringung eines

Befähigungsnachweises voraus.

Echte Gewerbefreiheit ist allerdings in weitaus geringerem Ausmaß eingetreten, als die

Gegenüberstellung mit den früheren Gewerbelisten zunächst glauben machte.

Gewerbezusammenführungen, Umgliederungen usw. bewirkten nur eine optische Verbesserung.

Nach einigen weiteren Novellierungen im Jahre 1993 kam es im Jahre 1994 zur

Wiederverlautbarung der zwischenzeitlich schwer lesbar gewordenen GewO 1973 - sie hieß

seitdem GewO 1994, und war inhaltlich nach wie vor weit von der Gewerbefreiheit, die das Jahr

1859 brachte, entfernt. So gab es insgesamt 96 Handwerke, 27 gebundene und 30

bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe. Die Gewerbeordnung schrieb also für insgesamt 153

Berufe die Erbringung eines Befähigungsnachweises vor.

Durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 wurde die Zahl der Handwerke durch

Zusammenlegungen oder Umwandlung in gebundene oder freie Gewerbe auf 43 reduziert.

Gebundene Gewerbe gibt es nunmehr 20 und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe 21. Das

heißt, es ist immer noch für 84 Berufe ein Befähigungsnachweis erforderlich. Im übrigen wurde

nicht das gesamte Tätigkeitsspektrum von 69 Berufsbildern durch die Novelle “frei” (Bestandteil

freier Gewerbe), sondern es sind vielmehr weite Bereiche anderen gebundenen Gewerben oder

Handwerken subsumiert worden. Die betreffenden Tätigkeiten können also nicht im Rahmen

eines freien Gewerbes einfach ausgeübt werden, sondern es ist nach wie vor ein

Befähigungsnachweis notwendig - u.U. aber eben ein anderer, als vor der Novelle.

Aus der Zahl der solcherart immer noch reglementierten Berufe ergibt sich zwingend, daß in der

Realität die Bedeutung der freien Gewerbe nach wie vor eher gering ist. Auch nach der Novelle

1997 kann in Österreich nicht vom Prinzip der Gewerbefreiheit gesprochen werden. Da diese

Überreglementierung zu erheblichen Problemen im Marktzugang führt und auch die

Verwaltungskosten unnötig erhöht, ist es hoch an der Zeit, ein Gewerberecht zu schaffen, das die

liberalen Ansätze des Jahres 1859 aufgreift und fortführt.

Im Bereich des Anlagenrechtes ist es durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 durch

Verfahrenskonzentrationen und - vereinfachungen durchaus zum erwünschten Effekt der

Verfahrensbeschleunigung gekommen. Letztlich kann man aber doch nur von einem ersten

Schritt in die richtige Richtung sprechen. Es bedarf der Abkehr vom Bewilligungsprinzip hin zum

Anmeldungsprinzip. Die Stellung der Nachbarn im Verfahren soll im Gegenzug aufgewertet

werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält eine Neuformulierung der Gewerbsmäßigkeit und stellt

auf die nachhaltige Ertragserzielungsabsicht ab. Durch diese Bestimmung fallen ganz

automatisch Zeltfeste und ähnlich gelagerte Bestimmungen aus der Gewerbeordnung, so daß

diese Veranstaltungen gewerberechtlich irrelevant werden und lediglich nach den

Veranstaltungsgesetzen der jeweiligen Länder zu beurteilen sind. Desgleichen erübrigt sich eine

Sonderbestimmung für Vereine, da lediglich zu prüfen ist, ob eine nachhaltige

Ertragserzielungsabsicht vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die

Organisation als Verein zur Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften nach dem

vorliegenden Gesetzesentwurf keinen Sinn mehr ergäbe. Da nahezu alle Gewerbe frei sind, bedarf

es nämlich keines Befähigungsnachweises, so daß ein Gutteil der Gewerbe von jedem ausgeübt

werden kann und sich somit der Umweg über einen Verein aus steuerlichen Gründen nicht

auszahlen dürfte. Darüber hinaus ist auf die erheblich angestiegenen Strafandrohungen zu

verweisen, die eine unbefugte Gewerbeausübung ebenfalls nicht tunlich erscheinen lassen.

Nicht unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen nach wie vor die Land - und

Forstwirtschaft aus kompentenzrechtlichen Gründen. Weiters sind sämtliche Erwerbstätigkeiten,

die durch andere Bundes - und Landesgesetze geregelt sind, ausgenommen. Diese Bestimmung

erübrigt eine seitenlange und im letzten verwirrende Aufzählung der ausgenommenen Tätigkeiten

und macht das Gesetz flexibler. Die Schaffung eines neuen Bundes - oder Landesgesetzes, mit

dem gewerbliche Tätigkeiten geregelt oder Berufsgruppen geschaffen werden, macht nun nicht

mehr zwangsläufig eine Novellierung des Gewerbegesetzes notwendig.

Es wird nur noch zwischen freien und gebundenen Gewerben unterschieden. Die geltende

Fassung des § 94 hingegen kennt nach wie vor 43 Handwerke:

a) Ausbaugewerbe

1. Bodenleger

2. Hafner

3. Keramiker; Platten - und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)

4. Pflasterer

5. Dachdecker

6. Wärme -, Kälte -, Schall - und Branddämmer.

7. Stukkateure und Trockenausbauer

8. Maler und Anstreicher; Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes

Gewerbe)

9. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)

10. Rauchfangkehrer

b) Metallgewerbe

11. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)

12. Maschinen - und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)

13. Kraftfahrzeugtechniker

14. Karrosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

15. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)

16. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)

17. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio - und

Videoelektroniker (verbundenes Gewerbe)

18. Uhrmacher

19. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes

Gewerbe)

20. Gold - und Silberschmiede; Gold -, Silber - und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)

c) Holzgewerbe

21. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)

22. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)

d) Bekleidungs -, Textil - und Ledergewerbe

23. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

24. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)

25. Schuhmacher

26. Orthopädieschuhmacher

27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner (verbundenes Gewerbe)

28. Tapezierer und Dekorateure

e) Nahrungsmittelgewerbe

29. Bäcker

30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen -, Gefrorenes - und

Schokoladewarenerzeuger

3 1. Fleischer

f) Gewerbe für Gesundheits - und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe

32. Augenoptiker

33. Hörgeräteakustiker

34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

35. Zahntechniker

36. Friseure und Perückenmacher

37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

38. Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger

39. Schädlingsbekämpfer

g) Glas -, Papier -, keramische und sonstige Gewerbe

40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler;

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

41. Buchbinder; Etui - und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich - und Saiteninstrumentenerzeuger;

Holzblasinstrumentenerzeuger; Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

43. Kunststoffverarbeiter

Im einzelnen ist zu bemerken:

a) Ausbaugewerbe:

Beim Bodenleger wird der Befähigungsnachweis regelmäßig vom Gewerbeinhaber erbracht, der

selten selbst mit der eigentlichen Leistungserbringung befaßt ist. Daher besteht kein Anlaß diese

Erbringung an einen Befähigungsnachweis zu binden. Die unter Z 2 bis 10 genannten Gewerbe

werden ebenfalls regelmäßig nicht vom Gewerbeinhaber selbst durchgeführt. Darüber hinaus legt

die Existenz und das Florieren von Baumärkten beredtes Zeugnis darüber ab, in welchem

Umfang diese Tätigkeiten durchaus erfolgreich und zufriedenstellend von gewerberechtlich

hierzu nicht befugten Personen durchgeführt werden können. Zu den Keramikern sei festgehalten,

daß sich Produkte dieser Berufsgruppe in durchaus musealer Qualität schon in steinzeitlichen

bzw. pharaonischen Gräbern finden.

Zum Rauchfangkehrer ist festzuhalten, daß dessen berufliche Tätigkeit in den feuerpolizeilichen

Landesgesetzen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Im übrigen lassen

sämtliche Feuerpolizeigesetze der Länder einen Gutteil der Tätigkeiten auch durch den

Kehrstelleninhaber zu. Die Aufgabe des Rauchfangkehrers ist also weniger eine handwerkliche

als vielmehr die Pflicht, gegenüber der Behörde eine Garantie für die ordnungsgemäße

Durchführung der Arbeiten abzugeben. Hierfür bedarf es aber keiner besonderen Ausbildung.

Besonderheiten einzelner Kehrbezirke können ohne weiters in den Feuerpolizeigesetzen der

Länder geregelt werden. Ebenso haben Regelungen über den Gebietsschutz nichts in der

Gewerbeordnung verloren, sondern können in den betreffenden Landesgesetzen bei Bedarf

statuiert werden. Das Institut des Gebietsschutzes muß aber wohl auch an sich hinterfragt werden.

Dasselbe gilt für Höchsttarife.

b) Metallgewerbe:

Hier handelt es sich teils um Gewerbe, die in Teilbereichen vor der Gewerberechtsnovelle 1992

als freie Gewerbe ausgeübt werden konnten (z.B. die Herstellung von Schlüsseln), teilweise einen

hohen Kapitaleinsatz erfordern, und daher letztlich von keinem vernünftig denkenden Menschen

ohne entsprechendes Wissen und Ausbildung durchgeführt werden. Man kann sich bei diesen

Gewerben also einerseits schon auf den Menschenverstand verlassen, andererseits aber auf den

Umstand, daß ohne einschlägige Kenntnisse bzw. Vorbildung der Abschluß der obligatorischen

Betriebshaftpflichtversicherung nur zu relativ hohen Prämien möglich sein wird.

Zu Ziffer 13 ,,Kraftfahrzeugtechniker” sei beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Erbringung

des Befähigungsnachweises intensiv durch den freien Markt geregelt werden wird. Heutzutage im

Handel befindlichen Kraftfahrzeuge sind in weiten Bereichen einer Fehlerdiagnose, wie sie noch

vor zehn Jahren üblich war und immer noch gelehrt wird, nicht mehr zugänglich. Die Fehlersuche

erfolgt mittels Einsatz von Computertechnik, so daß eine Ausbildung entsprechend den alten

Berufsbildern ohnehin nicht mehr geeignet ist, den Umgang mit den neuen Techniken zu

erlernen. Andererseits ist aber auch auf das Florieren der Autoersatzteilmärkte hinzuweisen, denn

“klassische” Reparaturen werden nicht selten vom Fahrzeughalter selbst durchgeführt. Hinzu tritt,

daß zur Erlangung des Vertragswerkstatt - Status für eine Automarke von den Mechanikern

ohnehin eine besondere Ausbildung zu absolvieren ist.

c) Holzgewerbe:

Auch in diesem Bereich werden die gewerblichen Arbeiten in der Regel nicht vom

Gewerbeinhaber selbst, sondern von Mitarbeitern durchgeführt. Der Abschuß der obligatorischen

Haftpflichtversicherung (zu vernünftigen Preisen) wird regelmäßig ein gewisses Vorwissen

erfordern. Darüber hinaus werden die den hier statuierten Berufsbildern entsprechenden Arbeiten

auch bereits zur Zeit häufig von Privaten durchgeführt.

d) Bekleidungs -, Textil - und Ledergewerbe:

Es gilt das zuvor Gesagte. Der Markt entscheidet über Erfolg oder Mißerfolg der Unternehmung.

Hinsichtlich des Orthopädieschuhmachers sei wiederum darauf verwiesen, daß eine

Betriebshaftpflichtversicherung mit Sicherheit nur bei Nachweis entsprechender Vorkenntnisse

zu einem wirtschaftlich vernünftigen Betrag zu erlangen sein wird.

e) Nahrungsmittelgewerbe:

Zu verweisen ist auf den Umstand, daß nahezu jeder Haushalt in Österreich im Stande ist, Brot

und Torten zu backen sowie Fleisch zu zerteilen, ja sogar zuzubereiten.

f) Gewerbe der Gesundheits - und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe:

Auch hier wird der freie Markt und das System der obligatorischen Haftpflichtversicherung den

erforderlichen Ausbildungsgang steuern.

g) Glas -, Papier -, keramische und sonstige Gewerbe:

Zur Gruppe dieser Gewerbe bleibt festzuhalten, daß man sie in der Gewerbeordnung 1859

vergeblich sucht. Der Wegfall der Reglementierung von Gewerben wie Edelsteinschleifer (und

ähnliche) durch die Novelle 1997 erfolgte insofern völlig zurecht, als diese Berufsgruppen

Produkte aus Zeiten hinterlassen haben, in denen von einer Reglementierung des

Gewerbeantrittes keine Rede war. Bei den (ebenfalls zurecht weggefallenen) Buchbindern

bedenke man die Folieanten aus dem 11. und 12. Jahrhundert, die Schmuck und Zierde jeder

Bibliothek sind. Dieselbe Argumentation trifft aber auf die nach wie vor reglementierten

Gewerbe der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler,

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger zu. Auch Gewerbe, die Musikinstrumente herstellen,

schöpfen ihren Reputation weniger aus dem (nachgewiesenen) Bildungsgang, als viel mehr aus

der tatsächlichen Fähigkeit, ein Instrument herstellen zu können, mit dem es dem Künstler

möglich wird, jene Interpretation von Musik darzubieten, welche seinen Ruhm und jenen des

Instrumentenbauers zu begründen vermag.

Die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe sind im § 124 GewO geregelt:

der folgenden Wortlaut hat:

1. Arbeitsvermittler

2. Bestatter

3. Drucker und Druckformenhersteller

4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln

5. Fotografen

6. Fremdenführer

7. Fußpflege

8. Gastgewerbe

9. Getreidemüller

10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe)

und Handelsagenten

11. Kosmetik (Schönheitspflege)

12. Massage

13. Molker und Käser

14. Reisebüros

15. Spediteure einschließlich der Transportagenten

16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

17. Versicherungsagenten

18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

19. Vulkaniseure

20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

Zum Entfall des Befähigungsnachweises bei diesen Gewerben ist folgendes festzuhalten:

Arbeitsvermittler haben sich an einschlägige gesetzliche Rahmenbedingungen zu halten. Welche

Befähigung ex ante nachzuweisen sein soll, bevor das Gewerbe aufgenommen wird, bleibt

uneinsichtig. Die Vermittlungserfolge sind das einzig akzeptable Kriterium für die gewerbliche

(wirtschaftlich - unternehmerische) Existenz.

Der Bestatter bedarf sicher einiger Kenntnis hinsichtlich einschlägiger Verwaltungsvorschriften.

Im übrigen geht es aber wohl lediglich darum, das Gewerbe möglichst pietätvoll auszuführen.

Drucker und Druckformenhersteller verfallen aufgrund der modernen Computertechniken mehr

und mehr dem Bereich der Liebhaberei.

Die Sicherheit und Qualität kosmetischer Artikel wird durch andere einschlägige

Normenkomplexe gewährleistet. Diese Regeln sind einzuhalten, ihre Einhaltung durchsetzbar.

Das macht einen Befähigungsnachweis als Berufsantrittskriterium völlig unnotwendig.

Die Fotografen wiederum (siehe aber auch die Bildhauer bei den Holzgewerben) bewegen sich

fließend zwischen dem handwerklichen und künstlerischem Bereich. Im übrigen ist die absurde

Forderung eines Befähigungsnachweises als Gewerbeantrittserfordernis im internationalen

Geschäft ein außerordentlicher Wettbewerbsnachteil. Ein in München niedergelassener Fotograf

(ohne Befähigungsnachweis) darf selbstverständlich in Österreich Aufträge annehmen und diese

auch in Österreich ausführen. Letztlich sollte einzig die Qualität der Leistung zählen, die sich in

der Folge am Markt durchsetzt.

Der Fremdenführer nimmt im Wesentlichen keine anderen Tätigkeiten vor, als ein gebildeter

Gastgeber gegenüber ausländischen Gästen erbringt. Auch sind einschlägige Druckwerke in

diesem Zusammenhang mitunter hilfreich.

Auch beim Gewerbe der Fußpfleger kann nicht von einer Gefährdung gesprochen werden, die ein

Prüfling der einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten ex ante rechtfertigt, da diese Leistungen

fast jeder mit einiger Regelmäßigkeit sich selbst erbringt

Zum Gastgewerbe ist festzuhalten. daß die Zubereitung von Speisen auch jetzt bereits ein freies

Gewerbe ist, so daß der Befähigungsnachweis eigentlich nur das Servieren der Speisen

rechtfertigt. Es werden in jedem Haushalt tagtäglich jene Leistungen erbracht, für die hier ein

Befähigungsnachweis gefordert wird.

Wer als Getreidemüller erfolgreich Getreide verarbeitet, soll dies auch tun. Eines

Befähigungsnachweises bedarf es nicht.

Auch die Aufnahme eines Handelsgewerbes erfordert immer noch einen Befähigungsnachweis,

obschon jedermann als Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen diese hin und wieder

veräußert und durch neue ersetzt, ohne hierfür einen Befähigungsnachweis zu erbringen.

Außerdem sei bedacht, daß die zivilisierte Welt dem Handelsgewerbe die Entwicklung des

Geldes, der schadenersatzrechtlichen Vorschriften und die Entdeckung neuer Kontinente

verdankt, ohne daß es hierzu eines Befähigungsnachweises bedurfte.

Kosmetik wird tagtäglich (mehr oder weniger erfolgreich) am eigenen Leib betrieben, ohne daß

hierfür ein Befähigungsnachweis nötig wäre.

Das Massage - Gewerbe drängt zwangsläufig eine Beschäftigung mit dem Ursprung und der

Entwicklung der Massagetechniken auf, die ohne jeden Befähigungsnachweis erfolgten.

Für Molker und Käser gilt das zum Getreidemüller Gesagte.

Reisebüros wiederum nehmen dem Individualreisenden lediglich die Mühe ab, sich selbst um

Flugpläne zu kümmern. Bei Pauschalreisen fungieren sie ausschließlich als Buchungsstelle.

Die Überprüfung der Fähigkeiten von Spediteuren, Transportagenten, Unternehmensberatern und

Unternehmensorganisatoren erfolgt am Markt. Hier greifen Konsumentenschutzargumente nicht

einmal oberflächlich, da der Nachfrager regelmäßig selbst in Form von Unternehmen auftritt.

Der Berater in Versicherungsangelegenheiten muß sich lediglich über das bestehende Angebot

und dessen Wirtschaftlichkeit informieren. Ein Vorgang also, den jeder Versicherungsnehmer

selbst auch durchführen könnte. Er spart dem Kunden lediglich Zeit. Bei Versicherungsmaklern

darf einschlägiges Fachwissen vorausgesetzt werden, da sie sich sonst kaum am Markt behaupten

würden.

Vulkaniseure arbeiten mit vorgegebenen Maschineneinsatz. Der Markt und der Preis für die

obligatorische Haftpflichtversicherung garantieren die Qualität.

Nämliches gilt für selbständige Sicherheitsfachkräfte und technische Zentren.

Die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe nach § 127 GewO 1994 sind nach wie vor

folgende:

1. Waffengewerbe (Büchsenmacher)

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen

Sprengmitteln, die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit

diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmern)

3. Sprengungsunternehmnen

4. Baumeister, Brunnenmeister

5. Zimmermeister

6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher

7. Elektrotechniker

8. Gas - und Wasserleitungsinstallateure

9. Technische Büros

10. Chemische Laboratorien

11. Herstellung Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

12. Drogisten

13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder

ein anderes gebundenes Gewerbe fallen

14. Kontaktlinsenoptiker

15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

16. Inkassoinstitute

17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung

(einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

19. Überlassung von Arbeitskräften

20. Lebens - und Sozialberatung

21. Errichtung von Alarmanlagen

Hiervon bleiben nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf folgende Gewerbe auf Grund Ihrer

spezifischen Gefährlichkeit, die einen Nachweis der Befähigung ex ante rechtfertigt, als

gebundene Gewerbe erhalten:

1. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen

Sprengmitteln, die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz unterliegen

(Pyrotechnikunternehmen)

2. Sprengungsunternehmen.

3. Baumeister.

4. Zimmermeister.

5. Gas - und Wasserleitungsinstallateure,

6. Elektrotechniker

7. Technische Büros.

8. Kontaktlinsenoptiker

Zum Entfall der Gebundenheit und Bewilligungspflichtigkeit bei den anderen Gewerben ist

folgendes festzuhalten:

Das Waffengewerbe, das heißt die Herstellung von Waffen, setzt in kleinem Rahmen

handwerkliches Geschick voraus, ohne das wohl niemand dieses Gewerbe ausüben wird. Im

größerem Rahmen betrieben, ist ein erheblicher Einsatz von Kapital und Maschinen erforderlich,

so daß auch diesfalls auf die Anstellung betriebswirtschaftlicher Überlegungen, die

Betriebshaftpflichtversicherung und den Umstand, daß nach dem Waffenrecht jede Waffe

beschossen werden muß, zu vertrauen ist. Der Handel mit Waffen ist aufgrund wafferrechtlicher

Vorschriften ohnehin reglementiert; das heißt bezugsberechtigte Personen und waffenrechtliche

Dokumente sind exakt definiert.

Der Steinmetzmeister liegt wiederum im Grenzbereich zur Kunst. Wo er gewerblich tätig wird,

unterliegt er technischen Regelwerken und der Aufsicht durch Baumeister, Architekten, Statiker

etc. Nämliches gilt auch für Brunnenmeister.

Chemische Laboratorien, die Herstellung von Arzneimitteln und von Giften unterliegen ebenso

wie die Drogisten bereits zum jetzigen Zeitpunkt restriktiven gesetzlichen Regelungen, so daß die

Erbringung eines Befähigungsnachweises und die Erlangung einer Bewilligung nach dem

Gewerberecht als Überreglementierung anzusehen sind.

Bei den verbleibenden Gewerben der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler,

Immobilienverwalter, Bauträger) und Personalkreditvermittler handelt es sich um Tätigkeiten die

ein Gutteil der Bevölkerung hin - und wieder für sich selbst ausübt. In diesem Zusammenhang

bleibt festzuhalten, daß die Betriebshaftpflichtversicherung in Verbindung mit dem KSchG und

dem UWG ausreichenden Schutz bieten.

Inkassoinstitute stellen auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zufolge

keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar und erscheinen daher (auch im Sinne des

Konsumentschutzes) keinesfalls schützenswert.

Desgleichen ist die Tätigkeit eines Berufsdetektives oder Bewachers nicht von besonderen

Kenntnissen abhängig. Die Überlassung von Arbeitskräften ist auch kein Bereich der besondere

Fähigkeiten erfordert; der Lebens - und Sozialberater ersetzt insbesondere im Hinblick auf den

Vorbehaltsbereich der Ärzte (auch Psychologen und Psychiater) de facto lediglich das Gespräch

im Freundeskreis.

Die Errichtung (Einbau!) von Alarmanlagen erfordert ebenfalls nur minimale Kenntnisse im

Bereich der Niederspannungselektrik und war bis zu einer der letzten Reliberalisierungen des

Gewerberechtes ein freies Gewerbe.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung durch natürliche Personen wurden

auf die Eigenberechtigung gemäß dem ABGB reduziert, da darüber hinausgehende

Beschränkungen nicht begründbar sind.

Für Ausländer genügt die Berechtigung sich in Österreich aufzuhalten, insbesondere im Hinblick

auf den EU - Vertrag.

Die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit sowie die Betriebshaftpflichtversicherung

finden sich in den §§ 5 bis 7.

Bei Gesellschaften wird auf eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige

Gesellschaftsform abgestellt, um den Rechtsstandard der europäischen Union zu wahren. Die

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (damit auch die ARGE) wird nach wie vor für nicht

gewerberechtsfähig erklärt; Ziffer 4 stellt ausschließlich auf die Person des Organwalters ab.

Die persönliche Zuverlässigkeit wird ausschließlich für den Fall einer unbedingten und noch

nicht vollzogenen Verurteilung oder Bestrafung verneint. Hierdurch wird den general - und

spezialpräventiven Bedenken der Gerichte ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein

Anlaß, einen Rechtsbrecher dessen weitere Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben

vom erkennenden Richter für tragbar gehalten wird, gewerberechtlich eben von diesen

Möglichkeiten auszuschließen.

Im übrigen führt die Regelung dazu, daß bei der Nichtbezahlung von Geldstrafen ein

Ausschlußgrund vorliegt, der entweder zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (und der

Unmöglichkeit einer Neubegründung) oder zur Bezahlung der Strafen führt.

Da auch ausländische Verurteilungen relevant sind, verfügt der Entwurf eine Einschränkung auf

notwehrfähige Rechtsgüter im Sinne des § 3 StGB. Die Behörde hat dies zu prüfen.

Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit wird auf die Eröffnung des Konkurses oder auf die

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens

sowie schwere wettbewerbs - (kartell)rechtliche Verfehlungen beschränkt. Ausgenommen sind die

Fälle des Zwangsausgleiches sowie sämtliche Fälle des Privatkonkurses.

Jeder Gewerbetreibende und Betreiber oder Errichter einer gewerblichen Betriebsanlage hat bei

der Gewerbeanmeldung, der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes der Betriebsanlage und

während der Ausübung dieser Rechte den aufrechten Bestand einer Betriebshaftpflicht -

versicherung nachzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 endet die jeweilige Berechtigung mit dem Erlöschen der

Betriebshaftpflichtversicherung ex lege.

§ 7 Abs. 4 präsentiert sich als Verfassungsbestimmung, da es sich um eine formalgesetzliche

Delegation handelt. Eine Determinierung ist im Augenblick mangels entsprechender

Erfassungswerte bezüglich der Schadensverläufe nicht möglich.

Notwendig ist es allerdings, im Versicherungsvertragsrecht zu normieren, daß jeder

Gewerbetreibende Anspruch auf eine Betriebsanlagenversicherung hat, und daß diese

gegebenenfalls ebenso wie im Bereich der KFZ-Versicherungen zuzuweisen ist.

Wie bisher ist die Ausübung eines Gewerbes anzuzeigen und sind die entsprechenden Unterlagen

anzuschließen. Dasselbe gilt für gebundene Gewerbe.

§ 9 Abs. 4 normiert, daß aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Behörde binnen drei Monaten

zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorliegen. Innerhalb dieser Frist

ist ein Gewerbeschein auszustellen oder die Gewerbeausübung zu untersagen. Geschieht dies

nicht, so gilt die Anmeldung als rechtswirksam erstattet. Die Gewerbeausübung kann dann nur

noch bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z. 8 dieses Entwurfes

entzogen werden.

§ 9 Abs. 6 normiert, daß bei den nach wie vor gebundenen Gewerben die Ausübung erst nach

Ausstellung des Gewerbescheines oder Ablauf der dreimonatigen Frist statthaft ist.

Diese Bestimmung soll im Interesse der Gewerbetreibenden aber auch der Rationalisierung der

Verwaltung das behördliche Verfahren vereinfachen und beschleunigen.

Die Berufung an den UVS wird aufgrund der Judikatur der übernationalen Gerichte zu den

,,Civil-Rights”‘ normiert. Da diese Regelung in die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über

die mittelbare Bundesverwaltung eingreift, ist zur Verlautbarung dieser Bestimmung jedenfalls

die Zustimmung der Bundesländer erforderlich.

Nach § 11 Abs. 4 können auch Einzelunternehmer einen gewerberechtlichen Geschäftsführer

bestellen. Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wird bei freien Gewerben (bei

Vorliegen der Voraussetzungen) mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde wirksam. Bei

gebundenen Gewerben entsteht die Wirksamkeit mit der bescheidmäßigen Zurkenntnisnahme

oder nach Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige.

In Entsprechung der unionsrechtlichen Vorschriften werden Wandergewerbe ohne jede

Beschränkung für zulässig erklärt.

Die Dienstleistungsfreiheit wird im Rahmen der Europäischen Union normiert, ohne daß es

hierbei der Begründung einer Niederlassung bedarf.

Angehörige von Drittländern dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten immer durchführen, wenn sie

das Gewerbe im Heimatland befugt ausüben und überdies die fachlichen Voraussetzungen zur

Anmeldung des Gewerbes im Inland erbringen. Das bedeutet, freie Gewerbe können auch aus

Drittländern erbracht werden, gebundene Gewerbe nur bei Vorliegen des inländischen

Befähigungsnachweises bzw. einer entsprechenden Bestätigung.

Die Gewerbeberechtigung endet auch bei Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung oder der

Betriebshaftpflichtversicherung ex lege. Diesbezügliche Bescheide sind ausschließlich

Feststellungsbescheide.

Die Versicherungsgesellschaft wird verpflichtet, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses

unverzüglich an die Behörde zu melden.

Mit dem Tag des Einlangens der Meldung der Versicherungslosigkeit endet die

Gewerbeberechtigung ex lege; bis einen Monat nach Einlangen haftet die

Versicherungsgesellschaft dennoch für allfällig eingetretene Schäden. Die Behörde hat

unverzüglich alles Nötige zu veranlassen, um eine weitere Gewerbeausübung zu unterbinden.

Die Entziehungsgründe werden auf die Bestimmungen der § § 5 bis 7 beschränkt.

Die Definition der Betriebsanlage weicht nicht von der bisherigen Rechtslage ab. Jede

Betriebsanlage ist der Behörde anzuzeigen.

Der Stand der Technik wird unter Verweisung auf die technischen Regelwerke und Normen im

Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage definiert.

Die Nachbarstellung wird aufgrund des Anzeigeverfahrens ausgeweitet; insbesondere räumt § 27

den Nachbarn weitere Rechte ein.

Ein Genehmigungsverfahren ist von der Behörde nur dann einzuleiten, wenn sich aus der Anzeige

der Betriebsanlage ergibt, daß Nachbarn oder öffentliche Interessen bzw. die Umwelt gefährdet

werden können. § 21 legt der Behörde die Verpflichtung der Prüfung der Anzeige unter den

vorgenannten Kriterien auf und normiert, welche Anlagen jedenfalls ohne weiteres Verfahren,

wenngleich (erforderlichenfalls) unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis zu nehmen

sind.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur weiteren

Verfahrensbeschleunigung ermächtigt (generell durch Verordnung bzw. individuell durch

Bescheid) Maschinen, Geräte oder Ausstattungen zu bezeichnen, die aufgrund ihrer bekannten

Emissions - und Imissionswerte ohne weiteres Verfahren zur Kenntnis genommen werden

können. Diese Bestimmung ermöglicht es, durch Verordnung "Normbetriebsanlagen” zu

bestimmen, die keines weiteren Verfahrens bedürfen. Hierdurch wird trotz

Verfahrensoptimierung ein maximaler Anrainerschutz erzielt.

Sollte es in Einzelfällen dennoch zu einer objektiv nachvollziehbaren Beeinträchtigung der

Nachbarschaft kommen, so besteht die Möglichkeit gemäß § 26 nachträgliche Auflagen

vorzuschreiben.

Weiters sind jene Kriterien geregelt, die eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig machen. Wie

bisher wird auf Leib, Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmer,

Nachbarn und Kunden ebenso abgestellt wie auf die Belästigung der Nachbarn, die

Beeinträchtigung dinglicher Rechte der Nachbarn oder öffentlicher Interessen sowie der Umwelt

im weitesten Sinne.

§ 23 Abs. 2 normiert eine Bewilligungspflicht auch für jene Anlagen, die bereits nach einem

anderen Bundes - und Landesgesetz genehmigt sind, nunmehr aber gewerblich betrieben werden.

Wenn ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, hat die Behörde zu prüfen, ob die

Betriebsanlage nach dem Stand sämtlicher Wissenschaften unter Vorschreibung geeigneter

Auflagen zugelassen werden kann. Die Genehmigung erlischt bei Nichtausübung.

Jedenfalls erlischt die Betriebsanlagengenehmigung bei Erlöschen der Betriebshaftpflicht -

versicherung. Das Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung ist gemäß § 16 von der

Versicherungsgesellschaft der Behörde mitzuteilen; ungeachtet des Eintrittes der

Versicherungslosigkeit haftet der Versicherer für sämtliche Schäden die innerhalb von 30 Tagen

ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde durch die Betriebsanlage hervorgerufen werden.

Ergibt sich nach Genehmigung oder Zurkenntnisnahme der Anlage, daß die Vorschreibung

zusätzlicher Auflagen erforderlich ist, hat die Behörde ein Verfahren von Amtswegen oder auf

Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit entfällt, um Umwelt und

Nachbarn zu schützen und einen Ausgleich der Interessenlagen herbeizuführen.

Wird eine Betriebsanlage geändert, so ist diese Änderung ebenfalls anzuzeigen. Es ist

ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen die Anzeige ohne weiteres Genehmigungsverfahren als

ausreichend anzusehen ist.

Um auch nach der Genehmigung eine umwelt - und nachbarfreundliche Betriebsanlage zu

garantieren, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch

Verordnung Standards für genehmigungspflichtige Anlagen zu schaffen. Diese Standards sind

sowohl auf neu zu errichtende Anlagen, welche bei völliger Entsprechung dann zur Kenntnis

genommen werden können, als auch auf bereits genehmigte Anlagen anzuwenden.

Sollten einzelne Anlagen nicht in das Schema der Verordnung passen, so hat die Angleichung

mittels Bescheid zu erfolgen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zugunsten des

Nachbar - und Umweltschutzes fallengelassen.

Die Bestimmung des § 31 stärkt die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers. Während

gefahrengeneigte Anlagen von der Behörde regelmäßig zu überprüfen sind, trifft jeden Inhaber

einer Betriebsanlage die Pflicht, diese im Dreijahresrhythmus durch entsprechend befugte

Personen überprüfen zu lassen. Die Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln. Dieser

Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsanlageninhabers steht eine erhebliche

Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Insgesamt wird aber ein äußerst hohes Maß an

Umweltsicherheit sowie Umwelt - und Nachbarschutz erreicht.

Drei Monate vor der Auflassung einer Anlage ist dies der Behörde unter Angabe der

Sanierungshandlungen anzuzeigen. Sollten diese aus behördlicher Sicht nicht ausreichend sein, so

sind weitere Auflagen bescheidmäßig vorzuschreiben.

Ein umfassender Umwelt - und Nachbarschutz wird aber auch durch den Bestand einer

Betriebshaftpflichtversicherung jedenfalls dadurch erreicht, daß sämtliche Kosten, die aus der

Auflassung entstehen und vom Gewerbetreibenden nicht berichtigt werden, von der

Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind.

§ 34 regelt, welche Unterlagen der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer

Betriebsanlage anzuschließen sind. Reduziert wird allerdings die Anzahl der Ausfertigungen; es

genügt nunmehr die einfache Ausfertigung.

Bei § 35 handelt es sich um das Kernstück der Novellierung des Betriebsanlagenrechtes. Jede

gewerbliche Betriebsanlage muß der Behörde angezeigt werden. Die Behörde hat nach Einlangen

der Anzeige binnen drei Monaten zu prüfen, ob die Anzeige zur Kenntnis genommen wird, oder

das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist. Erläßt die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist

keinen entsprechenden Bescheid und leitet auch kein Genehmigungsverfahren ein, so gilt die

Anzeige als zur Kenntnis genommen. Diesfalls kann die Behörde nur noch das Verfahren gemäß

§ 26 zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen einleiten. Der Nachbar - und Umweltschutz

bleibt aufgrund des Gesamtzusammenhaltes des neuen Betriebsanlagenrechtes dennoch in vollem

Umfang gewahrt. Sind die Verordnungen gemäß §§ 22 und 29 erlassen, so reduziert sich die

Anzahl der genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen auf ein Minimum. Überdies ist auf die

Bestimmung des § 27 zu verweisen, die jedem Nachbarn eine Antragslegitimation für ein

Verfahren zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen einräumt.

Die Neuregelung des Betriebsanlagenrechtes ist daher in diesem Umfang als wirksamer

Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft, der Anrainer und des umfassenden

Umweltschutzes unter Erreichung größtmöglicher Verfahrensökonomie zu verstehen.

Das Gewerbegesetz bietet nunmehr eine Legaldefinition des Marktes und überträgt, freilich unter

inhaltlicher Bindung, die Ausführung und Verordnung der einzelnen Bestimmungen an die

Gemeinden, wobei § 40 normiert, daß veterinärrechtliche Vorschriften unberührt bleiben.

Darüber hinaus findet sich eine gewerberechtliche Regelung über die Abhaltung von Messen. Die

Verordnung bleibt der Gemeinde vorbehalten, wobei die marktrechtlichen Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden sind.

Die Strafen für unbefugte Gewerbeausübung, die Gewerbeausübung ohne aufrechte

Haftpflichtversicherung (ein Sonderfall der unbefugten Gewerbeausübung, da die

Gewerbeberechtigung mit Erlöschen der Haftpflichtversicherung untergeht), die Errichtung,

Betreibung, Änderung oder Auflassung einer Betriebsanlage ohne die erforderliche Anzeige und

die fehlende oder untaugliche Geschäftsführerbestellung werden empfindlich erhöht. Festzuhalten

ist, daß eine Bestrafung wegen einer dieser Tatbestände jedenfalls bis zur Bezahlung der

verhängten Strafe einen Ausschlußgrund gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes darstellt.

Die Liberalisierung des Gewerbezuganges rechtfertigt jedenfalls den vorliegenden Strafrahmen.

da es erheblich erleichtert wurde, gewünschte Gewerbeberechtigungen ordnungsgemäß zu

begründen.

Wer gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstößt, ist mit Strafen von

50.000,-- bis 100.000,-- Schilling zu bestrafen, wobei die Behörde neben dieser Bestimmung des

§ 50 die übertretene Norm zu zitieren haben wird.

Die Behörde hat bei Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 49 unverzüglich den

rechtmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme unmittelbarer

Befehls - und Zwangsgewalt, wobei aufgrund der weitgehenden Liberalisierung des

Gewerberechtes ein strenges behördliches Vorgehen bei Verstößen gemäß § 49 gerechtfertigt ist.

Rechtsschutz wird dadurch gewährleistet, daß binnen drei Monaten ein Bescheid zu erlassen ist.

Gegen diesen Bescheid kann Berufung erhoben werden. Erfolgt die Bescheiderlassung

(Zustellung) nicht binnen der dreimonatigen Frist, so ist die Maßnahmebeschwerde nach dem

AVG zulässig, wie überhaupt die Regelungen des AVG für alle Verfahren nach diesem Gesetz

maßgebend sind.

Die Behörde hat auch ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskünfte aus dem

Gewerberegister zu erteilen. Es erscheint sinnvoll, eine “Vernetzung” der Daten aus den

Gewerberegistern einzurichten und den “Online - Zugang” zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche

Erwägungen stehen dem (mangels jedweder Sensibilität der Daten) nicht entgehen. Beglaubigte

Ausfertigungen durch die Behörde unterliegen hingegen der Gebührenpflicht gemäß AVG.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes treten sämtliche bisher geltenden Vorschriften

betreffend die durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten außer Kraft. Dies gilt

insbesondere für die Gewerbeordnung 1994 und die auf Grundlage ihrer

Verordnungsermächtigungen ergangenen Verordnungen. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten ist daher berufen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in all jenen Bereichen, wo

die Erlassung einer Verordnung notwendig und vorgesehen ist, diese vorzubereiten bzw. zu

erlassen. Diese Verordnungen treten allerdings erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

Anhängige Verfahren sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes inhaltlich und verfahrensrechtlich

nach diesem Gesetz zu beurteilen. Bestehende Berechtigungen bleiben aufrecht, sind aber nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes nach diesem zu behandeln und zu beurteilen. Das bedeutet, daß

bisher erworbene Gewerbeberechtigungen nunmehr nach der neuen Rechtslage einzuordnen sind

und bestehende Betriebsanlagen in allen Punkten dem nunmehr geltenden Betriebsanlagenrecht

unterliegen.

Da das neue Recht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrenskonzentration keine

Einvernehmensbestimmungen mehr kennt, ist mit der Vollziehung des Gesetzes ausschließlich

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Erläuternde Bemerkungen

Besonderer Teil

zu § 1:

§ 1 Abs. 1 übernimmt die derzeitige Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

§ 1 Abs. 2 definiert die Gewerbsmäßigkeit. Die Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

Auf eine Nachfolgebestimmung des § 1 Abs. 6 der Gewerbeordnung 994 betreffend die

Tätigkeiten von Vereinen wurde verzichtet, insbesondere im Hinblick auf die neue Definition der

Gewerbsmäßigkeit und die erheblich verschärften Strafdrohungen.

zu § 2:

§ 2 normiert, daß das Gewerbegesetz nicht auf die Land - und Forstwirtschaft und auf jene

Erwerbstätigkeiten anzuwenden ist, die durch sonstige Bundes - oder Landesgesetze gesondert

geregelt werden. Durch eine derartige Formulierung ist es nicht mehr erforderlich sämtliche

einzelne Tätigkeiten, auf die das Gewerbegesetz nicht anzuwenden ist, ausdrücklich anzuführen.

zu § 3:

Das neue Gewerbegesetz kennt nur mehr die Einteilung zwischen freien und gebundenen

Gewerben. Bin freies Gewerbe liegt dann vor, wenn kein Befähigungsnachweis erbracht werden

muß; ein gebundenes Gewerbe dann, wenn ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

§ 3 Abs. 2 zählt jene Gewerbe auf (gebundenen Gewerbe), bei denen ein Befähigungsnachweis zu

erbringen ist.

Es handelt sich hierbei um jene Gewerbe, deren Ausübung besondere Gefahren mit sich bringen

könnten. Diese Gewerbe sind das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie

von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß -  und Sprengmittelgesetz

unterliegen, das Gewerbe der Sprengungsunternehmen, das Gewerbe der Baumeister, das

Gewerbe der Zimmermeister, das Gewerbe der Gas - und Wasserleitungsinstallateure, das

Gewerbe der Elelktroinstallateure, das Gewerbe der Technischen Büros und das Gewerbe der

Kontaktlinsenoptiker.

zu § 4:

§ 4 normiert die Allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben.

Für natürliche Personen sind als allgemeine Voraussetzungen normiert:

> die Eigenberechtigung,

> eine gültige Aufenthaltsgenehmigung,

> die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit und

> der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Für Personengesellschaften und juristische Personen sind die allgemeinen Voraussetzungen:

> eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform,

> der Sitz der Gesellschaft in Österreich oder im Unionsraum und eine in Österreich

eingetragene Niederlassung,

> die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft,

> die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für natürliche Personen durch jene Personen,

die zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind,

> die Bestellung eines Geschäftsführers und

> der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Als besondere Voraussetzung ist der Befähigungsnachweis nur für die im § 3 Abs. 2 aufgezählten

Gewerbe normiert.

zu § 5:

§ 5 enthält eine Negativdefinition der persönlichen Zuverlässigkeit, welche gleichzeitig eine

allgemeine Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes ist. Nach § 5 liegt die persönliche

Zuverlässigkeit nicht vor, wenn eine unbedingte gerichtliche Geld - oder Freiheitsstrafen verhängt

und noch nicht vollzogen worden ist; weiters, wenn eine unbedingte Strafe wegen bestimmter

Verwaltungs - oder Finanzvergehen verhängt und noch nicht vollzogen worden ist. Bedingt

verhängte Geld -  oder Freiheitsstrafen bleiben deswegen außer Betracht, weil das erkennende

Strafgericht einen sofortigen Vollzug der Strafe nicht für erforderlich gehalten hat. Somit soll der

Unrechtsgehalt der Tat auch im gewerberechtlichen Sinn nicht zu einem Ausschlußgrund oder

einem Entziehungsverfahren führen. Aus demselben Grund bleiben bereits vollzogene Strafen

außer Betracht.

zu § 6:

§ 6 enthält eine Bestimmung über die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Der Ausschlußgrund

wegen Insolvenzverfahren wird zeitlich beschränkt. Dafür finden einschlägige Verstöße gegen

das Kartellgesetz Beachtung.

zu § 7:

Die nunmehr verpflichtende Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Novum. Aufgrund dieses

Institutes wurde auch die Liste jener Gewerbe, bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen

ist, erheblich reduziert.

Der Betriebshaftpflichtversicherung unterliegen die Ausübung des Gewerbes durch einen

Gewerbetreibenden und die Innehabung einer gewerblichen Betriebsanlage. Die

Haftpflichtversicherung muß für die Ausübung eines Gewerbes bereits vor der

Gewerbeanmeldung vorliegen. Ebenso muß die Haftpflichtversicherung bereits vor dem Beginn

der Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage vorliegen.

§ 7 Abs. 2 normiert, daß diese Haftpflichtversicherung während des gesamten Zeitraumes oder

Gewerbeausübung bzw. des Betriebes einer Betriebsanlage aufrecht bestehen muß.

§ 7 Abs. 3 enthält Bestimmungen über die Höhe der Haftpflichtversicherung.

Ferner ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, für einzelne

Gewerbe abweichende Deckungssummen festzusetzen. Durch diese Bestimmung soll ein

flexibles System geschaffen werden. Abs. 4 ist eine Verfassungsbestimmung, da sonst eine

formalgesetzliche Delegation vorliegen würde.

zu § 8:

§ 3 Abs. 2 normiert jene Gewerbe, bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Für die Erlassung der einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich dieser Befähigungsnachweise ist

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung berufen. Dies im

wesentlichen entsprechend den Bestimmungen der GewO 1994 (§ 22 GewO 1994)

§ 8 Abs. 2 behandelt die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises.

Als ausschließliches Kriterium dafür, daß die Behörde die Nachsicht von der Erbringung des

Befähigungsnachweises zu erteilen hat, ist normiert, wenn aufgrund der besonderen Kenntnisse.

Fähigkeiten und Erfahrungen des Nachsichtswerbers, die einwandfreie Ausübung des

entsprechenden Gewerbes anzunehmen ist. Unter besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten und

Erfahrungen ist die volle Befähigung zu verstehen.

Unionsbürger können den Befähigungsnachweis entweder aufgrund der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis erbringen

oder erbringen ihn auch dann, wenn sie nachweisen, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat

befugt das betreffende Gewerbe ausgeübt haben oder auszuüben berechtigt sind.

zu § 9:

§ 9 enthält eine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffend die Anmeldung eines freien

Gewerbes. Zentrale Behörde für die Anmeldung ist die örtlich zuständige

Bezirkverwaltungsbehörde. Klargestellt wird, daß die Anmeldung schriftlich einzubringen ist.

Die Anmeldung hat das Gewerbe und den für die Ausübung in Aussicht genommenen Standort

zu enthalten.

§ 9 Abs. 2 regelt die Ausübung eines freien Gewerbes durch Gesellschaften.

Klargestellt wird, daß freie Gewerbe sofort nach Einlangen der vollständigen Anmeldung

befugterweise ausgeübt werden dürfen.

Gebundene Gewerbe dürfen grundsätzlich erst nach Ausstellung des Gewerbescheines ausgeübt

werden. Wenn aber der Gewerbeschein nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten

ausgestellt wird, darf auch dieses Gewerbe befugter Weise ausgeübt werden.

zu § 10:

Im Lichte der Judikatur zu den “‚Civil - Rights” wird festgelegt, daß gegen die Bescheide der

Bezirksverwaltungsbehörde die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen

hat. Hierbei ist bei Verschiebung des Instanzenweges die Zustimmung der Länder zur

Verlautbarung erforderlich.

zu § 11:

§ 11 enthält Bestimmungen über den Geschäftsführer. Klargestellt wird, daß der Geschäftsführer

der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen

Vorschriften verantwortlich ist.

§ 11 Abs. 1 normiert die Bestellung eines obligatorischen Geschäftsführers, während § 11 Abs. 4

ausdrücklich feststellt, daß jeder Gewerbetreibende einen Geschäftsführer bestellen kann.

Obligatorisch vorgeschrieben ist ein Geschäftsführer dann, wenn der Gewerbetreibende keinen

Wohnsitz im Inland hat oder der Gewerbetreibende eine Gesellschaft ist.

Ein Gewerbe darf nur in der Betriebsstätte ausgeübt werden, für die die Gewerbeberechtigung

erworben wurde. In einer weiteren Betriebsstätte darf ein Gewerbe dann ausgeübt werden, wenn

dies angezeigt wurde. Ausdrücklich wird das Wandergewerbe für zulässig erklärt.

zu § 13:

§ 13 behandelt den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der europäischen Union.

Ausdrücklich klargestellt wird, daß gewerbliche Tätigkeiten über die Grenzen auch ohne

Begründung einer Niederlassung in Österreich durchgeführt werden dürfen. Lediglich vor der

Aufnahme einer Tätigkeit ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die

ausdrückliche Regelung, daß sich die Dienstleistungsfreiheit auch und insbesondere auf

Mitarbeiter des Gewerbetreibenden erstreckt, trägt der jüngsten Judikatur des Europäischen

Gerichtshofes Rechnung.

zu § 14:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, besondere Vorschriften

über die Angaben des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung zu

erlassen. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des gewerblichen Verkehrs und des

Konsumenten vor Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand eines Gewerbes.

zu § 15:

§ 15 enthält Bestimmungen über die Beendigung und den Übergang von

Gewerbeberechtigungen.

Eine Gewerbeberechtigung endet

> mit der Zurücklegung der Berechtigung,

> mit dem Tod der natürlichen Person, soweit nicht ein Fortbetriebsrecht wirksam wird,

> mit der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch, sofern die Berechtigung nicht auf einen

Rechtsnachfolger übergeht,

> mit der Beendigung des Fortbetriebsrechts,

> mit Ablauf eines befristeten Übergangs der Berechtigung,

> mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung,

> mit Zeitablauf oder

> mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder

> mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder

> mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung.

Ipso iure entsteht nach dem Tod des Gewerbeberechtigten das Fortbetriebsrecht der

Verlassenschaft.

zu § 16:

Ausdrücklich festgehalten wird, daß eine Gewerbeberechtigung mit dem Tag der

Versicherungslosigkeit - also mit dem Tag des Erlöschens der Betriebshaftpflichtversicherung -

ipso iure endet. Wird von der Behörde ein Bescheid erlassen, so kann es sich nur noch um einen

Feststellungsbescheid handeln, welcher feststellt, daß mit dem Tag des Eintrittes der

Versicherungslosigkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung untergegangen ist. Wird die

Betriebshaftpflichtversicherung erneuert, so ist neuerlich eine Gewerbeberechtigung zu

begründen, sofern nicht § 5 dem entgegensteht.

Um den entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen und der

Bezirksverwaltungsbehörde zu gewährleisten, werden die Versicherungsunternehmen

verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen

Betriebshaftpflichtversicherung zur Folge hat, dieser anzuzeigen.

zu § 17:

§ 17 enthält Bestimmungen über die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Gemäß § 17 Abs. 1

ist eine Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn die wirtschaftliche oder die persönliche

Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.

Von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung ist dann abzusehen, wenn die Gewerbeausübung

vorwiegend im Interesse eines Gläubigers liegt. Berufungen an den unabhängigen

Verwaltungssenat sind zulässig. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Judikatur zu den

,,Civil - Rights”.

zu § 18:

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, das Ruhen und die Wiederaufnahme der

Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hierbei muß

er jedenfalls den Nachweis einer aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

zu § 19:

Gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer

gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Sowohl die Errichtung als auch die

Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist anzeigepflichtig.

zu §20:

§ 20 Abs. 1 enthält eine Definitionsbestimmung über den Begriff "Stand der Technik”. Unter

“Stand der Technik” ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende

Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen

zu verstehen.

Ausdrücklich wird auf die technischen Regelwerke verwiesen. Unter den technischen

Regelwerken werden die Ö - Normen und die DIN - Normen bzw. vergleichbare Normen

verstanden. Diese Verweisung bietet sowohl für die Behörde als auch für den

Betriebsanlagenwerber ein höheres Maß an Rechtssicherheit, da die Entscheidung über den Stand

der Technik nicht mehr allein einem Sachverständigen, dessen Festlegungen mitunter schwerer

vorauszusehen bzw. überprüfbar sind, überlassen bleibt.

§ 20 Abs. 2 enthält eine Begriffsbestimmung “Belastungen der Umwelt”. Belastungen der

Umwelt sind nachträgliche Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, die Gewässer, den

Pflanzenstand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.

Der Nachbarschaftsbegriff ist sehr weit gefaßt. Ausdrücklich wird normiert, daß jene Personen

nicht als Nachbarn gelten, die sich lediglich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage

aufhalten

zu § 21:

§ 21 regelt ein vereinfachtes Verfahren (Kenntnisnahme) bezüglich der Inbetriebnahme von

Betriebsanlagen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnungsermächtigung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten hingewiesen, der durch Verordnung jene

Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen hat, die eben diesem vereinfachten Verfahren gemäß §

21 zu unterziehen sind. Festzuhalten ist, daß in all jenen Fällen, in denen kein vereinfachtes

Verfahren stattfinden kann, ein Bewilligungsverfahren einzuleiten ist.

zu § 22:

§ 22 stellt klar, daß Genehmigungsbefreiungen bzw. vereinfachte Verfahren durch Einzelbescheid

und nicht nur durch Verordnung geregelt werden können.

zu § 23:

§ 23 umschreibt jene Betriebsanlagen, die einer Genehmigung (Bewilligung) bedürfen. Es

handelt sich hier um Betriebsanlagen, die wegen ihrer Ausstattung oder sonstiger Gründe

geeignet sind,

>das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der in der Betriebsanlage tätigen

Personen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage betriebsbedingt aufsuchen,

zu gefährden oder

> das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, wobei die

Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes unbeachtlich ist, oder

> die Nachbarn durch Geruch Lärm, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu

belästigen oder

> den Betrieb öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu

beeinträchtigen oder

> die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

> nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt, auch insbesondere Gewässer, Luft oder Landschaft

auszuüben und diese Einwirkungen nicht ohnedies eine gesonderte Bewilligung aufgrund

landes - oder bundesrechtlicher Vorschriften erfordert.

zu § 24:

§ 24 enthält Bestimmungen darüber, wann eine Betriebsanlage zu genehmigen ist bzw. wann und

welche Auflagen vorzuschreiben sind. Maßstab einer Genehmigung ist jedenfalls immer der

“Stand der Technik” im Sinne des § 20 Abs. 1.

zu § 25:

§ 25 enthält Regelungen betreffend das Erlöschen einer Betriebsanlagengenehmigung. Eine

Betriebsanlagengenehmigung erlischt dann, wenn der Betrieb einer Anlage nicht binnen drei

Jähren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks

wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen, oder durch mehr als drei Jahre in allen für die

Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Ausdrücklich wird klargestellt, daß ein Betriebsanlagenbewilligungsbescheid dingliche Wirkung

hat.

zu § 26:

Ausdrücklich klargestellt wird, daß nachträgliche Auflagen hinsichtlich der Betriebsanlagen

möglich sind. Voraussetzung für nachträgliche Auflagen ist, daß die gemäß § 23 Abs. 1

wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen

Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nachträgliche Auflagen werden aber gegebenenfalls

auch dann vorzuschreiben sein, wenn die Behörde innerhalb der im § 35 normierten

dreimonatigen Frist das Verfahren nach § 24 nicht eingeleitet hat und die Betriebsanlage daher

als genehmigt anzusehen ist.

Klargestellt wird weiters, daß für Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage

Nachbarn geworden sind, Auflagen nur soweit vorgeschrieben werden dürfen, als dies zur

Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen erforderlich ist.

zu § 27:

§ 27 stellt klar, daß ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag

eines Nachbarn eingeleitet werden kann. Eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes der

Nachbarn wird dadurch bewirkt, daß auch von ihrer Seite ein Antrag auf Einleitung eines

Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen gestellt werden kann.

zu § 28:

Bereits bestehende und genehmigte Betriebsanlagen bedürfen jedenfalls einer Genehmigung,

wenn es zur Wahrung der im § 23 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Bezüglich einiger Tatbestandsmerkmale, die im § 28 Abs. 2 aufgezählt werden, genügt jedenfalls

eine Anzeige.

zu § 29:

§ 29 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung

Bestimmungen über die Bauart, Betriebsweise und Ausstattung von Betriebsanlagen zu erlassen.

zu § 30:

§ 30 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, nähere Bestimmungen

hinsichtlich gefahrengeneigter Anlagen zu erlassen.

Durch diese Bestimmungen werden ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt, um bei Störfällen

geeignete Maßnahmen ergreifen zu können

zu § 31:

Grundsätzlich soll die Überprüfung von Betriebsanlagen in die Eigenverantwortung des Inhabers

einer genehmigten Betriebsanlage fallen. Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage darf sich

aber nur bestimmter Anstalten und Personen bedienen, um seine Betriebsanlage zu überprüfen.

Diese Prüfer haben bei den wiederkehrenden Prüfungen eine Prüfungsbescheinigung

auszustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Behörde vom Inhaber der Anlage

aufgrund des Prüfungsberichtes bekanntzugeben. Ferner hat der Inhaber bekanntzugeben, welche

Maßnahmen er getroffen hat, um diese Mängel zu beseitigen.

zu § 32:

§ 32 soll sicherstellen, daß durch aufgelassene Anlagen oder aufgelassener Teile von Anlagen

keine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder sonstige nachteilige Einwirkung ausgehen

kann. Der Inhaber einer solchen Anlage ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die

eine oben beschriebene Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder sonstige nachteilige

Einwirkung verhindert.

zu § 33:

§ 33 enthält die erforderlichen Schutzbestimmungen für gewerbliche Arbeiten, die außerhalb

einer Betriebsanlage durchgeführt werden. Die Behörde ist verpflichtet, bei Arbeiten außerhalb

von Betriebsanlagen, die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur

Vorbeugung gegen oder zur Abstellung der Gefährdung von Menschen oder von unzumutbaren

Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen.

zu § 34:

§ 34 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Anzeige einer Betriebsanlage.

zu § 35:

§ 35 enthält ebenfalls verfahrensrechtliche Bestimmungen. Danach haben die Behörden innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen einer Anzeige entweder eine Betriebsanlage zur Kenntnis zu

nehmen oder ein Verfahren nach § 24 einzuleiten.

zu § 36:

Bei Einleitung eines Betriebsanlagenverfahrens gemäß § 24 oder 26 hat die Behörde in jedem

Fall eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Klargestellt wird, daß unter bestimmten

Voraussetzungen (Gefahr der Verletzung eines Kunst -, Betriebs -, oder Geschäftsgeheimnisses)

die Nachbarschaft von der Teilnahme an der Besichtigung einer Anlage ausgeschlossen werden

kann.

zu §37:

Grundsätzlich hat der Verhandlungsleiter im Rahmen eines Betriebsanlagenverfahrens darauf

hinzuwirken daß privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn der einvernehmlichen Einigung

zugeführt werden. Verfahrensrechtlich wird normiert, daß über eine herbeigeführte Einigung eine

Niederschrift aufzunehmen ist. Sollte es jedoch nicht zu einer derartigen Einigung kommen, ist

der Verhandlungsleiter verpflichtet, Nachbarn mit einem derartigen Vorbringen auf den

Zivilrechtsweg zu verweisen.

zu § 38:

§ 38 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bescheides mit dem eine

Betriebsanlage genehmigt wird.

zu den §§ 39 - 41:

Die §§ 39 bis 41 regeln das Markt - und Messewesen. Die näheren Bestimmungen über das

Markt - und Messewesen sind in den Verordnungen der Gemeinden zu regeln. Diese

Verordnungen haben lediglich der Regelung des § 39 des vorliegenden Gesetzes zu entsprechen.

Ausdrücklich wird festgehalten, daß durch die Bestimmungen über das Marktwesen die

veterinärrechtlichen Vorschriften nicht berührt werden.

zu den §§ 42 - 49:

Die §§ 42 bis 49 enthalten im wesentlichen verfahrensrechtliche Bestimmungen. Insbesondere ist

hervorzuheben, daß der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten der Gewerbeanmeldung

und der Entziehung der Gewerbeberechtigung beim unabhängigen Verwaltungssenat endet; dies

insbesondere im Hinblick auf die Judikatur zu den ,,Civil - Rights”. Im Sinne der

Verfahrensbeschleunigung wurde normiert (§ 45), daß die Durchführung eines Verfahrens ganz

oder teilweise an eine nachgeordnete Behörde delegiert werden kann.

zu den §§ 49 - 54:

Die §§ 49 bis 54 enthalten Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren im Gewerberecht.

Diese Bestimmungen enthalten wesentlich erhöhte Strafrahmen für Verstöße gegen das

Gewerberecht. Ausdrücklich festzuhalten ist, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer neben

dem Gewerbetreibenden strafrechtlich verantwortlich ist.

zu § 55:

§ 55 enthält Bestimmungen zum Melderegister.

zu § 56:

Diese Bestimmung enthält die üblichen Übergangs - und Inkrafttretensbestimmungen.

Ausdrücklich soll auf die Bestimmung des § 56 Abs. 3 hingewiesen werden. Nach dieser

Bestimmung sind anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 56 Abs. 4 bestimmt, daß bestehende Berechtigungen aufrecht bleiben. Dies bedeutet, daß eine

neuerliche Betriebsanlagengenehmigung für bereits genehmigte Betriebe nicht erforderlich ist.

Änderungen bereits bestehender und genehmigter Betriebsanlagen unterliegen jedoch den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ebenso sind laufende Überprüfungen nach den in diesem

Bundesgesetz geregelten Verfahren durchzuführen. Die Überprüfungsfrist bereits bestehender

und genehmigter Betriebsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes beginnt für bestehende

Anlagen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt und die

Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.