827/A XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Schaffung einer einheitlichen bundesgesetzlichen Regelung für den Bezug von

Arzthonoraren der Bundesärzte

Im Kapitel Bezüge, Gebühren und Honorare der Ärzte an Universitätskliniken im Nachtrag

zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes (zu III d. B.) gibt es die eindeutige Empfehlung

des Rechnungshofes, für den Bezug der Arzthonorare der Bundesärzte an den

Universitätskliniken Graz, Innsbruck und Wien eine ausreichende Rechtsgrundlage zu

schaffen.

Damit sollen die immer noch bestehenden, immensen und schwer nachvollziehbaren

Einkommensunterschiede der an Universitätskliniken tätigen Ärzte abgefedert werden.

Diese entstehen vor allem aus der Behandlung von Patienten der Sonderklasse, die bei

einem Teil der leitenden Ärzte ein Mehrfaches des Bezuges ausmachen und den Hauptanteil

der Einkünfte ausmachen.

Auch die Frage der gerechten Honorarbeteiligung des nachgeordneten ärztlichen und

nichtärztlichen Personals im Falle von Sonderklassepatienten ist nicht geregelt. Lediglich an

der Universitätsklinik Graz gibt es eine Regelung. Einer diesbezüglichen Entschließung des

Nationalrates aus dem Jahr 1993 wurde bis jetzt nicht Rechnung getragen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Ausschuß wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Empfehlungen des Rechnungshofes nach der

Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung für den Bezug von Arzthonoraren der

Bundesärzte Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang ist eine Regelung für eine gerechte Beteiligung des

nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Personals an besonderen Honoraren, die

leitenden Ärzten zufließen, sicherzustellen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß vorgeschlagen.