830/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Apfelbeck

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes - Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1998, wird wie folgt geändert:

Nach Art. 126c wird folgender Art. 126d eingefügt:

“Artikel 126d. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der politischen Parteien im

Sinne des Parteiengesetzes und der parlamentarischen Klubs im Sinne des

Klubfinanzierungsgesetzes 1985 zu überprüfen.”

BEGRÜNDUNG

Die Finanzierung der politischen Parteien und der parlamentarischen Klubs erfolgt in

Österreich zu einem erheblichen Teil auf Kosten der Steuerzahler. So ist etwa im

Bundesvoranschlag für das Jahr 1999 für Zuwendungen an politische Parteien der

enorme Betrag von 482,481 Mio. ÖS vorgesehen. Für die Förderung der

parlamentarischen Klubs sind 176,140 Mio. ÖS und für die Bildungsarbeit der

politischen Parteien weitere 123,768 Mio. ÖS veranschlagt. Wenn man die von den

Ländern und Gemeinden zu Lasten der Steuerzahler geleisteten Beträge hinzurechnet,

ergeben sich äußerst hohe Beträge, wobei der genaue Überblick über die

Gesamtsubventionen nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist.

Im Wirtschaftsblatt vom 4. Feber 1 997 werden die jährlichen direkten staatlichen

Zuschüsse auf die einzelnen Parteien wie folgt geschätzt:

 

SPÖ

 6l8 Mio. ÖS

ÖVP

 455 Mio. ÖS

FPÖ

 286 Mio. ÖS

Grüne

 85 Mio. ÖS

LIF

 62 Mio. ÖS

 

 

Verschiedene Vorgänge der letzten Zeit, wie etwa die dubiose und ohne Angabe eines

Verwendungszweckes erfolgte Überweisung des Betrages von 33 Mio. ÖS vom SPÖ -

Parlamentsklub an die SPÖ, zeigen, daß derzeit entsprechende wirksame

Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung der öffentlichen Mittel fehlen. Es ist daher

dringend notwendig, die verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen sowie die

tatsächlichen Möglichkeiten zu schaffen, damit der Rechnungshof diese Aufgabe

erfolgreich erfüllen kann.

Durch den vorliegenden Antrag wird dem Rechnungshof die ausdrückliche

verfassungsrechtliche Befugnis erteilt, die Gebarung der politischen Parteien und der

parlamentarischen Klubs umfassend zu überprüfen.

Es wird ersucht, den Antrag dem Rechnungshofausschuß zuzuweisen.