830/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Apfelbeck
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1998, wird wie folgt geändert:
Nach Art. 126c wird folgender Art. 126d eingefügt:
“Artikel 126d. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der politischen Parteien im
Sinne des Parteiengesetzes und der parlamentarischen Klubs im Sinne des
Klubfinanzierungsgesetzes 1985 zu überprüfen.”
BEGRÜNDUNG
Die Finanzierung der politischen Parteien und der parlamentarischen Klubs erfolgt in
Österreich zu einem erheblichen Teil auf Kosten der Steuerzahler. So ist etwa im
Bundesvoranschlag für das Jahr 1999 für Zuwendungen an politische Parteien der
enorme Betrag von 482,481 Mio. ÖS vorgesehen. Für die Förderung der
parlamentarischen Klubs sind 176,140 Mio. ÖS und für die Bildungsarbeit der
politischen Parteien weitere 123,768 Mio. ÖS veranschlagt. Wenn man die von den
Ländern
und Gemeinden zu Lasten der Steuerzahler geleisteten Beträge hinzurechnet,
ergeben sich äußerst hohe Beträge, wobei der genaue Überblick über die
Gesamtsubventionen nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist.
Im Wirtschaftsblatt vom 4. Feber 1 997 werden die jährlichen direkten staatlichen
Zuschüsse auf die einzelnen Parteien wie folgt geschätzt:
|
SPÖ |
6l8 Mio. ÖS |
|
ÖVP |
455 Mio. ÖS |
|
FPÖ |
286 Mio. ÖS |
|
Grüne |
85 Mio. ÖS |
|
LIF |
62 Mio. ÖS |
Verschiedene Vorgänge der letzten Zeit, wie etwa die dubiose und ohne Angabe eines
Verwendungszweckes erfolgte Überweisung des Betrages von 33 Mio. ÖS vom SPÖ -
Parlamentsklub an die SPÖ, zeigen, daß derzeit entsprechende wirksame
Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung der öffentlichen Mittel fehlen. Es ist daher
dringend notwendig, die verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen sowie die
tatsächlichen Möglichkeiten zu schaffen, damit der Rechnungshof diese Aufgabe
erfolgreich erfüllen kann.
Durch den vorliegenden Antrag wird dem Rechnungshof die ausdrückliche
verfassungsrechtliche Befugnis erteilt, die Gebarung der politischen Parteien und der
parlamentarischen Klubs umfassend zu überprüfen.
Es wird ersucht, den Antrag dem Rechnungshofausschuß zuzuweisen.