835/AE XX.GP

 

der Abgeordneten Klara Motter, Volker Kier und PartnerInnen

betreffend gesetzliche Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 10. Juli 1998 haben Abgeordnete von SPÖ und

ÖVP im Verlaufe der Debatte über die Bürgerinitiative Nr.8 “betreffend die gesetzliche

Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund in Österreich” einen

Entschließungsantrag eingebracht, der in seiner Substanz teilweise ergänzungsbedürftig und

in seiner Fristsetzung vollkommen offen und daher unverbindlich gehalten ist. Mit dem

genannten Antrag wurde bei den betroffenen blinden und sehbehinderten Menschen jedenfalls

nicht der Eindruck geweckt, als würde der Nationalrat die seit Jahren betriebenen Versuche,

die Situation blinder Menschen zu verbessern, zu einem wirklichen Anliegen der

Gesetzgebung machen.

Inhaltlich ist der Antrag der Abg. Guggenberger, Gatterer und Reitsamer dahingehend zu

präzisieren, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht “zu verbessern”, sondern

überhaupt erst zu schaffen sind. Darüber hinaus soll klargestellt werden, daß das BMAGS

bereits vor Erstellung der gesetzlichen Grundlagen sowie vor Eintritt in die

Finanzierungsverhandlungen eine Begriffsklärung der Rehabilitationshunde vornimmt, damit

es nicht zu unterschiedlichen Begriffs - und Qualitätsbestimmungen in den einzelnen Ländern

kommt. Die in den gegenständlichen Antrag aufgenommene Fristsetzung 31. Dezember 1998

ist Ausdruck des Interesses der unterzeichneten Abgeordneten, rasch zu einer befriedigenden

Regelung zu gelangen.

In diesem Sinne stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

“Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, mit den in Betracht

kommenden Rehabilitationsträgern (insbesondere Sozialversicherungsträger und Länder) zum

Zwecke der Vereinheitlichung der Vorgangsweise die Verhandlungen über die Schaffung der

rechtlichen Rahmenbedingungen für die Definition der Rehabilitationshunde (Hunde, die im

Eigentum eines einzelnen Behinderten stehen und für ihn qualifizierte Arbeit verrichten, wie

Blindenhunde, Servicehunde oder Signalhunde) bis 31. Dezember 1998 abzuschließen und

anschließend dem Nationalrat einen Entwurf über die entsprechenden gesetzlichen

Maßnahmen vorzulegen.”