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der Abg. Rosenstingl, Böhacker, Haigermoser,

betreffend Lehrlinge im Kommunalsteuergesetz

 

 

 

Die Steuerreform 1993 hat die Gewerbesteuer ab 1.1.1994 gänzIich beseitigt, nur

die Lohnsummensteuer findet in der Kommunalsteuer eine Fortsetzung. Der Kreis

der SteuerpfIichtigen ist jedoch viel weiter.

 

So waren gem. § 26 Abs. 3 Zi. 1 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl 1954/2 Beträge,

die an Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine

ordnungsmäßige AusbiIdung erfahren, von der Lohnsummensteuer ausgenommen.

lm KommunaIsteuergesetz, BGBl 1993/819 sind sie BestandteiI der

Bemessungsgrundlage.

 

 

 

 

ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

 

ENTSCHLlEßUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

''Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen

Gesetzesentwurf vorzuIegen, mit dem Beträge, die an LehrIinge ausbezahIt weden,

von der KommunaIsteuer ausgenommen werden.''

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.