842/A XX.GP

 

der Abgeordneten Anton Leikam, Paul Kiss

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl

(Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997

 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus

den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur

binnen sieben Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden.

2. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998, tritt mit XXX

1998 in Kraft."

Mit diesem Antrag wird dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998,

G 31, 79, 82, 108/98 Rechnung getragen, mit dem die Zweitagesfrist des § 32 Abs. 1

Asylgesetz 1997 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Gleichzeitig hat der

Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß “eine Verkürzung der im AVG festgelegten

zweiwöchigen Berufungsfrist für den hier zu betrachtenden Rechtsbereich nicht vorbehaltlos

auszuschließen ist" und festgestellt, daß eine Frist von einer Woche das Mindestmaß sei, das

“zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden" müsse. Diese

Siebentagesfrist soll nunmehr in das Gesetz aufgenommen werden.