846/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Feurstein, Kopf
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschießen;
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBI.Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:
1. Art. 21 lautet:
1Art. 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den
Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der
Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs.2 und Abs. 3
lit. d nicht anders bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen
Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.
(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der
Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht
in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der
Länder gegeben ist, ist der Bund zuständig.
(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird
von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Gegenüber den beim
Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom
Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt;
die Landesverfassung kann jedoch bestimmen, daß die Diensthoheit
gegenüber Bediensteten des Landes von anderen Organen ausgeübt wird,
soweit dieses Bundesverfassungsgesetz gleichartige Ausnahmen hinsichtlich
der Bediensteten des Bundes vorsieht.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund,
den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden bleibt den
öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Durch Bundesgesetz können
besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen
werden.”
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. ..... angefügt:
,,(...) Art. 21 in der Fassung BGBI.Nr. 1 xxx/xxxx tritt mit 1. Oktober 1998 in
Kraft.”
BEGRÜNDUNG:
Eine wesentliche Änderung wird in Abs. 2 vorgenommen. Die bestehenden
Beschränkungen der Länder hinsichtlich der Regelungen des Dienstvertrags -
rechtes, die derzeit im Art. 21 Abs. 2 B - VG vorgesehen sind, werden beseitigt.
Dies bedingt eine Ergänzung des Abs. 1: Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus
vertraglichen Dienstverhältnissen sollen die Gerichte zuständig sein. Diese
Bestimmung wurde deshalb als erforderlich erachtet, weil es einerseits naheliegt,
Streitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sich ergeben, der
Entscheidung der Gerichte zu unterstellen, andererseits soll aber die Verfassungs -
widrigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung, die damit begründet
werden könnte, daß die Länder praktisch einen gesamten Vollziehungsbereich den
Gerichten übertragen, durch eine derartige Ermächtigung ausgeschlossen werden.
Hingegen soll das bisher in Abs. 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das
Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß
abweichen darf, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes
wesentlich behindert wird, entfallen.
Abs. 3 übernimmt im wesentlichen die geltende Bestimmung; hiezu ist festzu -
stellen, daß diese Neuerlassung Ausnahmeregelungen (Art. 30 Abs. 3, Art. 148h
Abs. 2) nicht berührt. Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Diensthoheit über
die Bediensteten des Bundes von den obersten Organen (der Verwaltung) des
Bundes ausgeübt wird, sind nicht nur in Art. 21 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten
des Rechnungshofes), sondern auch in Art. 30 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten
des Nationalrates) und in Art. 148h Abs. 2
(zugunsten des Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft) normiert. Neu ist die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3,
wonach es der Landesverfassung ermöglicht werden soll, gleichartige Ausnahmen
hinsichtlich der Bediensteten des Landes vorzusehen.
In Abs. 4 wurde der Satz1 daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur
Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die
praktische Anwendung dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es
wurde die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung
jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person
begeben will. Da dieser Satz zu derartigen Mißverständnissen Anlaß gibt und
außerdem ohne praktische Bedeutung ist, soll er gestrichen werden.
Der bisherige Abs. 5, der die Bundesgesetzgebung ermächtigt, Amtstitel für die
Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände einheit -
lich festzusetzen, soll gestrichen werden. Diese Bestimmung hat sich als “totes
Recht" erwiesen und erscheint daher überflüssig.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine
erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.