846/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Feurstein, Kopf

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschießen;

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBI.Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. 21 lautet:

1Art. 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den

Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der

Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit

für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs.2 und Abs. 3

lit. d nicht anders bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen

Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der

Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht

in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der

Länder gegeben ist, ist der Bund zuständig.

(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird

von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Gegenüber den beim

Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom

Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den

Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt;

die Landesverfassung kann jedoch bestimmen, daß die Diensthoheit

gegenüber Bediensteten des Landes von anderen Organen ausgeübt wird,

soweit dieses Bundesverfassungsgesetz gleichartige Ausnahmen hinsichtlich

der Bediensteten des Bundes vorsieht.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund,

den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden bleibt den

öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Durch Bundesgesetz können

besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen

werden.”

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. ..... angefügt:

,,(...) Art. 21 in der Fassung BGBI.Nr. 1 xxx/xxxx tritt mit 1. Oktober 1998 in

Kraft.”

BEGRÜNDUNG:

Eine wesentliche Änderung wird in Abs. 2 vorgenommen. Die bestehenden

Beschränkungen der Länder hinsichtlich der Regelungen des Dienstvertrags -

rechtes, die derzeit im Art. 21 Abs. 2 B - VG vorgesehen sind, werden beseitigt.

Dies bedingt eine Ergänzung des Abs. 1: Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus

vertraglichen Dienstverhältnissen sollen die Gerichte zuständig sein. Diese

Bestimmung wurde deshalb als erforderlich erachtet, weil es einerseits naheliegt,

Streitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sich ergeben, der

Entscheidung der Gerichte zu unterstellen, andererseits soll aber die Verfassungs -

widrigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung, die damit begründet

werden könnte, daß die Länder praktisch einen gesamten Vollziehungsbereich den

Gerichten übertragen, durch eine derartige Ermächtigung ausgeschlossen werden.

Hingegen soll das bisher in Abs. 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das

Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß

abweichen darf, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes

wesentlich behindert wird, entfallen.

Abs. 3 übernimmt im wesentlichen die geltende Bestimmung; hiezu ist festzu -

stellen, daß diese Neuerlassung Ausnahmeregelungen (Art. 30 Abs. 3, Art. 148h

Abs. 2) nicht berührt. Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Diensthoheit über

die Bediensteten des Bundes von den obersten Organen (der Verwaltung) des

Bundes ausgeübt wird, sind nicht nur in Art. 21 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten

des Rechnungshofes), sondern auch in Art. 30 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten

des Nationalrates) und in Art. 148h Abs. 2 (zugunsten des Vorsitzenden der

Volksanwaltschaft) normiert. Neu ist die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3,

wonach es der Landesverfassung ermöglicht werden soll, gleichartige Ausnahmen

hinsichtlich der Bediensteten des Landes vorzusehen.

In Abs. 4 wurde der Satz1 daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur

Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die

praktische Anwendung dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es

wurde die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung

jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person

begeben will. Da dieser Satz zu derartigen Mißverständnissen Anlaß gibt und

außerdem ohne praktische Bedeutung ist, soll er gestrichen werden.

Der bisherige Abs. 5, der die Bundesgesetzgebung ermächtigt, Amtstitel für die

Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände einheit -

lich festzusetzen, soll gestrichen werden. Diese Bestimmung hat sich als “totes

Recht" erwiesen und erscheint daher überflüssig.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine

erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.