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der Abg.-ApfelbeckRossmann, Mag. Trattner

und Kollegen

betreffend Privatisierung der Bankenaufsicht

 

 

Die östereichischen Banken machen in letzter Zeit zunehmend negative Schlagzeilen.

 

So etwa war im Jahre 1994 die BAWAG und deren Generaldirektor Flötl mit dessen Sohn in

dubiose Finanztransaktionen verstrickt. Die jüngste Bankenpleite der BHI Graz (Bank fü.r

Handel und Industrie) läßt alte Ängste wieder aufkommen, daß müh sam erspartes Geld

aufgrund von Bankzusammenbrüchen, die in der Vergangenheit oft eine Kettenreaktion von

weiteren Bankzusammenbrüchen auslösten, von heute auf morgen verloren sein kann.

 

Den Sparern kann laut § 93 BWG nur eine Einlagensicherung von S 200.000 pro Sparer mit

einer Auszahlungsfrist von drei Monaten angeboten werden. Juristische Personen sind jedoch

von dieser Einlagensicherung ausgeschlossen. Der Finanzstandort Östereich erscheint bei so

einer schwachen Einlagensicherung für Anleger wenig attraktiv, wenn dessen Wertgrenze nicht

angehoben wird.

 

Der angeführte Mindestdeckungsbetrag lag bereits unter der EG-Einlagensicherungs-Richtlinie,

die einen Mindestdeckungsbetrag pro Einleger mit 15.000 ECU vorsieht, der auf 20.000 ECU

angehoben werden sollte (siehe S tanzel/Raab/Schmoll, Das BWG im Bankbetrieb S. 183); so

auch ein jüngster Anlegerschutz-Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission.

Da die Richtlinie nur einen Mindestdeckungsbetrag vorsieht, ist somit dessen Anhebung

möglich, um die Valorisierung einerseits und einen besseren Anlegerschutz andererseits zu

gewährleisten.

 

Die seitens der großen Koalition vorgenommene Anhebung des Mindestdeckungsbetrages auf S

260.000 in der XIX. GP-NR ist aus freiheitlicher Sicht nicht ausreichend, um die Anleger vor

weiteren Bankple:iten entsprechend zu schützen. Die Insolvenz des Konsums zeigte auf, wie die

Banken, insbesondere die sozialistisch dominierten Banken, weiteren volkswirtschaftlichen

Schaden dadurch versursachen, indem die Forderungen der Lieferanten des Konsums nicht

entsprechend beglichen werden. Aber auch international zeichnete sich durch den Bankskandal,

etwa um die BCCI in London eine Entwicklung ab, die die bisherigen Schutzmechanismen

zwischen Banken als unausreichend erscheinen lassen.

 

Die östereichische staatliche Bankenaufsicht ist anläßlich der jüngsten Skandale um die BHI

und der Konsuminsolvenz offensichtlich überfordert bzw. zu uneffizient, zumal sie diese

lnsolvenzen durch rechtzeitige aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht verhindern konnte.

 

Darüber hinaus wird über die staatliche Bankaufsicht der politische Einfluß auf Banken

ausgenützt, womit deren unabhängige wirtschaftliche Entwicklung gefährdet wird. Als Beispiel

läßt sich der beabsichtigte Verkauf der CA anführen, der bis heute nicht zustande kam, da ein

großer bürgerlicher Bankensektor in Östereich offensichtlich verhindert werden sollte.

 

Der Rechnungshof hob bei einer Überprüfung des Bankaufsichtsapparates laut Tätigkeitsbericht

1993 hervor, daß

 

 

- eingehende Kontrollschritte spät und häufig erst nach Eintritt einer Gefährdung erfolgen,

- Prüfungsmöglichkeiten an Ort und Stelle effizienter wären,

- der Kreis der Prüfer über die Staatskommissäre hinaus erweitert werden sollte (1992 gab

es für 150 Banken, 980 Spar- und Raiffeisenkassen und 300 Investmentfonds 24 Prüfer),

- Doppelfunktionen, einerseits als Mitarbeiter der Bankenaufsichtsbehörde und anderer-

seits als Staatskommissär für die Objektivität nicht förderlich sind.

 

 

Nach dem derzeit geltenden Bankwesengesetz ist es möglich, daß sich Kreditnehmer (wie im

Beispiel Konsum) ganz oder teilweise eine eigene Bank halten, in der sie selbst wichtige

Funktionen innehaben, so daß ein Kontrollmechanismus aufgrund von Doppelfunktionen nicht

wirksam werden kann. So etwa fehlen bei Großveranlagungen (§ 27 BWG) und bei Or-

gankrediten (§ 28 BWG) Unvereinbarkeitsbestimmungen, die es ausschließen, daß ein und

dieselbe Person Funktionen (z.B. als Aufsichtsrat) sowohl beim Kreditgeber als auch beim

Kreditnehmer innehat. Vielmehr wäre die verbindliche Einbeziehung von unabhängigen

Fachleuten (etwa Wirtschaftsprüfern) in den Aufsichtsrat bei diesbezüglichen Kreditgewäh-

rungen ab einer bestimmten Höhe wünschenswert, um Doppelfunktionäre zurückzudrängen und

die Entscheidungsqualität der Gremien zu verbessern.

 

Derzeit regeln die §§ 69 bis 72 Bankwesengesetz die österreichische Bankenaufsicht und

unterstellen diese dem Bundesministerium für Finanzen.

 

Um eine umfassende Neuorganisation und eine objektive Bankenaufsicht zu gewährleisten, wäre

es anzuraten, die Bankenaufsicht aus dem Bundesministerium für Finanzen auszugliedern und

ein eigenes, unabhängiges und weisungsfreies Bundesaufsichtsamt für Banken und Börse zu

gründen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen aus diesem Grund folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert

 

1 . Vorbereitungen dafür zu treffen, daß die Bankenaufsicht aus dem Bundesministerium für

Finanzen ausgegliedert und eine weisungsfreie Aufsicht für Banken und Börsen

geschaffen wird sowie eine Novelle des Bankwesengesetzes vorzulegen, die diesem

Umstand und der angeführten Rechnungshofkritik in allen Punkten Rechnung trägt;

 

2. Unvereinbarkeitsbestimmungen im BWG zu normieren, die das Bekleiden von

entscheidungstragenden Doppelfunktionen beim Kreditgeber einerseits und beim

Kreditnehmer andererseits einschränken;

 

3. § 93 BWG dahingehend zu ändern, daß die Wertgrenze für die Einlagensicherung

spürbar erhöht, auf juristische Personen ausgedehnt und die Auszahlungsfrist im

Insolvenzfall einer Bank verkürzt wird."

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.