855/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Kohl
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
1. § 24 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung
an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein
Bericht zu erstatten.”
2. § 37 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung
eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973
sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gem. § 3 Abs. 3 Z 3
Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.”
3. In § 37 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
,,(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine
Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von
Sachverständigen oder Auskunftspersonen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des §
28b Abs. 2 statt. Ton - und Bildaufnahmen sind zulässig.”
4. In § 42 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:
,,(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im
Sinne des § 37 Abs. 3 sowie den Stellvertretern gern. § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973
zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein
Volksbegehren in der Wiener Zeitung. Schließlich haben alle Personen, die in der Wählerevidenz
eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung
umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.”
Zuweisungsvorschlag:
Geschäftsordnungsausschuß
Erläuterungen:
Die Hauptinhalte sind:
o Bisher war vorgesehen, daß die Vorberatung eines Volksbegehrens innerhalb eines
Monates nach Zuweisung aufzunehmen ist und nach weiteren sechs Monaten dem
Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten ist. Nunmehr soll die 6 - Monatsfrist auf vier
Monate verkürzt werden.
o Der Bevollmächtigten eines Volksbegehrens soll nunmehr das Recht bekommen, zwei
weitere Vertreter aus dem Kreis seiner Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes
1973 zu nominieren, denen - wie ihm selbst - das Recht zusteht, an den
Ausschußverhandlungen teilzunehmen.
o Um die Beratungen über Volksbegehren transparenter zu gestalten, finden
Generaldebatten und ,,Hearings” im Ausschuß im Sinne des § 28b Abs. 2 (Enderledigung
von Berichten im Ausschuß) öffentlich statt, wobei Ton - und Bildaufnahmen zulässig
sind.
o Die Ausschußberichte zu einem Volksbegehren (also auch Minderheitenberichte oder
abweichende persönliche Stellungnahmen) sind dem Bevollmächtigten und seinen
Stellvertretern zuzustellen. Weiters hat der Präsident den Ausschußbericht in der Wiener
Zeitung zu veröffentlichen. Darüber hinaus hat jeder Bürger, dem das Recht zukommt, ein
Volksbegehren zu unterstützen, einen Anspruch darauf, auf Anforderung diese Berichte
kostenlos zugeschickt zu bekommen.