855/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Kohl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

1. § 24 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung

an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein

Bericht zu erstatten.”

2. § 37 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung

eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973

sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gem. § 3 Abs. 3 Z 3

Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.”

3. In § 37 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

,,(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine

Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von

Sachverständigen oder Auskunftspersonen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des §

28b Abs. 2 statt. Ton - und Bildaufnahmen sind zulässig.”

4. In § 42 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

,,(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im

Sinne des § 37 Abs. 3 sowie den Stellvertretern gern. § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973

zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein

Volksbegehren in der Wiener Zeitung. Schließlich haben alle Personen, die in der Wählerevidenz

eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung

umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.”

Zuweisungsvorschlag:

Geschäftsordnungsausschuß

Erläuterungen:

Die Hauptinhalte sind:

o Bisher war vorgesehen, daß die Vorberatung eines Volksbegehrens innerhalb eines

Monates nach Zuweisung aufzunehmen ist und nach weiteren sechs Monaten dem

Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten ist. Nunmehr soll die 6 - Monatsfrist auf vier

Monate verkürzt werden.

o Der Bevollmächtigten eines Volksbegehrens soll nunmehr das Recht bekommen, zwei

weitere Vertreter aus dem Kreis seiner Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes

1973 zu nominieren, denen - wie ihm selbst - das Recht zusteht, an den

Ausschußverhandlungen teilzunehmen.

o Um die Beratungen über Volksbegehren transparenter zu gestalten, finden

Generaldebatten und ,,Hearings” im Ausschuß im Sinne des § 28b Abs. 2 (Enderledigung

von Berichten im Ausschuß) öffentlich statt, wobei Ton - und Bildaufnahmen zulässig

sind.

o Die Ausschußberichte zu einem Volksbegehren (also auch Minderheitenberichte oder

abweichende persönliche Stellungnahmen) sind dem Bevollmächtigten und seinen

Stellvertretern zuzustellen. Weiters hat der Präsident den Ausschußbericht in der Wiener

Zeitung zu veröffentlichen. Darüber hinaus hat jeder Bürger, dem das Recht zukommt, ein

Volksbegehren zu unterstützen, einen Anspruch darauf, auf Anforderung diese Berichte

kostenlos zugeschickt zu bekommen.