86/AE
der Abgeordneten Böhacker, Mag Trattner
und Kollegen
betreffend: § 17 Abs 1 EStG 1988
§ 14 Abs 1Z 1UStG 1972
Durchfuhrungserlaß zur gesetzlichen Basispauschalierung
GZ 140602/3-IV/14/94
Mit dem Steuerreformpaket 1993 wurde aus Gründen einer vereinfachten Gewinnermittlung bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)
eine eingeschränkte Betriebsausgabenpauschalierung geschaffen.
Demnach können im Rahmen der Gewinnertnittlung gem § 4 Abs 3 EStG Betriebsausgaben in der
Höhe von 12 % des Umsatzes ( der öS 3.000.000,- nicht übersteigen darf) pauschal geltend
gemacht werden, und zwar neben den folgenden, in tatsächlicher Höhe abzusetzenden
Wareneingängen, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten, Löhnen (einschließlich
Lohnnebenkosten) und Fremdlöhnen (§ 17 EStG 1988 in der Fassung ab 1994).
Analog dazu können umsatzsteuerrechtlich bei Inanspruchnahme der oben angeführten
einkommenssteuerechtlichen Betriebsausgabenpauschalierung die Vorsteuerbeträge in Höhe von
l,8 % des Gesamtumsatzes pauschal abgezogen werden. Zusätzlich können für bestimmte
Lieferungen und sonstigen Leistungen, insbesondere jene, die auch gem. § 17 EStG nicht
pauschaliert abschreibbar sind (Waren, Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse) sowie
Vorsteuerbeträge für bestimmte Anlagegüter gem. § 12 UStG abgezogen werden.
Schon in der Regierungsvorlage (vgl. ÖStZ 1993, 296) ist kommentiert festgehalten, daß die
Pauschalierung sowohl bei der Einnahmen-Ausgabenrechnungs-Brutto-, als auch bei der
Nettomethode angewendet werden kann. Dies fand unter Verweis auf § 4 Abs 3 vorletzter Satz im
§ 17 Abs 1 letzter Satz seinen legistischen Ausdruck (vgl. dazu auch ÖStZ 1993, 336,
Abänderungen zum Steuerreformpaket 1993 im Finanzausschuß).
Bei der Nettomethode bleibt im Gegensatz zur Bruttomethode die Umsatzsteuer außer Ansatz,
weshalb die Nettomethode die leichter vollziehbare Methode der Einnahmen-Ausgabenrechnung
ist. So etwa müssen bei der Bruttomethode abgesehen davon, daß sich die in Rechnung gestellte
USt als Einnahmen und die an andere Unternehmen bezahlte USt als Ausgaben darstellen,
Periodenverschiebungen aufgrund nachhängender USt-Fälligkeiten sowie die besondere USt-VZ
vom 15. 12. mitberücksichtigt werden.
Am 29.8. 1994 erging der oben genannte Erlaß vom 29.8. 1994, aus dem auf den Seiten 8 f
ersichtlich ist, wie kompliziert sich die Bruttomethode in Verbindung mit der gegenständlichen
Basispauschalierung darstellt.
Darüber hinaus ist die Anwendung der komplizierten Bruttomethode zwingend, wenn auch die
Vorsteuerpauschalierung gem § 14 Abs 1 Z 1 und 2 UStG in Anspruch genommen wird (4.6 des
angeführten Erlasses, ESt RL 1984/49/8).
Nach Ansicht des freiheitlichen Parlamentsklubs geht der Sinn und Zweck einer
Pauschalierungsbestimmung, die vereinfachend wirken sollte, verloren, wenn mit Anwendung einer
Pauschalierungsregelung eine zusätliche Verkomplizierung der Besteuerung erreicht wurde. Dies
ist mit der gegenständlichen Basispauschalierung und dem dazu ergangenen Erlaß eingetreten.
Darüberhinaus erscheint der grundsätzliche Prozentsatz der Betriebsausgaben-Basispauschalierung
von nur 12 % bzw. Vorsteuerpauschalierung von nur l,8 % des Gesatntumsatzes für die
Steuerpflichtigen nicht attraktiv genug, um in die Basispauschalierung zu optieren.
Aus diesen Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, im Zuge eines Abänderungsgesetzes einen
Gesetzesentwurf über eine Basispauschalierung vorzulegen, die einerseits wirklich vereinfachend
und andererseits so attraktiv gestaltet ist, daß eine repräsentative Anzahl von Steuerpflichtigen
davon auch Gebrauch machen kann.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.