86/AE

 

 

 

der Abgeordneten Böhacker, Mag Trattner

und Kollegen

betreffend: § 17 Abs 1 EStG 1988

§ 14 Abs 1Z 1UStG 1972

Durchfuhrungserlaß zur gesetzlichen Basispauschalierung

GZ 140602/3-IV/14/94

Mit dem Steuerreformpaket 1993 wurde aus Gründen einer vereinfachten Gewinnermittlung bei

Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)

eine eingeschränkte Betriebsausgabenpauschalierung geschaffen.

Demnach können im Rahmen der Gewinnertnittlung gem § 4 Abs 3 EStG Betriebsausgaben in der

Höhe von 12 % des Umsatzes ( der öS 3.000.000,- nicht übersteigen darf) pauschal geltend

gemacht werden, und zwar neben den folgenden, in tatsächlicher Höhe abzusetzenden

Wareneingängen, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten, Löhnen (einschließlich

Lohnnebenkosten) und Fremdlöhnen (§ 17 EStG 1988 in der Fassung ab 1994).

 

Analog dazu können umsatzsteuerrechtlich bei Inanspruchnahme der oben angeführten

einkommenssteuerechtlichen Betriebsausgabenpauschalierung die Vorsteuerbeträge in Höhe von

l,8 % des Gesamtumsatzes pauschal abgezogen werden. Zusätzlich können für bestimmte

Lieferungen und sonstigen Leistungen, insbesondere jene, die auch gem. § 17 EStG nicht

pauschaliert abschreibbar sind (Waren, Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse) sowie

Vorsteuerbeträge für bestimmte Anlagegüter gem. § 12 UStG abgezogen werden.

Schon in der Regierungsvorlage (vgl. ÖStZ 1993, 296) ist kommentiert festgehalten, daß die

Pauschalierung sowohl bei der Einnahmen-Ausgabenrechnungs-Brutto-, als auch bei der

Nettomethode angewendet werden kann. Dies fand unter Verweis auf § 4 Abs 3 vorletzter Satz im

§ 17 Abs 1 letzter Satz seinen legistischen Ausdruck (vgl. dazu auch ÖStZ 1993, 336,

Abänderungen zum Steuerreformpaket 1993 im Finanzausschuß).

Bei der Nettomethode bleibt im Gegensatz zur Bruttomethode die Umsatzsteuer außer Ansatz,

weshalb die Nettomethode die leichter vollziehbare Methode der Einnahmen-Ausgabenrechnung

ist. So etwa müssen bei der Bruttomethode abgesehen davon, daß sich die in Rechnung gestellte

USt als Einnahmen und die an andere Unternehmen bezahlte USt als Ausgaben darstellen,

Periodenverschiebungen aufgrund nachhängender USt-Fälligkeiten sowie die besondere USt-VZ

vom 15. 12. mitberücksichtigt werden.

 

Am 29.8. 1994 erging der oben genannte Erlaß vom 29.8. 1994, aus dem auf den Seiten 8 f

ersichtlich ist, wie kompliziert sich die Bruttomethode in Verbindung mit der gegenständlichen

Basispauschalierung darstellt.

Darüber hinaus ist die Anwendung der komplizierten Bruttomethode zwingend, wenn auch die

Vorsteuerpauschalierung gem § 14 Abs 1 Z 1 und 2 UStG in Anspruch genommen wird (4.6 des

angeführten Erlasses, ESt RL 1984/49/8).

Nach Ansicht des freiheitlichen Parlamentsklubs geht der Sinn und Zweck einer

Pauschalierungsbestimmung, die vereinfachend wirken sollte, verloren, wenn mit Anwendung einer

Pauschalierungsregelung eine zusätliche Verkomplizierung der Besteuerung erreicht wurde. Dies

ist mit der gegenständlichen Basispauschalierung und dem dazu ergangenen Erlaß eingetreten.

Darüberhinaus erscheint der grundsätzliche Prozentsatz der Betriebsausgaben-Basispauschalierung

von nur 12 % bzw. Vorsteuerpauschalierung von nur l,8 % des Gesatntumsatzes für die

Steuerpflichtigen nicht attraktiv genug, um in die Basispauschalierung zu optieren.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

 

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, im Zuge eines Abänderungsgesetzes einen

Gesetzesentwurf über eine Basispauschalierung vorzulegen, die einerseits wirklich vereinfachend

und andererseits so attraktiv gestaltet ist, daß eine repräsentative Anzahl von Steuerpflichtigen

davon auch Gebrauch machen kann.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.