869/A XX.GP

 

                                A n t r a g

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer ,Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 104/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 bis 4 lauten:

 

“(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt

gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer

zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der

Krarkenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten - Kranken -  und

Unfallversicherungsgesetzes. BGBl. Nr. 220/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von

der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).

 

(2) Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen Anfrage

bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren Adressen

(Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.

 

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen

Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die

Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die

Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen

wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die Daten der Arbeitnehmer,

von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln mit

Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.

 

(4) Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der

in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten

kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugeben.”

 

2. § 61 Abs. 4 werden folgende Sätze angefagt:

 

“Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der

Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64,

65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß

§ II gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.”

3. In § 61 Abs. 6 entfallen die Worte “oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer”.

4. In § 81 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

 

“Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat der

Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der Arbeiterkammer

in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.”

 

5. § 89 Abs. 1 lautet:

 

“(1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht

Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu

erfolgen hat. und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der

Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung.

Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat,

jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81

Abs. 3)."

 

6. Nach § 100 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

      “(7) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998

treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. XXX/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.”

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

                                                                                Begründung

 

 

Die Änderung korrigiert in Z 1, 2 und 3 redaktionelle, durch ein Kanzleiversehen entstandene Fehler anläßlich

der Novellierung des Arbeiterkammergesetzes 1992 durch das Bundesgesetz. BGBl. I Nr. 104/1998. Um einen

nahtlosen Anschluß an diese Novelle zu erreichen, wird ein kurzfristig rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen.

In beiden Bestimmungen - sowohl § 33 als auch § 61 Abs. 4 - wird damit aber nicht rückwirkend in

Rechtspositionen eingegriffen. In § 61 Abs. 6 wird lediglich eine Verweisung korrigiert, die durch die

Aufhebung des § 61 Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I Nr.104/1998, inhaltsleer geworden ist.

 

Die Änderungen in Z 4 und 5 enthalten notwendige Ergänzungen betreffend die Funktionsperiode der

Hauptversammlung. die durch die Neuregelung bezüglich des Wahltermins (§18 AKG in der Fassung der

Novelle BGBl. I Nr. 104/1998) bedingt sind. Durch die nunmehr möglichen zeitlich unterschiedlichen

Wahltermine in den einzelnen Arbeiterkammern ist es erforderlich, hinsichtlich der Zusammensetzung der

Hauptversammlung dafür Sorge zu tragen, daß nach einer Neuwahl einer Vollversammlung die Delegierten für

die Hauptversammlung neu bestellt werden können, damit sich das Ergebnis der Wahl auch in der

Zusammensetzung der Hauptversammlung niederschlägt.