883/A XX.GP

 

                                                           Antrag

 

der Abgeordneten Dr.Mag. Heide Schmidt

und PannerInnen

betreffend Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

1. § 7 (1) “Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens

am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorgelegt

werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlvorschläge

müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von

6.000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind

den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten

Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat den

Familien - und Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort

und seine Erklärung, einen bestimmten Wahlwerber zu unterstützen, zu enthalten.

Die Gemeinde hat binnen einer Frist von drei Tagen die eingebrachten

Unterstützungserklärungen dahingehend zu prüfen, ob die Personen zum Stichtag

in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren.

Anschließend ist der Zustellungsbevollmächtigte des Wahlwerbers vom Ergebnis der

Prüfung unverzüglich zu informieren.

 

                                                           Begründung

 

Für die Nominierung eines Kandidaten ist es zur Zeit notwendig, entweder 6000

Unterschriften von Bürgern zu sammeln oder fünf Nationalratsabgeordnete können

einen Wahlvorschlag einbringen. Dabei müssen die Unterstützer ihre Unterschrift

direkt vor der Gemeindebehörde leisten oder ihre Unterschrift notariell beglaubigen

lassen. Dies stellt eine unverhältnismäßige Hürde dar, die auch zu persönlichen

Nachteilen für die Unterstützer führen kann. Der neue Vorschlag sieht nun vor, daß

zwar die Zahl der Unterstützungserklärungen gleich bleibt, jedoch sind diese nicht

mehr unmittelbar vor der Gemeindebehörde abzugeben, was in der Praxis eine nicht

unwesentliche Erleichterung bei der Sammlung von Unterschriften darstellt. Daß dies

kein aus der Luft gegriffenes Experiment ist, zeigen die Gemeindewahlordnungen

von Salzburg, Tirol und andere, wo dies bereits seit langem so gehandhabt wird.

Weiters wird das unzeitgemäße und demokratiefeindliche Privileg, daß

Abgeordnetenunterschriften 25.000 Unterschriften von Bürgern ersetzen können,

was bisher bei der Reihung der Kandidaten auf dem Stimmzettel eine Rolle spielte,

geändert.

Dieser Vorschlag sieht auch vor, daß es in Zukunft nicht mehr auf die Zahl der

Unterstützungsunterschriften ankommen, sondern, daß die Reihung nach dem

Alphabet erfolgt.

 

Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.