883/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr.Mag. Heide Schmidt
und PannerInnen
betreffend Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
1. § 7 (1) “Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens
am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorgelegt
werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlvorschläge
müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von
6.000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind
den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten
Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat den
Familien - und Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort
und seine Erklärung, einen bestimmten Wahlwerber zu unterstützen, zu enthalten.
Die Gemeinde hat binnen einer Frist von drei Tagen die eingebrachten
Unterstützungserklärungen dahingehend zu prüfen, ob die Personen zum Stichtag
in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren.
Anschließend ist der Zustellungsbevollmächtigte des Wahlwerbers vom Ergebnis der
Prüfung unverzüglich zu informieren.
Begründung
Für die Nominierung eines Kandidaten ist es zur Zeit notwendig, entweder 6000
Unterschriften von Bürgern zu sammeln oder fünf Nationalratsabgeordnete können
einen Wahlvorschlag einbringen. Dabei müssen die Unterstützer ihre Unterschrift
direkt vor der Gemeindebehörde leisten oder ihre Unterschrift notariell beglaubigen
lassen. Dies stellt eine unverhältnismäßige Hürde dar, die auch zu persönlichen
Nachteilen für die Unterstützer führen kann. Der neue Vorschlag sieht nun vor, daß
zwar die Zahl der Unterstützungserklärungen gleich bleibt, jedoch sind diese nicht
mehr unmittelbar vor der Gemeindebehörde abzugeben, was in der Praxis eine nicht
unwesentliche Erleichterung bei der Sammlung von Unterschriften darstellt. Daß dies
kein aus der Luft gegriffenes Experiment ist, zeigen die Gemeindewahlordnungen
von Salzburg, Tirol und andere, wo dies bereits seit langem so gehandhabt wird.
Weiters wird das unzeitgemäße und demokratiefeindliche Privileg, daß
Abgeordnetenunterschriften 25.000 Unterschriften von Bürgern ersetzen können,
was bisher bei der Reihung der Kandidaten auf dem Stimmzettel eine Rolle spielte,
geändert.
Dieser Vorschlag sieht auch vor, daß es in Zukunft nicht mehr auf die Zahl der
Unterstützungsunterschriften ankommen, sondern, daß die Reihung nach dem
Alphabet erfolgt.
Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.