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der Abggeordneten Haigermoser, Böhacker
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsverordnungs-Novelle
l982 geandert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsverordnungs-Novelle 1982, BGBl.Nr. 352, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 380/1986, wird wie folgt geändert:
1. Art. Il Z 10 lautet:
'' 10. Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, haben
im Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung zu der nach den Bestimmungen der WTBO in der
Fassung dieses Bundesgesetzes abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater
eine mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater nachzuweisen.
Diese Personen sind von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie der
mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit.
Die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer
Berücksichtigung des Rechtes der Kapitalgesellschaften) und auf das lnsolvenzrecht zu
beschränken."
2. Art. II Z l l lautet: .
-
" 11 . Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung sind bis spätestens 31.12.1997 einzubringen.''
3. Art. II Z l2 lautet:
" 12. Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden,
müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens
31.12.1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt."
4. Art. II Z 13 lautet:
'' 13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen
ihre Bestellung spätestens bis 31. 12.2000 beantragen.
Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 9 WTBO haben spätestens
mit diesem Antrag den Nachweis einer insgesamt 7-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als
Steuerberater zu erbringen."
5. Art. II Z 14 lautet:
''14. Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis
spätestens 31 . 12.2000 einzubringen."
Artikel II
Diese Bundesgesetz tritt mit 1 . Jänner 1996 in Kraft.
B E G R Ü N D U N G
Die WTBO-Novelle 1982, BGBl.Nr. 352/1982, legte unter Setzung von Übergangsfristen fest,
daß die Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater nicht mehr erworben werden kann.
Darüber hinaus sollte während der Übergangsfrist der Zugang durch Einschränkung der
Prüfungsfächer der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater erleichtert werden (s.u.).
Die WTBO-Novelle 1986, BGBl.Nr. 380/l986, hat Härtefälle, die bei der Gesetzwerdung der
WTBO-Novelle 1982 nicht voraussehbar waren, beseitigt.
Anlaß für die im Entwurf vorliegenden Übergangsregelungen für einen zeitlich begrenzten
neuerlichen Zugang zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ist die Umsetzung der
Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g)
des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(78/660/EWG) in österreichisches Recht. Der vor kurzem zur Begutachtung ausgesandte
Entwurf eines EU-Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes-EU-GesRÄG trägt der
Verpflichtung der Umsetzung der Vierten EG-Richtlinie in nationales Recht Rechnung. Mit der
Festlegung der Größenmerkmale gemäß Art. 53 Abs. 2 Bilanz-RL sind in der Neufassung des
§ 221 HGB drei Größenklassen von Kapitalgesellschaften vorgesehen. Dadurch bedingt ist
eine vermehrte Prüfungstätigkeit durch die erforderlich werdende Abschlußprüfung
mittelgroßer Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH gemäß § 221 Art. 2 HGB nF
zu erwarten. Diese Abschlußprüfung kann auch durch Angehörige der Berufsgruppe der
Buchprüfer und Steuerberater bzw. durch Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
vorgenommen werden. Aus Kreisen der StB, die die zahlenmäßige Mehrheit im Vergleich zu
den Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern innerhalb des Berufsstandes darstellen, werden
vehement legistische Maßnahmen zur Erlangung der Berufsbefugnis als Buchprüfer und
Steuerberater zur Erleichterung förmlicher Bestätigungsvermerke gefordert.
Die Erlangung dieser Berufsbefugnis soll außerdem, wie schon im Zuge der WTBO-Novellen
l982 und 1986, dadurch erleichtert werden, daß nur eine Klausurarbeit aus
betriebswirtschaftlichem Revisions- und Berichtswesen abzulegen ist. Die mündliche
Fachprüfung soll die Prüfungsfächer Berufsrecht und Standespflichten der
Wirtschaftstreuhänder, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen, Rechtslehre
(beschränkt auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht) sowie Grundzüge des Devisen-, Bank-
und Wertpapierrechts umfassen.
Die einzelnen vorgesehenen Übergangsregeln lehnen sich an die Systematik der seinerzeitigen
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der WTBO-Novellen 1982 und 1986 an und
sehen im einzelnen vor:
1 . Zu Art. 2 Z. 10 :
Die vorgeschlagene Neuregelung schränkt den Prüfungsumfang aus den eingangs erwähnten
Gründen auf die erwähnte Prüfungsfächer ein. Sie befreit die Angehörigen der Berufsgruppe
der Steuerberater, die eine zusätzliche Befugnis als Buchprüfer und Steuerberater erwerben
wollen, von der Ablegung der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie von der
mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht.
2. Zu Art. 2 Z. 11 und 12:
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder tritt nach wie vor grundsätzlich für ein Auslaufen der
Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ein. Hinsichtlich der Befristung zur
Antragstellung zur Zulassung zur Fachprüfung und Ablegung derselben einschließlich allfälliger
Wiederholungsprüfungen mit 31.12.1997 bzw. 31.12. 1999 ist innerhalb des Berufsstandes
Konsens gegeben.
3. Zu Art. 2 Z. 13 :
Die Siebenjahresfrist hinsichtlich der Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium iSd §
9 WTBO wurde im Hinblick auf Art. 9 lit b der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April
l984 aufgenommen.
4. Zu Art. 2 Z. 13 und 14:
Die Befristung bei der Bestellung als Buchprüfer und Steuerberater bzw. bei Ansuchen auf
Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft werden mit der in der Z. l2
vorgesehenen Frist abgestimmt.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den
Wirtschaftsausschuß beantragt.