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der Abggeordneten Haigermoser, Böhacker

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsverordnungs-Novelle

l982 geandert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

 

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsverordnungs-Novelle 1982, BGBl.Nr. 352, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 380/1986, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. Il Z 10 lautet:

 

'' 10. Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, haben

im Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung zu der nach den Bestimmungen der WTBO in der

Fassung dieses Bundesgesetzes abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater

eine mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater nachzuweisen.

 

Diese Personen sind von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie der

mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit.

 

Die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer

Berücksichtigung des Rechtes der Kapitalgesellschaften) und auf das lnsolvenzrecht zu

beschränken."

 

2. Art. II Z l l lautet: .

-

" 11 . Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung sind bis spätestens 31.12.1997 einzubringen.''

3. Art. II Z l2 lautet:

 

" 12. Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden,

müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens

31.12.1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt."

 

4. Art. II Z 13 lautet:

 

'' 13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen

ihre Bestellung spätestens bis 31. 12.2000 beantragen.

 

Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 9 WTBO haben spätestens

mit diesem Antrag den Nachweis einer insgesamt 7-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als

Steuerberater zu erbringen."

 

5. Art. II Z 14 lautet:

 

''14. Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis

spätestens 31 . 12.2000 einzubringen."

 

Artikel II

 

Diese Bundesgesetz tritt mit 1 . Jänner 1996 in Kraft.

 

B E G R Ü N D U N G

 

Die WTBO-Novelle 1982, BGBl.Nr. 352/1982, legte unter Setzung von Übergangsfristen fest,

daß die Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater nicht mehr erworben werden kann.

Darüber hinaus sollte während der Übergangsfrist der Zugang durch Einschränkung der

Prüfungsfächer der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater erleichtert werden (s.u.).

Die WTBO-Novelle 1986, BGBl.Nr. 380/l986, hat Härtefälle, die bei der Gesetzwerdung der

WTBO-Novelle 1982 nicht voraussehbar waren, beseitigt.

Anlaß für die im Entwurf vorliegenden Übergangsregelungen für einen zeitlich begrenzten

neuerlichen Zugang zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ist die Umsetzung der

Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g)

des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

(78/660/EWG) in österreichisches Recht. Der vor kurzem zur Begutachtung ausgesandte

Entwurf eines EU-Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes-EU-GesRÄG trägt der

Verpflichtung der Umsetzung der Vierten EG-Richtlinie in nationales Recht Rechnung. Mit der

Festlegung der Größenmerkmale gemäß Art. 53 Abs. 2 Bilanz-RL sind in der Neufassung des

§ 221 HGB drei Größenklassen von Kapitalgesellschaften vorgesehen. Dadurch bedingt ist

eine vermehrte Prüfungstätigkeit durch die erforderlich werdende Abschlußprüfung

mittelgroßer Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH gemäß § 221 Art. 2 HGB nF

zu erwarten. Diese Abschlußprüfung kann auch durch Angehörige der Berufsgruppe der

Buchprüfer und Steuerberater bzw. durch Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

vorgenommen werden. Aus Kreisen der StB, die die zahlenmäßige Mehrheit im Vergleich zu

den Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern innerhalb des Berufsstandes darstellen, werden

vehement legistische Maßnahmen zur Erlangung der Berufsbefugnis als Buchprüfer und

Steuerberater zur Erleichterung förmlicher Bestätigungsvermerke gefordert.

 

Die Erlangung dieser Berufsbefugnis soll außerdem, wie schon im Zuge der WTBO-Novellen

l982 und 1986, dadurch erleichtert werden, daß nur eine Klausurarbeit aus

betriebswirtschaftlichem Revisions- und Berichtswesen abzulegen ist. Die mündliche

Fachprüfung soll die Prüfungsfächer Berufsrecht und Standespflichten der

Wirtschaftstreuhänder, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen, Rechtslehre

(beschränkt auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht) sowie Grundzüge des Devisen-, Bank-

und Wertpapierrechts umfassen.

Die einzelnen vorgesehenen Übergangsregeln lehnen sich an die Systematik der seinerzeitigen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der WTBO-Novellen 1982 und 1986 an und

sehen im einzelnen vor:

1 . Zu Art. 2 Z. 10 :

 

Die vorgeschlagene Neuregelung schränkt den Prüfungsumfang aus den eingangs erwähnten

Gründen auf die erwähnte Prüfungsfächer ein. Sie befreit die Angehörigen der Berufsgruppe

der Steuerberater, die eine zusätzliche Befugnis als Buchprüfer und Steuerberater erwerben

wollen, von der Ablegung der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie von der

mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht.

 

2. Zu Art. 2 Z. 11 und 12:

 

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder tritt nach wie vor grundsätzlich für ein Auslaufen der

Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ein. Hinsichtlich der Befristung zur

Antragstellung zur Zulassung zur Fachprüfung und Ablegung derselben einschließlich allfälliger

Wiederholungsprüfungen mit 31.12.1997 bzw. 31.12. 1999 ist innerhalb des Berufsstandes

Konsens gegeben.

 

3. Zu Art. 2 Z. 13 :

 

Die Siebenjahresfrist hinsichtlich der Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium iSd §

9 WTBO wurde im Hinblick auf Art. 9 lit b der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April

l984 aufgenommen.

 

4. Zu Art. 2 Z. 13 und 14:

 

Die Befristung bei der Bestellung als Buchprüfer und Steuerberater bzw. bei Ansuchen auf

Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft werden mit der in der Z. l2

vorgesehenen Frist abgestimmt.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den

Wirtschaftsausschuß beantragt.