893/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Martin Graf Scheibner, Dr. Kurzmann

und Kollegen

betreffend EU - Beitrittsbedingungen für die Tschechische Republik und Slowenien

 

 

 

Der Europäische Rat in Kopenhagen (1993) hat als Voraussetzung für eine

Mitgliedschaft in der Europäischen Union u.a. institutionelle Stabilität als Garantie für

demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte

sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten festgelegt. Darüber hinaus hat der

Europäische Rat in Luxemburg (1997) beschlossen, Verhandlungen mit Zypern, Ungarn,

Polen, Estland, der Tschechischen Republik und Slowenien über die Bedingungen ihres

Beitritts zu beginnen und gleichzeitig betont, daß die Einhaltung der politischen

Kriterien von Kopenhagen eine unabdingbare Voraussetzung für die Eröffnung von

Beitrittsverhandlungen darstellen. Lt. Beschluß des Rates “Allgemeines” vom 5. Oktober

1998, sollen am 10. November d.J. konkrete Verhandlungen mit den sechs

Bewerberländern der ersten Gruppe aufgenommen werden. Dies trotz der Tatsache,

daß in zwei Beitrittskandidatenländern, nämlich in Slowenien und in der Tschechischen

Republik, die Einhaltung der politischen Kriterien von Kopenhagen, die vom

Europäischen Rat als “eine unabdingbare Voraussetzung für Beitrittsverhandlungen"

angesehen wurden, bislang nicht gewährleistet ist. In beiden Staaten gelten weiterhin

Gesetze bzw. Bestimmungen mit menschenrechts - und völkerrechtswidrigem Inhalt.

 

Es ist evident, daß die AVNOJ - Bestimmungen in Slowenien einerseits und die Benes -

Dekrete in der Tschechischen Republik andererseits, nicht nur den sog. Kopenhagener

Kriterien (Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten)

widersprechen, sondern zudem den Grundsätzen der Europäischen Union, wie im (noch

nicht in Kraft getretenen) Amsterdamer Vertrag (Art. 6 (ex - Art. F)) festgeschrieben,

zuwiderlaufen.

Trotzdem weigert sich die österreichische Bundesregierung diese Problematik zum

Gegenstand der EU - Beitrittsverhandlungen zu machen. Österreich als Schutzmacht der

Altösterreicher deutscher Muttersprache auf dem Gebiet der ehemaligen k.u.k.

Monarchie hat nicht nur eine rechtliche und moralische Verpflichtung ihre Anliegen und

jene der Heimatvertriebenen zu vertreten, sondern darüber hinaus die Möglichkeit

(Stichwort: Vetorecht bei Beitrittsverhandlungsabschluß), diese auch durchzusetzen. Die

italienische Regierung beispielsweise hat sehr wohl den Abschluß des

Assoziierungsabkommen der EU mit Slowenien solange durch ihr Veto blockiert, bis die

Forderungen der italienischen Flüchtlinge, die in den fünfziger Jahren gezwungen

waren, Jugoslawien zu verlassen und deren Besitz enteignet wurde, erfüllt und im

Assozuerungsabkommen vertraglich verankert wurden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

“Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Zuge der EU - Beitrittsverhandlungen

Sloweniens und der Tschechischen Republik sicherzustellen, daß

• die derzeit in diesen Staaten bestehenden menschen - und völkerrechtswidrigen

AVNOJ - Bestimmungen und Benes - Dekrete aufgehoben werden,

• die Altösterreicher deutscher Muttersprache als Volksgruppe anerkannt und die

entsprechenden Rechte gewährt werden,

• die restriktiven staatsbü rgerschaftsrechtlichen Bestimmungen des

Denationalisierungsgesetzes in Slowenien aufgehoben werden,

• die Fragen des enteigneten Vermögens bzw. hinsichtlich der sehr schleppenden

Behandlung der Entschädigungsanträge in Slowenien und

• die Entschädigungs - und Eigentumsfrage österreichischer Staatsbürger, insbesondere

der Heimatvertriebenen, in der Tschechischen Republik geklärt werden.

Andernfalls hat die Bundesregierung ihre Zustimmung zum Abschluß der EU -

Beitrittsverhandlungen mit diesen Staaten zu verwehren.”

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Außenpolitischen Ausschuß

zuzuweisen.