900/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Wabl, Freundinnen und Freunde
betreffend Sicherung des Waldes als Erholungsgebiet
Das Forstgesetz bestimmt im §33, Abs. 1, daß jedermann den Wald zu Erholungszwecken
betreten und sich darin aufhalten darf (Waldöffnung).
Während der letzten Jahre war eine rasante Zunahme von Wildschutz - und
Jagdsperrgebieten zu verzeichnen. So wurden im Bundesland Salzburg 13 % der
Landesfläche jagdlicherseits für sogenannte Habitatschutzgebiete vorgeschlagen. Die
Ausweisung von wildbiologischen Habitatschutzgebieten ist mit zwingenden Weggeboten
für Erholungssuchende in wichtigen Einstands- und Äsungsgebieten des Wildes verbunden.
Der Bevölkerung wird damit zunehmend der Zugang zu den Erholungsräumen im Wald und
zu den alpinen Flächen oberhalb der Waldgrenze erschwert.
Durch die Bestimmungen der Landesjagdgesetze wird die gesetzlich garantierte
Wegefreiheit im Bergland und im Wald zu einem Weggebot verkürzt. Die forstgesetzlichen
Betretungsverbote und Sperrermächtigungen werden im §33 und §34 des Forstgesetzes von
1975 taxativ aufgezählt - die Gründe für befristete und dauernde forstliche Sperren sind
begrenzt, die zulässige Größe der gesperrten Flächen wird bewußt gering gehalten. Die
Ausweisung einer immer größeren Fläche von jagdlichen Sperrgebieten nach den
Landesjagdgesetzen macht die Bestimmungen des Bundesgesetzes von 1975 über die
Waldöffnung mehr und mehr unwirksam.
Die Unterzeichneten geben dem Wald als Erholungsgebiet für Menschen den Vorrang vor
den jagdlichen Sonderinteressen und stellen folgenden Entschließungsantrag:
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, gesetzlich Vorsorge zu treffen, daß die Bestimmungen
des Forstgesetzes über die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht durch
restriktive Bestimmungen in Landesjagdgesetzen ihrer Wirkung beraubt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land und Forstwirtschaft
vorgeschlagen.