901/A XX.GP

 

Antrag

 

 

Der Abgeordneten Dr. Volker Kier und PartnerInnen

betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik

Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für

Opfer des Nationalsozialismus

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für

Opfer des Nationalsozialismus

 

§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) lautet: “bis zum 13. März 1938 durch etwa vier Jahre hindurch

ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum

als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder...”

 

Begründung

 

Es hat sich in der Praxis des Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gezeigt, daß

es anläßlich der Machtergreifung der Nationalsozialisten im März 1933 in

Deutschland eine Fluchtbewegung Richtung Österreich gegeben hat. Dies hat dazu

geführt, daß eine Reihe von Personen nicht die bisher im Gesetz geforderte Frist von

10 Jahren erreichen konnten, jedoch sehr wohl als Opfer des Nationalsozialismus

anzusehen sind, die ein Recht auf eine, wenn auch nur symbolische, Entschädigung

haben sollten.

 

Dabei geht das Gesetz von der derzeitigen Rechtslage zur Erlangung der

österreichischen Staatsbürgerschaft aus, indem es eine Frist von 10 Jahren festlegt.

Es wäre allerdings wesentlich angebrachter, von der Rechtslage der Jahre 1933/34

auszugehen. Das Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust der Landes - und

Bundesbürgerschaft, BGBl. 285/1925 idF BGBl. 369/1933 sieht nämlich die

Verleihung der Landes - und Bundesbürgerschaft vor, wenn seit mindestens 4 Jahren

ein Wohnsitz im Bundesgebiet bestanden hat. (§4 Abs. 1 iVm § 13 leg. cit.) Daher

wird vorgeschlagen, die derzeit im § 2 Abs. 1 vorgesehene Frist von 10 Jahren auf 4

Jahre zu verkürzen.

 

Dieser Antrag verursacht Mehrkosten, die allerdings als relativ gering zu

veranschlagen sein werden, da die Zahl der Personen, die durch diese

Fristverkürzung in den Genuß einer Unterstützung kommen können, sehr klein ist.

 

 

Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.