908/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Heide Schmidt, Volker Kier und PartnerInnen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates, BGBl. 410/1975 (Geschäftsordnungsgesetz 1975) idF BGBl.
302/1979, 353/1986, 720/1988, 569/1993, 438/1996,1 64/1997 und 1 131/1997
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ...., mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. 410/1975 i.d.g.F. geändert
wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
Nach § 33 Abs. 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:
(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates
einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel
der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs
unterstützt wird.
(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf
kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden.
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 7.
Begründung:
Die permanente Verweigerung der Regierungsparteien, parlamentarische
Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse zuzulassen, läßt es geboten
erscheinen, die Entscheidung über die Einsetzung eines Untersuchungs -
ausschusses auch einer qualifizierten Minderheit zu übertragen.
Um durch ein etwaiges Überborden solcher Verlangen nicht die Wahrnehmung
anderer parlamentarischer Aufgaben zu gefährden, ist eine mengenmäßige
Beschränkung des Minderheitenrechtes vorgesehen.
In formeller Hinsicht wird die gemäß 108 GOG durchzuführende Erste Lesung
binnen drei Monaten verlangt sowie vorgeschlagen, diesen Antrag dem
Geschäftsordnungsausschuß zuzuweisen.