913/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil, Haigermoser

und Kollegen

 

betreffend die Dringlichkeit einer Änderung der Gewerbe- und

Störfallverordnung

 

Anläßlich des letzten Unglücks im Chemiewerk Linz am Sonntag, 9. August 1998

kam es zu erheblichen Defiziten in der Weitergabe von Informationen. So wurden

Ämter, Gemeinden sowie die betroffene Bevölkerung erst Stunden und halbe Tage

später benachrichtigt. Dabei stellte sich heraus, daß die Störfallverordnung die

Informationspflicht höchst mangelhaft regelt und die entsprechenden vorbeugenden

behördlichen Maßnahmen durch Regelungen der Gewerbeordnung massiv

erschwert werden.

 

Derzeit wird im Wirtschaftsministerium ein einheitliches Anlagenrecht vorbereitet, das

das zersplitterte Rechtssystem in bezug auf Betriebsanlagen ablösen soll. Dieses

Anliegen wird grundsätzlich begrüßt, weil ein einheitliches Anlagenrecht rascher und

effizienter vollzogen werden kann, was den Interessen der Wirtschaft, aber auch

jenen der Verwaltung entspricht. Gleichfalls wird vom zuständigen

Wirtschaftsministerium eine Novellierung des Störfallrechts ( verankert in der

Gewerbeordnung und in der Störfallverordnung) vorbereitet.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen den nachfolgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird ersucht, die entsprechenden Voraussetzungen zu

schaffen, die eine Änderung der Gewerbe - und Störfallverordnung im Sinne

verstärkter Katastrophenvorsorge unter gemeinsamer Einbindung des

Bundesheeres , Zivilschutzverbänden, Roten Kreuz und ähnlichen Organisationen

sowie verbesserter Informationspflicht gewährleisten.

 

Insbesondere sollten nachstehende Punkte in der derzeit vorbereiteten Novellierung

des Anlagen - und Störfallrechts aufgenommen werden:

Das einheitliche Anlagenrecht soll konsequent und lückenlos auf alle betrieblichen

Bereiche, auch auf mit der betrieblichen Tätigkeit verbundene Infrastrukturen, wie

Gleisanlagen oder Straßennetze, anzuwenden sein.

 

Das Meldewesen bei Unfällen und Störfällen ist dahingehend zu regeln, daß

Betriebe verpflichtet werden, alle sicherheits - und umweltrelevanten Ereignisse

sofort zu melden, um die Koordination sämtlicher eingebundener Stellen zu

ermöglichen. Die Textierung dieser rechtlichen Bestimmungen sollte vor allem nicht

komplizierte und unbestimmte Begriffsbestimmungen beinhalten, sondern klare

Festlegungen treffen, damit im Anlaßfall auf effiziente Rechtsgrundlagen zugegriffen

werden kann.

(siehe z.B. § 82a (3) GewO)

 

Es sollte ein betriebliches Sicherheitsmanagement, das jedenfalls folgende Punkte

zu umfassen hat, soweit durch andere gesetzliche Regelungen noch nicht erfaßt,

gesetzlich verankert werden;

 

1. Eingangskontrolle und laufende wiederkehrende Kontrollen aller Einsatzstoffe

2. Ausweitung der Evaluierung (Arbeitsplatzbewertung auf

    Gefährdungen/Risikoanalyse) auf sämtliche Produktionsabläufe.

3. Analyse auch von Zwischenfällen die beinahe zu Unfällen geführt hätten

4. Verpflichtung der Betriebe zur Formulierung von sicherheitstechnischen

    Zielvorgaben, Verpflichtung zu deren lautender Überprüfung, Bewertung und

    Aktualisierung. Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen, falls diese

    Zielvorgaben nicht erreicht werden und zur laufenden Dokumentation und

    Erfolgskontrolle dieser Maßnahmen.

 

 

Es wird beantragt, diesen Entschließungsantrag dem Wirtschaftsausschuß

zuzuweisen