913/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil, Haigermoser
und Kollegen
betreffend die Dringlichkeit einer Änderung der Gewerbe- und
Störfallverordnung
Anläßlich des letzten Unglücks im Chemiewerk Linz am Sonntag, 9. August 1998
kam es zu erheblichen Defiziten in der Weitergabe von Informationen. So wurden
Ämter, Gemeinden sowie die betroffene Bevölkerung erst Stunden und halbe Tage
später benachrichtigt. Dabei stellte sich heraus, daß die Störfallverordnung die
Informationspflicht höchst mangelhaft regelt und die entsprechenden vorbeugenden
behördlichen Maßnahmen durch Regelungen der Gewerbeordnung massiv
erschwert werden.
Derzeit wird im Wirtschaftsministerium ein einheitliches Anlagenrecht vorbereitet, das
das zersplitterte Rechtssystem in bezug auf Betriebsanlagen ablösen soll. Dieses
Anliegen wird grundsätzlich begrüßt, weil ein einheitliches Anlagenrecht rascher und
effizienter vollzogen werden kann, was den Interessen der Wirtschaft, aber auch
jenen der Verwaltung entspricht. Gleichfalls wird vom zuständigen
Wirtschaftsministerium eine Novellierung des Störfallrechts ( verankert in der
Gewerbeordnung und in der Störfallverordnung) vorbereitet.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen den nachfolgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, die entsprechenden Voraussetzungen zu
schaffen, die eine Änderung der Gewerbe - und Störfallverordnung im Sinne
verstärkter Katastrophenvorsorge unter gemeinsamer Einbindung des
Bundesheeres , Zivilschutzverbänden, Roten Kreuz und ähnlichen Organisationen
sowie verbesserter Informationspflicht gewährleisten.
Insbesondere sollten nachstehende Punkte in der derzeit vorbereiteten Novellierung
des Anlagen - und Störfallrechts aufgenommen werden:
Das einheitliche Anlagenrecht soll konsequent und lückenlos auf alle betrieblichen
Bereiche, auch auf mit der betrieblichen Tätigkeit verbundene Infrastrukturen, wie
Gleisanlagen oder Straßennetze, anzuwenden sein.
Das Meldewesen bei Unfällen und Störfällen ist dahingehend zu regeln, daß
Betriebe verpflichtet werden, alle sicherheits - und umweltrelevanten Ereignisse
sofort zu melden, um die Koordination sämtlicher eingebundener Stellen zu
ermöglichen. Die Textierung dieser rechtlichen Bestimmungen sollte vor allem nicht
komplizierte und unbestimmte
Begriffsbestimmungen beinhalten, sondern klare
Festlegungen treffen, damit im Anlaßfall auf effiziente Rechtsgrundlagen zugegriffen
werden kann.
(siehe z.B. § 82a (3) GewO)
Es sollte ein betriebliches Sicherheitsmanagement, das jedenfalls folgende Punkte
zu umfassen hat, soweit durch andere gesetzliche Regelungen noch nicht erfaßt,
gesetzlich verankert werden;
1. Eingangskontrolle und laufende wiederkehrende Kontrollen aller Einsatzstoffe
2. Ausweitung der Evaluierung (Arbeitsplatzbewertung auf
Gefährdungen/Risikoanalyse) auf sämtliche Produktionsabläufe.
3. Analyse auch von Zwischenfällen die beinahe zu Unfällen geführt hätten
4. Verpflichtung der Betriebe zur Formulierung von sicherheitstechnischen
Zielvorgaben, Verpflichtung zu deren lautender Überprüfung, Bewertung und
Aktualisierung. Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen, falls diese
Zielvorgaben nicht erreicht werden und zur laufenden Dokumentation und
Erfolgskontrolle dieser Maßnahmen.
Es wird beantragt, diesen Entschließungsantrag dem Wirtschaftsausschuß
zuzuweisen