917/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundes - Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 53 Abs. 1 lautet:
“53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß oder auf Verlangen eines Viertels der
Abgeordneten Untersuchungsausschüsse einsetzen.",
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das BGBl.
Nr. 131/1997, wird wie folgt geändert:
Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
"(1a) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung einzusetzen, wenn der Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterstützt wird."
BEGRÜNDUNG
Die Einrichtung des Untersuchungsausschusses stellt ein effizientes Mittel der parlamentarischen Kontrolle dar. Naturgemäß bezieht sich die Kontrolltätigkeit
insbesondere auf die Tätigkeit der Verwaltung. Da die obersten Organe der Vollziehung
in einer parlamentarischen Demokratie immer vom Vertrauen der Mehrheit der
Legislative getragen werden müssen, ist es geradezu kontraproduktiv, die Zustimmung
zur Einsetzung eines wichtigen parlamentarischen Kontrollinstruments von der
Zustimmung eben dieser Mehrheit abhängig zu machen.
Die Einsetzung eines parlamentarischen Kontrollinstruments muß daher geradezu als das
klassische Minderheitenrecht der Opposition angesehen werden.
Der vorliegende Antrag sieht daher eine Ergänzung des § 33 des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 in der Weise vor, daß ein parlamentarischer
Untersuchungsausschuß auch dann eingesetzt wird, wenn ein Viertel der Abgeordneten
dies beantragt. Auch Art. 53 Abs. 1 B -VG ist entsprechen zu ergänzen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuß
zuzuweisen.