917/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Krüger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das

Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das

Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

 

Art. 53 Abs. 1 lautet:

 

“53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß oder auf Verlangen eines Viertels der

Abgeordneten Untersuchungsausschüsse einsetzen.",

 

                                                               Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das BGBl.

Nr. 131/1997, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung einzusetzen, wenn der Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterstützt wird."

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Einrichtung des Untersuchungsausschusses stellt ein effizientes Mittel der parlamentarischen Kontrolle dar. Naturgemäß bezieht sich die Kontrolltätigkeit

insbesondere auf die Tätigkeit der Verwaltung. Da die obersten Organe der Vollziehung

in einer parlamentarischen Demokratie immer vom Vertrauen der Mehrheit der

Legislative getragen werden müssen, ist es geradezu kontraproduktiv, die Zustimmung

zur Einsetzung eines wichtigen parlamentarischen Kontrollinstruments von der

Zustimmung eben dieser Mehrheit abhängig zu machen.

 

Die Einsetzung eines parlamentarischen Kontrollinstruments muß daher geradezu als das

klassische Minderheitenrecht der Opposition angesehen werden.

 

Der vorliegende Antrag sieht daher eine Ergänzung des § 33 des

Geschäftsordnungsgesetzes 1975 in der Weise vor, daß ein parlamentarischer

Untersuchungsausschuß auch dann eingesetzt wird, wenn ein Viertel der Abgeordneten

dies beantragt. Auch Art. 53 Abs. 1 B -VG ist entsprechen zu ergänzen.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuß

zuzuweisen.