923/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Dr. Preisinger, Madl

und Kollegen

betreffend Reform des Dienst - und Besoldungsrechts für Lehrer

 

 

Das derzeitige Dienst - und Besoldungsrecht der Lehrer entspricht schon lange nicht

mehr den Anforderungen, die heute an das Bildungsunternehmen Schule gestellt

werden; es erweist sich vielmehr in zunehmendem Maße als leistungsfeindlich und

mobilitätshemmend. Beherrschendes Prinzip des geltenden Besoldungsrechtes ist noch

immer der Grundsatz, daß die Höhe der Entlohnung weitgehend vom Dienstalter

abhängt, als ob das Dienstalter wirklich für die Qualität des Unterrichtes oder

hinsichtlich der Fähigkeiten und der Kenntnisse der Lehrerinnen und Lehrer von

erheblicher Bedeutung wäre.

 

Dazu kommt eine Unzahl von Regelungen betreffend Zulagen und Nebengebühren, die

ebenfalls weitgehend unabhängig vom tatsächlichen Einsatz und der erbrachten

Leistung ausgezahlt werden. Entgegen den oftmaligen Versprechungen, das üppig

wuchernde Zulagen - und Nebengebührenunwesen zu bereinigen, wurden auch durch

die Besoldungsreform 1994 die Nebengebühren (z.B. Überstundenvergütung) in keiner

Weise angetastet, obwohl gerade dieser Bereich sowohl rechtlich wie faktisch große

Probleme aufwirft, im geltenden Besoldungsrecht die größte Schwachstelle darstellt und

äußerst aufwendig zu vollziehen ist.

 

Die Unzulänglichkeit der Besoldungsreform zeigte sich seit ihrem Inkrafttreten immer

wieder allein durch die Notwendigkeit ständiger Novellierungen zur Bereinigung

offenkundiger Fehler.

 

Ein weiteres Problemfeld ist der Umstand, daß die Regelungen für die

Vertragsbediensteten durch die Besoldungsreform völlig unberührt blieben und daher

die beiden Gruppen von Lehrern, nämlich die beamteten Lehrer und die Vertragslehrer,

die oftmals an derselben Schule gleiche Tätigkeiten verrichten, in unverständlicher und

nicht nachvollziehbarer Weise dienstrechtlich verschieden behandelt werden, wobei die

Vertragslehrer zudem hinsichtlich der Besoldung kraß benachteiligt sind. Der Grundsatz

gleiche Entlohnung für gleiche Dienste wird dadurch in unzumutbarer Weise verletzt.

 

Von Regierungsseite wurden daher seit Jahren immer wieder Dienstrechtsreformen

angekündigt, wobei einmal von einem Bundesarbeitnehmergesetz, dann von einem

Bundesangestelltengesetz und später wieder von einer Reform des

Vertragsbedienstetengesetzes gesprochen wurde.

 

Bis jetzt ist von all dem nichts auch nur ansatzweise verwirklicht worden. Die

Verhandlungen zwischen Regierung und Gewerkschaft blieben bisher ohne Ergebnis.

Die in der letzten Zeit beschlossenen Änderungen des Lehrerbesoldungsrechtes zeigen

das Dilemma deutlich: allein der Umfang dieser Novellen erweckt den Eindruck, daß hier

umfangreiche und grundsätzliche dienstrechtliche Neuerungen stattfinden. In Wahrheit

zeigt sich, daß immer wieder in kasuistischer Weise eine Unzahl von dienst - und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen adaptiert werden müssen, weil die bisherige

Rechtslage ganz einfach unzulänglich ist. Das geltende Dienst - und Besoldungsrecht der

Lehrer ist kasuistisch, kompliziert, nur mehr für wenige Experten durchschaubar, in

weiten Teilen von der Verwaltung kaum noch vollziehbar und für die betroffenen

Bediensteten nahezu unverständlich. Im Ergebnis führt dieses Dienst - und

Besoldungsrecht nicht dazu, daß Aktivitäten und Innovationen der Lehrer angeregt und

ermöglicht, sondern dazu, daß Aktivitäten und Innovationen eingeschränkt oder sogar

gänzlich verhindert werden.

 

Dies zeigt sich exemplarisch an den neuen Besoldungsregelungen für den Lehrerbereich,

insbesondere bei der Vollziehung der Neuregelung für Mehrdienstleistungsvergütungen:

Wenn es noch eines weiteren Beweises bedurft hätte, daß dieses Besoldungsrecht

überholt ist, so wurde er mit der Neufassung des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956

endgültig erbracht, die mit 1. September 1998 in Kraft getreten ist.

 

Das wochenlange Tauziehen zwischen Lehrergewerkschaft und Unterrichtsministerium

um die Abgeltung von Mehrdienstleistungen zeigte nämlich, daß nicht nur die

Auslegung des Gesetzes mehrere Varianten zuläßt, sondern darüber hinaus die

seinerzeitigen Verhandlungspartner Gewerkschaft und Dienstgeber offenbar bei der

Textierung der Gesetzesstelle von einem unterschiedlichen Inhalt ausgingen, nicht mehr

wußten, was sie eigentlich gemeinsam paktiert hatten und von den braven

Koalitionsabgeordneten absegnen ließen. Wahrhaft eine legistische Großtat, die einen

wochenlangen Streit auf dem Rücken der Lehrer und nicht zuletzt auf dem Rücken der

Schüler auslöste.

 

Aus den dargelegten Gründen ist unverzüglich eine umfassende Reform des

Lehrerdienstrechtes in Angriff zu nehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat innerhalb von drei Monaten

den Entwurf eines eigenständigen Dienst - und Besoldungsrechts für Lehrer vorzulegen,

das sich an folgenden Grundsätzen orientiert:

 

• Die besonderen Anforderungen des Lehrerberufes unterscheiden sich wesentlich von

   allen anderen Sparten des öffentlichen Dienstes. Das Dienst - und Besoldungsrecht

   dieser Berufsgruppe soll daher eigenständig weiterentwickelt und der speziellen

   Situation des Dienstleistungsunternehmens Schule angepaßt werden.

 

• Ein zeitgemäßes Dienst - und Besoldungsrecht muß in grundsätzlicher Abkehr vom

  Dienstaltersprinzip eine funktions - und leistungsorientierte Besoldung der Lehrer

  garantieren und den Grundsatz gleicher Entlohnung für gleiche Leistung

  verwirklichen.

· Die Besoldung soll aus drei Komponenten bestehen:

 

      · Dem Grundgehalt (Erfahrungskomponente), das zwischen Anfangs- und

  Endbezug in einer relativ flachen Kurve ansteigt. Dadurch soll ein höheres

        Einstiegsgehalt garantiert werden. Die Biennalsprünge sollen darüber hinaus

        leistungsbezogen sein, das heißt, ein Biennalsprung soll nur dann erfolgen,

        wenn vom Lehrer der Nachweis einer dauernden fachspezifischen

        Fortbildung, etwa im Ausmaß einer Woche pro Jahr, erbracht wird.

     · Einer Funktionskomponente, mit der vom Dienstalter unabhängig die mit

        der Ausübung einer bestimmten Funktion verbundene Verantwortung und

        Leistung abgegolten wird.

     ·  Einer Leistungskomponente, mit der, ebenfalls unter Abkehr vom

       Dienstaltersprinzip, die individuelle Leistung abgegolten wird. Dadurch

       sollen vor allem die Planung, Vorbereitung, Durchführung und

       Nachbereitung von Projekten und Schulveranstaltungen aller Art, der

       laufende Informationsaustausch zwischen Lehrern und Eltern bzw.

       Schülern, die Betreuung von Neigungsgruppen und bestimmte

       außerschulische Aktivitäten im Interesse der Schule (z.B. Sponsorensuche)

       abgegolten werden.

 

 · Schaffung eines neuen Anforderungsprofils für Lehrer: Die Grundlage für die

   Entlohnung darf nicht mehr in erster Linie nur der Unterricht in der Klasse sein. Es

    müssen vielmehr alle Komponenten berücksichtigt werden, die die Qualität und die

    Quantität der Leistungserbringung des Dienstleistungsunternehmens Schule

    beeinflussen.

 

  · Die oftmals eingeforderte Schulautonomie soll endlich auch im Bereich der

     Entlohnung realisiert werden. Die Leistungskomponente soll durch den

     Schulgemeinschaftsausschuß beurteilt werden, wobei die zugeteilten Werteinheiten

     die Grundlage für das schulautonome Budget für Leistungszulagen bilden.

 

 

 In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Unterrichtsausschuß zuzuweisen.