924/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr.Mag. Maria Theresia Fekter, Dr.Jarolim

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das

internationale Privatrecht geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das

internationale Privatrecht geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR - Gesetz), BGBl.

Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird

wie folgt geändert:

 

            1. § 53 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender zweiter Absatz wird

angefügt.

 

“(2) Die Bestimmungen des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht sowie des am 19. Dezember unterzeichneten Ersten

Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften und des am 19. Dezember1988 unterzeichneten

Zweiten Protokolls zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung

des Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind

unmittelbar anzuwenden”

 

            2. § 50 Abs. 2 lautet:

            “(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53

Abs. 2 treten mit 1.12.1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwenden, die nach dem 30.11.1998 geschlossen worden sind.”

 

 

Begründung:

 

Der Nationalrat hat das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich,

der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in

Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche

Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten

Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

genehmigt (BGBl. I Nr. 166/1998). Die Ratifikationsurkunde ist beim Depositar am

17.9.1998 hinterlegt worden. Das Übereinkommen tritt nach Art. 6 für Österreich am

1.12.1998 in Kraft.

 

          Der Nationalrat hat aus Anlaß der Genehmigung des Beitrittsübereinkommens

beschlossen, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen ist. Zwar ist aus Anlaß des Beitritts das IPR - Gesetz im Hinblick auf den

Beitritt zu dem Übereinkommen geändert worden (BGBl. I Nr. 119/1998), doch sind

diese Änderungen, nämlich die Aufhebung aller Bestimmungen, die vertragliche

Schuldverhältnisse regeln, nicht die vom Nationalrat beschlossene Erfüllung des

Übereinkommens durch Erlassung von Gesetzen. Damit ab 1.12.1998, der Tag, an

dem das Übereinkommen (völkerrechtlich) für Österreich in Kraft tritt, der

vertragsgemäße Rechtszustand hergestellt ist und vertragliche Schuldverhältnisse im

Anwendungsbereich des Übereinkommens kollisionsrechtlich

übereinkommensgemäß beurteilt werden können, ist die vorgeschlagene

Gesetzesänderung erforderlich.