929/A XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und PartnerInnen

betreffend Änderung des Datenschutzgesetzes

 

Das Datenschutzgesetz regelt in seinem Artikel 1, welcher im Verfassungsrang steht,

daß jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden

personenbezogenen Daten hat. Allerdings ist dieses Recht mehrfach eingeschränkt,

insbesondere muß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der

Geheimhaltung der ihn betreffenden Daten nachweisen.

 

Es stellt nun eine gravierende Benachteiligung jener dar, deren Recht auf

Geheimhaltung zwar verletzt wurde, vor Gericht aber keinen materiellen Schaden

nachweisen können. Sie befinden sich auch sonst in der Defensive, denn die

Datenverletzung erfolgt vorerst einmal ungestraft, erst mit dem Nachweis des

schutzwürdigen Interesses kann er sich rehabilitieren.

 

Da das Datenschutzgesetz gerade aufgrund einer Richtlinie der EU novelliert wird,

wobei die Bundesregierung hier bereits säumig ist, die hier angesprochene Änderung

des Artikel 1 aber auch dort nicht vorgesehen ist, stellen die unterzeichneten

Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat möge beschließen:

 

“Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage

zuzuleiten, mit der das Datenschutzgesetz dahingehend geändert wird, daß zukünftig

schon der bloße Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten rechtlich

sanktioniert wird. Die Verfolgung des Verstoßes durch die Strafverfolgungsbehörden

soll der Ermächtigung des Betroffenen bedürfen. Die rechtliche Sanktionierung eines

Verstoßes gegen den Datenschutz, der nachweislich zu einem persönlichen

Schaden geführt hat, soll davon unberührt bleiben und weiterhin bestehen.”