929/A XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und PartnerInnen
betreffend Änderung des Datenschutzgesetzes
Das Datenschutzgesetz regelt in seinem Artikel 1, welcher im Verfassungsrang steht,
daß jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten hat. Allerdings ist dieses Recht mehrfach eingeschränkt,
insbesondere muß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der
Geheimhaltung der ihn betreffenden Daten nachweisen.
Es stellt nun eine gravierende Benachteiligung jener dar, deren Recht auf
Geheimhaltung zwar verletzt wurde, vor Gericht aber keinen materiellen Schaden
nachweisen können. Sie befinden sich auch sonst in der Defensive, denn die
Datenverletzung erfolgt vorerst einmal ungestraft, erst mit dem Nachweis des
schutzwürdigen Interesses kann er sich rehabilitieren.
Da das Datenschutzgesetz gerade aufgrund einer Richtlinie der EU novelliert wird,
wobei die Bundesregierung hier bereits säumig ist, die hier angesprochene Änderung
des Artikel 1 aber auch dort nicht vorgesehen ist, stellen die unterzeichneten
Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat möge beschließen:
“Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage
zuzuleiten, mit der das Datenschutzgesetz dahingehend geändert wird, daß zukünftig
schon der bloße Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten rechtlich
sanktioniert wird. Die Verfolgung des Verstoßes durch die Strafverfolgungsbehörden
soll der Ermächtigung des Betroffenen bedürfen. Die rechtliche Sanktionierung eines
Verstoßes gegen den Datenschutz, der nachweislich zu einem persönlichen
Schaden geführt hat, soll davon unberührt bleiben und weiterhin bestehen.”