941/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Nowotny, Dr. Mertel, Pendl
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten -
Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das
Bundes - Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz
1999 (5. BFG - Novelle 1999) geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes - Personalvertretungs - gesetz, die
Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG -
Novelle 1999) geändert werden (Vertragsbediensteten reform gesetz -
VBRG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
II Änderung des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979
III Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
IV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
V Änderung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes
VI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
VII Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG - Novelle 1999)
Artikel I
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Kollektivverträge
§ 2a. Stellenplan und Planstellen
§ 2b. Eignungsausbildung
§ 2c.
§ 2d.
§
2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
|
§ 3 |
Aufnahme |
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|
|
|
§ 3b. |
Übernahme durch ein anderes Ressort |
|
§ 4. |
Dienstvertrag |
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§ 4a. |
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen |
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§ 5. |
Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung |
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§ 5a. |
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
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§ 5b. |
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters |
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§ 6. |
Versetzung an einen anderen Dienstort |
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§ 6a. |
Dienstzuteilung |
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§ 6b. |
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§ 6c. |
Verwendungsbeschränkungen |
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§ 7. |
Dienstverhinderung |
|
§ 8. |
Nebenbeschäftigung |
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§ 8a. |
Bezüge |
|
§ 9. |
Entlohnungsgruppen und Dienstzweige |
|
§ 10. |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I |
|
§ 11. |
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I |
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§ 12. |
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§ 13. |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II |
|
§ 14. |
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II |
|
§ 15. |
Überstellung |
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§ 15a |
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung |
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§ 16. |
Kinderzulage |
|
§ 17. |
Anfall und Einstellung des Entgeltes |
|
§ 18. |
Auszahlung |
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§ 18a. |
Verjährung |
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§ 19. |
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen |
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§ 20. |
Dienstzeit |
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§ 21. |
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten |
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§ 22. |
Nebengebühren und Zulagen |
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§ 22a. |
Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete |
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§ 23. |
Sachleistungen |
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§ 24. |
Ansprüche bei Dienstverhinderung |
|
§ 24a. |
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§ 25. |
Vorschuß und Geldaushilfe |
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§ 26. |
Vorrückungsstichtag |
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§ 27. |
Anspruch auf Erholungsurlaub |
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§ 27a. |
Ausmaß des Erholungsurlaubes |
|
§ 27b. |
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide |
|
§ 27c. |
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche |
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§ 27d. |
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden |
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§ 27e. |
Verbrauch des Erholungsurlaubes |
|
§ 27f. |
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
|
§ 27g. |
Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
|
§ 27h. |
Verfall des Erholungsurlaubes |
|
§ 28. |
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes |
|
§ 28a. |
Entschädigung für den Erholungsurlaub |
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§ 28b. |
Abfindung für den Erholungsurlaub |
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§ 28c. |
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung |
|
§ 29. |
Heimaturlaub |
|
§ 29a. |
Sonderurlaub |
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§ 29b. |
Karenzurlaub |
|
§ 29c. |
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte |
|
§ 29d. |
Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz |
|
§ 29e. |
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes |
§ 29f. Pflegefreistellung
§ 29g. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 29h. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 29i. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat
oder in einem Landtag und Außerdienststellung
§ 30. Enden des Dienstverhältnisses
§31. Zeugnis
§ 32. Kündigung
§ 33. Kündigungsfristen
§ 33a. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 34. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 35. Abfertigung
§ 36.Sonderverträge
ABSCHNITT II: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 37. Anwendungsbereich
§ 37a. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
§ 38. Dienstvertrag
§ 39. Einreihung in das Entlohnungsschema I L
§ 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
§ 41. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und
Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
§ 42. Überstellung
§ 42a. Einreihung in die Entlohnungsgruppe I 2a 2 in bestimmten Fällen
§ 42b. Einreihung in das Entlohnungsschema II L
§ 42c. Vertretung
§ 42d. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L
§ 42e. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht
gesicherter Verwendung
§ 42f. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42g. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das
Entlohnungsschema I L
§ 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L
§ 44. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
§ 44a. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II
L
§ 44b.
§ 44c.
§ 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
§ 45. Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 47. Ferien und Urlaub
§ 47a. Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 47b.
§ 47c.
§ 47d. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 47e. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas l L
§ 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
§ 49. Abfertigung der Vertragslehrer
ABSCHNITT III: Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an
Universitäten (Hochschulen)
§ 50. Vertragslehrer
§ 51. Vertragsassistenten
§ 52. Verwendungsdauer
§
52a.
§ 52b. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
§ 53. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979
§ 54. Monatsentgelt
§ 54a. Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 54b. Aufwandsentschädigung
§ 54c. Abgeltung der Lehr - und Prüfungstätigkeit
§ 54d.
§ 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten
ABSCHNITT IV: Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und
Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen
§ 55. Vertragsdozenten
§ 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 56. Monatsentgelt
§ 56a. Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 56b. Aufwandsentschädigung
§ 56c. Abgeltung der Lehr - und Prüfungstätigkeit
§ 56d.
Vertragsprofessoren
§ 57. Aufnahme
§ 57a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 58. Entgelt
§ 58a. Abgeltung der Lehr - und Prüfungstätigkeit
§ 58b.
§ 58c. Abfertigung
ABSCHNITT V: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 59. Anwendungsbereich
§ 60. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k
§ 61. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K
§ 62. Pflegedienst - Chargenzulage
§ 63. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
ABSCHNITT VI: Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des
handwerklichen Dienstes
§ 64. Anwendungsbereich
§ 65. Einteilung
§ 66. Ausbildungsphase
§ 67. Dienstliche Ausbildung
§ 68. Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 69. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung
§ 70. Kündigung
§ 71. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h
§ 72. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase
§ 73. Funktionszulage
§ 74. Fixes Monatsentgelt
§ 75. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
§ 76. Leistungsprämie
§ 77. Überstellung
§ 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
ABSCHNITT VII: Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe
§
79.;
ABSCHNITT VIII: Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
§ 81. Verjährung
§ 82. Übergangsbestimmungen zu § 26
§ 83. Karenzurlaub
§ 84. Übergangsbestimmungen zu § 35
2. Unterabschnitt: Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
§ 85. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion
§ 86. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 87. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des
Krankenpflegedienstes
§ 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II
§ 89. Überleitung
3. Unterabschnitt: Vertragslehrer
§§ 90, 91, 92.;
4. Unterabschnitt: Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
§ 93. Überleitung
§ 94. Sonderausbildung
ABSCHNITT IX: Schlußbestimmungen
§ 95. Teuerungszulage
§ 96. Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 98. Vollziehung
§ 99. Inkrafttreten
§ 100. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes"
2. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat “Abschnitt VI” durch das Zitat “Abschnitt VII” ersetzt
3. Im § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, im § 3 Abs. 1 Z 1 lit a und im § 34 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat "§ 6b" jeweils
durch das Zitat "§ 6c" ersetzt
4. Nach § 2d wird folgende Bestimmung eingefügt:
"Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die
Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese
Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar
nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach
ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben
geeignet ist.
(2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.
(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder
von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten
dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der
Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden
Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur
Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als
verfassungsrechtliche
Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei
Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung
eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die
Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene
Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien
(autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die
Abs. 1 bis 4 unberührt."
5. § 3 Abs. 4 lautet:
"(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1
bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer
dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der
in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten
Entlohnungsgruppen überstellt oder übergeleitet wird."
6. § 3 Abs. 6 lautet:
"(6) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4, h5,
h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht.
Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig."
7. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
"(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und
spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine
schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen
Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit
eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann Dienstverhältnis endet,
5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem
Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in
Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68
befristet - er demgemäß zugewiesen wird,
6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder
Teilbeschäftigung),
7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase
erfolgreich zu absolvieren ist,
8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der
jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
8. § 4a Abs. 1 letzter Satz entfällt
9. An die Stelle des § 4a Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
"(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum
Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr.142/1969, vorgesehenen
Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur
Vertretung
verlängert wird oder
3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des
Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr.85, befristet verlängert wird, oder
4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des
Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten
früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen
Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst - oder Ausbildungsverhältnisses und der
Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
2. das jeweilige Dienst - oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung
seitens des Dienstgebers geendet hat.
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungs -
zwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt
eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes
anzuwenden."
10. An die Stelle des § 5 Abs. 1 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:
"§ 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines
Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e.”
11. § 5 Abs. 2 und 3 entfällt. Im § 5 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung "(2)" und "(3)".
12. An die Stelle der §§ 6 und 6a treten folgende Bestimmungen:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen,
soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder
Organwalter, der mit der Dienst - oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung
entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für
rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme
handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte
hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben
gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine
Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und
Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche
Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu
lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2)
Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem
für ein geordnetes
Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der
Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und
sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht
einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungs -
bereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen
Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht
richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat
werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.
Versetzung an einen anderen Dienstort
§ 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des
Vertragsbediensteten zulässig, wenn
1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle
erfolgt.
Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist
zu gewähren.
(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese
Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle
oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer
nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr
nachgeordneten Dienststellen.
(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung
ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt
werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des
Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen
Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner
Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle
unmöglich ist.
Dienstzuteilung
§ 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer
anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der
Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen
Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche
Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem
Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach
Abs. 2 eine neuerliche
Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten
nur
dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf
sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine
persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der
außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine
Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
§ 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte
sind."
13. Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung "§ 6c".
14. § 8 entfällt samt Überschrift.
15. Im § 8a Abs. 1 werden eingefügt:
a) im ersten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen," die Worte "Funktionszulage, Exekutivdienstzulage,",
b) im zweiten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen, die Worte "die Funktionszulage, die
Exekutivdienstzulage,".
16. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:
"1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, 1 2b, l 3, k 1 bis k 6, vi bis v5 und hl bis h5;"
17. An die Stelle des § 15 Abs. 8 tritt folgender § 15a samt Überschrift:
"Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
§ 15a. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner
bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine
Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Abweichend vom Abs. list diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
1. in ein anderes Entlohnungsschema oder
2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem
Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
1. die Kinderzulage,
2. die Funktionszulage,
3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter
Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher
als der sich aus
den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß
allfälliger im Abs. 3 Z 2
und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen
diesen beiden Vergleichsbezügen."
18. Die §§ 20 und 21 lauten samt Überschriften:
"Dienstzeit
§ 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979
einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979
insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren
Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.
(2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäf -
tigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der
Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die
Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind
auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder
für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des
Anwendungsbereiches der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete
Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit
entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit -
und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der
Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit
seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene
Dienstzeit überschreitet."
19. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck "( § 68)" durch den Ausdruck "nach § 85" ersetzt.
20. § 26 Abs. 2 Z 6 lautet
"6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, I 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in
eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit
des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat
- an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf
Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche
schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des
möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und
bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"
21. §26 Abs. 2 Z 8 lautet:
"8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen
Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den
Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im § 15 Abs. 2 Z 3
angeführten Entlohnungsgruppen Aufnahmeerfordernis gewesen ist."
22. Im § 30 Abs. 3 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 oder 4" ersetzt
23. Im § 30 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. b, e und g" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 2 und 5
und Abs. 4" ersetzt.
24. An die Stelle des § 32 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:
"(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur
schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung
berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,
3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht
erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
a) eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen Dauer
der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder
b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht
innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
5. handlungsunfähig wird,
6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in
die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die
Entlassung in Frage kommt,
7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem
Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene
Anfallsalter erreicht hat,
8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem
öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenz -
urlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2
bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer
Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen
kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im
Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in
einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem
Dienstverhältnis zugebracht hat.
(5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn
er im Rahmen
seines Dienstverhältnisses
1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion
betraut ist oder betraut war."
25. Der bisherige § 32 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(6)"
26 § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
"1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch
Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu
Vertretungszwecken handelt;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;"
27. § 36 Abs. 4 lautet:
"(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet
abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden."
28. § 37 Abs. 2 lautet:
"(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes
bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 1 Abs. 3 Z 2 sowie jene Bestimmungen des Abschnittes I,
die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die
Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den
Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben.”
29. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat "(§ 4 Abs. 2 lit. e)" durch das Zitat "(§ 4 Abs. 2 Z 6)" ersetzt.
30. Im § 42 Abs. 2 wird das Zitat "§15 Abs. 8" durch das Zitat "§ 15a" ersetzt.
31. Im § 47e und im § 48 Abs. 1 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. g" jewells durch das Zitat "§ 32 Abs. 4"
ersetzt
32. Im § 57 Abs. 6 wird der Ausdruck "6, 6a, 6b," durch den Ausdruck "5a bis 6c," ersetzt.
33. Nach § 63 wird folgender Abschnitt VI eingefügt
"ABSCHNITT VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerkliche
Dienstes
Anwendungsbereich
§ 64. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes
(Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes
(Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die
Entlohnungsschemata v und h.
Einteilung
§ 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das
Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.
(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen
unterteilt:
1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,
2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,
3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,
4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,
5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,
6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2//3.
(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach
§ 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG
1979 einer Verwendungs - bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes voraus.
(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der
Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß
|
den Verwendungs - und Funktionsgruppendes BDG 1979 |
folgende Entlohnungs - und Bewertungsgruppenentsprechen: |
|
Verwendungsgruppe A 1 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppe 7 Funktionsgruppe 8 Funktionsgruppe 9 |
Entlohnungsgruppe v1 Bewertungsgruppe v1/1 Bewertungsgruppe v1/2 Bewertungsgruppe v1/3 Bewertungsgruppe v1/4 Bewertungsgruppe v1/5 Bewertungsgruppe v1/6 Bewertungsgruppe v1/7 |
|
Verwendungsgruppe A 2 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppe 7 Funktionsgruppe 8 |
Entlohnungsgruppe v2 Bewertungsgruppe v2/1 Bewertungsgruppe v2/2 Bewertungsgruppe v2/3 Bewertungsgruppe v2/4 Bewertungsgruppe v2/5 Bewertungsgruppe v2/6 |
|
Verwendungsgruppe A 3 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppen 7 und 8 |
Entlohnungsgruppen v3 und h1 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4 Bewertungsgruppe v3/5 |
|
Verwendungsgruppe A 4 Grundlaufbahn Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 |
Entlohnungsgruppen v4 und h2 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2 Bewertungsgruppen v4/3und h2/3 |
|
Verwendungsgruppe A 5 |
Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe v4/1 und Entlohnungsgruppe h3 |
|
Verwendungsgruppe A6 |
Entlohnungsgruppe h4 |
|
Verwendungsgruppe A7 |
Entlohnungsgruppen v5 und h5 |
(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs - und
Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post - und
Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.
(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in
handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in
die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen
der
Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe h1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe h2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe h3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe h4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe h5.
(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines
Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen
Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979
die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Ausbildungsphase
§ 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des
Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer
Entlohnungsgruppe einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können
1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die
Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des
Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche
Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu
Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern.
Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für
seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert
hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr.468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen
zusätzlichen Ausbildung.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens
mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.
Dienstliche Ausbildung
§ 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der
Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche
Ausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist
erfolgreich absolvieren kann.
(2)
Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet,
innerhalb der
für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu
absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbil -
dungsverordnungen als Ernennungs - oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen
ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus
berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Grundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die
Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden
Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß der
Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen
Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag
vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.
(4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des
Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die
Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
(5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden
Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die
Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden.
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des
§ 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete
Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und verbleibt
der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine
Einstufung in die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich
begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vertragsbediensteten unterschritten werden.
(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der
Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die
Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach
dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle
einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen
sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.
(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen
1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im
§ 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder
2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
zu besetzen.
Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung
§ 69. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung
1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen
Bewertungsgruppe zugeordnet,
ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.
(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in
diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe
seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in
eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf
eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten
über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.
(4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion im
Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2.
(5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend
von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung
zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
(6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann von
dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist
ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine
Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben
Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die
Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe,
der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine
entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich, ob
die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
Kündigung
§ 70. (1) Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der
beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder
frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung
aufweist und
2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.
(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste
Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen
Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.
(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig.
Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit
diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu
verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche
Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses
Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung
an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb
dieser Frist
angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.
Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h
§ 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe
bestimmt und beträgt
|
in der En lohnungs stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
|
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
v5 |
|
|
Schilling |
|||||
|
1 |
24210 |
18570 |
16500 |
15250 |
14453 |
|
2 |
24210 |
19010 |
16700 |
15540 |
14631 |
|
3 |
24210 |
19500 |
17200 |
15824 |
14809 |
|
4 |
25578 |
20500 |
17550 |
16109 |
14987 |
|
5 |
27000 |
21500 |
17900 |
16393 |
15165 |
|
6 |
28900 |
22500 |
18250 |
16678 |
15343 |
|
7 |
30400 |
23480 |
18600 |
16962 |
15521 |
|
8 |
32000 |
24529 |
18950 |
17247 |
15699 |
|
9 |
33668 |
25066 |
19300 |
17531 |
15844 |
|
10 |
34700 |
25603 |
19650 |
17816 |
15989 |
|
11 |
35650 |
26140 |
20000 |
18100 |
16134 |
|
12 |
36190 |
26677 |
20350 |
18384 |
16279 |
|
13 |
36730 |
27214 |
20700 |
18669 |
16424 |
|
14 |
37270 |
27752 |
21050 |
18953 |
16569 |
|
15 |
37810 |
28289 |
21400 |
19238 |
16714 |
|
16 |
38350 |
28826 |
21750 |
19522 |
16859 |
|
17 |
38890 |
29363 |
22100 |
19807 |
17004 |
|
18 |
39430 |
29900 |
22450 |
20091 |
17149 |
|
19 |
39970 |
30437 |
22800 |
20400 |
17294 |
|
20 |
40510 |
30974 |
23150 |
20700 |
17439 |
|
21 |
41050 |
31000 |
23500 |
21300 |
17584 |
(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h
wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt
|
in der En lohnungs stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
||||
|
h1 |
h2 |
h3 |
h4 |
h5 |
|
|
Schilling |
|||||
|
1 |
16616 |
15760 |
15357 |
14955 |
14554 |
|
2 |
16817 |
16052 |
15649 |
15191 |
14733 |
|
3 |
17320 |
16338 |
15935 |
15424 |
14913 |
|
4 |
17673 |
16624 |
16222 |
15657 |
15092 |
|
5 |
18025 |
16911 |
16508 |
15890 |
15271 |
|
6 |
18378 |
17197 |
16795 |
16122 |
15450 |
|
7 |
18730 |
17484 |
17081 |
16355 |
15630 |
|
8 |
19083 |
17770 |
17367 |
16588 |
15809 |
|
9 |
19435 |
18057 |
17654 |
16804 |
15955 |
|
10 |
19788 |
18343 |
17940 |
17021 |
16101 |
|
11 |
20140 |
18630 |
18227 |
17237 |
16247 |
|
12 |
20492 |
18916 |
18513 |
17453 |
16393 |
|
13 |
20845 |
19202 |
18800 |
17669 |
16539 |
|
14 |
21197 |
19489 |
19086 |
17885 |
16685 |
|
15 |
21550 |
19775 |
19372 |
18102 |
16831 |
|
16 |
21902 |
20062 |
19659 |
18318 |
16977 |
|
17 |
22255 |
20348 |
19945 |
18534 |
17123 |
|
18 |
22607 |
20635 |
20232 |
18750 |
17269 |
|
19 |
22960 |
20946 |
20543 |
18979 |
17415 |
|
20 |
23312 |
21248 |
20845 |
19203 |
17561 |
|
21 |
23665 |
21852 |
21449 |
19578 |
17707 |
(3) Das
Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase
§ 72. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in
folgender Höhe:
|
in der En lohnungs stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
|||
|
v1 |
v2 |
v3 |
v4 |
|
|
Schilling |
||||
|
1 |
23000 |
17642 |
15675 |
14488 |
|
2 |
23000 |
15060 |
15865 |
14763 |
|
3 |
23000 |
15525 |
16340 |
15033 |
|
4 |
24299 |
19475 |
16673 |
15303 |
|
5 |
25650 |
20425 |
17005 |
15574 |
|
6 |
27455 |
21375 |
17338 |
15844 |
|
7 |
28880 |
22306 |
17670 |
16114 |
|
8 |
30400 |
23303 |
18003 |
16384 |
|
9 |
31985 |
23813 |
18335 |
16655 |
|
10 |
32965 |
24323 |
18668 |
16925 |
|
11 |
33868 |
24833 |
19000 |
17195 |
|
12 |
34381 |
25343 |
19333 |
17465 |
|
13 |
34894 |
25854 |
19665 |
17735 |
|
14 |
35407 |
26364 |
19998 |
18006 |
|
15 |
35920 |
26874 |
20330 |
18276 |
|
16 |
36433 |
27384 |
20663 |
18546 |
|
17 |
36946 |
27895 |
20995 |
18816 |
|
18 |
37459 |
28405 |
21328 |
19087 |
|
19 |
37972 |
28915 |
21660 |
19380 |
|
20 |
38485 |
29425 |
21993 |
19665 |
|
21 |
38998 |
29450 |
22325 |
20235 |
(2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen hl, h2 und h3 abweichend vom § 71 Abs. 2 in
folgender
Höhe:
|
in der En Iohnungs stufe |
in der Entlohnungsgruppe |
||
|
h1 |
h2 |
h3 |
|
|
Schilling |
|||
|
1 |
15785 |
14972 |
14589 |
|
2 |
15976 |
15249 |
14866 |
|
3 |
16454 |
15521 |
15138 |
|
4 |
16789 |
15793 |
15411 |
|
5 |
17124 |
16065 |
15683 |
|
6 |
17459 |
16337 |
15955 |
|
7 |
17794 |
16610 |
16227 |
|
8 |
18129 |
16882 |
16499 |
|
9 |
18463 |
17154 |
16771 |
|
10 |
18798 |
17426 |
17043 |
|
11 |
19133 |
17698 |
17315 |
|
12 |
19468 |
17970 |
17587 |
|
13 |
19803 |
18242 |
17860 |
|
14 |
20137 |
18514 |
18132 |
|
15 |
20472 |
18786 |
18404 |
|
16 |
20807 |
19059 |
18676 |
|
17 |
21142 |
19331 |
18948 |
|
18 |
21477 |
19603 |
19220 |
|
19 |
21812 |
19898 |
19516 |
|
20 |
22146 |
20185 |
19803 |
|
21 |
22481 |
20759 |
20377 |
Funktionszulage
§ 73. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine
Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in
Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet
ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften
zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn
keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete
|
in der Bewertungs gruppe |
Schilling |
|
v1/2 |
46 |
|
v1/3 |
58 |
|
v1/4 |
140 |
|
v2/2 |
5 |
|
v2/3 |
26 |
|
v2/4 |
38 |
|
v2/5 |
50 |
|
v2/6 |
97 |
|
v3/2, h1/2 |
3 |
|
v3/3, h1/3 |
13 |
|
v3/4,h1/4 |
23 |
|
v3/5 |
34 |
|
v4/2, h2/2 |
4 |
|
v4/3, h2/3 |
9 |
(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle
Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe
dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgwppe betraut, gebührt ihm die
für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in
seiner
Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher,
gebührt sie
anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die
Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der
Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung
einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle
ein Jahr übersteigen soll.
(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein
Anspruch auf Funktionszulage.
Fixes Monatsentgelt
§ 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle
des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach
Abs. 2.
(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre ...............80 280 S,
b) ab dem sechsten Jahr ...................84 808 S,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre ..............85 649 S,
b) ab dem sechsten Jahr ...................90 177 S,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre ..............90 177 S,
b) ab dem sechsten Jahr ...................96 469 S.
(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
1. § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt
worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung
zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder
höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des
Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für
zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe vi /5, vl/6 oder vl/7 in eine andere
Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 1 5a nicht in
Betracht.
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
§ 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner
Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt
in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher
Anspruch gehabt hat.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung
Anspruch hat, und
2. dem
Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
zukommen würde.
Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn
1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen
Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der
Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder
2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe
eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage
begründete, angehörte, oder
3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte
ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß
1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion,
von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen
Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die
Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären
und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist,
die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1
zugrunde zu legen.
(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf
Funktionszulage,
sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2
zugrunde zu legen.
(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für
zeit - oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b
des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere
Entlohnungsgruppe überstellt wird oder
2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige
Funktion oder
3. die nach § 68 Abs. 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne
Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich
begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer
abläuft.
(9) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten
Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses
Dienstverhältnisses
in ein unbefristetes.
Leistungsprämie
§ 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit
widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem
Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und
unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten
Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden
Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.
(4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.
(5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25 % der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen
und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen.
Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend
ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und
den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
Überstellung
§ 77. (1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h
in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und
der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das
Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste
Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der
Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die
besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten
Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen
anzuwenden.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die
Entlohnungsgruppe v1 überstellt,
1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach
nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind
auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten
Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des
Vertragsbediensteten tritt."
34. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung "VII", der bisherige § 64 erhält die
Bezeichnung ,,§ 79".
35. An die Stelle
der Überschrift zum bisherigen Abschnitt VII treten folgende Bestimmungen:
,,ABSCHNITT VIII
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
§ 80. Für Vertragsbedienstete,
1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während
eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem
Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum
Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.«
36. Der bisherige § 67 und der bisherige § 70 Abs. 1 bis 3 entfallen. Die bisherigen §§ 65, 66 und 68
bis 77 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
|
bisherige Bezeichnung |
neue Bezeichnung |
|
§ 65 |
§ 99Abs. 1 |
|
§ 66 |
§ 99Abs. 2 |
|
§ 68 |
§ 85 |
|
§ 68a |
§ 86 |
|
§ 69 |
§ 87 |
|
§ 70 Abs. 4 und 5 |
§ 95 Abs. 1und 2 |
|
§ 71 |
§ 97 |
|
§ 72 |
§ 99 Abs. 3 |
|
§ 72a |
§ 83 |
|
§ 72b |
§ 82 |
|
§ 72c |
§ 81 |
|
§ 73 |
§ 84 |
|
§ 73a |
§ 90 |
|
§ 73b |
§ 91 |
|
§ 73c |
§ 92 |
|
§ 74 |
§ 93 |
|
§ 75 |
§ 94 |
|
§ 75a |
§ 96 |
|
§ 76 |
§ 100 |
|
§ 77 |
§ 98 |
37. Vor § 85 werden folgende Überschriften eingefügt:
“2. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata 1 und II
Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion”
38. Nach § 87 werden folgende §§ 88 und 89 samt Überschrift eingefügt:
“Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II
§ 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata 1 und II sind nach Ablauf des
31. Dezember 1998
nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden
Schemata
bereits angehören.
Überleitung
§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5
angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h
bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und
spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach dem
31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf,
die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der
Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine
Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich
eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes
Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in
Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese
bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses
Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht
so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase
abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7
ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
(4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.
(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h
übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend,
mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die
Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des
§ 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.
(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz
nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe
maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese
Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er
nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet.
Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste
dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung
dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich
die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der
Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
(7) Für die rückwirkende Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der
Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in
der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten
ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende
Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird die
Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein
Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. a)
der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in
eine
andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten
auf dem gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine
geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom
Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
b) dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen
Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine
Funktionszulage gebührt und
2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im
neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
(9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder
2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8
entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann
guter Glaube nicht eingewendet werden.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen
Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche
Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und
daß damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche
Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung
nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten
Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses
Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.
(11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des
Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch
schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den
Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des
Sondervertrages folgt. Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung
ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann
abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages
abgegeben werden.
(12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner
1999 begonnen hat, gelten
1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas 1 oder II.
2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h.
(13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf:
1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K
zuzuordnen ist,
2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz
zuzuordnen ist,
3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E - Schema
zuzuordnen ist,
4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb
im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
39. Vor § 90 wird die Überschrift ,,Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer” durch folgende
Überschrift
ersetzt;
“3. Unterabschnitt
Vertragslehrer”
40. Vor § 93 wird die Überschrift ,,Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas K‘” durch folgende Überschrift ersetzt:
“4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K”
41. Folgende Überschriften werden eingefügt
a) vor § 95:
“ABSCHNITT IX
Schlußbestimmungen
Teuerungszulage”,
b) vor § 99:
“Inkrafttreten”.
42. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:
“(21) Es treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 1
lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt Überschriften, § 8a
Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt Überschriften, § 22
Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4 Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1
und 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 As. 2, § 47e, § 48 Abs. 1, § 57 Abs. 6 und
die §§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. XXX/1998 mit 1. Jänner 1999,
2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit
1. Jänner 2000.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”
Artikel II
Änderung des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. ...11998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 44 Abs. 3 werden die Worte “vorgesetzten Beamten” durch das Wort “Vorgesetzten” ersetzt.
2. Dem § 50a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
“Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen
die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.”
3. Nach § 136 wird folgender § 136a samt Überschrift eingefügt:
“Begründung des Dienstverhältnisses
§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur
1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen
Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2
bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Abs. list nicht anzuwenden
1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer
Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere
Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des
31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem
1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle
eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch
dann als erfüllt, wenn sie
1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem
Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.”
4. Im § 138 Abs. 3 Z 1 und im § 148 Abs. 4 Z 1 entfällt jeweils das Wor‘ “unmittelbar”.
5. Im § 203d Abs. 5 Z 1 wird das Zitat ,,§ 32 Abs. 2 lit. a, c oder f des Vertragsbedienstetengesetzes
1948” durch das Zitat “,§ 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt.
6. Nach § 228 wird folgender § 228a samt Überschrift eingefügt:
“Begründung des Dienstverhältnisses
§ 228a‘ (1) Die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der
Verwendungsgruppen PT 9 bis PT l ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur
1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen
Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2
bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. l ist ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer
Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere
Verwendungsgruppe des Post - und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember
1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem
1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle
eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch
dann als erfüllt, wenn sie
1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem
Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.”
7. Dem § 278 wird folgender Abs. 33 angefügt:
“(33) §44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 138 Abs. 3 Z 1, § 148 Abs. 4 Z 1,
§ 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1
Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
Artikel III
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.113/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 9 lautet:
"§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate
des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung bei
ihrer Verhinderung zu regeln.”
2. § 17b Abs. 4 entfällt.
3. Dem § 17b wird folgender Abs. 12 angefügt:
“(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”
Artikel IV
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr.85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 1 lautet:
“(1) Ist eine Person nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr.86, oder nach § 9 des
Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und
beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit
dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der
Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.”
2. § 62 Abs. 2 lautet:
“(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z l ist § 4a Abs. 3
des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
3. § 70 Abs. 2 lautet:
“(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z l ist § 4a Abs. 3
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
4. § 76 Abs. 2 lautet:
“(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z l ist § 4a Abs. 3
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
5. § 83a lautet:
,,§ 83a. Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum
31. Dezember1994 geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1956
in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt
er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.”
6. § 86 lautet
,,§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen
eines Ausschreibungs - und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst
übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”
7. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzL Folgende Z 19 wfrd
angefügt
“19. § 16 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 83a und § 86 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit 1. Jänner 1999.”
Artikel V
Änderung des Bundes -Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes - Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr.133/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:
1. § 9Abs. 1 lit. flautet:
,,f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen
Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von
Belohnungen und Leistungsprämien;”
2. § 9 Abs. 3 lit. f lautet:
,,f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;
3. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit. j und des folgendes Satzes folgende Bestimmungen:
,,j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit
hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels
möglichen Kündigung.
Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu
erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung
spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage
ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.”
4. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat "§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86,” durch
das Zitat "§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,” ersetzt.
5. Im § 27 Abs. 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” durch das
Zitat "§
32 Abs. 2 Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" ersetzt.
6. Im § 37a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat "§ 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” durch das Zitat
“§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt.
7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt
“(15) § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j‘ k und letzter Satz, § 15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a
Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.”
Artikel VI
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:
1. § 74 lautet
,,§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die
Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die
Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. in die Gebührenstufe 1:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Entlohnungsgruppe v5,
bb) der Bewertungsgruppe v4/1,
cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,
dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,
ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,
b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,
bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,
cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,
c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas 1
aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
d) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe I 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
f) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen 1 3 und 1 2,
g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6,
bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
2. in die Gebührenstufe 2a:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,
cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,
dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,
ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,
b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h
aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,
c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas l
aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
bb) der Entlohnungsgruppe a,
d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
aa) der Entlohnungsgruppe I 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe I 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und I 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen I 1 und 1 pa,
e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen I 1 und I pa,
f) Vertragsassistenten,
g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
3. in die Gebührenstufe 2b:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,
bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,
cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der
Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,
b) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,
4. in die Gebührenstufe 3:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v
aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,
bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,
cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der
Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
b) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,
c) Vertragsprofessoren und Rektoren.”
2. Dem § 77 wird folgender Abs. 14 angefügt:
“(14) § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.”
Artikel VII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG - Novelle 1999)
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr.105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl I Nr.123/1998, wird wie folgt geändert:
1. Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellen planes für das Jahr 1999 lautet:
“(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
1. Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der
Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2,
M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne
Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe
oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
2. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen 1, II, 1 L und II L können
mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
3. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
4. Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen
Bediensteten besetzt werden.
5. Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und
H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der
Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und
M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen
Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung
und
Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen
sind.
6. In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die
Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der
Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz
zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
7. Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen vi bis v5 sowie hl bis h5 sind bis auf
weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie pl bis p5 zu binden.
8. Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2,
M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e,
p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt
werden.”
2. Punkt 4 Abs. 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:
“(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten
derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit
Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer
Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der
Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e,
p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß §
229b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe
PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der
Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der
Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der
Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der
Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe
PT6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe
PT 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der
Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe
PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe
PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer
niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der
Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen k 1 bis K 6 können mit Beamten der
Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2
bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
- die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder k 2,
- die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe k 3, K 4 oder K 5,
- die
Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und
- die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,
- die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und
- die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6
entsprechen.‘
3. Punkt 5 Abs. 1 ilt. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:
,,j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des
Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen
regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979
herabgesetzt ist,”
4. Dem Art. XVIII Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in
der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.”
Erläuterungen
zum Initiativantrag zum Vertragsbedienstetenreformgesetz
Einleitung
Der vorliegende Entwurf eines Vertragsbedienstetenreformgesetzes wurde seit dem
Vorjahr in umfangreichen und eingehenden Verhandlungen der Dienstgeberseite mit
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verhandelt und dabei eine weitgehende
Einigung über zahlreiche Reformpunkte erzielt. Lediglich in der Frage der Eröffnung
gleicher Karrierechancen für Vertragsbedienstete durch eine Neuregelung des § 9
Bundesministeriengesetzes 1986, durch die Vertragsbedienstete Spitzenfunktionen in
Bundesministerien erlangen können, konnte trotz intensiver Verhandlungen keine
Einigung erzielt werden. Trotz dieses nicht ausverhandelten Punktes wurde in der
Folge der Entwurf im Sommer des heurigen Jahres einem allgemeinem
Begutachtungsverfahren unterzogen und parallel dazu die Verhandlungen über
diesen Punkt bis zur Ministerratssitzung am 5. November 1998 intensiv fortgeführt.
Letztlich ist die Beschlußfassung im Ministerrat an dieser Frage der Öffnung von
bisher nur Beamten vorbehaltenen Leitungsfunktionen in den Bundesministerien für
Vertragsbedienstete gescheitert. Gerade bei dieser Frage handelt es sich aber um ein
Kernanliegen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs, das ein Einlenken auf die
Vorstellungen des Koalitionspartners, der diese Positionen den Beamten vorbehalten
möchte, nicht gestattet
Die unterfertigten Abgeordneten sind der Auffassung, daß ein modernes und
leistungsgerechtes Besoldungssystem für die Vertragsbediensteten der allgemeinen
Verwaltung und die Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung einen
wichtigen Reformschritt in den Bemühungen um eine Modernisierung der
Bundesverwaltung darstellt. Diese Aufwertung des Vertragsbedienstetenrechtes zu
einer vollwertigen Alternative zur Pragmatisierung und Beamtenbesoldung ergibt
freilich nur dann
einen Sinn, wenn diese durch eine Gleichstellung der
Vertragsbediensteten bei ihren Karrierechancen mit dem Beamten ergänzt wird. Eine
derartige Gleichstellung bedingt, daß der gleich - bzw. sogar besser geeignete
Vertragsbedienstete auch die Möglichkeit erhalten muß, mit einer bisher nach § 9
Bundesministeriengesetz ausschließlich Beamten vorbehaltenen Spitzenfunktion in
einem Bundesministerium betraut zu werden.
Die Beibehaltung zweier Klassen von öffentlich Bediensteten, nämlich den Beamten
und Vertragsbediensteten mit unterschiedlichen Karrierechancen, ist eine
Fortschreibung des Unrechtes gegenüber Vertragsbediensteten und damit ihrer
Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit. Diese Fortschreibung vergeudet die
wichtigste Ressource im größten Dienstleistungsunternehmen unseres Landes,
nämlich im
Bundesdienst.
Vorblatt
Probleme:
Die Laufbahnen der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II stellen
insbesondere im Akademiker - und Maturantenbereich keine voll ausgebauten
Besoldungslaufbahnen dar, sind daher weder mit Beamtenlaufbahnen noch mit Laufbahnen
von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft vergleichbar. Sie weisen innerhalb der
Entlohnungsgruppen keine funktionsbezogene Entlohnungskomponente auf.
Das Dienst - und Besoldungsrecht der vergleichbar verwendeten Beamten der Allgemeinen
Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung wurde durch das
Besoldungsreformgesetz 1994 in Richtung einer vermehrten Mobilität und einer
funktionsbezogenen Besoldung reformiert. Damit wurden Instrumentarien für eine
zeitgemäße Personalplanung und Personalentwicklung in der Bundesverwaltung geschaffen.
In den Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz wurde die Absicht erklärt, derartige
Reformmaßnahmen auch für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II zu
setzen.
Ziele:
Es soll ein modernes und leistungsorientiertes Besoldungssystem für die
Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und die Vertragsbediensteten in
handwerklicher Verwendung geschaffen werden, das
- im Gegensatz zu den bisherigen Entlohnungsschemata I und II attraktive Vollaufbahnen
umfaßt, denen auch hohe Funktionen zugänglich sind, die bisher ausschließlich Beamten
vorbehalten waren,
- für junge Bedienstete attraktive Bezüge vorsieht und die in anderen Laufbahnen
bestehende Alterslastigkeit der Besoldung vermeidet,
- hervorgehobene und verantwortungsvolle Tätigkeiten unmittelbar und leistungsgerecht
abgilt,
- die freiwillige Mobilität durch Leistungsanreize und Abbau von Mobilitätshindernissen
fördert und
- die Entscheidung zwischen einer künftigen Beamten - oder Vertragsbedienstetenlaufbahn
in eine frühe Laufbahnphase vorverlegt.
Inhalte:
Neue attraktive Entlohnungsschemata v (für die Vertragsbediensteten des
Verwaltungsdienstes) und h (für die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes) mit
- durchgängigen Vorrückungslaufbahnen von 21 Entlohnungsstufen, die vor allem im
ersten Laufbahndrittel nicht nur beträchtlich über der bisherigen VB-Entlohnung, sondern
auch deutlich über den Beamtenbezügen des A - Schemas liegen, mit voll ausgebautem
weiteren Schema, das gegenüber dem Beamtenschema flacher ausläuft und damit
weniger alterslastig ist,
- Abgeltung hervorgehobener und verantwortungsvoller Tätigkeiten durch eine von der
Arbeitsplatzbewertung, nicht aber vom Dienstalter abhängige
Funktionszulage,
- Spitzenfunktionen, die bisher Beamten vorbehalten waren, wie zB Leitungsfunktionen in
Zentralstellen, sollen auch den Vertragsbediensteten zugänglich gemacht und für die
höchsten dieser Funktionen wie bei den Beamten eine auf fünf Jahre befristete
Betrauung mit Anspruch auf einen nur von der Dauer der Funktionsausübung
abhängigen Fixbezug vorgesehen werden,
- Förderung der freiwilligen Mobilität durch unmittelbare Abgeltung höherer Verwendungen
durch eine Funktionszulage und
- der Vorverlegung der Entscheidung über einen allfälligen Wechsel in das A - Schema der
Beamten durch Festsetzung einer Frist für die Möglichkeit der Begründung eines
öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses (binnen 5 Jahren ab erstmaligem Diensteintritt
in den Bundesdienst) sowie einer Altersobergrenze von 40 Jahren für die Zulässigkeit
einer Aufnahme auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung.
Alternativen:
Zu Besoldungsmaßnahmen in den Entlohnungsschemata I und II bestehen wegen der
diesbezüglichen Zusage in den Erläuterungen im Besoldungsreformgesetz 1994 keine
Alternativen. Bei der Systemwahl wurde einer leistungsgerechten Maßnahme mit einem voll
ausgebauten Vertragsbedienstetenschema gegenüber bloßen kostenintensiven Korrekturen
am derzeitigen Besoldungssystem der Vorzug gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die Ausführung im Abschnitt F des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird
verwiesen.
EU -
Konformität: Gegeben.
Allgemeiner Teil
A) Vorgeschichte der Reform
Die Laufbahnen der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II stellen
keine voll ausgebauten Besoldungslaufbahnen dar, sondern gehen davon aus, daß der
Vertragsbedienstete in den meisten Fällen früher oder später in ein öffentlich - rechtliches
Dienstverhältnis überwechselt. Innerhalb dieses öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses ist
der Bedienstete fast in allen Fällen mit Rücksicht auf die von ihm ausgeübte Verwendung in
die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A - Schema)
einzureihen.
Das A - Schema der Beamten wurde durch das Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl.
Nr. 550, geschaffen und löste damit das bisherige Dienstklassenschema ab. Im Gegensatz
zum bisherigen Dienstklassenschema brachte das A - Schema unter anderem folgende
wichtige Neuerungen:
- statt der bisherigen verwaltungsaufwendigen Beförderungshürden eine garantierte
Vorrückungslaufbahn mit stärkerer Erhöhung der Bezüge in der ersten
Laufbahnhälfte und damit verbunden einer deutlichen Verringerung der
Alterslastigkeit des Schemas,
- mehr Mobilität und Leistungsgerechtigkeit durch sofortige Honorierung der
Übernahme höherwertiger Funktionen mit einer der Aufgabenstellung des
Arbeitsplatzes entsprechende Funktionszulage - dies nicht nur für
Managementfunktionen, sondern auch für andere Arbeitsplätze, die
Spezialistenwissen oder besondere Fähigkeiten erfordern.
In den Erläuterungen zum Besoldungsreformgesetz 1994 wurde die Absicht erklärt,
derartige Reformmaßnahmen auch für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I
und II zu setzen.
Die folgenden Verhandlungen mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst führten zu einer
grundlegenden Reform der bisherigen Entlohnungsschemata I und II.
In diesem Zusammenhang wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß für
einen Vertragsbediensteten prozentuell höhere Dienstgeberbeitrage zu leisten sind als für
einen Beamten und daß daher die Entscheidung über eine Übernahme in ein öffentlich -
rechtliches Dienstverhältnis in einem möglichst frühen Laufbahnstadium fallen sollte.
B) Hauptkennzeichen der Reform
Die Reform weist folgende Hauptkennzeichen auf:
• Ersatz der bisherigen Entlohnungsschemata 1 und II durch voll ausgebaute und
leistungsorientierte Vertragsbediensteten - Laufbahnen.
• Schaffung eines Entlohnungsschemas v (Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes)
an Stelle des bisherigen Entlohnungsschemas 1 und eines Entlohnungsschemas h
(Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes) an Stelle des bisherigen
Entlohnungsschemas II.
• Laufbahnen zu je 21 Entlohnungsstufen mit einer gegenüber den Schemata der
Besoldungsreform noch erheblich gesteigerten Begünstigung der Einkommen der
dienstjüngeren
Bediensteten und einer Beseitigung der bisher in vergleichbaren voll
ausgebauten Systemen noch immer bis zu einem gewissen Ausmaß herrschenden
Alterslastigkeit.
· Funktionszulage für hervorgehobene Funktionen wie im A - Schema; jedoch aus Gründen
der Verwaltungsökonomie Zusammenfassung jeweils mehrerer Funktionsgruppen des A-
Schemas zu einer gemeinsamen Bewertungsgruppe und damit Verringerung der
Gesamtzahl solcher Gruppen; volle Anwendbarkeit der im Zuge der Besoldungsreform
1994 erfolgten Arbeitsplatzbewertungen und - zuordnungen im
Ventragsbedienstetenbereich; keine Untergliederung in Funktionsstufen und damit
Beseitigung jeglicher dienstaltersbezogenen Differenzierung bei der Bemessung der
Funktionszulage.
• Zeitlich begrenzte Funktionen wie im A - Schema mit Anspruch auf fixes Monatsentgelt.
• Wie bisher keine gesetzlichen Vorbildungserfordernisse (zB Hochschulstudium) für das
Angestellten - Schema, weiterhin aber gesetzliche Vorbildungserfordernisse (zB
Lehrabschluß) im Handwerker - Schema. Damit ist auf das Entlohnungsschema v
weiterhin die arbeitsgerichtliche Einstufungsjudikatur anwendbar.
• Ausbildungsphase, die einen Anspruch auf Funktionszulage ausschließt und während
der eigene Entgeltansätze gebühren, die etwa 95% des für diese Laufbahn
vorgesehenen Monatsentgelts betragen.
• Arbeitsplatzbezogene dienstliche Ausbildung als Recht und Pflicht des Bediensteten;
eine Nichtablegung der dem Arbeitsplatz entsprechenden Grundausbildung verhindert den
Ablauf der Ausbildungsphase und stellt einen Kündigungsgrund dar.
• Schaffung einer Leistungsprämie, für die zusätzliche Mittel in der Höhe eines bestimmten
Prozentsatzes des Aufwandes für Monatsentgelt und Zulagen der betroffenen
Entlohnungsschemata bereitzustellen sind; Zuerkennung durch den Vorgesetzten an
Vertragsbedienstete der neuen Schemata, die sich durch besondere Leistungen
auszeichnen, unter Ausschluß des sogenannten "Gießkannenprinzips".
• Optionsrecht aus den Entlohnungsschemata I und II in das neue System.
• Vorverlegung der Entscheidung über die Pragmatisierung im A - Schema der Beamten
durch Einführung einer an den erstmaligen Eintritt in den Bundesdienst gebundenen
Fünfjahresfrist und einer Altersobergrenze von 40 Jahren für Aufnahmen ins A - Schema.
Keine Altersbegrenzung für Pragmatisierungen aus den neuen Entlohnungsschemata v
und h in andere Besoldungsgruppen als das A -Schema.
C) Gliederung der beiden neuen Entlohnungsschemata v und h
Die Entlohnungsschemata v und h umfassen je fünf Entlohnungsgruppen. Diese neuen
Entlohnungsgruppen entsprechen den Entlohnungsgruppen der bisherigen
Entlohnungsschemata I und II wie folgt:
|
neu |
bisher |
|
vi |
a |
|
v2 |
b |
|
v3 |
c |
|
v4 |
d |
|
v5 |
e |
|
h1 |
p1 |
|
h2 |
p2 |
|
h3 |
p3 |
|
h4 |
p 4 |
|
h5 |
p5 |
Jede Entlohnungsgruppe umfaßt eine garantierte Vorrückungslaufbahn, die in
Entlohnungsgruppen mit mehreren Bewertungsgruppen als Bewertungsgruppe 1 der
betreffenden Entlohnungsgruppe bezeichnet wird. Jede Vorrückungslaufbahn umfaßt 21
Entlohnungsstufen.
Für hervorgehobene Funktionen sind in der Entlohnungsgruppe
v1 sechs Bewertungsgruppen (v1/2 bis v1/7),
v2 fünf Bewertungsgruppen (v2/2 bis v2/6),
v3 vier Bewertungsgruppen (v3/2 bis v3/5),
v4 zwei Bewertungsgruppen (v4/2 und v4/3),
h1 drei Bewertungsgruppen (h1/2 bis h1/4) und
h2 zwei Bewertungsgruppen (h2/2 und h2/3)
vorgesehen.
Die Höhe der Funktionszulage für unbefristet vergebene Funktionen richtet sich
innerhalb jeder Entlohnungsgruppe nach der Bewertungsgruppe (Funktionshöhe).
Für Inhaber hervorgehobener Funktionen tritt zur Vorrückungslaufbahn eine
Funktionsabgeltung in Form einer vom Dienstalter unabhängigen Funktionszulage hinzu.
Wie für Beamte des A - Schemas in vergleichbaren Funktionen (Funktionsgruppen 7 bis
9 der Entlohnungsgruppe A 1), sollen höhere Leitungsfunktionen (zB die Funktion als
Sektionsleiter, als Leiter einer besonders bedeutenden Gruppe in einer Zentralstelle oder als
Leiter einer besonders bedeutenden nachgeordneten Dienststelle) auf fünf Jahre befristet
vergeben werden. Dies betrifft die Funktionen der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7.
Weiterbestellungen in befristeten Funktionen erfolgen wiederum befristet und bedürfen keiner
neuerlichen Ausschreibung. Der Beamtenvorbehalt des § 9 des Bundesministeriengesetzes
für bestimmte Leitungsfunktionen in Zentralstellen enifällt.
In den Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 gebührt ein fixes Monatsentgelt, wodurch alle
Leistungen des Vertragsbediensteten abgegolten sind.
Die bisherige Verwaltungsdienstzulage wird bei der Bemessung der
Monatsentgeltansätze und der Funktionszulage berücksichtigt und fällt daher in den
Entlohnungsschemata v und h als eigenständige Zulage weg. Allfällige andere Zulagen
bleiben von der Neuregelung unberührt.
D) Inkrafttreten und Überleitung
Die Reform soll mit Ausnahme der neu eingeführten Leistungsprämie in vollem Umfang
und ohne Etappenregelung mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.
Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II entscheiden selbst, ob sie
im bisherigen Schema bleiben oder in das neue Schema wechseln (Optionsrecht). Die
Überleitung erfolgt ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung; im
Unterschied zum Beamtenrecht stellt sich das Problem der Auflösung oder Nichtauflösung
eines allfälligen Beförderungsstaus bei den Vertragsbedienstetenlaufbahnen nicht.
Wer derzeit eine Funktion innehat, die im neuen Besoldungssystem nur mehr befristet
auf jeweils fünf Jahre vergeben wird, kann nur dann in das neue Schema optieren, wenn er
die Befristung in
Kauf nimmt.
Optionserklärungen können während des Jahres 1999 abgegeben werden. Die
Überleitungen werden mit dem 1. Jänner 1999 wirksam. Läuft ein Sondervertrag aus und
dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann in bestimmten Fällen mit Wirkung vom
Folgetag in das neue Schema optiert werden; in diesem Fall beträgt die Optionsfrist sechs
Monate.
E) Pensionskasse
Die Alters - und Ivaliditätsversorgung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Um die Erwerbs - und Karrierechancen der
Vertragsbediensteten in der Allgemeinen Verwaltung und im handwerklichen Dienst sowohl
mit jenen der Beamten als auch mit jenen der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft
vergleichbar zu gestalten, soll - wie in großen Privatunternehmen - die ASVG - Pension durch
Leistungen einer Pensionskasse ergänzt werden.
Da die Details der geplanten Pensionskassenregelung noch nicht feststehen, bleibt sie
vorerst aus dem Gesetzentwurf ausgeklammert. Über folgende Eckpunkte konnte jedoch
bereits ein grundsätzliches Einverständnis mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erzielt
werden:
• Die Verwaltung des Pensionskassenvermögens wird durch eine betriebliche
Pensionskasse des Bundes erfolgen.
• Die Zusatzpensionen sollen bei vierzigjähriger Beitragsleistung nach durchschnittlichen
Karrieren zehn Prozent des Letztbezuges betragen, wofür ein Beitrag von ca. 1,5 % der
Monatsbezüge aufzuwenden ist. Das Leistungsrecht wird in einem Kollektiwertrag
geregelt.
• Die Beiträge werden zu gleichen Teilen vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer
entrichtet; der Beitrag des Bundes wird somit ca. 0,75 % des Monatsentgelts betragen.
• Das Leistungsrecht soll geschlechtsneutral gestaltet werden.
• Ein past service - die Leistung höherer Beiträge für und durch ältere Vertragsbedienstete
der neuen Entlohnungsschemata, um die kürzere Beitragsdauer auszugleichen - ist nicht
orgesehen.
• Die Regelung soll mit 1. Jänner 2000 in kraft treten.
F) Finanzielle Auswirkungen
Aufwand
Der jährliche Mehraufwand gegenüber 1998 stellt sich auf Grund der derzeitigen
Personalverteilung wie folgt dar:
|
Jahr |
jähricher Mehraufwand gegenüber 1998 in Mrd. S für |
||||||
|
Entgelte, Zulagen und Überstunden |
DGB
|
Leistungs prämien
|
Pensions – kassen |
Summe
|
Dienstgeber -mitteilungen |
MehrAUFWAND |
|
|
1999 |
0,64 |
0,16 |
|
|
0,8 |
0,02 |
0,82 |
|
2000 |
0,64 |
0,16 |
0,03 |
0,08 |
0,91 |
0 |
0,91 |
|
2001 |
0,64 |
0,16 |
0,03 |
0,08 |
0,91 |
0 |
0,91 |
|
2002 |
0,64 |
0,16 |
0,03 |
0,08 |
0,91 |
0 |
0,91 |
Der dargestellte Mehraufwand stellt einen Maximalwert dar, der unter der
Voraussetzung
ermittelt wurde, daß alle derzeitigen Vertragsbediensteten in das neue
Schema optieren. Es ist allerdings anzunehmen, daß nicht alle Vertragsbediensteten von der
Optionsmöglichkeit Gebrauch machen werden und daß daher tatsächlich mit geringeren
Mehrkosten zu rechnen ist. Bei der Ermittlung des Mehraufwandes wurde außerdem davon
ausgegangen, daß ansonsten keine Veränderungen gegenüber 1998 erfolgen (z.B. hinsichtlich
der Personalverteilung).
Für die Bearbeitung der Dienstgebermitteilungen durch die personalführenden Stellen
(z.B. Kontrolle und Beratung) ist ein einmaliger Aufwand in Höhe von ca. 20 Millionen Schilling
anzusetzen. Dies geht von der Annahme aus, daß ca. 41.000 Dienstgebermitteilungen zu
erstellen sind und pro Fall 60 Minuten Bearbeitungsdauer in der Verwendungsgruppe A 2, 30
Minuten Bearbeitungsdauer in der Verwendungsgruppe A 3 und 10 Minuten
Bearbeitungsdauer in den Verwendungsgruppen A 4 bis A 7 anfallen.
Zusätzlich zu den in der Tabelle angeführten Mehraufwendungen fallen noch folgende
Mehraufwendungen an:
1. einmalige Aufwendungen für die Umstellung der Applikation Besoldung sowie die
automatisierte Erstellung der Dienstgebermitteilungen durch das
Bundesrechenzentrum werden in Höhe von ca. 200.000 S,
2. Mehraufwendungen von 3,5 Mio. 5 pro Jahr für zusätzliche Dienstprüfungen:
Es wird davon ausgegangen, daß zusätzlich zur bisherigen Situation ca. 500
Bedienstete pro Jahr eine Grundausbildung absolvieren werden. Auf Grund der
Daten der Verwaltungsakademie kann man Kosten in Höhe von ca. 7.050 5 pro
Bediensteten (Richtwert für C, da in a und b ohnedies bisher die Pragmatik
angestrebt wurde) annehmen.
Die mit diesem Bundesgesetz verbundenen Mehrausgaben werden grundsätzlich durch
finanzielle Umschichtungen aus dem allgemeinen Haushalt bedeckt.
Kosten
Bei den Kosten ist ein Zuschlag von 6% (des Mehraufwandes für Entgelte, Zulagen und
Überstunden) für Abfertigungen zu berücksichtigen. Dies ergibt folgende Kostendarstellung:
|
in Mrd. S/Jahr |
|||
|
Jahr |
Mehraufwand |
Zuschlag |
MehrKOSTEN |
|
1999 |
0,82 |
0,04 |
0,86 |
|
2000 |
0,91 |
0,04 |
0,95 |
|
2001 |
0,91 |
0,04 |
0,95 |
|
2002 |
0,91 |
0,04 |
0,95 |
Zusätzlich zu den in der Tabelle angeführten Mehrkosten fallen noch die beim
Mehraufwand unter Z 1 und 2 angeführten Aufwendungen in gleicher Höhe als Mehrkosten
an.
Ausgangsdaten:
Basis: Datensatz BRZ 1.1.1998.
Aufbauend auf der Personalverteilung sowie den Prozentsätzen für
Mehrleistungsvergütungen und Dienstgeberbeiträge im Jahresaufwand werden detaillierte
Staffelvergleiche für jede Arbeitsplatzwertigkeit erstellt.
Die Mehraufwendungen pro Arbeitsplatzwert für Gehalt und Zulagen werden um die
entsprechenden Prozentsätzen für Mehrleistungsvergütungen und Dienstgeberbeiträge
erhöht.
Zusätzlich sind vom gesamten Personalaufwand für VB (ca. 9,5 Mrd. Aufwand derzeit +
0,64 Mrd. Mehraufwand VBneu)
0,25% für Leistungsprämien und
0,75% für Pensionskassen zu berücksichtigen
Details können im BMF Abt. VIIIN1 eingesehen werden.
G) Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich
hinsichtlich
1. der Art. I und II (VBG 1948, BDG 1979) und IV bis VI (AusG 1989, PVG, RGV 1955)
aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B -VG,
2. des Art. III (Bundesministeriengesetz 1986) aus Art. 77 Abs. 2 B -VG,
3. des Art. VII (Bundesfinanzgesetz 1999) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B - VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum VBG):
Da das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) bereits häufig geändert worden ist und
der vorliegende Entwurf eines Vertragsbedienstetenreformgesetzes weitere tiefgreifende
Änderungen des VBG vornimmt, wie zB die Einfügung eines neuen Abschnittes VI und eine
völlige Neugliederung der Übergangs - und Schlußbestimmungen, wird dem VBG aus
Gründen der besseren Übersicht ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§ 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 34
Abs. 4 Z 1 VBG):
Anpassung von Zitaten an geänderte Abschnitts - und Paragraphenbezeichnungen.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 2e VBG):
Da es fraglich sein kann, ob und welche Organe bzw. Personen beim Bund zur Abgabe
privatrechtlicher Willenserklärungen in Bezug auf ein vertragliches Dienstverhältnis berufen
sind (z.B. jeder oder nur bestimmte Dienststellenleiter), erscheint es geboten, die
Dienstgeberzuständigkeit auch in Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zu
regeln. Der Beseitigung der auf diesem Gebiet durch die Rechtsprechung bestehenden
Rechtsunsicherheit im Außenverhältnis des Bundes dienen die Abs. 1 und 2.
Als Dienstrechtsangelegenheiten in diesem Sinne sind nicht allein die Begründung,
Änderung und Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses, sondern alle mit dem
Dienstverhältnis zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten wie zB die Erteilung
eines Sonder - oder Karenzurlaubes oder einer Dienstfreistellung, die Gewährung einer
Belohnung oder Geldaushilfe oder die Zuerkennung einer Zulage oder Nebengebühr
anzusehen.
Ähnlich wie nach dem für die öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses geltenden
Dienstrechtsverfahrensgesetz soll die Behandlung von bestimmten
Dienstrechtsangelegenheiten auch weiterhin an nachgeordnete Dienststellen als
Personalstellen übertragen werden können. Da es Dienstrechtsangelegenheiten gibt, die ihrer
Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder die von untergeordneter Bedeutung
sind, sollen derartige, durch Verordnung zu bezeichnete Angelegenheiten nach Abs. 3 den
Leitern von
Dienststellen zur Erledigung übertragen werden.
Die in Abs. 4 enthaltene Regelung der Zuständigkeit zwischen mehreren in Betracht
kommenden Personalstellen geht davon aus, welcher Dienststelle der Vertragsbedienstete
angehört. Ein Bediensteter gehört jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen
Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bedienstete bleibt
Angehöriger dieser Dienststelle.
Im Abs. 5 wird klargestellt, daß die durch Verfassungsbestimmung im § 2 Abs. 2
UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, den Universitäten und im § 2 Abs. 2 KUOG,
BGBl. I Nr. 130/1998, den Universitäten der Künste eingeräumte Zuständigkeit zur
weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten durch die in § 2e
vorgesehenen Regelungen über die Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit bei
Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten in der Bundesverwaltung nicht berührt
wird.
Zu Art. I Z 5 (§ 3 Abs. 4 VBG):
Nach § 3 Abs. 4 sind Vertragsbedienstete bestimmter niedrigerer Entlohnungsgruppen
von der Herstellung des Einvernehmens des Bundesministers für Finanzen für die
Nachsichterteilung vom Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft befreit. Hier sind
auch die vergleichbaren Entlohnungsgruppen der neuen Schemata (v5, h4, h5) anzuführen.
Zu Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 6 VBG):
Für Vertragsbedienstete bestimmter niedrigerer Entlohnungsgruppen gilt statt der
Altersuntergrenze von 18 Jahren eine solche von 15 Jahren. Hier sind auch die
vergleichbaren Entlohnungsgruppen der neuen Schemata (v4, v5, h4, h5) anzuführen.
Zu Art. I Z 7 (§ 4 Abs. 1 und 2 VBG):
Die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie
des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des
Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden
Bedingungen (91/533/EWG). Ziel dieser Regelungen ist die Verpflichtung des Dienstgebers,
den Dienstnehmer über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
schriftlich zu informieren.
Abs. 1 sieht vor, daß der Vertragsbedienstete nunmehr Anspruch auf Aushändigung
einer schriftlichen Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum
Dienstvertrag innerhalb bestimmter Fristen hat. Der Dienstvertrag ist in Hinkunft unverzüglich
nach Beginn des Dienstverhältnisses, ein allfälliger Nachtrag zum Dienstvertrag längstens
binnen eines Monates nach dem Wirksamkeitsbeginn der Änderung des Dienstvertrages
auszuhändigen.
Abs. 2 legt wie bisher die Mindesterfordernisse für den schriftlich auszufertigenden
Dienstvertrag fest. Im Entwurf wird in der Z 1 der Zeitpunkt, in welchem das Dienstverhältnis
beginnt, durch Angabe des Tages präzisiert. Nach der neuen Z 3 ist im Hinblick auf die in
§ 4a Abs. 4 vorgesehene Zusammenrechnung mehrerer zur Vertretung eingegangener
befristeter Dienstverhältnisse im Dienstvertrag anzugeben, ob und welche Person der
Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird. Gemäß Z 4 ist bei befristeten
Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses anzugeben, wobei dieses jedoch nicht
kalendermäßig bestimmt sein muß. In der Z 5 wird entsprechend der in den
Entlohnungsschemata für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des
handwerklichen Dienstes vorgesehenen Unterteilung der entsprechenden
Entlohnungsgruppen in Bewertungsgruppen die im Dienstvertrag anzuführende Einstufung
um die
Bewertungsgruppe erweitert. In der Z 7 wird im Hinblick auf die nunmehr
auch für
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h obligatorische dienstliche Ausbildung
angeordnet, daß in den Dienstvertrag auch die Verpflichtung zur Ablegung der - für die
jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehene - Grundausbildung aufzunehmen ist.
Zu Art. I Z 8 (§ 4a Abs. 1 VBG):
Da die Rechtsfolge der befristeten Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses für
die in Abs. 1 und 2 angeführten Fälle nunmehr zusammenfassend im Abs. 3 geregelt wird,
hat die entsprechende Regelung im letzten Satz des Abs. 1 zu entfallen.
Zu Art. I Z 9 (§ 4a VBG):
Diese Bestimmung wurde in Absätze gegliedert und um die in Abs. 2 angeführten
besonderen Fälle, bei denen die befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses
zu keiner Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger
Vorschriften führen sollen, erweitert. Diese Fälle betreffen befristete Dienstverhältnisse zur
Ausübung von Vertretung und Vertretungstätigkeiten im Anschluß an die Behaltezeit von
ausgelernten Lehrlingen in einem Dienstverhältnis sowie die bisher schon im
Ausschreibungsgesetz 1989 geregelten Fälle, die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
und Rechtssystematik in das VBG 1948 übernommen werden.
Abs. 3 erweitert die bisher auf befristete Dienstverhältnisse nach § 4a Abs. 1
beschränkte Rechtsfolge der befristeten Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses auf
die besonderen Fälle des § 4a Abs. 2 für Ansprüche, die sich nach der Dauer des
Dienstverhältnisses richten. Die vorgesehene Zusammenrechnung von Zeiten früherer
befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen
Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung hat nach Z 1 jedoch nur dann zu
erfolgen, wenn der Unterbrechungszeitraum zwischen der Beendigung eines solchen Dienst -
oder Ausbildungsverhältnisses und der neuerlichen Aufnahme nicht mehr als 10 Wochen
beträgt. Dieser Unterbrechungszeitraum gilt aber auf Grund der im Abs. 3 enthaltenen
Wendung “soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt" nicht für die bei Ansprüchen wegen
Dienstverhinderung vorgesehene Zusammenrechnung von Dienstzeiten zu einer
Gebietskörperschaften nach § 24 Abs. 10. Für diese gilt weiter eine Sechswochenfrist.
Abs. 4 sieht eine Zusammenrechnung aufeinanderfolgender befristeter
Dienstverhältnisse, die zur Vertretung eingegangen wurden, mit der Rechtswirkung vor, daß
das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die
zusammengerechnete Gesamtdienstzeit dieser befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre
übersteigt, als unbefristetes Dienstverhältnis gilt. Eine derartige Zusammenrechnung hat auch
dann zu erfolgen, wenn zwischen den aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverhältnissen
Unterbrechungszeiträume liegen.
Zu Art. I Z 10 (§ 5 Abs. 1 VBG):
Das Zitat des § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann entfallen, da der Inhalt dieser Bestimmung im
neuen § 5a Abs. 3 wiedergegeben ist. Andererseits erweist es sich als zweckmäßig, andere
Dienstpflichten der Beamten, die sich aus den im § 5 enthaltenen allgemeinen Dienstpflichten
der Vertragsbediensteten nicht oder nur im Auslegungsweg ableiten lassen, in das
Vertragsbedienstetenrecht zu übernehmen. Dies betrifft die Pflichten bei Befangenheit (§ 47
BDG 1979), die gegenüber den bisherigen in § 5 Abs. 2 und 3 weitergehenden
Meldepflichten der Beamten (§ 53 BDG 1979), die Pflichten betreffend die Einhaltung des
Dienstweges (§ 54 Abs. 1 und 2 BDG 1979), die Wahl des Wohnsitzes und Dienstortes (§ 55
BDG 1979), bei Nebenbeschäftigungen (§ 56 BDG 1979), bei der außergerichtlichen Abgabe
von Gutachten (§57 BDG 1979), zur Ausbildung und Fortbildung (§58 BDG 1979) und die
Geschenkannahme in
Amtssachen (§ 59 BDG 1979).
Soweit die strengeren Bestimmungen des § 56 Abs. 4 BDG 1979 über die Ausübung
einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung auf Zeiten einer Teilbeschäftigung anzuwenden
sind, gelten sie für Vertragsbedienstete nur in den im § 56 Abs. 4 Z 1 und 2 BDG 1979
angeführten Fällen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und der
Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG - und nicht auch in anderen Fällen
einer (zB dienstvertraglich vereinbarten) Teilbeschäftigung.
Zu Art. I Z 11 (§ 5 Abs. 2 und 3 VBG):
Mit der Einbeziehung des § 53 BDG 1979 über die Meldepflichten in die
Übernahmeregelung des § 5 Abs. 1 letzter Satz sind auch die bisher im § 5 Abs. 2 und 3
geregelten Meldepflichten erfaßt. Die Abs. 2 und 3 können daher entfallen.
Zu Art. 1 Z 12 (§§ 5a bis 6b VBG):
Übernahme der in den §§ 44 und 45 BDG 1979 geregelten Pflichten als §§ 5a und 5b in
das Vertragsbedienstetengesetz. Diese Pflichten waren zum Teil schon im bisherigen § 5
geregelt.
§ 6 Abs. 1 bestimmt, daß die Versetzung des Vertragsbediensteten an einen anderen
Dienstort ohne seine Zustimmung nur innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn
zuständigen Personalstelle zulässig ist. Vor Versetzungen an einen anderen Dienstort ist zu
prüfen, bei welchem den Anforderungen des Dienstes entsprechenden Vertragsbediensteten
die geringste soziale Härte eintritt. Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist
dem Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Abs. 2 definiert den Bereich, innerhalb dessen der Vertragsbedienstete ohne seine
Zustimmung versetzt werden darf (Versetzungsbereich im Sinne des Abs. 1 Z 2), der für ihn
zuständigen Personalstelle. Welche Personalstelle für den Vertragsbediensteten zuständig
ist, ergibt sich aus § 2e in Verbindung mit der auf Grund dieser Bestimmung zu erlassenden
Verordnung der Bundesregierung. Ist für den Vertragsbediensteten gemäß § 2e die beim
obersten Organ eingerichtete Personalstelle zuständig, umfaßt deren Versetzungsbereich die
Zentralstelle samt den ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, ausgenommen jene,
welche gleichzeitig Personalstellen und diesen Personalstellen nachgeordnete Dienststellen
sind. Ist für den Vertragsbediensteten nach der auf Grund des § 2e Abs. 1 zu erlassenden
Verordnung der Bundesregierung eine nachgeordnete Personalstelle zuständig, umfaßt der
Versetzungsbereich diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
Abs. 3 enthält eine Ausnahme von diesem auf den Wirkungsbereich der Personalstelle
eingeschränkten Versetzungsbereich für jene Dienstbereiche, in denen es nach der Natur des
Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten - ähnlich wie die Beamten nach § 41 BDG
1979 - nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Als Beispiel für diesen
Personenkreis sind insbesondere die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten anzuführen.
Gemäß Abs. 4 ist eine Versetzung eines wegen Bedarfsmangels nach § 32 Abs. 3 VBG
1948 nicht mehr kündbaren Vertragsbediensteten auch ohne die Einschränkungen des Abs. 1
an einen anderen Dienstort zu einer Dienststelle seines und allenfalls sogar - im
Einvernehmen mit diesem - eines anderen Ressorts zulässig, wenn dieser nicht mehr im
Wirkungsbereich seiner Personalstelle in seiner Entlohnungsgruppe (in Betracht kommt also
auch eine Verwendung unterhalb der bisherigen Bewertungsgruppe) beschäftigt werden
kann.
§ 6a regelt erstmals die Vorgangsweise, die bei einer Dienstzuteilung einzuhalten
ist. Die
Regelung entspricht dem § 39 BDG 1979. Gleichzeitig mit dieser Regelung wird der
bisherige § 6b durch einen Verweis im § 6b Abs. 1 auf den das Rechtsinstitut der
Diensteinteilung voraussetzenden § 39a BDG 1979 einfacher gestaltet. Diese Regelung soll
nach Abs. 2 weiterhin auch auf andere vertragliche Dienstverhältnisse, die nicht dem
Vertragsbedienstetengesetz 1945 unterliegen, Anwendung finden.
Zu Art. I Z 13 (§ 6c VBG):
Die Einfügung eines neuen § 6a und der Ersatz des bisherigen § 6a durch einen neuen
§ 6b erfordern eine Änderung der Bezeichnung des bisherigen § 6b.
Zu Art. I Z 14 (§ 8 VBG):
Mit der Einbeziehung des § 56 BDG 1979 über die Nebenbeschäftigung ist der
bisherige § 8 obsolet geworden und kann daher entfallen.
Zu Art. I Z 15 (§ 8a Abs. 1 VBG):
Die Aufzählung der Zulagen wird um die Funktionszulage (siehe § 73) und die
Exekutivdienstzulage (siehe § 78 in Verbindung mit § 40b des Gehaltsgesetzes 1956)
erweitert. Gemäß Abs. 2 sind diese Zulagen auch der Bemessung der Sonderzahlung
zugrunde zu legen.
Zu Art. I Z 16 (§ 15 Abs. 2 Z 1 VBG):
Aufnahme der neuen Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata v und h in die
Bestimmungen über die Überstellung.
Zu Art. I Z 17 (§ 15a VBG):
Wegen besserer Übersichtlichkeit wird die Regelung des § 15 Abs. 9 über die
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung in einen gesonderten § 1 5a übertragen. Die
Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 15 Abs. 9 erster und zweiter Satz. An die Stelle
des § 15 Abs. 9 dritter Satz treten die neuen Abs. 3 und 4 des § 1 5a.
Abs. 3 stellt klar, welche Zulagen für die Bemessung einer Ergänzungszulage nach
§ 15a nicht zu berücksichtigen sind, da sie auf die jeweilige für eine kinderzulage zu
berücksichtigende Kinderzahl oder auf die jeweilige Verwendung des Vertragsbediensteten
abstellen. Wird nämlich eine Funktion aufgegeben, um in eine andere Entlohnungsgruppe
wechseln zu können, soll sie sich - ebenso wie schon bisher - nicht auf die Besoldungshöhe
in der neuen Entlohnungsgruppe auswirken.
Abs. 4 entspricht dem § 12b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
Zu Art. I Z 18 (§§ 20 und 21 VBG):
Zu § 20:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 regelt derzeit die Dienstzeit der
Vertragsbediensteten durch einen Verweis auf die §§ 47a bis 50 BDG 1979. Durch
Erweiterung dieses Verweises im Abs. 1 um die die Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit betreffenden Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 soll nun auch
Vertragsbediensteten ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung ihrer regelmäßigen
Wochendienstzeit unter den für Beamte geltenden Bedingungen eingeräumt werden. Der
Wirkungsweise des Vertragsrechtes folgend werden aber im Falle einer von einem
Vertragsbediensteten beanspruchten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß nicht zu verfügen, sondern mit dem
Vertragsbediensteten
zu vereinbaren sein.
Außerdem beträgt die zeitliche Obergrenze für Zeiten der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 für die Vertragsbediensteten
abweichend vom § 50a Abs. 3 BDG 1979 fünf Jahre. Diese Sonderregelung nimmt auf die im
§ 4a Abs. 4 vorgesehene Anfallsfrist für die automatische Umwandlung eines zu
Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes
Dienstverhältnis Bedacht.
Ist der Vertragsbedienstete bei Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit aus einem anderen Grund nicht vollbeschäftigt, tritt gemäß Abs. 2 die
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer ihrer Wirksamkeit an die
Stelle der bisherigen Teilbeschäftigung. Dies ist nötig, um ein unübersichtliches
Nebeneinander mehrerer Teilbeschäftigungsgründe zu vermeiden. Der Passus “für die Dauer
ihrer Wirksamkeit” bedeutet, daß für die Zeit danach wieder das vorangegangene
Beschäftigungsausmaß gilt, wenn nicht mittlerweile anderes vereinbart worden ist.
Abs. 2 letzter Satz stellt klar, daß die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 nicht
dazu führen darf, daß dadurch ein bestehendes Teilbeschäftigungsausmaß erhöht wird. Es ist
daher zB nicht zulässig, ein bestehendes Teilbeschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden
durch eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a oder § 50b BDG 1979 auf 75%
der Vollbeschäftigung, das wären 30 Wochenstunden, zu ersetzen. Wird in einem solchen
Fall ein derartiges Beschäftigungsausmaß angestrebt, kann dies nur Gegenstand einer
dienstvertraglichen Vereinbarung über eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes sein, die
der übereinstimmenden Willensbildung von Dienstnehmer und Dienstgeber bedarf.
Abs. 3 stellt klar, daß die schon bisher bestandene Möglichkeit, einvernehmlich durch
Dienstvertrag auf Dauer oder für einen vorübergehenden Zeitraum Teilbeschäftigung zu
vereinbaren, voll aufrecht bleibt. Wird während der Laufzeit einer Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit Teilbeschäftigung anderer Art vereinbart, endet
entsprechend dem im Abs. 2 zweiter Satz geregelten Grundsatz der Nichtgleichzeitigkeit
dieser Teilbeschäftigungen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
Zu § 21:
Gemäß § 21 Abs. 2 sollen im Fall einer Teilbeschäftigung die in bestimmten
Funktionszulagen und in Fixbezügen enthaltenen Mehrleistungsanteile ebenso wie bei den
Beamten nicht bloß aliquot, sondern zur Gänze enifallen.
Zu Art. I Z 19 (§ 22 Abs. 3 VBG):
Anpassung eines Zitats an eine geänderte Paragraphenbezeichnung.
Zu Art. I Z 20 und 21 (§ 26 Abs. 2 Z 6 und 8 VBG):
Aufnahme der neuen Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata v und h in die
Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
Zu Art. I Z 22 und 23 (§ 30 Abs. 3 und 5 Z 2 VBG):
Anpassung von Zitaten an geänderte Paragraphenunterteilungen.
Zu Art. 1 Z 24 und 25 (§ 32 VBG):
Der neugefaßte § 32 behält die Bestimmung bei, wonach der Dienstgeber ein
Dienstverhältnis, daß ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur mehr schriftlich und mit
Angabe des Grundes kündigen kann. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die
Bestimmung über die Verlängerung der Einjahresfrist bei mit weniger als der Hälfte der
Vollarbeitszeit
beschäftigten Vertragsbediensteten eine mittelbare Diskriminierung
beinhaltet,
soll diese bisher im § 32 Abs. 1 zweiter Satz enthaltene Bestimmung aus dem Rechtsbestand
entfernt werden.
Der herkömmlichen Unterscheidung bei den Kündigungsgründen nach den in der
Person oder im Verhalten gelegenen Gründen und den “betrieblichen” Gründen folgend wird
der der letzteren Kategorie zuzuzählende Kündigungsgrund des Bedarfsmangels nach § 32
Abs. 2 lit. g aus dem Abs. 2 herausgelöst und im Abs. 4 gesondert geregelt. Abs. 2 wird
gleichzeitig sprachlich lesbarer gestaltet.
Im Abs. 2 Z 4 wird im Hinblick auf die nunmehr auch für Vertragsbedienstete der
Entlohnungsschemata v und h obligatorische dienstliche Ausbildung der Kündigungsgrund
der Nichtabsolvierung der Grundausbildung (nach § 67) innerhalb der (im § 66 Abs. 2)
vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase statuiert. Erfolglosigkeit bei der Absolvierung der
Grundausbildung bis zum Ablauf der Ausbildungsphase führt allerdings nur dann zur
Kündigung, wenn die Gründe dafür vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind oder in seiner
Person gelegen sind. In diesem Sinne wird es etwa vom Vertragsbediensteten zu vertreten
sein, wenn dieser keinen oder nur einen verspäteten Antrag auf Zuweisung zum
Grundausbildungslehrgang stellt. Auch wenn der Vertragsbedienstete in der
Ausbildungsphase aus überwiegend privaten Gründen einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt
und deshalb die Grundausbildung nicht zeitgerecht absolvieren kann, ist dies von ihm zu
vertreten. Andererseits wird etwa die trotz zeitgerechter Anmeldung nicht erfolgte Zulassung
zum Grundausbildungslehrgang mangels freier Lehrgangsplätze bzw. die Nichtgewährung der
erforderlichen Freistellung vom Dienst aus dienstlichen Gründen vom Dienstgeber zu
vertreten sein. Als in der Person des Vertragsbedienstete gelegener Grund kommt etwa die
Erkrankung des Vertragsbediensteten in Betracht.
Mit der Bestimmung des Abs. 3 wird sichergestellt, daß sich die Zeit der
Ausbildungsphase um Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern kann. Dies soll
nach Z 1 bei Zeiten des Beschäftigungsverbotes und des sozialrechtlichen Karenzurlaubes
nach MSchG bzw. EKUG, nach Z 2 lit. a bei Zeiten der Leistung des Präsenz -, Ausbildungs -
und Zivildienstes und nach der Z 2 lit. b bei Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4
Z 2 lit. c (zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung) der Fall
sein.
Nach Abs. 5 erlangt der Vertragsbedienstete, der im Rahmen seines
Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion nach § 68 Abs. 1 betraut wird, für
die Dauer seines Dienstverhältnisses einschließlich der Innehabung dieser Funktion den
Schutz vor Kündigung wegen Bedarfsmangels. Gleiches gilt, wenn der Vertragsbedienstete
die höchste der zeitlich unbefristeten Funktionen (Bewertungsgruppe 4 der
Entlohnungsgruppe vi), zB die Funktion eines Leiters einer bedeutenden Abteilung einer
Zentralstelle, bekleidet oder bekleidet hatte.
Durch diese Neufassungen verschiebt sich der bisherige Abs. 3 zum neuen Abs. 6.
Zu Art. l Z 26 (§ 35 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG):
Nach § 35 gebührt dem Vertragsbediensteten bei Enden eines Dienstverhältnisses eine
Abfertigung, wenn dieses Dienstverhältnis (unter Einschluß allfälliger früherer
Dienstverhältnisse) mindestens drei Jahre gedauert hat und keine Ausschlußgründe
vorliegen.
Ein solcher Ausschlußgrund liegt nach § 35 Abs. 2 Z 1 vor, wenn das Dienstverhältnis
auf bestimmte Zeit
eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat. Nach der
Neuregelung soll dieser Ausschlußgrund dann nicht mehr gelten, wenn es sich um ein
befristetes Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt. In diesem Fall soll beim Enden
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebühren, wenn die Gesamtdienstzeit mindestens
drei Jahre beträgt und keine anderweitigen Ausschlußgründe vorliegen.
Zu Art. I Z 27 (§ 36 Abs. 4 VBG):
Diese Sondervertragsbestimmung ist an die vorgesehene Änderung des § 9 des
Bundesministeriengesetzes anzupassen.
Zu Art. I Z 28 (§ 37 Abs. 2 VBG):
Die für Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 50a bis 50d über die Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit sind auf die Lehrverpflichtung der Lehrer mit den
Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben. Diese Abweichungen
sind wegen der Systemunterschiede zwischen dem Dienstzeitrecht der Verwaltung und dem
Lehrverpflichtungsrecht der Lehrer erforderlich.
Da nun die §§ 50a bis 50d gemäß § 20 mit geringfügigen Abweichungen auch für die
Vertragsbediensteten gelten sollen, sind bei der Anwendung auf die Vertragslehrer die
erforderlichen Spezialbestimmungen des § 213 BDG 1979 zu berücksichtigen.
Zu Art. I Z 29 bis 32 (§ 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48 Abs. 1 und § 57 Abs. 6
VBG):
Die Änderungen der dieser Bestimmungen bringen ausschließlich Anpassungen von
Zitaten an geänderte Paragraphenbezeichnungen und -unterteilungen.
Zu Art. I Z 33 (Abschnitt VI VBG):
Der neue Abschnitt VI umfaßt die §§ 64 bis 78 und enthält die Bestimmungen über die
neuen Entlohnungsschemata v (Vertragsbedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes)
und h (Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes).
Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:
Zu § 64:
An die Stelle der bisherigen Entlohnungsschemata I und II, die für Nichtoptanten
auslaufend fortbestehen, treten die neuen Entlohnungsschemata v (Vertragsbedienstete des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes) und h (Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes).
Eine Neuaufnahme und ein Wechsel in die auslaufenden Entlohnungsschemata I und II sind
nicht mehr zulässig. Weiterhin zulässig bleibt jedoch ein Wechsel aus einer der beiden
Entlohnungsschemata I und II in das jeweils andere Entlohnungsschema.
Zu § 65:
Zur vorgesehenen Entlohnungs - und Bewertungsgruppengliederung wird auf die
Ausführungen zur Gliederung der Entlohnungsschemata v und h im Allgemeinen Teil der
Erläuterungen verwiesen.
Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu den einzelnen Entlohnungs - und
Bewertungsgruppen baut gemäß § 65 Abs. 4 auf der bereits im Zuge der Besoldungsreform
für die Vertragsbediensteten des A - Schemas erfolgten Arbeitsplatzbewertung und - zuordnung
auf, die bekanntlich alle Arbeitsplätze des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen
Dienstes umfaßt, ohne Rücksicht darauf, ob diese Arbeitsplätze mit einem Beamten oder mit
einem
Vertragsbediensteten besetzt sind.
Eine einzige Ausnahme bilden die Arbeitsplätze der Vertragsbediensteten in der Post -
und Fernmeldehoheitsverwaltung: Die in diesem Bereich verwendeten Beamten gehören
nicht dem A - Schema, sondern gemäß § 228 BDG 1979 der Besoldungsgruppe der Beamten
des Post - und Fernmeldewesens (PT - Schema) an. Für die Einstufung der in diesem Bereich
verwendeten Vertragsbediensteten sind daher die Arbeitsplätze noch zu bewerten und
zuzuordnen. Gemäß Abs. 5 gelten für die Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze die
für die Beamten des A - Schemas maßgebenden Bestimmungen.
Soweit die Entlohnungsschemata v und h eine von der Funktionsgruppengliederung des
A - Schemas abweichende Bewertungsgruppengliederung aufweisen, bestehen diese
Abweichungen gemäß Abs. 4 lediglich in der Zusammenfassung mehrerer Laufbahnen des
A - Schemas, sodaß auch in diesen Fällen feststeht, welcher Bewertungsgruppe der
Entlohnungsschemata v oder h der betreffende Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Im Unterschied
zum A - Schema ist jedoch bei der Zuordnung von Arbeitsplätzen, die den
Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 zugeordnet sind, zu differenzieren, ob es sich um
Arbeitsplätze des Verwaltungsdienstes oder des handwerklichen Dienstes handelt.
Dementsprechend sind diese Arbeitsplätze dem Entlohnungsschema v oder dem
Entlohnungsschema h zuzuordnen.
Gemäß Abs. 6 und 7 sind für das Entlohnungsschema h - so wie schon bisher für das
Entlohnungsschema II - die für die Vertragsbediensteten geltenden Ausbildungserfordernisse
(z.B. Erlernung eines Gewerbes) und Nachsichtmöglichkeiten maßgebend. Für das
Entlohnungsschema v soll - so wie schon bisher für das Entlohnungsschema I - eine formale
Anknüpfung an gesetzliche Ausbildungserfordernisse unterbleiben; damit unterliegt das
Entlohnungsschema v - so wie schon bisher das Entlohnungsschema I - der
arbeitsgerichtlichen Einstufungsjudikatur.
Zu § 66:
In der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) ist vom
Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines
Arbeitsplatzes zu erwarten. Diesem Umstand wird üblicherweise durch innerorganisatorische
Maßnahmen Rechnung getragen, daher ist der Vertragsbedienstete in die niedrigste
Berwertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe einzureihen. Für diese Zeit gebührt keine
Funktionszulage, sondern ausschließlich das verminderte Monatsentgelt gemäß § 72.
Abs. 2 legt die Dauer der Ausbildungsphase wie für die Vertragsbediensteten des A -
Schemas entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Entlohnungsgruppen in
unterschiedlicher Länge fest. Innerhalb derselben Entlohnungsgruppe ist eine einheitliche
Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen. Diese einheitliche Dauer schließt nicht aus, daß
innerhalb derselben Entlohnungsgruppe für unterschiedliche Verwendungen
Grundausbildungen von unterschiedlicher Dauer vorgesehen werden.
Abs. 3 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen auf die
Ausbildungsphase anzurechnen; dies jedoch nur dann, wenn mit diesen Vorverwendungen
eine Praxis nachgewiesen wird, die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der
Qualität zumindest gleichkommt. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Vertragsbedienstete
bereits in einem früheren Dienstverhältnis auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig war, oder
auch dann, wenn er beim Bund oder einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine
gleichartige und zumindest gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. Abs. 3 Z 2 berücksichtigt
darüber hinaus Zeiten
- der Gerichtspraxis,
- der nach dem Ärztegesetz 1984 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte und
- der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG.
Während der Ausbildungsphase ist gemäß Abs. 4 eine vertretungsweise Tätigkeit auf
anderen Arbeitsplätzen nur aus zwingenden Gründen zulässig. Zwingende Gründe liegen
dann vor, wenn die unaufschiebbare Notwendigkeit besteht, den betreffenden Arbeitsplatz
auszufüllen, und ein anderer Bediensteter, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet,
zu dieser Tätigkeit nicht herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, daß § 73 Abs. 5 VBG in der Fassung des vorliegenden Entwurfes für
Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase den Bezug einer Funktionszulage ausschließt.
Da Ersatzkräfte von vornherein nur zu Vertretungstätigkeiten aufgenommen werden
und ein anderweitiger Einsatz daher praktisch nicht möglich ist, werden sie von der
Anwendung des Abs. 4 ausgenommen.
Von der vertretungsweisen Tätigkeit sind probeweise Verwendungen auf anderen
Arbeitsplätzen zu unterscheiden, die der Praxisschöpfung dienen und daher keiner
Verwendungsbeschränkung unterliegen. § 73 Abs. 5 gilt allerdings auch für diesen Fall.
Abs. 5 erster Satz trägt der Neuregelung des § 67 Rechnung, wonach die für die
Beamten geltenden Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung (insbesondere über die
Grundausbildung) auch auf die entsprechenden Verwendungsgen der Entlohnungsschemata
v und h anzuwenden sind. Während Grundausbildungen bei den Beamten entweder als
Ernennungs - oder als Definitivstellungserfordernis vorgesehen sind, gelten sie für die
Vertragsbediensteten - neben dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne - als
Voraussetzung für die Beendigung der Ausbildungsphase. Abweichend hievon gelten im
Entlohnungsschema h, auf das gemäß § 65 Abs. 7 die für die Beamten geltenden
Ernennungserfordernisse anzuwenden sind, Grundausbildungen, die in der Anlage 1 zum
BDG 1979 als Ernennungserfordernis vorgesehen sind (zB die Facharbeiter -
Aufstiegsausbildung), als Einstufungserfordernis für die entsprechende Entlohnungsgruppe.
Bei der Verwendung im Prüfdienst des Rechnungshofes umfaßt die Grundausbildung
gemäß § 21 der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A, BGBl.
Nr.468/1980, zusätzlich zu den üblichen Gegenständen eine Reihe von Gegenständen der
Grundausbildung für den gehobenen Rechnungsdienst. Für Bedienstete, die bereits vor dem
Wechsel in den Rechnungshof im Bundesdienst gestanden sind und bereits eine
Grundausbildung absolviert haben, ergibt sich die Notwendigkeit der Absolvierung dieser
zusätzlichen Gegenstände erst nach dem Wechsel in den Rechnungshof. Angesichts dieses
Umstandes erscheint unbillig, den Ablauf der Ausbildungsphase auch von der Ablegung
dieser - zusätzlichen - Prüfung abhängig zu machen. Dies wird durch Abs. 5 zweiter Satz
berücksichtigt.
Abs. 6 nimmt die Ausübung einer Leitungsfunktion, die im Wege einer Ausschreibung
mit einem Bewerber besetzt wird, der zB nicht aus dem Bundesdienst kommt oder
unmittelbar vor der Funktionsbetrauung in einem anderen Dienstverhältnis zum Bund stand
oder sich als Bundesbediensteter noch in der Ausbildungsphase befindet, von den
Beschränkungen der Abs. 1 bis 5 aus. Bei der Ausübung einer Leitungsfunktion muß nämlich
von Anfang an die volle Leistung und Verantwortung erbracht werden; die Eignung hiefür ist
bereits im Ausschreibungsverfahren nachgewiesen worden.
Zu § 67:
Abs. 1 verpflichtet den Dienstgeber, den Vertragsbediensteten für seine Verwendung
auszubilden. Anzumerken ist, daß das geltende Ausbildungsrecht demnächst durch eine
grundlegende
gesetzliche Neuregelung ersetzt werden soll, die sowohl für Beamte als auch
für Vertragsbedienstete gelten soll. Bis dahin soll der Entwurf auf dem Sektor der
Grundausbildung für die Entlohnungsschemata v und h an die für entsprechend eingestufte
und verwendete Beamte geltenden Grundausbildungsvorschriften anbinden.
Der Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h ist somit berechtigt, ab
Beginn des Dienstverhältnisses die in seiner Entlohnungsgruppe für seinen Arbeitsplatz
vorgesehene Grundausbildung zu erhalten. Damit korrespondiert gemäß Abs. 2 auch seine
Verpflichtung, diese Grundausbildung spätestens bis zum Ende der Ausbildungs phase
erfolgreich zu absolvieren. Diese Verpflichtung ist im Dienstvertrag festzuhalten; eine
Fristerstreckung ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. längerdauernder
Mutterschaftskarenzurlaub) möglich.
Abs. 3 stellt klar, daß es - im Unterschied zu dem für die Beamten geltenden
Grundausbildungsrecht - keines gesonderten Antrages des Vertragsbediensteten zu der für
seinen Arbeitsplatz maßgebenden Grundausbildung bedarf. Der Vertragsbedienstete befindet
sich viel mehr mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses in der betreffenden
Grundausbildung, für deren Durchführung der Dienstgeber vorzusorgen hat.
Wünscht hingegen der Vertragsbedienstete eine Grundausbildung zu absolvieren, die
kein Erfordernis für die Beendigung seiner Ausbildungsphase darstellt (z.B. eine
Grundausbildung, die für einen vom Vertragsbediensteten angestrebten Arbeitsplatz
vorgesehen ist), sind die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Zulassung zur
Grundausbildung anzuwenden.
Soll ein Vertragsbediensteter, dessen Ausbildungsphase bereits abgelaufen ist, mit
einem Arbeitsplatz betraut werden, für den er keine einschlägige Grundausbildung aufweist,
kann, wenn der Dienstgeber dies für erforderlich hält, aus Anlaß der vorgesehenen
Verwendungsänderung im Dienstvertrag vereinbart werden, daß der Vertragsbedienstete die
für die neue Verwendung vorgesehene Grundausbildung innerhalb einer im Dienstvertrag
festzulegenden Frist zu absolvieren hat. Als Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Frist kann
die Kündigung oder - wenn mit der Übernahme der neuen Tätigkeit eine Einstufung in eine
höhere Funktions - oder Entlohnungsgruppe verbunden ist - eine Rücküberstellung in die
bisherige Funktions - oder Entlohnungsgruppe vorgesehen werden.
Die im Abs. 4 vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten gehen über die enger gefaßten
Anrechnungsmöglichkeit des § 35 BDG 1979 hinaus. Die Anrechnung obliegt außerdem nicht
- wie bei den Beamten - dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, sondern dem
Dienstgeber, da er eher imstande ist, dabei die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes des
Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
Im übrigen gelten gemäß Abs. 5 die für Beamte geltenden Bestimmungen über die
Grundausbildung, das sind die §§ 24 bis 35 BDG 1979, die Anlage 1 Z 1 bis 5 zum BDG 1979
(soweit sie die Verpflichtung zur Ablegung einer Grundausbildung vorsehen) und die auf
Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen. Die Einschränkung des
§ 275 Abs. 1 BDG 1979, daß die Bestimmungen des BDG 1979 über die dienstliche
Ausbildung nur dann für Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, nur dann gelten, wenn sie
die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, wird für die Vertragsbediensteten der
Entlohnungsschemata v und h ausgeschlossen.
Zu § 68:
Hohe Leitungsfunktionen (z.B. Sektionsleiter, Leiter besonders wichtiger Gruppen in der
Zentralstelle und
Leiter besonders bedeutender nachgeordneter Dienststellen) werden auf
Grund des Besoldungsreformgesetzes 1994 an Beamte nur mehr auf fünf Jahre befristet
vergeben. Dies betrifft die Funktionen der Funktionsgruppen A 1/7 bis A 1/9.
§ 68 übernimmt die für das A - Schema geltende Regelung für die entsprechenden
Leitungsfunktionen im Entlohnungsschema v, und zwar für die Bewertungsgruppen v1 /5, v1/6
und v1/7. Auf Grund einer in dieser Novelle vorgesehenen Änderung des § 9 des
Bundesministeriengesetzes soll der Beamtenvorbehalt für bestimmte Leitungsfunktionen in
Zentralstellen entfallen.
Weiterbestellungen in befristeten Funktionen erfolgen wiederum befristet und bedürfen
keiner neuerlichen Ausschreibung. Ist eine Weiterbestellung nicht beabsichtigt, so kann der
Vertragsbedienstete die im Ausschreibungsgesetz 1989 vorgesehene
Weiterbestellungskommission anrufen, die ein Gutachten über seine Bewährung in der
Funktion abzugeben hat. Das Verfahren ist in den §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes
1989 geregelt.
Falls ein Vertragsbediensteter nach Ablauf einer befristeten Betrauung nicht
weiterbestellt wird, ist ihm nach Abs. 2 ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen.
Abs. 2 schließt nicht aus, daß dem Vertragsbediensteten, wenn kein anderer
geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann,
der - gemessen an der ihm dann gebührenden Bewertungsgruppe - niedriger eingestuft ist. In
diesem Fall richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nicht - wie es sonst der Fall
ist - nach der Zuordnung seines Arbeitsplatzes, sondern nach der Bewertungsgruppe, der der
Vertragsbedienstete vor einer erstmaligen Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
angehört hat. Der Dienstgeber wird jedoch im Interesse einer sparsamen und ökonomischen
Verwaltungsführung danach zu trachten haben, dem Vertragsbediensteten so rasch wie
möglich einen Arbeitsplatz zuzuweisen, bei dem die Zuordnung des Arbeitsplatzes und die
Einstufung des Vertragsbediensteten nicht auseinanderklaffen.
Um dies zu erleichtern, sieht Abs. 3 für solche Fälle eine Ausnahme von einer allfälligen
Ausschreibungspflicht nach dem AusG vor. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch lediglich
auf Arbeitsplätze, die der Bewertungsgruppe zugeordnet sind, in die der Vertragsbedienstete
unmittelbar durch eine Maßnahme nach Abs. 2 gelangt oder gelangen soll. Sie gilt weiters
nicht, wenn der neue Arbeitsplatz wiederum eine zeitlich begrenzte Funktion sein soll.
Abs. 2 ist eine Schutzbestimmung, die dem Vertragsbediensteten eine bestimmte
dienst - und besoldungsrechtliche Stellung erhalten soll. Sie steht einer allfälligen Zuweisung
eines höher bewerteten Arbeitsplatzes und damit dem Erreichen einer entsprechend höheren
dienst - und besoldungsrechtlichen Stellung nicht entgegen.
Auf den auswärtigen Dienst sind die meisten Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht
anwendbar, da hier mit Rücksicht auf spezielle Aufgabenstellungen und die internationale
Übung nach einiger Zeit auf einen anderen Arbeitsplatz gewechselt werden muß und dieser
Zeitraum unter der in Abs. 1 vorgesehenen Dauer von fünf Jahren liegt. Abs. 4 übernimmt
daher materiell lediglich die Wahrungsbestimmung des Abs. 2.
Zu § 69:
Die Regelung im Abs. 1 geht davon aus, daß jede nicht nur vorübergehende Änderung
der vertraglich vereinbarten Beschäftigungsart (§ 4 Abs. 2 Z 5), die mit dem Wechsel des
Entlohnungsschemas, der Entlohnungsgruppe und der Bewertungsgruppe verbunden ist,
grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten geändert werden kann.
Eine Änderung
der Verwendung des Vertragsbediensteten ist daher grundsätzlich nur soweit
zulässig, als damit keine Änderung der vereinbarten Einstufung verbunden ist. Ausnahmen
von diesem Grundsatz enthalten die Abs. 2 bis 7. In diesen Fällen ist eine Änderung der
Verwendung des Vertragsbediensteten auch ohne dessen Zustimmung mit der Folge einer
Einstufungsänderung zulässig.
Die dienst - und besoldungsrechtlichen Folgen der Verwendungsänderungen werden in
den Abs. 2 und 3 unterschiedlich geregelt, je nach dem, ob der betreffende
Vertragsbedienstete auf Grund seines Lebens- und Dienstalters gemäß § 32 Abs. 4 wegen
Bedarfsmangels grundsätzlich
1. kündbar oder
2. nicht mehr kündbar
ist.
Für den erstgenannten Fall sieht Abs. 3 vor, daß die bisherige Bewertungsgruppe nur
durch einvernehmliche Änderung des Dienstvertrages herabgesetzt werden kann. Im
letztgenannten Fall, in dem eine Kündigung wegen Bedarfsmangels gesetzlich
ausgeschlossen ist, soll gemäß Abs. 2 eine solche Unterschreitung nicht an das
Einvernehmen mit dem Dienstnehmer gebunden sein. Eine Einstufung in eine niedrigere
Entlohnungsgruppe ist hingegen in beiden Fällen nur durch einvernehmliche Änderung des
Dienstvertrages möglich.
Abs. 4 übernimmt für Vertragsbedienstete, die zB wegen einer Organisationsänderung
vorzeitig von einer zeitlich begrenzten Funktion (Bewertungsgruppen v1 /5, v1/6 oder v1 /7)
abberufen werden, die günstigeren Bestimmungen des § 68 Abs. 2 und 3.
Um den Zeitraum, in dem die dienstrechtliche Stellung und das Entgelt nicht
übereinstimmen (siehe die Erläuterungen zu § 75), so kurz wie möglich zu halten, sieht
Abs. 5 für solche Fälle eine - dem § 68 Abs. 4 vergleichbare - Ausnahme von einer allfälligen
Ausschreibungspflicht nach dem AusG vor.
Abs. 6 betrifft Vertragsbedienstete, die eine befristete Tätigkeit im Rahmen des
Kabinetts eines Regierungsmitgliedes oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des
Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs oder in
parlamentarischen Clubs ausüben.
Abs. 7 enthält die efforderlichen Sonderregelungen für die Dienstbereiche, in denen es
nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu
einer anderen Dienststelle zu versetzen (also für den auswärtigen Dienst).
Aus Abs. 8 erster Satz ergibt sich, daß die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer
Einstufungsänderung nach § 69 unmittelbar mit dem auf die Einstufungsänderung folgenden
Tag wirksam werden.
Gemäß Abs. 8 zweiter Satz ist § 69 sowohl auf Verwendungsänderungen ohne
Dienststellenwechsel als auch auf Verwendungsänderungen mit Dienststellenwechsel
(Versetzungen) anzuwenden.
Zu § 70:
Abs. 1 bindet die Kündigung wegen Bedarfsmangels (§ 32 Abs. 4) an das vorherige
fruchtlose Angebot eines seiner Entlohnungsgruppe (und nicht auch seiner
Bewertungsgruppe) entsprechenden freien oder frei werdenden Arbeitsplatzes innerhalb des
Wirkungsbereiches seines Ressorts der besetzt werden soll und für den Vertragsbedienstete
die Eignung und
die erforderliche Ausbildung aufweist.
Abs. 2 verpflichtet die oberste Personalstelle (Zentralstelle) zu Ermittlungen, ob in
Ressortbereich zum gesetzlichen Stichtag ein freier oder frei werdender Arbeitsplatz
vorhanden ist, der besetzt werden soll. Als Stichtag wird in dieser Bestimmung der
Monatserste festgesetzt, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen
Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.
Diese Verpflichtung, einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten, entfällt gemäß Abs. 3 nur
dann, wenn sich im Ressort kein freier Arbeitsplatz befindet, der alle genannten
Voraussetzungen erfüllt. Sowohl das Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes als auch dessen
Annahme hat schriftlich und nachweislich zu erfolgen. Auf die nachweisliche Zustellung der
Verständigung durch die oberste Personalstelle ist § 24 Abs. 9 VBG 1948 anzuwenden.
Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot eines solchen Arbeitsplatzes binnen zwei
Wochen nicht an, kann er gemäß § 32 Abs. 3 gekündigt werden. Das Angebot eines weiteren
Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich.
Zu § 71:
Die Abs. 1 und 2 enthalten die Monatsentgeltansätze für die Entlohnungsgruppen der
Entlohnungsschemata v und h. Die Vorrückungslaufbahn umfaßt in allen zehn
Entlohnungsgruppen 21 Entlohnungsstufen.
Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 entfällt der bisherige
Überstellungsabzug, da auch die v1 -Laufbahn mit dem 18. Lebensjahr beginnt.
Die Verwaltungsdienstzulage ist in die Monatsentgeltansätze bereits eingerechnet und
fällt daher als eigenständige Zulage weg.
Abs. 4 regelt - wie bisher § 11 Abs. 3 für das Entlohnungsschema I und § 14 Abs. 4 für
das Entlohnungsschema II - die Entlohnung der Vertragsbediensteten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Zu § 72:
Während der Ausbildungsphase soll das Monatsentgelt im Ausmaß von 95% gebühren.
§ 72 enthält die diesem Ausmaß entsprechenden Entgeltansätze und stellt damit eine
Ausnahmeregelung zu § 71 Abs. 1 und 2 dar. Die übrigen Bestimmungen des § 71, nämlich
dessen Abs. 3 und 4, sind auch auf die Ansätze des § 72 anzuwenden.
In den Entlohnungsgruppen v5, h4 und h5 ist eine Ausbildungsphase nicht vorgesehen,
für sie ist daher im § 72 keine Regelung erforderlich.
Zu § 73:
Diese Bestimmung stellt - analog zur Besoldungsreform der Beamten - einen
wesentlichen Reformschritt dar: Hervorgehobene Leistungen, die aus den Anforderungen
hervorgehobener Funktionen resultieren, sind unmittelbar durch Funktionszulage abzugelten.
Die Funktionszulage gebührt bei dauernder Betrauung mit einer hervorgehobenen Funktion
zusätzlich zum Monatsentgelt der betreffenden Entlohnungsgruppe.
Abs. 1 zweiter Satz stellt klar, daß dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz auch
innerhalb befristeter Dienstverhältnisse zulässig sind. Auch Ersatzkräfte können mit einem
Arbeitsplatz dauernd betraut werden. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, daß während
der vorgesehenen
Zeit der dauernden Betrauung niemand anderer mit dem betreffenden
Arbeitsplatz dauernd betraut ist. Die dauernde Betrauung endet jedenfalls spätestens mit dem
Ende des betreffenden Dienstverhältnisses.
Die Höhe der Funktionszulage richtet sich innerhalb jeder Entlohnungsgruppe nach der
Bewertungsgruppe. Diese entspricht dem Stellenwert der Funktion. Im Gegensatz zum A -
Schema gebührt die Funktionszulage ungeachtet des Dienstalters des Vertragsbediensteten
innerhalb der betreffenden Bewertungsgruppe in einer einheitlichen Höhe. Die Bemessung
der Funktionszulage stellt damit in den Entlohnungsschemata v und h ausschließlich auf die
Arbeitsplatzwertigkeit ab und behält die Berücksichtigung des Dienstalters der Bemessung
des Monatsbezuges vor.
Die Tabelle im Abs. 2 führt alle Bewertungsgruppen an, für die Funktionszulagen
vorgesehen sind. Nicht angeführt sind hier daher die höchsten drei Bewertungsgruppen der
Entlohnungsgruppe v1. Für Arbeitsplätze dieser Bewertungsgruppen gebührt gemäß § 73 an
Stelle des Monatsentgeltes einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt.
In den Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 sind - ebenso wie in den entsprechenden
Funktionsgruppen A 1/5, A 1/6 und A 2/8 des A - Schemas - gemäß Abs. 3 mit der
Funktionszulage auch die zeit - und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten. Die Zulagen
sind daher entsprechend hoch angesetzt. Wie im A - Schema gelten 69,11% der Zulage als
Funktionsanteil und 30,89% als Mehrleistungsanteil.
Abs. 4 kommt dann zum Tragen, wenn ein Vertragsbediensteter eine Funktion einer
höheren Entlohnungsgruppe dauernd ausübt, in diese Entlohnungsgruppe aber nicht
eingestuft wird, weil er z.B. die Ernennungserfordernisse für diese nicht erfüllt.
Um nicht Vertragsbedienstete, die aus der Natur des Dienstes heraus regelmäßig an
andere Dienststellen versetzt werden müssen (vor allem im Bereich des auswärtigen
Dienstes), vom Anspruch auf eine Funktionszulage auszuschließen, reicht gemäß Abs. 5 in
einem solchen Fall bereits eine zumindest einjährige Betrauung mit einer Funktion dafür, daß
der Anspruch entsteht.
Wie bereits in den Erläuterungen zu § 66 ausgeführt, ist gemäß Abs. 6 für die Dauer
der Ausbildungsphase ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage ausgeschlossen.
Zu § 74:
Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, sollen - so wie für die
Beamten des A - Schemas - hohe Leitungsfunktionen (zB Sektionsleiter, Leiter einer
besonders bedeutenden Gruppe in einer Zentralstelle oder Leiter einer besonders
bedeutenden nachgeordneten Dienststelle) zukünftig nur mehr auf fünf Jahre befristet
vergeben werden. Dies betrifft die Funktionen der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7.
In diesen Bewertungsgruppen gebührt anstelle des Monatsentgeltes nach dem
Laufbahnschema und anstelle der Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt. Die Höhe dieses
Monatsentgelts entsprecht jener des Fixgehaltes im A - Schema, allerdings unter
Berücksichtigung der für Vertragsbedienstete gegenüber den Beamten bei Bezügen in dieser
Höhe auf Grund der Höchstbemessungsgrund lage deutlich geringeren Abzugsbelastung.
Abs. 3 regelt die Vorrückung in die höhere Fixgehaltsstufe. Höherwertige und
gleichwertige Dienstzeiten sind auf die Vorrückungsfrist anzurechnen.
Gemäß Abs. 4 sind mit dem fixen Monatsentgelt alle zeitlichen und mengenmäßigen
Mehrleistungen
abgegolten. Wie bei der Fixbezugsregelung des A - Schemas gelten 88,35%
des fixen Monatsentgelts als Funktionsanteil und 13,65 % als Mehrleistungsanteil.
Wechselt ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine
andere Entlohnungsgruppe, ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 15a
ausgeschlossen, da in diesem Fall unter der Voraussetzung, daß er nicht mehr wegen
Bedarfsmangels gekündigt werden kann und den Grund für den Arbeitsplatzwechsel nicht zu
vertreten hat, ohnehin eine Ergänzungszulage nach § 75 in Betracht kommt.
Für den umgekehrten Fall des Wechsels der Entlohnungsgruppe in eine Verwendung
mit fixem Monatsentgelt gilt keine solche Ausschlußbestimmung; das fixe Monatsentgelt ist
dann in einen Vergleich nach § 15a einzubeziehen.
Zu § 75:
Die Bestimmungen über die Ergänzungszulage regeln eine Abfederung der
besoldungsrechtlichen Folgen einer Einstufungsänderung, wenn sich die
besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten dadurch weniger günstig als bisher
gestaltet.
Nach Abs. 1 besteht der Anspruch auf Ergänzungszulage - abweichend von der nach
§ 38 Gehaltsgesetz 1956 für Beamte geltenden Regelung - unabhängig von den Gründen, die
Anlaß zu einer Einstufungsänderung geben können. Der Anspruch soll auch dann gebühren,
wenn die Gründe für die Einstufungsänderung vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind.
Dies, um notwendige Mobilitätsmaßnahmen auch ohne langwierige Rechtsstreitigkeiten
darüber, ob der Grund für diese vom Vertragsbediensteten zu vertreten ist oder nicht, zügig
setzen zu können. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Einstufungsänderung ohne
Zustimmung des Vertragsbediensteten selbst bestimmt sich nach § 69.
Abs. 2 regelt das Ausmaß der Ergänzungszulage. Es ist das Monatsentgelt (siehe § 8a
VBG), das dem Vertragsbediensteten gebührt, von dem Monatsentgelt, das dem
Vertragsbediensteten ohne Verwendungsänderung gebührt hätte, abzuziehen. Diese
Differenz ergibt die Höhe der Ergänzungszu lage. Da immer auf den Entgeltansatz der
Entlohnungsstufe, der der Vertragsbedienstete vor der Verwendungsänderung angehört hat,
abgestellt wird, während beim Vergleichsbezug-neu allfällige Vorrückungen zu
berücksichtigen sind, verringert sich die Höhe der Ergänzungszulage kontinuierlich.
Gemäß Abs. 3 erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage, wenn die beiden zu
vergleichenden Monatsentgelte keine Differenz mehr ergeben oder wenn der
Vertragsbedienstete wieder eine gleich hohe oder höhere Funktion erhält oder wenn sich der
Vertragsbedienstete um eine ausgeschriebene vergleichbare Funktion nicht bewirbt, obwohl
ihn die Dienstbehörde hiezu aufgefordert hat und er die Ausschreibungsbedingungen für den
ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt.
In diesem zweiten Fall tritt jedoch gemäß Abs. 4 der vorzeitige Wegfall nur dann ein,
wenn die ausgeschriebene Funktion zumindest gleich hoch (derselben Bewertungsgruppe
zugeordnet) ist, wie die, für die der Vertragsbedienstete die Ergänzungszulage bezieht.
Weiters muß der Vertragsbedienstete die Ausschreibungsbedingungen für diese
ausgeschriebene Funktion erfüllen. Die Versetzungsbeschränkung des § 4 Z 3 gilt gemäß
Abs. 4 letzter Satz nicht für Bereiche, in denen wiederkehrende Versetzungen in der Natur
des Dienstes liegen.
Die Nichtbefolgung der Aufforderung der Dienstbehörde zur Bewerbung um einen
Arbeitsplatz führt außerdem dann nicht zum vorzeitigen Verlust der Ergänzungszulage, wenn
diese Bewerbung
einen Arbeitsplatz betrifft, der sich an einem anderen Dienstort befindet,
und die Bewerbung hinsichtlich der persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse des
Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
Die in einer Funktionszulage enthaltenen Anteile, mit denen zeitliche und
mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden, werden gemäß Abs. 5 für die
Bemessung der Ergänzungszulage nicht berücksichtigt, wenn dem Vertragsbediensteten auf
dem neuen Arbeitsplatz Überstunden gesondert abgegolten werden können. Dies ist dann
der Fall, wenn der Vertragsbedienstete auf dem neuen Arbeitsplatz keiner der
Bewertungsgruppen v1/4, v1/5, v1/6, v1/7 oder v2/6 angehört
Abs. 6 enthält die dem Abs. 5 entsprechende Regelung für die Ergänzungszulage nach
einem fixen Monatsentgelt.
Da zeit - und mengenmäßige Mehrleistungen nur bis zur Bewertungsgruppe v1/3 bzw.
v2/5 gesondert abgegolten werden, kann gemäß Abs. 7 eine Ergänzungszulage für darüber
hinausgehende Bewertungsgruppen nicht in die Bemessung von Mehrleistungen in der neuen
Bewertungsgruppe eingehen.
Gemäß Abs. 8 Z l ist der Bezug dieser Ergänzungszulage ausgeschlossen, wenn der
Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere
Entlohnungsgruppe überstellt wird. Dies deshalb, weil gemäß § 15a Abs. 3 Z 2
Funktionszulagen und gemäß § 73 Abs. 4 auch das fixe Monatsentgelt keine Auswirkungen
auf die Einkünfte nach einer solchen Überstellung haben. Abs. 8 Z 3 stellt weiters klar, daß
bei zeitlich befristeten Funktionen keine Ergänzungszulage gebührt, wenn die Befristung ohne
Weiterbestellung ausgelaufen ist, da hier die Sonderregelungen gemäß § 68 Abs. 2 oder
Abs. 3 greifen.
Gemäß § 73 Abs. list eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz auch in einem
befristeten Dienstverhältnis möglich. Für das Dienstverhältnis selbst besteht jedoch beim
Dienstgeber nur ein vorübergehender Bedarf. Mit dem Ende dieses Bedarfs (zB bei Rückkehr
eines auf längeren Karenzurlaub nach § 29b weilenden Bediensteten) ist der Arbeitsplatz
wieder freizumachen. Besteht keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, endet das
befristete Dienstverhältnis. Ist jedoch eine anderweitige dauernde Beschäftigungsmöglichkeit
gegeben, könnte das Dienstverhältnis unbefristet fortgesetzt werden. In einem solchen Fall
soll gemäß Abs. 9 die Chance, in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu gelangen, nicht durch
einen allfälligen, aus dem befristeten Dienstverhältnis stammenden - und nur aus den für die
Befristung maßgebenden Umständen resultierenden - Anspruch auf Ergänzungszulage
gemindert werden.
Zu § 76:
Die Leistungsprämie soll als neues und zusätzliches Instrument zur Leistungsmotivation
eingesetzt werden. Um diesem Ziel gerecht zu werden, muß die Leistungsprämie möglichst
rasch - also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung -
und flexibel vergeben werden können.
Die Wortfolge “jederzeit widerrufbare Leistungsprämie" soll sicherstellen, daß bei
wiederholter, aufeinanderfolgender Vergabe der Leistungsprämie an ein und dieselbe Person
nicht ein dauernder Entgeltanspruch entsteht. Bereits vergebene Leistungsprämien werden
dadurch nicht rückforderbar, eine Rückzahlungsverpflichtung wird damit nicht begründet.
Es werden daher den Dienstbehörden, den Dienststellen und den Sektionsleitern
jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Das Verfügungsrecht über diese Mittel ist an
die
Fachvorgesetzten zu delegieren. Damit wird nicht in die geltenden haushaltsrechtlichen
Vorschriften und Befugnisse eingegriffen. Die weitere Delegation im Rahmen dieser
Vorschriften und Befugnisse ist durch innerorganisatorische Regelungen zu treffen.
Es ist die Aufgabe der Fachvorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lauf eines
Arbeitsjahres Leistungsprämien für besondere Leistungen und Leistungsbereitschaft zu
geben. Die Bewirtschaftung der finanziellen Mittel soll auch für die zweite Jahreshälfte die
Möglichkeit für die Vergabe von Leistungsprämien gestatten.
Welche Leistungen mit einer Leistungsprämie hervorgehoben werden sollen, liegt im
Entscheidungsspielraum und damit in der Verantwortung des Vorgesetzten. Hilfestellung für
die Entscheidung geben ihm dabei die Aufgabenvereinbarung aus dem ersten Teil des
Mitarbeitergesprächs und die Qualität der Aufgabenerfüllung. Größtmögliche Transparenz für
die Vergabekriterien ist erforderlich, um bei den Mitarbeitern den gewünschten
Motivationseffekt zu erzeugen. Kriterien im Sinne der Zielsetzung können beispielsweise
• qualitativ herausragende Leistungen (erreicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten,
Selbstverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit, Fehlerfreiheit, Kundenfreundlichkeit,
Benutzergerechtigkeit usw.) oder
• Leistung unter erschwerten Arbeitsbedingungen (Zeitdruck, besonders schwierige
Problemstellungen usw.)
sein.
Der Vorgesetzte wird auch zu beachten haben, ob nicht durch sonstige Abgeltungen auf
die besondere Leistung bereits angemessen Bedacht genommen worden ist.
Werden für die Vergabe von Leistungsprämien generelle Richtlinien erlassen, kommt
der Personalvertretung nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG ein Mitwirkungsrecht zu. Von der Vergabe
der Leistungsprämien ist der Dienststellenausschuß in Kenntnis zu setzen. Die Gründe für die
Vergabe sind ihm auf seinen Wunsch bekanntzugeben.
Da Leistungsprämien ein sehr sensibles Motivationsinstrument sind und die Vergabe
solcher Prämien den Vorgesetzten vor neue Anforderungen stellt, wird ein Zeitraum von
einem Jahr nach Inkrafttreten des VBG-neu erforderlich sein, um entsprechende Information
und Schulung anzubieten. Die Leistungsprämien sollen erstmals im Jahr 2000 gegeben
werden können.
Zu § 77:
§ 77 sieht eine lineare Überstellung vor. Bei Überstellungen in die Entlohnungsgruppe
v1 mit abgeschlossenem Hochschulstudium entfällt mit Rücksicht auf das neue
Entlohnungsstufensystem (Laufbahnbeginn auch in v1 fiktiv mit 18 Jahren) der bisherige
Überstellungsabzug von vier Jahren.
Wer jedoch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium in die Entlohnungsgruppe vi
überstellt wird, hat gemäß Abs. 3 die Differenz zwischen dem bisherigen Überstellungsabzug
von vier Jahren und dem für solche Fälle bisher vorgesehenen erhöhten Überstellungsabzug
von sechs Jahren zu tragen.
Zu § 78:
Da nun eine Verwendung des höheren Dienstes in einer der im § 40a des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten exekutivdienstlichen Tätigkeit auch im Bereich des
Entlohnungsschemas v möglich ist, sind die für derart verwendete Beamte geltenden
Bestimmungen des § 40a des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf die betreffenden Tätigkeiten
innerhalb des
Entlohnungsschemas v anzuwenden.
Die Rezeption des § 40b des Gehaltsgesetzes 1956 entspricht einer für das
Entlohnungsschema I bereits derzeit geltenden Regelung des § 68a über Vergütung im
militärluftfahrttechnischen Dienst.
Zu Art. I Z 34 (Abschnitt VII VBG):
Anpassung einer Abschnitts - und Paragraphenbezeichnung an die Einfügung des
neuen Abschnitts VI.
Zu Art. I Z 35 (Überschriften zu Abschnitt VIII und dem 1. Unterabschnitt, § 80
VBG):
Die Einfügung des Abschnittes VI macht auch eine Anpassung der Bezeichnung des
bisherigen Abschnitts VII “Übergangs - und Schlußbestimmungen” erforderlich. Aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit wird dieser in die Abschnitte VIII "Übergangsbestimmungen"
und IX "Schlußbestimmungen" geteilt. Der neue Abschnitt VIII wird außerdem in
Unterabschnitte gegliedert, von denen der erste Übergangsrecht zu den allgemeinen
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 enthält und die folgenden das
Übergangsrecht für bestimmte Entlohnungsschemata.
Zu § 80:
Diese Bestimmung enthält eine Übergangsregelung, die aus Anlaß der in § 4a Abs. 4
vorgesehenen Zusammenrechnung der Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu
Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse
notwendig geworden ist. Übersteigt nämlich die gesamte Dienstzeit dieser Dienstverhältnisse
die vorgesehene Fünfjahresfrist, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem
Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Um zu vermeiden, daß bei Vertragsbediensteten,
deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, mit dem Inkrafttreten dieser
Bestimmung durch die Anrechnung von vor dem 1. Jänner 1999 gelegenen Dienstzeiten
unbefristete Dienstverhältnisse entstehen, für die im Stellenplan für das Jahr 1999 keine
entsprechende Vorsorge getroffen ist, sieht diese Bestimmung vor, daß maximal drei Jahre
der vor dem 1. Jänner 1999 in befristeten Dienstverhältnissen zurückgelegten Dienstzeit
anzurechnen sind. Nach der Z 2 soll diese Obergrenze für die Anrechnung von maximal drei
Jahren auf die Fünfjahresfrist auch bei den ab dem 1. Jänner 1999 neu aufgenommenen
Vertragsbediensteten für die vor dem 1. Jänner 1999 in befristeten Dienstverhältnissen
zurückgelegten Dienstzeiten gelten.
Zu Art. I Z 36 (Aufhebung von Paragraphen und Änderung von
Paragraphenbezeichnungen in den Abschnitten VIII und IX VBG):
Die Einfügung des Abschnitts VI mit seinen §§ 64 bis 78 erfordert auch eine Änderung
der Bezeichnung aller Paragraphen der Übergangs - und Schlußbestimmungen. Aus diesem
Anlaß werden sie in eine der neuen Systematik entsprechende Reihenfolge gebracht.
Der bisherige § 67 ist durch Zeitablauf überholt und wird daher aufgehoben. § 70 Abs. 1
bis 3 regelte die Valorisierung der sondervertraglichen Entgeltansätze aus Anlaß der letzten,
mit 1. Jänner 1998 wirksam gewordenen allgemeinen Bezugserhöhung; diese Bestimmungen
sind damit voll umgesetzt, ihr Weiterverbleib im Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist daher
nicht mehr erforderlich.
Zu Art. I Z 37 (Überschriften vor § 85 VBG):
Die Übergangsbestimmungen zu den Entlohnungsschemata I und II werden in einem
eigenen Unterabschnitt zusammengefaßt, der die bisherigen §§ 68, 68a und 69 (neue
Bezeichnung:
§§ 85 bis 87) und die neuen §§ 88 und 89 umfaßt.
Zu Art. I Z 38 (§§ 88 und 89 VBG):
Zu § 88:
Ab dem Inkrafttreten der neuen Entlohnungsschemata v und h mit dem 1. Jänner 1999
ist die Besetzung von Planstellen der alter Entlohnungsschemata I und II nur mehr zulässig,
wenn die betreffende Person bereits einer der beiden alten Entlohnungsschemata I oder II
angehört. Innerhalb des Bereiches der Entlohnungsschemata I und II besteht somit nach wie
vor volle Bewegungsfreiheit (auch von einem der beiden Entlohnungsschemata in das jeweils
andere Entlohnungsschema), für andere Personen, die in diesen Verwendungsbereichen eine
Einstufung als Vertragsbediensteter anstreben, kommt statt dessen ausschließlich eine
Einreihung in die neuen Entlohnungsschemata v bzw. h in Betracht.
Zu § 89:
§ 89 regelt die Option aus den Entlohnungsschemata I und II in die neuen
Entlohnungsschemata v und h.
Im Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, daß Optionserklärungen
in das neue Schema nur dann eine Überleitung bewirken, wenn sie unbedingt abgegeben und
innerhalb des Jahres 1999 dem Dienstgeber übermittelt werden.
Da gemäß § 67 die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die
Grundausbildung auch auf die Entlohnungsschemata v und h anzuwenden sind und eine
solche Grundausbildung für die Vertragsbediensteten bisher in den meisten Fällen nicht
vorgeschrieben sowie die Einführung dieses Erfordernisses für die neuen Schemata nicht
vorhersehbar war, sieht Abs. 2 vor, daß die Absolvierung der Grundausbildung für den
Abschluß der Ausbildungsphase nicht mehr erforderlich ist, wenn der Vertragsbedienstete bis
zum Ende des Jahres 1998 mindestens so lange im Bundesdienst gestanden ist als die
Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe dauert. Dies sind bei Überleitungen in die
Entlohnungsgruppen v1 und v2 vier Jahre, in die Entlohnungsgruppen v3 und h1 zwei Jahre
und in die Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 ein Jahr. In den Entlohnungsgruppen v5, h4
und h5 sind keine Grundausbildungen nachzuweisen.
Abs. 2 letzter Satz stellt klar, daß eine vertraglich eingegangene Verpflichtung zur
Ablegung einer Dienstprüfung durch die Übergangsbestimmungen des § 88 nicht umgangen
werden kann. In diesem Fall gilt die Ausbildungsphase ab der Überleitung zwar ebenfalls als
absolviert und der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf die nach Absolvierung der
Ausbildungsphase gebührende Einstufung und Besoldung, doch stellt die Nichteinhaltung der
dienstvertraglichen Verpflichtung zur Ablegung einer solchen Prüfung nach wie vor einen
kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 4 dar.
Weisen Vertragsbedienstete, die mit Ablauf des Jahres 1998 schon im Dienst waren,
eine kürzere als die gemäß Abs. 2 für ihre neue Entlohnungsgruppe erforderliche
Bundesdienstzeit auf, so hat ihnen der Dienstgeber gemäß Abs. 3 eine entsprechende
Grundausbildung anzubieten. Erfüllen sie die Voraussetzung der absolvierten
Grundausbildung bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder bietet ihnen der Dienstgeber nicht so
rechtzeitig eine Ausbildung an, daß sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abgeschlossen
haben können, so endet für sie die Ausbildungsphase zum allgemein im Gesetz
vorgesehenen Termin.
Beispiel: Ein Vertragsbediensteter ohne Grundausbildung befindet sich seit 1. Juli 1995
im Dienstverhältnis zum Bund und optiert im Jahre 1999 in das neue Schema. Auf Grund
seines Arbeitsplatzes ist er in die Entlohnungsgruppe v2 überzuleiten. Da er mit Ablauf des
Jahres 1998 noch
keine Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren aufweist, ist er
gemäß
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in die
Entlohnungsgruppe v2 überzuleiten, befindet sich aber in der Ausbildungsphase und hat bis
zum Ende des Jahres 2001 die für seinen Arbeitsplatz maßgebende Grundausbildung zu
absolvieren. Er absolviert diese Grundausbildung am 15. Oktober 2001, also innerhalb der
vorgeschriebenen Frist. In diesem Fall endet die Ausbildungsphase rückwirkend mit Ablauf
des 30. Juni 1999, also mit Ablauf des vierten Jahres seines Dienstverhältnisses.
Bei Abgabe einer gültigen Optionserklärung wirkt die Überleitung gemäß Abs. 4 auf den
1. Jänner 1999 zurück. Damit soll erreicht werden, daß für die Optionsentscheidung eine
ausreichende Überlegungsfrist zur Verfügung steht, ohne daß dadurch der
Überleitungstermin hinausgeschoben wird und daraus finanzielle Einbußen entstehen.
Die Überleitung nach § 88 wird von Gesetzes wegen wirksam, wenn das entsprechende
Schreiben des Vertragsbediensteten beim Dienstgeber einlangt und die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall kann die Überleitung in die neuen Schemata von
der Dienstbehörde nicht abgelehnt werden. Eine Rückoption in das alte Schema ist nur im
Fall des Abs. 8 zulässig.
In welche Entlohnungsgruppe und Bewertungsgruppe des neuen Schemas der
Vertragsbedienstete übergeleitet wird, hängt nach Abs. 5 erster Satz von der Verwendung
ab, mit der der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung dauernd
betraut ist. Da auf das Entlohnungsschema h - im Unterschied zum Entlohnungsschema v -
die für vergleichbar eingestufte und verwendete Beamte geltenden Ernennungserfordernisse
anzuwenden sind, sieht Abs. 6 für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h
folgende Abweichung vor: Weist ein überzuleitender Vertragsbediensteter zwar die
entsprechende Verwendung, aber weder die im neuen Schema noch die im bisher geltenden
Recht hiefür vorgesehenen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse auf, wird er in
eine niedrigere Entlohnungsgruppe (jedenfalls aber in die für ihn höchstmögliche)
übergeleitet.
Abs. 5 letzter Satz legt fest, welche Entlohnungsstufe und welcher nächste
Vorrückungstermin auf Grund der Überleitung gebühren. Er verweist dabei auf die allgemein
für die neuen Schemata geltenden Überstellungsbestimmungen des § 77, die - abgesehen
von den Sonderfällen des § 77 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 - eine lineare Überstellung
vorsehen.
Abs. 6 ist nur auf Überleitungen in das Entlohnungsschema h anzuwenden, da nur für
dieses ausbildungsmäßige Einstufungserfordernisse bestehen. Diese Regelung entspricht
dem § 254 Abs. 8 BDG 1979.
Abs. 6 letzter Satz enthält eine dem § 254 Abs. 14 BDG 1979 vergleichbare
Überleitungsregel. Sie ist nur in diesem Fall erforderlich, da für das Entlohnungsschema v
keine ausbildungsmäßigen Einstufungserfordernisse bestehen (die Grundausbildung ist ein
Erfordernis für die Beendigung der Ausbildungsphase) und im Entlohnungsschema h nur die
Entlohnungsgruppen h1 und h2 in Bewertungsgruppen untergliedert sind.
Abs. 7 behandelt Probleme, die sich aus dem Umstand ergeben können, daß z.B. der
Vertragsbedienstete die Optionserklärung für die Überleitung mit 15. Juni 1999 abgibt und
damit eine Überleitung bewirkt, die rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft tritt:
Beispiel: Hat der Vertragsbedienstete vom 1. Jänner bis zum 30. April 1999 der
Entlohnungsgruppe d angehört und ist er (bei gleichzeitiger Betrauung mit einem
entsprechend
höher bewerteten Arbeitsplatz) mit 1. Mai 1999 in die Entlohnungsgruppe c
übersteht worden, bewirkt seine Option mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 eine Einreihung in
die Entlohnungsgruppe v4 und ab 1. Mai1999 eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe v3
(Abs. 7 Z 1).
Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I zB mit 1. Mai 1999 aus einer
Verwendung des Krankenpfiegedienstes in eine Verwendung übergewechselt, die von der
Überleitung nicht ausgeschlossen ist, bewirkt seine Option seine Überleitung in das
Entlohnungsschema v mit 1. Mai (und nicht mit 1. Jänner) 1999 (Abs. 7 Z 2).
Wird ein Vertragsbediensteter durch eine falsche Angabe des Dienstgebers über die zu
erwartende Einstufung im neuen Schema zu einer Optionserklärung veranlaßt, die er in
Kenntnis der tatsächlich gebührenden Einstufung nicht abgegeben hätte, kann er gemäß
Abs. 8 diese Erklärung innerhalb dreier Monate ab Bekanntgabe der tatsächlichen Einstufung
widerrufen. Die Optionserklärung tritt damit rückwirkend außer Kraft und der
Vertragsbedienstete gehört wieder (ebenfalls rückwirkend) dem bisherigen
Entlohnungsschema an.
Da sich im Falle von Optionen oder des Widerrufs einer Option, also auf Grund freier
Entscheidungen des Vertragsbediensteten Entgeltansprüche rückwirkend ändern, wird der
Vertragsbedienstete in diesen Fällen verpflichtet, allfällige Übergenüsse ausnahmslos dem
Bund zu ersetzen. Eine Berufung auf Empfang oder Verbrauch im guten Glauben wird durch
Abs. 9 ausgeschlossen. Für die Beamten enthält § 13a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes eine
vergleichbare Regelung. Bei vertraglichen Dienstverhältnissen sollte jedoch bei den
Optionshilfen und Optionsberatungen die Besonderheit angegeben werden, daß
Dienstverhältnisse auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingegangen werden können,
um Übergenüsse vorweg zu vermeiden.
Gehört ein Vertragsbediensteter dem Entlohnungsschema I oder II kraft
Sondervertrages an, kommt ihm ebenfalls ein Optionsrecht in das neue Schema zu. Mit der
Wirksamkeit der Überleitung erlöschen gemäß Abs. 10 alle vom VBG abweichenden
Vertragsbestimmungen, also alle Bestimmungen, die jede für sich allein bewirken, daß ein
solcher Dienstvertrag bisher als Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG einzustufen war. Eine
die Dauer der gegenwärtigen Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses
betreffende Befristung bleibt jedoch aufrecht, da eine Option nicht - losgelöst vom
tatsächlichen Bedarf - eine Verlängerung einer nur befristet vorgesehenen Art der
Verwendung oder eine Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes
Dienstverhältnis bewirken darf.
Völlig unberührt von einer allfälligen Option bleibt gemäß Abs. 10 letzter Satz ein
befristeter Sondervertrag, der im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses
geschlossen worden ist. In diesem Fall wirkt sich die Option auf den Inhalt des
Dienstverhältnisses erst für die Zeit nach dem Ablauf des befristeten Sondervertrages aus.
Der Vertragsbedienstete gilt aber gemäß Abs. 12 Z 2 bereits ab dem Tag der Wirksamkeit
der Option, also dem 1. Jänner 1999, als Angehöriger des neuen Schemas.
Wird wegen eines laufenden Sondervertrages eine Option in das neue Schema nicht in
Betracht gezogen, hat der Vertragsbedienstete gemäß Abs. 11 bei Ablauf des
Sondervertrages nochmals eine Optionsmöglichkeit, die aber nunmehr mit sechs Monaten
befristet ist. Eine solche Optionsmöglichkeit besteht nur dann, wenn das Dienstverhältnis
nach Ablauf des Sondervertrages weiterhin fortdauert. Endet das Dienstverhältnis mit dem
Ablauf des Sondervertrages, kommt eine neuerliche Optionsmöglichkeit begrifflich nicht mehr
in Betracht. Wird
mit einem solchen Vertragsbediensteten späterhin ein weiteres
Dienstverhältnis eingegangen, ist dies ohnehin nur mehr im Rahmen der “neuen” Schemata
(Entlohnungsschemata v oder h statt I oder II) möglich.
Endet ein Sondervertrag im Falle des Abs. 11 während des Jahres 1999 und befindet
sich der Vertragsbedienstete noch nicht im neuen Schema, hat er die Wahl zwischen zwei
Optionsmöglichkeiten, nämlich entweder nach Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 oder
nach Abs. 11 mit Wirkung von dem auf den Tag des Ablaufs des Sondervertrages folgenden
Tag in das neue Schema zu optieren.
Ist jedoch der Vertragsbedienstete mit Sondervertrag gleichzeitig ein karenzierter
Bundesbeamter, so kommt ihm gemäß Abs. 13 Z 4 ein allfälliges Optionsrecht nur im
Rahmen seines Beamtendienstverhältnisses zu.
Hat ein Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen, gilt es gemäß Abs. 12
letzter Satz auch bei aufrechtem Sondervertrag so lange als Dienstverhältnis des "alten"
Schemas (Entlohnungsschemata I oder II), als nicht durch Option eine Überleitung in das
neue Schema (rückwirkend) wirksam geworden ist. Gesetzliche Regelungen, die an die
Zugehörigkeit zu den "alten" Entlohnungsschemata I oder II anknüpfen, gelten bis zum Tag
der Wirksamkeit einer Überleitung (dieser kann nach Abs. 11 auch auf einen späteren
Zeitpunkt als den 1. Jänner 1999 fallen), auch für solche Vertragsbedienstete.
Abs. 13 Z 1 schließt jene Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II von
der Option in die neuen Entlohnungsschemata v und h aus, für die bereits eine
Optionsmöglichkeit in das Entlohnungsschema k (Vertragsbedienstete des
krankenpflegedienstes) besteht.
Nach Abs. 13 Z 2 können von den Vertragsbediensteten, die nach § 11 des
Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind (also die
sogenannten "VB in UO - Funktion”‘) nur jene in die neuen Entlohnungsschemata v bzw. h
optieren, deren Tätigkeiten keinem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Für die anderen
besteht keine Optionsmöglichkeit in ein anderes Entlohnungsschema, doch wäre rechtlich
eine Ernennung zum Beamten des M - Schemas möglich.
Nach Abs. 13 Z 3 sind außerdem jene Vertragsbediensteten von einer Option
ausgeschlossen, die dauernd mit einem Arbeitsplatz des E - Schemas (Beamte des
Exekutivdienstes) betraut sind.
Auf Abs. 13 Z 4 wurde bereits in den Ausführungen zu Abs. 11 eingegangen.
Zu Art. I Z 39 bis 41 (Überschriften vor den §§ 90, 93, 95 und 99 VBG):
Hier werden die wegen der Neugliederung der Übergangs- und Schlußbestimmungen
erforderlichen Abschnitts -, Unterabschnitts - und Paragraphen - Überschriften eingefügt.
Zu Art. II Z 1 (§ 44 Abs. 3 BDG):
Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 5 Abs. 3 des
Vertragsbedienstetengesetzes ist eine Klarstellung erforderlich, wonach sich die im § 45
Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Vorgangsweise, wenn ein Beamter eine Weisung des
Vorgesetzten für rechtswidrig hält, nicht nur auf Weisungen vorgesetzter Beamter, sondern
auch auf Weisungen von Vorgesetzen bezieht, die sich allenfalls in einem Dienstverhältnis
anderer Art
befinden.
Zu Art. II Z 2 (§ 50a Abs. 3 BDG):
Da nun eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979
auch im Rahmen eines dem Beamtendienstverhältnis vorangehenden Dienstverhältnisses als
Vertragsbediensteter möglich ist, ist eine Anrechnung solcher als Vertragsbediensteter
konsumierter Zeiten auf die für Beamte geltende Gesamtobergrenze von zehn Jahren
erforderlich, um deren Überschreiten durch Verteilung solcher Zeiten auf verschiedene
Dienstverhältnisse hintanzuhalten. Teilbeschäftigungszeiten anderer Art (z.B. solche durch
dienstvertrag liche Vereinbarung ohne Anwendung des § 50a BDG 1979) sind auf diese
Obergrenze selbstverständlich nicht anzurechnen.
Zu Art. II Z 3 (§ 136a BDG):
Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll die Entscheidung
zwischen einer künftigen Beamten - oder Vertragsbedienstetenlaufbahn möglichst früh fallen.
Der attraktiven Beamtenlaufbahn des A - Schemas nach dem Besoldungsreformgesetz 1994
steht nun eine - vor allem im vorderen Bereich — noch attraktivere, aber auch im weiteren
Verlauf voll ausgebaute Vertragsbedienstetenlaufbahn mit Funktionskomponente gegenüber.
Vertragsbedienstete können daher, soweit die Abs. 4 und 5 keine Ausnahmen
festlegen, mit Rücksicht auf die neue Fünfjahresfrist für die Pragmatisierbarkeit und die keine
Dispens mehr zulassende obere Altersgrenze gemäß Abs. 1 nur mehr bis zum Ablauf einer
tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintritt in ein
Dienstverhältnis zum Bund und längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres im A -
Schema pragmatisiert werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Altersgrenzenregelung ist
gemäß Abs. 3 eine Nachsicht von diesen Erfordernissen nicht möglich.
Nach Abs. 2 kann sich die Fünfjahresfrist zur Aufnahme in das öffentlich - rechtliche
Dienstverhältnis aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen um höchstens drei
Jahre verlängern. Nach Z 1 soll dies bei Zeiten des Beschäftigungsverbotes und des
soziatrechtlichen Karenzurlaubes nach dem MSchG bzw. EKUG, nach Z 2 lit. a bei Zeiten der
Leistung des Präsenz -, Ausbildungs - und Zivildienstes und nach Z 2 lit. b bei Zeiten eines
Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c VBG 1948 (zur Ausbildung des
Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung) der Fall sein.
Angehörige der alten Entlohnungsschemata I und II sind gemäß Abs. 4 Z 1 vom neuen
Regime des § 1 36a Abs. 1 ausgenommen. Für sie gilt daher weiterhin als
Pragmatisierungserfordernis in das A - Schema § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 (Höchstalter von
40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst mit Nachsichtmöglichkeit des § 4 Abs. 4 BDG
1979). Wer also im alten Schema bleibt und nicht in das neue optiert, für den ändern sich die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung in das A - Schema nicht.
Dieselbe Ausnahme gilt gemäß Abs. 4 Z 2 für die übrigen Vertragsbediensteten (also
auch jene der neuen Entlohnungsschemata v und h), wenn sie vor Ablauf des Jahres 1998
erfolgreich eine Grundausbildung absolviert haben, wie sie für Beamte einer zumindest gleich
hohen Verwendungsgruppe des A - Schemas vorgesehen ist. Ist ein entsprechender Antrag
auf Zulassung zur Ausbildung bereits vor dem 1. Juli 1998 bei der Ausbildungsstelle
eingelangt, verlängert sich gemäß Abs. 5 Z 1 die Frist für die Absolvierung der
Grundausbildung um ein Jahr. Der Fall des Abs. 4 Z 2 mit der kürzeren Frist wird daher nur
zum Tragen kommen, wenn der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung erst nach dem 30. Juni
1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt ist.
Im anderen Fall (der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist bereits vor dem 1. Juli
1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt) gilt nicht nur die Fristverlängerung des Abs. 5 Z 1,
sondern auch noch
die zusätzliche Absicherung des Abs 5 Z 2, wonach die
Pragmatisierungsvoraussetzungen des Abs. 1 auch dann nicht anzuwenden sind, wenn der
Vertragsbedienstete nicht oder so spät zur Grundausbildung zugelassen wurde, daß eine
erfolgreiche Absolvierung vor Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich war.
Zweck der Ausnahmebestimmungen der Abs. 4 und 5 ist es, übergangsbedingte Härten
bei der Erbringung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Pragmatisierung in das A -
Schema zu vermeiden. Die Verpflichtung des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
zur Ablegung der Grundausbildung und die Berücksichtigung der Grundausbildung bei der
Überleitung gemäß § 89 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 werden
dadurch nicht berührt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß in den Fällen, in denen Abs. 1
uneingeschränkt anzuwenden ist und die im Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind,
lediglich die Pragmatisierbarkeit auf einer Planstelle des A - Schemas ausgeschlossen ist, die
Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis in einer anderen Besoldungsgruppe
der Beamten aber weiterhin rechtlich möglich bleibt.
Zu Art. II Z 4 (§138 Abs. 3 Z 1 und § 148 Abs. 4Z 1 BDG):
Die Bestimmung, daß nur jene früheren Dienstverhältnisse auf die Ausbildungsphase
angerechnet werden können, auf jene, die “unmittelbar” vor Beginn des laufenden
Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, hat zu
verschiedenen Auslegungsschwierigkeiten geführt. In der Praxis wurde dem Wort
“unmittelbar” weniger eine zeitliche, sondern mehr eine den inhaltlichen Zusammenhang der
Verwendungen betreffende Bedeutung zugemessen, da eine streng zeitliche Auslegung zu
sachlich nicht gerechtfertigten und damit gleichheitswidrigen Ergebnissen geführt hätte. Auf
das Erfordernis des inhaltlichen Zusammenhanges der betreffenden Tätigkeiten nehmen aber
§ 138 Abs. 3 letzter Satzteil und § 148 Abs. 4 letzter Satzteil BDG 1979 ohnehin Bedacht.
Das Wort “unmittelbar” kann daher ersatzlos entfallen. Eine Änderung der Anrechnungspraxis
ist dadurch nicht zu erwarten. § 66 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sieht bereits eine vergleichbare Anrechnung auf die
Ausbildungsphase ohne das Wort “unmittelbar” vor.
Zu Art. II Z 5 (§ 203d Abs. 5 Z 1 BDG):
Zitatanpassung an eine an geänderte Paragraphenuntergliederung.
Zu Art. II Z 6 (§ 228a BDG):
Die Arbeitsplätze der Beamten der in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind
nicht dem A - Schema, sondern des PT - Schema zugeordnet. Ist ein Vertragsbediensteter mit
einem solchen Arbeitsplatz betraut, so ist er im Falle seiner Pragmatisierung nicht in das A -
Schema, sondern in das PT - Schema zu ernennen. Da auch diesen Vertragsbediensteten die
neuen Entlohnungsschemata v und h offen stehen sollen, ist für die Pragmatisierung in das
PT - Schema in der Post - und Fernmeldehoheitsverwaltung eine dem § 136a BDG 1979
entsprechende Obergrenzenregelung zu treffen, um diesbezüglich eine Gleichbehandlung mit
dem A - Schema zu gewährleisten.
Zu Art. III Z 1 (§ 9 BMG):
Der Entwurf sieht den Entfall des Beamtenvorbehaltes für die Funktionen eines
Sektions -, Gruppen, Abteilungs - und Referatsleiters in den Zentralstellen vor. Diese
Funktionen sollen somit den Vertragsbediensteten des neuen Entlohnungsschemas v in
gleicher Weise offen stehen wie den Beamten. Bemerkt wird jedoch, daß darüber im
Grundsätzlichen noch keine Einigung mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erzielt werden
konnte.
Zu Art. III Z 2 (§ 17b Abs. 4 BMG):
Mit dem Wegfall des Beamtenvorbehaltes werden alle bisherigen (eingeschränkten)
Ausnahmeregeiungen obsolet. Dies betrifft nicht nur den bisherigen § 9 Abs. 2 und 3, sondern
auch den bisherigen § 17b Abs. 4 BMG.
Zu Art. IV Z 1 (§ 16 Abs. 1 AusG):
Diese Änderung stellt sicher, daß die Bestimmungen über die
Weiterbestellungskommission auch auf die Weiterbestellung von Vertragsbediensteten in
befristeten Höchsifunktionen anzuwenden sind.
Zu Art. IV Z 2, 3, 4 und 6 (§ 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 86 AusG):
Aus Gründen der Rechtssystematik und besseren Übersichtlichkeit wird die bisher in
diesen Bestimmungen enthaltene Rechtsfolge, daß bei einer befristeten Verlängerung des
Dienstverhältnisses Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse
für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zu berücksichtigen
sind, nunmehr durch § 4a Abs. 3 VBG 1948 zusammenfassend geregelt. Die genannten
Bestimmungen können sich daher auf die Anführung des entsprechenden Verweises auf das
VBG 1948 beschränken.
Zu Art. IV Z 5 (§ 83a AusG):
§ 83a stellt eine Übergangsregelung für Beamte dar, die gemäß § 9 BMG in der bis zum
31. Dezember 1994 geltenden Fassung sondervertraglich mit einer Spitzenfunktion in einer
Zentralstelle betraut worden und aus diesem Grund karenziert worden sind. Die nunmehrige
Änderung des § 9 BMG und der Entfall des § 17b Abs. 4 BMG machen eine Anwendung
dieser Übergangsbestimmung auch auf jene Beamten erforderlich, die nach nunmehr
entfallenden Bestimmungen der §§ 9 und 17b BMG sondervertraglich mit einer solchen
Spitzenfunktion betraut worden sind.
Zu Art. V Z 1 (§ 9 Abs. 1 lit. f PVG):
Die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Vergabe von Leistungsprämien an
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h (§ 76 VBG 1948) soll nach dieser
Bestimmung so wie bei den Belohnungen auf die Erstellung von Grundsätzen beschränkt
bleiben.
Zu Art. V Z 2 (§ 9 Abs. 3 lit. f PVG):
Da für die Gewährung von Leistungsprämien ein Mitwirkungsrecht des
Dienststellenausschusses gemäß § 9 Abs. 1 besteht, sind der Personalvertretung gewährte
Leistungsprämien lediglich schriftlich mitzuteilen.
Zu Art. V Z 3 (§ 9 Abs. 3 lit. k und Abs. 3 letzter Satz PVG):
Durch die im § 9 Abs. 3 lit. k vorgesehene Mitteilungspflicht der Zentralstelle an die
Personalvertretung (Zentralausschuß) vom erfolgten Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes an
einen Vertragsbediensteten nach § 70 Abs. 1 VBG 1948 soll dieser bei einer möglichen
Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Bedarfsmangels die rechtzeitige
Interessenwahrung gesichert werden.
Im letzten Satz des Abs. 3 wird weiters bestimmt, daß bei einer beabsichtigten
Versetzung die schriftliche Mitteilung an die Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor
ihrer Verfügung zu erfolgen hat. Damit soll ebenfalls der Personalvertretung eine rechtzeitige
Interessenwahrung
gesichert werden.
Zu Art. V Z 4 bis 6 (§15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a Abs. 1 Z 1 PVG):
Zitatanpassungen an eine an eine geänderte Paragraphenbezeichnung und eine
geänderte Paragraphenuntergliederung.
Zu Art. VI Z 1 (§ 74 RGV):
Einreihung der Vertragsbediensteten der neuen Entlohnungsschemata v und h in die
Gebührenstufen der Reisegebührenvorschrift 1955 analog der für das A - Schema geltenden
Einreihung im § 3 RGV.
Zu Art. VII Z 1 und 2 (Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des
Stellenplanes des Bundesfinanzgesetzes 1999):
Anpassung der Bindungsbestimmungen des Allgemeinen Teiles zum Stellenplan 1999
an die neu geschaffenen Entlohnungsgruppen.
Im Rahmen einer Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1999 werden die Planstellen für
Vertragsbedienstete nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs - und
Bewertungsgruppen ausgewiesen werden. Bis dahin sind für Bundesbedienstete der
Entlohnungsgruppen vi bis v5 sowie hl bis h5 Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e
sowie pl bis p5 zu binden. Freie Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis
E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 können nach Maßgabe des § 65 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch mit Vertragsbediensteten der neu
geschaffenen Entlohnungsgruppen besetzt werden.
Zu Art. VII Z 3 (Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes des
Bundesfinanzgesetzes 1999):
Durch diese Bestimmung werden die Regelungen über die Aufnahme von Ersatzkräften
an den im § 20 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 neu geschaffenen
Rechtsanspruch der Vertragsbediensteten auf Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit angepaßt.
Die angeschlossene Textgegenüberstellung konnte nicht gescannt werden !!!