941/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Nowotny, Dr. Mertel, Pendl

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten -

Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das

Bundes - Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz

1999 (5. BFG - Novelle 1999) geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das

Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das

Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes - Personalvertretungs - gesetz, die

Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG -

Novelle 1999) geändert werden (Vertragsbediensteten reform gesetz -

VBRG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel                   Gegenstand

 

I              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

II             Änderung des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979

III             Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

IV            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

V             Änderung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes

VI            Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

VII           Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG - Novelle 1999)

 

Artikel I

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

       Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

 

"INHALTSVERZEICHNIS

 

ABSCHNITT I:     Allgemeine Bestimmungen

                § 1. Anwendungsbereich

                § 2.  Kollektivverträge

                § 2a.  Stellenplan und Planstellen

                § 2b.  Eignungsausbildung

                § 2c.

                § 2d.

                § 2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
            

                              § 3                                         

Aufnahme

 

 

                             § 3b.

 Übernahme durch ein anderes Ressort

                                § 4.

 Dienstvertrag

                               § 4a.

 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

                § 5.

 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

                § 5a.

 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

                § 5b.

 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

                § 6.

 Versetzung an einen anderen Dienstort

                § 6a.

 Dienstzuteilung

                § 6b.

 

                § 6c.

 Verwendungsbeschränkungen

                § 7.

 Dienstverhinderung

                § 8.

 Nebenbeschäftigung

                § 8a.

 Bezüge

                § 9.

 Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

                § 10.

 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

                § 11.

 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

                § 12.

 

                § 13.

 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

                § 14.

 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

                § 15.

 Überstellung

                § 15a

 Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

                § 16.

 Kinderzulage

                § 17.

 Anfall und Einstellung des Entgeltes

                § 18.

Auszahlung

                § 18a.

 Verjährung

                § 19.

 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

                § 20.

 Dienstzeit

                § 21.

 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

                § 22.

 Nebengebühren und Zulagen

                § 22a.

 Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

                § 23.

 Sachleistungen

                § 24.

 Ansprüche bei Dienstverhinderung

                § 24a.

 

                § 25.

 Vorschuß und Geldaushilfe

                § 26.

 Vorrückungsstichtag

                § 27.

 Anspruch auf Erholungsurlaub

                § 27a.

 Ausmaß des Erholungsurlaubes

                § 27b.

 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

                § 27c.

 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

                § 27d.

 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

                § 27e.

 Verbrauch des Erholungsurlaubes

                § 27f.

 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

                § 27g.

 Erkrankung während des Erholungsurlaubes

                § 27h.

 Verfall des Erholungsurlaubes

                § 28.

 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

                § 28a.

 Entschädigung für den Erholungsurlaub

                § 28b.

 Abfindung für den Erholungsurlaub

                § 28c.

 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

                § 29.

 Heimaturlaub

                § 29a.

 Sonderurlaub

                § 29b.

 Karenzurlaub

                § 29c.

 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

                § 29d.

 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

                § 29e.

 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes


 

                § 29f. Pflegefreistellung

                § 29g. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

                § 29h. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

                § 29i. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat

                         oder in einem Landtag und Außerdienststellung

                § 30. Enden des Dienstverhältnisses

                §31. Zeugnis

                § 32. Kündigung

                § 33. Kündigungsfristen

                § 33a. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

                § 34. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

                § 35. Abfertigung

                § 36.Sonderverträge

 

ABSCHNITT II: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt

                § 37. Anwendungsbereich

                § 37a. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

                § 38. Dienstvertrag

                § 39. Einreihung in das Entlohnungsschema I L

                § 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

                § 41. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und

                         Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

                § 42. Überstellung

                § 42a. Einreihung in die Entlohnungsgruppe I 2a 2 in bestimmten Fällen

                § 42b. Einreihung in das Entlohnungsschema II L

                § 42c. Vertretung

                § 42d. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

                § 42e. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht

                           gesicherter Verwendung

                § 42f. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

                § 42g. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das

                           Entlohnungsschema I L

                § 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

                § 44. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

                § 44a. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II

                           L

                § 44b.

                § 44c.

                § 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

                § 45. Vergütung für Mehrdienstleistung

                § 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung

                § 47. Ferien und Urlaub

                § 47a. Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

                § 47b.

                § 47c.

                § 47d. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

                § 47e. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas l L

                § 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

                § 49. Abfertigung der Vertragslehrer

ABSCHNITT III: Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an

                                   Universitäten (Hochschulen)

                § 50. Vertragslehrer

                § 51. Vertragsassistenten

                § 52. Verwendungsdauer

                § 52a.

                § 52b. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

                § 53. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

                § 54. Monatsentgelt

                § 54a. Dienstzulage (Forschungszulage)

                § 54b. Aufwandsentschädigung

                § 54c. Abgeltung der Lehr - und Prüfungstätigkeit

                § 54d.

                § 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten

 

ABSCHNITT IV: Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und

                           Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen

                § 55. Vertragsdozenten

                § 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

                § 56. Monatsentgelt

                § 56a. Dienstzulage (Forschungszulage)

                § 56b. Aufwandsentschädigung

                § 56c. Abgeltung der Lehr - und Prüfungstätigkeit

                § 56d.

                           Vertragsprofessoren

                § 57. Aufnahme

                § 57a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

                § 58. Entgelt

                § 58a. Abgeltung der Lehr -  und Prüfungstätigkeit

                § 58b.

                § 58c. Abfertigung

 

ABSCHNITT V: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

                § 59. Anwendungsbereich

                § 60. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k

                § 61. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

                § 62. Pflegedienst - Chargenzulage

                § 63. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

 

ABSCHNITT VI: Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des

                            handwerklichen Dienstes

                § 64. Anwendungsbereich

                § 65. Einteilung

                § 66. Ausbildungsphase

                § 67. Dienstliche Ausbildung

                § 68. Zeitlich begrenzte Funktionen

                § 69. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

                § 70. Kündigung

                § 71. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

                § 72. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

                § 73. Funktionszulage

                § 74. Fixes Monatsentgelt

                § 75. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

                § 76. Leistungsprämie

                § 77. Überstellung

                § 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

 

ABSCHNITT VII: Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

                § 79.;
ABSCHNITT VIII: Übergangsbestimmungen

          1. Unterabschnitt: Allgemeine Übergangsbestimmungen

              § 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

              § 81. Verjährung

              § 82. Übergangsbestimmungen zu § 26

              § 83. Karenzurlaub

              § 84. Übergangsbestimmungen zu § 35

          2. Unterabschnitt: Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

              § 85. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

              § 86. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

              § 87. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des

                        Krankenpflegedienstes

              § 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

              § 89. Überleitung

          3. Unterabschnitt: Vertragslehrer

              §§ 90, 91, 92.;

          4. Unterabschnitt: Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

              § 93. Überleitung

              § 94. Sonderausbildung

ABSCHNITT IX: Schlußbestimmungen

              § 95. Teuerungszulage

              § 96. Automationsunterstützte Datenverarbeitung

              § 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

              § 98. Vollziehung

              § 99. Inkrafttreten

              § 100. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes"

 

2. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat “Abschnitt VI” durch das Zitat “Abschnitt VII” ersetzt

3. Im § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, im § 3 Abs. 1 Z 1 lit a und im § 34 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat "§ 6b" jeweils

durch das Zitat "§ 6c" ersetzt

4. Nach § 2d wird folgende Bestimmung eingefügt:

"Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

         

          § 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die

Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese

Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar

nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach

ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben

geeignet ist.

 

     (2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für

Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.

     (3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder

von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten

dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der

Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden

Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur

Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als

verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

                (4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei

Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung

eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die

Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene

Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

 

                (5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien

(autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die

Abs. 1 bis 4 unberührt."

 

5. § 3 Abs. 4 lautet:

   "(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1

bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer

dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister

für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der

in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten

Entlohnungsgruppen überstellt oder übergeleitet wird."

6. § 3 Abs. 6 lautet:

   "(6) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4, h5,

h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht.

Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig."

7. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:

"(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und

spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine

schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag  auszufolgen.

Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

       (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

       1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

       2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen

           Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

       3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,

       4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit

            eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann Dienstverhältnis endet,

       5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem

           Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in

           Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68

           befristet - er demgemäß zugewiesen wird,

        6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder

            Teilbeschäftigung),

        7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase

            erfolgreich zu absolvieren ist,

        8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der

            jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

8. § 4a Abs. 1 letzter Satz entfällt

9. An die Stelle des § 4a Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

    "(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn

     1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

     2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum

         Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr.142/1969, vorgesehenen

         Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung

                    verlängert wird oder

                3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des

                    Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr.85, befristet verlängert wird, oder

                4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des

                    Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.

 

                (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten

früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen

Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach

der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

                1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst - oder Ausbildungsverhältnisses und der

                    Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

                2. das jeweilige Dienst - oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung

                    seitens des Dienstgebers geendet hat.

 

                (4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungs -

zwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt

eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

 

                (5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes

anzuwenden."

 

10. An die Stelle des § 5 Abs. 1 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

"§ 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl.

Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines

Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e.”

 

11. § 5 Abs. 2 und 3 entfällt. Im § 5 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung "(2)" und "(3)".

 

12. An die Stelle der §§ 6 und 6a treten folgende Bestimmungen:

 

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

                § 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen,

soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder

Organwalter, der mit der Dienst - oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

 

                (2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde.

 

                (3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für

rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme

handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte

hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

 

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

 

                § 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben

gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine

Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und

Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche

Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu

lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

 

                (2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes

Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der

Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und

sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

 

                (3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht

einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungs -

bereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen

Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht

richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

 

                (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

                1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines

                    persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

                2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat

                    werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

                   

Versetzung an einen anderen Dienstort

 

                § 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des

Vertragsbediensteten zulässig, wenn

                1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

                2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle

                    erfolgt.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen

Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist

zu gewähren.

 

                (2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese

Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle

oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer

nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr

nachgeordneten Dienststellen.

 

                (3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung

ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

 

                (4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt

werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des

Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen

Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner

Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle

unmöglich ist.

 

Dienstzuteilung

 

                § 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer

anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der

Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen

Arbeitsplatzes betraut wird.

 

                (2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche

Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem

Kalenderjahr ausgesprochen werden.

 

                (3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach

Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur

dann zulässig, wenn

                1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

                2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

 

                (4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf

sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine

persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

                (5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der

außerhalb des Dienstortes liegt.

 

                (6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine

Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.

 

                § 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

 

                (2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte

                      sind."

 

13. Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung "§ 6c".

 

14. § 8 entfällt samt Überschrift.

 

15. Im § 8a Abs. 1 werden eingefügt:

a) im ersten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen," die Worte "Funktionszulage, Exekutivdienstzulage,",

b) im zweiten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen, die Worte "die Funktionszulage, die

     Exekutivdienstzulage,".

 

16. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

                "1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, 1 2b, l 3, k 1 bis k 6, vi bis v5 und hl bis h5;"

 

17. An die Stelle des § 15 Abs. 8 tritt folgender § 15a samt Überschrift:

 

"Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

               

                § 15a. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner

bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine

Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

 

                (2) Abweichend vom Abs. list diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete

                1. in ein anderes Entlohnungsschema oder

                2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt wird.

 

                (3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem

Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

                1. die Kinderzulage,

                2. die Funktionszulage,

                3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.

                (4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter

Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher

als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2

und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen

diesen beiden Vergleichsbezügen."

 

18. Die §§ 20 und 21 lauten samt Überschriften:

 

"Dienstzeit

 

                § 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß

                1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979

                    einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei

                    Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und

                2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979

                     insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren

Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.

 

                (2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäf -

tigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der

Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die

Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind

auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder

für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

 

                (3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des

Anwendungsbereiches der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete

Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

 

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

 

                § 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit

entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

 

                (2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit -

und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der

Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit

seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene

Dienstzeit überschreitet."

 

19. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck "( § 68)" durch den Ausdruck "nach § 85" ersetzt.

 

20. § 26 Abs. 2 Z 6 lautet

                "6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, I 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in

                      eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit

                      des erfolgreichen Studiums

                      a) an einer höheren Schule oder

                      b) - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat

                          - an einer Akademie für Sozialarbeit

                      bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf

                      Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche

                      schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des

                      möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und

                      bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

21. §26 Abs. 2 Z 8 lautet:

 

                "8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen

                      Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den

                      Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im § 15 Abs. 2 Z 3

                      angeführten Entlohnungsgruppen Aufnahmeerfordernis gewesen ist."

 

22. Im § 30 Abs. 3 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 oder 4" ersetzt

 

23. Im § 30 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. b, e und g" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 2 und 5

und Abs. 4" ersetzt.

 

24. An die Stelle des § 32 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:

          "(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur

schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

 

            (2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung

berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

               1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

               2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,

               3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht

                   erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

               4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,

                   a) eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen Dauer

                        der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder

                   b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder

                   c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht

                        innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,

               5. handlungsunfähig wird,

               6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in

                   die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die

                 Entlassung in Frage kommt,

               7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem

                Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene

                Anfallsalter erreicht hat,

               8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem

                öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

 

               (3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um

               1. höchstens drei Jahre

               a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenz -

                 urlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,

               b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2

                 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

               2. höchstens zwei Jahre

               a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,

               b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

 

               (4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer

Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen

kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im

Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in

einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem

Dienstverhältnis zugebracht hat.

 

                (5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn

er im Rahmen seines Dienstverhältnisses

                1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder

                2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion

betraut ist oder betraut war."

 

25. Der bisherige § 32 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(6)"

 

26 § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

       "1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch

             Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu

             Vertretungszwecken handelt;

         2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;"

 

27. § 36 Abs. 4 lautet:

     "(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet

abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden."

 

28. § 37 Abs. 2 lautet:

       "(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes

bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 1 Abs. 3 Z 2 sowie jene Bestimmungen des Abschnittes I,

die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die

Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den

Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben.”

 

29. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat "(§ 4 Abs. 2 lit. e)" durch das Zitat "(§ 4 Abs. 2 Z 6)" ersetzt.

 

30. Im § 42 Abs. 2 wird das Zitat "§15 Abs. 8" durch das Zitat "§ 15a" ersetzt.

 

31. Im § 47e und im § 48 Abs. 1 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. g" jewells durch das Zitat "§ 32 Abs. 4"

ersetzt

 

32. Im § 57 Abs. 6 wird der Ausdruck "6, 6a, 6b," durch den Ausdruck "5a bis 6c," ersetzt.

 

33. Nach § 63 wird folgender Abschnitt VI eingefügt

 

"ABSCHNITT VI

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerkliche

Dienstes

 

Anwendungsbereich

 

        § 64. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes

(Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes

(Entlohnungsschema h) anzuwenden.

 

         (2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die

Entlohnungsschemata v und h.

 

Einteilung

         § 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das

Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.

 

         (2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen

unterteilt:

          1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,

          2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,

              3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,

              4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,

              5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,

              6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2//3.

 

                (3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach

§ 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG

1979 einer Verwendungs - bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen

Verwaltungsdienstes voraus.

 

                (4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der

Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß

 

den Verwendungs - und

Funktionsgruppendes BDG 1979

 folgende Entlohnungs - und

 Bewertungsgruppenentsprechen:

Verwendungsgruppe A 1

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppe 7

Funktionsgruppe 8

Funktionsgruppe 9

 Entlohnungsgruppe v1

 Bewertungsgruppe v1/1

 Bewertungsgruppe v1/2

 Bewertungsgruppe v1/3

 Bewertungsgruppe v1/4

 Bewertungsgruppe v1/5

 Bewertungsgruppe v1/6

 Bewertungsgruppe v1/7

Verwendungsgruppe A 2

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppe 7

Funktionsgruppe 8

 Entlohnungsgruppe v2

 Bewertungsgruppe v2/1

 Bewertungsgruppe v2/2

 Bewertungsgruppe v2/3

 Bewertungsgruppe v2/4

 Bewertungsgruppe v2/5

 Bewertungsgruppe v2/6

Verwendungsgruppe A 3

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppen 7 und 8

 Entlohnungsgruppen v3 und h1

 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1

 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2

 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3

 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4

 Bewertungsgruppe v3/5

Verwendungsgruppe A 4

Grundlaufbahn

Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

 Entlohnungsgruppen v4 und h2

 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1

 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2

 Bewertungsgruppen v4/3und h2/3

Verwendungsgruppe A 5

 Entlohnungsgruppe v4

 Bewertungsgruppe v4/1 und

 Entlohnungsgruppe h3

Verwendungsgruppe A6

 Entlohnungsgruppe h4

Verwendungsgruppe A7

 Entlohnungsgruppen v5 und h5

 

                (5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs - und

Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post - und

Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.

 

                (6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in

handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in

die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen

                der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe h1,

                der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe h2,

                der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe h3,

                der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe h4,

                der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe h5.

 

                (7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines

Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen

Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979

die Nachsicht ausgeschlossen ist.

 

Ausbildungsphase

 

                § 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des

Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer

Entlohnungsgruppe einzustufen.

 

                (2) Als Ausbildungsphase gelten

                1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,

                2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und

                3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr

des Dienstverhältnisses.

 

                (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

                1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen

                    Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

                2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d und

                3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die

                    Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des

Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche

Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

 

                (4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu

Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern.

Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

 

                (5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für

seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert

hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr.468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen

zusätzlichen Ausbildung.

 

                (6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.

 

Dienstliche Ausbildung

 

                § 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der

Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche

Ausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist

erfolgreich absolvieren kann.

 

                (2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der

für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu

absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbil -

dungsverordnungen als Ernennungs - oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen

ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus

berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.

 

                (3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Grundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die

Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden

Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß der

Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen

Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag

vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

 

                (4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des

Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die

Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

 

                (5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden

Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die

Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden.

 

Zeitlich begrenzte Funktionen

 

                § 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des

§ 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete

Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

 

                (2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und verbleibt

der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine

Einstufung in die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich

begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des

Vertragsbediensteten unterschritten werden.

 

                (3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der

Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die

Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach

dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

                (4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle

einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen

sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.

 

                (5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen

                1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im

                    § 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder

                2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode

                    zu besetzen.

 

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

 

                § 69. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung

                1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder

                2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen

                    Bewertungsgruppe zugeordnet,

ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.

 

                (2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in

diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe

seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in

eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.

 

                (3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf

eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten

über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

 

                (4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion im

Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2.

 

                (5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend

von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung

zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

 

                (6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann von

dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist

ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden.

 

                (7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine

Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben

Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die

Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe,

der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

                (8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine

entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich, ob

die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

 

Kündigung

 

                § 70. (1) Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der

beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder

frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn

 

              1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung

                    aufweist und

              2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.

 

                (2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste

Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen

Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.

 

                (3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig.

Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit

diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu

verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab

Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche

Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses

Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung

an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb

dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

 

                § 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe

bestimmt und beträgt

 

in der En

lohnungs

stufe

                                in der Entlohnungsgruppe

 v1

v2

v3

v4

v5

                                          Schilling

1

 24210

 18570

 16500

 15250

 14453

2

 24210

 19010

 16700

 15540

 14631

3

 24210

 19500

 17200

 15824

 14809

4

 25578

 20500

 17550

 16109

 14987

5

 27000

 21500

 17900

 16393

 15165

6

 28900

 22500

 18250

 16678

 15343

7

 30400

 23480

 18600

 16962

 15521

8

 32000

 24529

 18950

 17247

 15699

9

 33668

 25066

 19300

 17531

 15844

10

 34700

 25603

 19650

 17816

15989

11

 35650

 26140

 20000

 18100

 16134

12

 36190

 26677

 20350

 18384

 16279

13

 36730

 27214

 20700

 18669

 16424

14

 37270

 27752

 21050

 18953

 16569

15

 37810

 28289

 21400

 19238

 16714

16

 38350

 28826

 21750

 19522

 16859

17

 38890

 29363

 22100

 19807

 17004

18

 39430

 29900

 22450

 20091

 17149

19

 39970

 30437

 22800

 20400

 17294

20

 40510

 30974

 23150

 20700

 17439

21

 41050

 31000

 23500

 21300

 17584

 

                (2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h

wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

 

in der En

lohnungs

stufe

                     in der Entlohnungsgruppe

 h1

 h2

 h3

 h4

h5

                                      Schilling

1

 16616

 15760

 15357

 14955

 14554

2

 16817

 16052

 15649

 15191

 14733

3

 17320

 16338

 15935

 15424

 14913

4

 17673

 16624

 16222

 15657

 15092

5

 18025

 16911

 16508

 15890

 15271

6

 18378

 17197

 16795

 16122

 15450

7

 18730

 17484

 17081

 16355

 15630

8

 19083

 17770

 17367

 16588

 15809

9

 19435

 18057

 17654

 16804

 15955

10

 19788

 18343

 17940

 17021

 16101

11

 20140

 18630

 18227

 17237

 16247

12

 20492

 18916

 18513

 17453

 16393

13

 20845

 19202

 18800

 17669

 16539

14

 21197

 19489

 19086

 17885

 16685

15

 21550

 19775

 19372

 18102

 16831

16

 21902

 20062

 19659

 18318

 16977

17

 22255

 20348

 19945

 18534

 17123

18

 22607

 20635

 20232

 18750

 17269

19

 22960

 20946

 20543

 18979

 17415

20

 23312

 21248

 20845

 19203

 17561

21

 23665

 21852

 21449

 19578

 17707

(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

      (4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

§ 72. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in

folgender Höhe:

 

in der En

lohnungs

stufe

            in der Entlohnungsgruppe

 v1

v2

v3

v4

                        Schilling

1

 23000

 17642

 15675

 14488

2

 23000

 15060

 15865

 14763

3

 23000

 15525

 16340

 15033

4

 24299

 19475

 16673

 15303

5

 25650

 20425

 17005

 15574

6

 27455

 21375

 17338

 15844

7

 28880

 22306

 17670

 16114

8

 30400

 23303

 18003

 16384

9

 31985

 23813

 18335

 16655

10

 32965

 24323

 18668

 16925

11

 33868

 24833

 19000

 17195

12

 34381

 25343

 19333

 17465

13

 34894

 25854

 19665

 17735

14

 35407

 26364

 19998

 18006

15

 35920

 26874

 20330

 18276

16

 36433

 27384

 20663

 18546

17

 36946

 27895

 20995

 18816

18

 37459

 28405

 21328

 19087

19

 37972

 28915

 21660

 19380

20

 38485

 29425

 21993

 19665

21

 38998

 29450

 22325

 20235

 

        (2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen hl, h2 und h3 abweichend vom § 71 Abs. 2 in

folgender Höhe:

in der En

Iohnungs

stufe

   in der Entlohnungsgruppe

 h1

h2

h3

                  Schilling

1

 15785

 14972

 14589

2

 15976

 15249

 14866

3

 16454

 15521

 15138

4

 16789

 15793

 15411

5

 17124

 16065

 15683

6

 17459

 16337

 15955

7

 17794

 16610

 16227

8

 18129

 16882

 16499

9

 18463

 17154

 16771

10

 18798

 17426

 17043

11

 19133

 17698

 17315

12

 19468

 17970

 17587

13

 19803

 18242

 17860

14

 20137

 18514

 18132

15

 20472

 18786

 18404

16

 20807

 19059

 18676

17

 21142

 19331

 18948

18

 21477

 19603

 19220

19

 21812

 19898

 19516

20

 22146

 20185

 19803

21

 22481

 20759

 20377

 

Funktionszulage

 

      § 73. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine

Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in

Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet

ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften

zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn

keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

 

in der

Bewertungs

gruppe

 

Schilling

v1/2

            46

v1/3

            58

v1/4

          140

v2/2

              5

v2/3

            26

v2/4

            38

v2/5

            50

v2/6

            97

v3/2, h1/2

              3

v3/3, h1/3

            13

v3/4,h1/4

            23

v3/5

            34

v4/2, h2/2

              4

v4/3, h2/3

              9

       (3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle

Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe

dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgwppe betraut, gebührt ihm die

für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in

seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie

anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

 

(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der

Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung

einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle

ein Jahr übersteigen soll.

 

(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein

Anspruch auf Funktionszulage.

 

Fixes Monatsentgelt

 

    § 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle

des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach

Abs. 2.

 

             (2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

              1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                  a) für die ersten fünf Jahre ...............80 280 S,

                  b) ab dem sechsten Jahr ...................84 808 S,

               2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                   a) für die ersten fünf Jahre ..............85 649 S,

                   b) ab dem sechsten Jahr ...................90 177 S,

               3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                   a) für die ersten fünf Jahre ..............90 177 S,

                   b) ab dem sechsten Jahr ...................96 469 S.

 

   (3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

    1. § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

    2. Zeiten einzurechnen, die

        a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt

            worden sind oder,

        b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung

            zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder

            höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

  

    (4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des

Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für

zeitliche Mehrleistungen.

 

    (5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe vi /5, vl/6 oder vl/7 in eine andere

Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 1 5a nicht in

Betracht.

 

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

 

     § 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner

Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt

in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher

Anspruch gehabt hat.

         (2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen

         1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung

             Anspruch hat, und

2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz

         zukommen würde.

Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.

      (3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn

       1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen

             Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der

             Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder

        2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe

            eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage

            begründete, angehörte, oder

        3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte

            ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

 

        (4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß

        1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion,

            von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,

        2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen

            Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

        3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die

            Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären

            und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist,

die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

 

        (5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in

              zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

          1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

          2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1

zugrunde zu legen.

 

        (6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und

         1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in

             zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

         2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf

             Funktionszulage,

sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2

zugrunde zu legen.

 

         (7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für

zeit - oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b

des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.

 

          (8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn

           1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere

               Entlohnungsgruppe überstellt wird oder

           2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige

               Funktion oder

           3. die nach § 68 Abs. 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne

               Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich            

               begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer

               abläuft.

 

          (9) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten

Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses

Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.

Leistungsprämie

    § 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit

widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

 

    (2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem

Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und

unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur

Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

   

   (3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten

Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden

Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.

 

   (4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur

Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

  

   (5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25 % der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen

und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen.

Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend

ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und

den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

 

Überstellung

   § 77. (1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h

in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und

der nächste Vorrückungstermin nicht.

  

   (2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das

Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste

Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der

Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die

besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten

Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen

anzuwenden.

 

   (3) Wird ein Vertragsbediensteter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die

Entlohnungsgruppe v1 überstellt,

   1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach

       nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

   2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

      

Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

 

   § 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind

auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten

Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des

Vertragsbediensteten tritt."

 

34. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung "VII", der bisherige § 64 erhält die

Bezeichnung ,,§ 79".

 

35. An die Stelle der Überschrift zum bisherigen Abschnitt VII treten folgende Bestimmungen:

,,ABSCHNITT VIII

Übergangsbestimmungen

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

 

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

 

§ 80. Für Vertragsbedienstete,

1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während

    eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem

    Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum

Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.«

 

36. Der bisherige § 67 und der bisherige § 70 Abs. 1 bis 3 entfallen. Die bisherigen §§ 65, 66 und 68

bis 77 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

 neue Bezeichnung

          § 65

 § 99Abs. 1

          § 66

 § 99Abs. 2

          § 68

         § 85

          § 68a

         § 86

          § 69

         § 87

§ 70 Abs. 4 und 5

 § 95 Abs. 1und 2

          § 71

         § 97

          § 72

 § 99 Abs. 3

          § 72a

         § 83

          § 72b

         § 82

          § 72c

         § 81

          § 73

         § 84

          § 73a

         § 90

          § 73b

         § 91

          § 73c

         § 92

          § 74

         § 93

          § 75

         § 94

          § 75a

         § 96

§ 76

         § 100

§ 77

         § 98

 

37. Vor § 85 werden folgende Überschriften eingefügt:

 

“2. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata 1 und II

 

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion”

 

38. Nach § 87 werden folgende §§ 88 und 89 samt Überschrift eingefügt:

 

“Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

 

   § 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata 1 und II sind nach Ablauf des

31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata

bereits angehören.

 

Überleitung

 

   § 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5

angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h

bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und

spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach dem

31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf,

die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der

Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine

Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich

eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

 

   (3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes

Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in

Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese

bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses

Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht

so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase

abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7

ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

 

   (4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

 

   (5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h

übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend,

mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die

Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des

§ 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.

 

   (6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz

nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe

maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese

Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er

nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet.

Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste

dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung

dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich

die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der

Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

 

   (7) Für die rückwirkende Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

   1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der

       Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in

       der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten

       ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

   2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende

       Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird die

       Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein

       Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

 

   (8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

   1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine

andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten

auf dem gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine

geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom

Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

b) dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen

Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine

Funktionszulage gebührt und

2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im

neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder

2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann

guter Glaube nicht eingewendet werden.

(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen

Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche

Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und

daß damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche

Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung

nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten

Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses

Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.

(11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des

Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch

schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den

Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des

Sondervertrages folgt. Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung

ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann

abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages

abgegeben werden.

(12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner

1999 begonnen hat, gelten

1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas 1 oder II.

2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h.

(13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf:

1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K

zuzuordnen ist,

2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz

zuzuordnen ist,

3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E - Schema

zuzuordnen ist,

4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb

im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.

39. Vor § 90 wird die Überschrift ,,Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer” durch folgende

Überschrift ersetzt;

“3. Unterabschnitt

Vertragslehrer”

 

40. Vor § 93 wird die Überschrift ,,Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K‘” durch folgende Überschrift ersetzt:

 

“4. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K”

41. Folgende Überschriften werden eingefügt

a) vor § 95:

 

“ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

 

Teuerungszulage”,

 

b) vor § 99:

 

“Inkrafttreten”.

 

42. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:

        “(21) Es treten in Kraft:

        1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 1

            lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt Überschriften, § 8a

           Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt Überschriften, § 22

           Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4 Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1

           und 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 As. 2, § 47e, § 48 Abs. 1, § 57 Abs. 6 und

           die §§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

           I Nr. XXX/1998 mit 1. Jänner 1999,

       2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit

           1. Jänner 2000.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem

Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

 

Artikel II

Änderung des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. ...11998, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 44 Abs. 3 werden die Worte “vorgesetzten Beamten” durch das Wort “Vorgesetzten” ersetzt.

 

2. Dem § 50a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen

die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.”

 

3. Nach § 136 wird folgender § 136a samt Überschrift eingefügt:

 

“Begründung des Dienstverhältnisses

 

      § 136a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

      1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen

          Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

      2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

1. höchstens drei Jahre

    a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines

        Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

        EKUG,

   b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2

        bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

2. höchstens zwei Jahre

    a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,

    b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

   (3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.

   (4) Abs. list nicht anzuwenden

    1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,

    2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer

       Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere

       Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des

       31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

 

   (5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem

1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle

eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch

dann als erfüllt, wenn sie

    1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder

    2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem

        Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.”

 

4. Im § 138 Abs. 3 Z 1 und im § 148 Abs. 4 Z 1 entfällt jeweils das Wor‘ “unmittelbar”.

 

5. Im § 203d Abs. 5 Z 1 wird das Zitat ,,§ 32 Abs. 2 lit. a, c oder f des Vertragsbedienstetengesetzes

1948” durch das Zitat “,§ 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt.

 

6. Nach § 228 wird folgender § 228a samt Überschrift eingefügt:

 

“Begründung des Dienstverhältnisses

 

    § 228a‘ (1) Die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der

Verwendungsgruppen PT 9 bis PT l ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

    1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen

        Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

    2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

zulässig.

    (2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

    1. höchstens drei Jahre

        a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines

            Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

            EKUG,

        b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2

            bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

     2. höchstens zwei Jahre

         a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,

         b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

     (3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. l ist ausgeschlossen.

     (4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

     1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,

     2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer

         Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere

         Verwendungsgruppe des Post -  und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember

         1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

    (5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem

1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle

eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch

dann als erfüllt, wenn sie

     1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder

     2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem

         Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.”

    

     7. Dem § 278 wird folgender Abs. 33 angefügt:

          “(33) §44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 138 Abs. 3 Z 1, § 148 Abs. 4 Z 1,

     § 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1

     Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

 

Artikel III

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

 

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.113/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 lautet:

         "§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate

des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung bei

ihrer Verhinderung zu regeln.”

 

2. § 17b Abs. 4 entfällt.

 

3. Dem § 17b wird folgender Abs. 12 angefügt:

     “(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

 

Artikel IV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

 

      Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr.85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 16 Abs. 1 lautet:

        “(1) Ist eine Person nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr.86, oder nach § 9 des

Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und

beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit

dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der

Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.”

 

2. § 62 Abs. 2 lautet:

       “(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z l ist § 4a Abs. 3

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

3. § 70 Abs. 2 lautet:

       “(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z l ist § 4a Abs. 3

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

 

4. § 76 Abs. 2 lautet:

        “(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z l ist § 4a Abs. 3

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

 

5. § 83a lautet:

       ,,§ 83a. Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum

31. Dezember1994 geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1956

in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt

er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für

Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.”

 

6. § 86 lautet

       ,,§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen

eines Ausschreibungs - und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst

übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

 

7. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzL Folgende Z 19 wfrd

angefügt

     “19. § 16 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 83a und § 86 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit 1. Jänner 1999.”

 

Artikel V

Änderung des Bundes -Personalvertretungsgesetzes

 

Das Bundes - Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr.133/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9Abs. 1 lit. flautet:

       ,,f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen

Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von

Belohnungen und Leistungsprämien;”

 

2. § 9 Abs. 3 lit. f lautet:

          ,,f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;

 

3. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit. j und des folgendes Satzes folgende Bestimmungen:

          ,,j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit

               hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;

           k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels

               möglichen Kündigung.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu

erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung

spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage

ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.”

 

4. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat "§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86,” durch

das Zitat "§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,” ersetzt.

 

5. Im § 27 Abs. 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” durch das

Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" ersetzt.

6. Im § 37a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat "§ 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” durch das Zitat

“§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt.

 

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt

         “(15) § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j‘ k und letzter Satz, § 15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a

Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.”

 

Artikel VI

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

 

      Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 74 lautet

     ,,§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die

Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die

Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

        1. in die Gebührenstufe 1:

            a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

                aa) der Entlohnungsgruppe v5,

                bb) der Bewertungsgruppe v4/1,

                 cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,

                dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,

                ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,

             b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

                 aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,

                 bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,

                 cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,

             c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas 1

                 aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,

                 bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,

             d) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,

             e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

                  aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,

                  bb) der Entlohnungsgruppe I 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,

                  cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,

                 dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,

             f) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen 1 3 und 1 2,

            g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

                 aa) der Entlohnungsgruppe k 6,

                 bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,

                 cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,

             2. in die Gebührenstufe 2a:

                 a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

                      aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,

                      bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,

                      cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,

                     dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,

                      ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,

                 b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

                      aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,

                      bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,

                  c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas l

                       aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,

                       bb) der Entlohnungsgruppe a,

       d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

            aa) der Entlohnungsgruppe I 3 ab der Entlohnungsstufe 12,

            bb) der Entlohnungsgruppe I 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

            cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und I 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,

           dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,

           ee) der Entlohnungsgruppen I 1 und 1 pa,

       e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen I 1 und I pa,

        f) Vertragsassistenten,

       g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

            aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,

            bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

3. in die Gebührenstufe 2b:

       a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

            aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,

            bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,

            cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der

                  Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,

        b) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

4. in die Gebührenstufe 3:

        a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

             aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,

             bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,

             cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der

                   Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,

        b) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

        c) Vertragsprofessoren und Rektoren.”

 

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 14 angefügt:

           “(14) § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.”

 

Artikel VII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG - Novelle 1999)

 

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr.105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl I Nr.123/1998, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellen planes für das Jahr 1999 lautet:

     “(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:

     1. Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der

     Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2,

     M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne

     Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe

     oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

2. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen 1, II, 1 L und II L können

    mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

3. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit

    Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

4. Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen

    Bediensteten besetzt werden.

5. Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und

    H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der

    Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und

    M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen

    Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und

     Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen

     sind.

6. In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die

    Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der

    Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz

    zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

7. Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen vi bis v5 sowie hl bis h5 sind bis auf

    weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie pl bis p5 zu binden.

8. Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2,

    M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e,

    p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt

    werden.”

2. Punkt 4 Abs. 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:

       “(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten

    derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit

    Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer

    Dienstzulagengruppe besetzt werden.

 

    Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der

Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e,

p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß §

229b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

    die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe

PT 1 oder PT 2,

    die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der

Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

    die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der

Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

    die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der

Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

    die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der

Verwendungsgruppe PT 9,

    die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe

PT6,

    die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe

PT 7,

    die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der

Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

    die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe

PT 8,

    die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe

PT 9

entsprechen.

 

     (6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer

niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der

Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.

 

     Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen k 1 bis K 6 können mit Beamten der

Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2

bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

- die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder k 2,

- die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe k 3, K 4 oder K 5,

- die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und

- die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,

- die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und

- die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6

entsprechen.‘

 

3. Punkt 5 Abs. 1 ilt. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:

           ,,j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des

           Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen

           regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

           Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979

            herabgesetzt ist,”

 

4. Dem Art. XVIII Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

       “(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Erläuterungen

zum Initiativantrag zum Vertragsbedienstetenreformgesetz

 

Einleitung

 

Der vorliegende Entwurf eines Vertragsbedienstetenreformgesetzes wurde seit dem

Vorjahr in umfangreichen und eingehenden Verhandlungen der Dienstgeberseite mit

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verhandelt und dabei eine weitgehende

Einigung über zahlreiche Reformpunkte erzielt. Lediglich in der Frage der Eröffnung

gleicher Karrierechancen für Vertragsbedienstete durch eine Neuregelung des § 9

Bundesministeriengesetzes 1986, durch die Vertragsbedienstete Spitzenfunktionen in

Bundesministerien erlangen können, konnte trotz intensiver Verhandlungen keine

Einigung erzielt werden. Trotz dieses nicht ausverhandelten Punktes wurde in der

Folge der Entwurf im Sommer des heurigen Jahres einem allgemeinem

Begutachtungsverfahren unterzogen und parallel dazu die Verhandlungen über

diesen Punkt bis zur Ministerratssitzung am 5. November 1998 intensiv fortgeführt.

Letztlich ist die Beschlußfassung im Ministerrat an dieser Frage der Öffnung von

bisher nur Beamten vorbehaltenen Leitungsfunktionen in den Bundesministerien für

Vertragsbedienstete gescheitert. Gerade bei dieser Frage handelt es sich aber um ein

Kernanliegen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs, das ein Einlenken auf die

Vorstellungen des Koalitionspartners, der diese Positionen den Beamten vorbehalten

möchte, nicht gestattet

 

Die unterfertigten Abgeordneten sind der Auffassung, daß ein modernes und

leistungsgerechtes Besoldungssystem für die Vertragsbediensteten der allgemeinen

Verwaltung und die Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung einen

wichtigen Reformschritt in den Bemühungen um eine Modernisierung der

Bundesverwaltung darstellt. Diese Aufwertung des Vertragsbedienstetenrechtes zu

einer vollwertigen Alternative zur Pragmatisierung und Beamtenbesoldung ergibt

freilich nur dann einen Sinn, wenn diese durch eine Gleichstellung der

Vertragsbediensteten bei ihren Karrierechancen mit dem Beamten ergänzt wird. Eine

derartige Gleichstellung bedingt, daß der gleich - bzw. sogar besser geeignete

Vertragsbedienstete auch die Möglichkeit erhalten muß, mit einer bisher nach § 9

Bundesministeriengesetz ausschließlich Beamten vorbehaltenen Spitzenfunktion in

einem Bundesministerium betraut zu werden.

 

Die Beibehaltung zweier Klassen von öffentlich Bediensteten, nämlich den Beamten

und Vertragsbediensteten mit unterschiedlichen Karrierechancen, ist eine

Fortschreibung des Unrechtes gegenüber Vertragsbediensteten und damit ihrer

Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit. Diese Fortschreibung vergeudet die

wichtigste Ressource im größten Dienstleistungsunternehmen unseres Landes,

nämlich im Bundesdienst.

Vorblatt

 

Probleme:

Die Laufbahnen der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II stellen

insbesondere im Akademiker - und Maturantenbereich keine voll ausgebauten

Besoldungslaufbahnen dar, sind daher weder mit Beamtenlaufbahnen noch mit Laufbahnen

von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft vergleichbar. Sie weisen innerhalb der

Entlohnungsgruppen keine funktionsbezogene Entlohnungskomponente auf.

Das Dienst - und Besoldungsrecht der vergleichbar verwendeten Beamten der Allgemeinen

Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung wurde durch das

Besoldungsreformgesetz 1994 in Richtung einer vermehrten Mobilität und einer

funktionsbezogenen Besoldung reformiert. Damit wurden Instrumentarien für eine

zeitgemäße Personalplanung und Personalentwicklung in der Bundesverwaltung geschaffen.

In den Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz wurde die Absicht erklärt, derartige

Reformmaßnahmen auch für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II zu

setzen.

 

Ziele:

 

Es soll ein modernes und leistungsorientiertes Besoldungssystem für die

Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und die Vertragsbediensteten in

handwerklicher Verwendung geschaffen werden, das

- im Gegensatz zu den bisherigen Entlohnungsschemata I und II attraktive Vollaufbahnen

  umfaßt, denen auch hohe Funktionen zugänglich sind, die bisher ausschließlich Beamten

  vorbehalten waren,

- für junge Bedienstete attraktive Bezüge vorsieht und die in anderen Laufbahnen

  bestehende Alterslastigkeit der Besoldung vermeidet,

- hervorgehobene und verantwortungsvolle Tätigkeiten unmittelbar und leistungsgerecht

   abgilt,

- die freiwillige Mobilität durch Leistungsanreize und Abbau von Mobilitätshindernissen

   fördert und

- die Entscheidung zwischen einer künftigen Beamten - oder Vertragsbedienstetenlaufbahn

   in eine frühe Laufbahnphase vorverlegt.

 

Inhalte:

 

Neue attraktive Entlohnungsschemata v (für die Vertragsbediensteten des

Verwaltungsdienstes) und h (für die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes) mit

- durchgängigen Vorrückungslaufbahnen von 21 Entlohnungsstufen, die vor allem im

  ersten Laufbahndrittel nicht nur beträchtlich über der bisherigen VB-Entlohnung, sondern

  auch deutlich über den Beamtenbezügen des A - Schemas liegen, mit voll ausgebautem

  weiteren Schema, das gegenüber dem Beamtenschema flacher ausläuft und damit

  weniger alterslastig ist,

- Abgeltung hervorgehobener und verantwortungsvoller Tätigkeiten durch eine von der

  Arbeitsplatzbewertung, nicht aber vom Dienstalter abhängige Funktionszulage,

- Spitzenfunktionen, die bisher Beamten vorbehalten waren, wie zB Leitungsfunktionen in

  Zentralstellen, sollen auch den Vertragsbediensteten zugänglich gemacht und für die

  höchsten dieser Funktionen wie bei den Beamten eine auf fünf Jahre befristete

  Betrauung mit Anspruch auf einen nur von der Dauer der Funktionsausübung

  abhängigen Fixbezug vorgesehen werden,

- Förderung der freiwilligen Mobilität durch unmittelbare Abgeltung höherer Verwendungen

  durch eine Funktionszulage und

- der Vorverlegung der Entscheidung über einen allfälligen Wechsel in das A - Schema der

  Beamten durch Festsetzung einer Frist für die Möglichkeit der Begründung eines

  öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses (binnen 5 Jahren ab erstmaligem Diensteintritt

  in den Bundesdienst) sowie einer Altersobergrenze von 40 Jahren für die Zulässigkeit

  einer Aufnahme auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung.

 

Alternativen:

 

Zu Besoldungsmaßnahmen in den Entlohnungsschemata I und II bestehen wegen der

diesbezüglichen Zusage in den Erläuterungen im Besoldungsreformgesetz 1994 keine

Alternativen. Bei der Systemwahl wurde einer leistungsgerechten Maßnahme mit einem voll

ausgebauten Vertragsbedienstetenschema gegenüber bloßen kostenintensiven Korrekturen

am derzeitigen Besoldungssystem der Vorzug gegeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Auf die Ausführung im Abschnitt F des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird

verwiesen.

 

EU - Konformität: Gegeben.

Allgemeiner Teil

 

A) Vorgeschichte der Reform

 

Die Laufbahnen der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II stellen

keine voll ausgebauten Besoldungslaufbahnen dar, sondern gehen davon aus, daß der

Vertragsbedienstete in den meisten Fällen früher oder später in ein öffentlich - rechtliches

Dienstverhältnis überwechselt. Innerhalb dieses öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses ist

der Bedienstete fast in allen Fällen mit Rücksicht auf die von ihm ausgeübte Verwendung in

die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A - Schema)

einzureihen.

 

   Das A - Schema der Beamten wurde durch das Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl.

Nr. 550, geschaffen und löste damit das bisherige Dienstklassenschema ab. Im Gegensatz

zum bisherigen Dienstklassenschema brachte das A - Schema unter anderem folgende

wichtige Neuerungen:

    - statt der bisherigen verwaltungsaufwendigen Beförderungshürden eine garantierte

      Vorrückungslaufbahn mit stärkerer Erhöhung der Bezüge in der ersten

       Laufbahnhälfte und damit verbunden einer deutlichen Verringerung der

       Alterslastigkeit des Schemas,

     - mehr Mobilität und Leistungsgerechtigkeit durch sofortige Honorierung der

       Übernahme höherwertiger Funktionen mit einer der Aufgabenstellung des

       Arbeitsplatzes entsprechende Funktionszulage - dies nicht nur für

       Managementfunktionen, sondern auch für andere Arbeitsplätze, die

       Spezialistenwissen oder besondere Fähigkeiten erfordern.

 

        In den Erläuterungen zum Besoldungsreformgesetz 1994 wurde die Absicht erklärt,

derartige Reformmaßnahmen auch für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I

und II zu setzen.

 

         Die folgenden Verhandlungen mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst führten zu einer

grundlegenden Reform der bisherigen Entlohnungsschemata I und II.

 

       In diesem Zusammenhang wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß für

einen Vertragsbediensteten prozentuell höhere Dienstgeberbeitrage zu leisten sind als für

einen Beamten und daß daher die Entscheidung über eine Übernahme in ein öffentlich -

rechtliches Dienstverhältnis in einem möglichst frühen Laufbahnstadium fallen sollte.

 

B) Hauptkennzeichen der Reform

Die Reform weist folgende Hauptkennzeichen auf:

 

• Ersatz der bisherigen Entlohnungsschemata 1 und II durch voll ausgebaute und

   leistungsorientierte Vertragsbediensteten - Laufbahnen.

 

• Schaffung eines Entlohnungsschemas v (Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes)

   an Stelle des bisherigen Entlohnungsschemas 1 und eines Entlohnungsschemas h

   (Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes) an Stelle des bisherigen

    Entlohnungsschemas II.

 

• Laufbahnen zu je 21 Entlohnungsstufen mit einer gegenüber den Schemata der

  Besoldungsreform noch erheblich gesteigerten Begünstigung der Einkommen der

  dienstjüngeren Bediensteten und einer Beseitigung der bisher in vergleichbaren voll

    ausgebauten Systemen noch immer bis zu einem gewissen Ausmaß herrschenden

    Alterslastigkeit.

 

 ·  Funktionszulage für hervorgehobene Funktionen wie im A - Schema; jedoch aus Gründen

    der Verwaltungsökonomie Zusammenfassung jeweils mehrerer Funktionsgruppen des A-

    Schemas zu einer gemeinsamen Bewertungsgruppe und damit Verringerung der

    Gesamtzahl solcher Gruppen; volle Anwendbarkeit der im Zuge der Besoldungsreform

    1994 erfolgten Arbeitsplatzbewertungen und - zuordnungen im

    Ventragsbedienstetenbereich; keine Untergliederung in Funktionsstufen und damit

    Beseitigung jeglicher dienstaltersbezogenen Differenzierung bei der Bemessung der

    Funktionszulage.

 

Zeitlich begrenzte Funktionen wie im A - Schema mit Anspruch auf fixes Monatsentgelt.

 

• Wie bisher keine gesetzlichen Vorbildungserfordernisse (zB Hochschulstudium) für das

   Angestellten - Schema, weiterhin aber gesetzliche Vorbildungserfordernisse (zB

   Lehrabschluß) im Handwerker - Schema. Damit ist auf das Entlohnungsschema v

   weiterhin die arbeitsgerichtliche Einstufungsjudikatur anwendbar.

 

Ausbildungsphase, die einen Anspruch auf Funktionszulage ausschließt und während

   der eigene Entgeltansätze gebühren, die etwa 95% des für diese Laufbahn

   vorgesehenen Monatsentgelts betragen.

 

Arbeitsplatzbezogene dienstliche Ausbildung als Recht und Pflicht des Bediensteten;

   eine Nichtablegung der dem Arbeitsplatz entsprechenden Grundausbildung verhindert den

   Ablauf der Ausbildungsphase und stellt einen Kündigungsgrund dar.

 

• Schaffung einer Leistungsprämie, für die zusätzliche Mittel in der Höhe eines bestimmten

  Prozentsatzes des Aufwandes für Monatsentgelt und Zulagen der betroffenen

  Entlohnungsschemata bereitzustellen sind; Zuerkennung durch den Vorgesetzten an

  Vertragsbedienstete der neuen Schemata, die sich durch besondere Leistungen

   auszeichnen, unter Ausschluß des sogenannten "Gießkannenprinzips".

 

Optionsrecht aus den Entlohnungsschemata I und II in das neue System.

 

Vorverlegung der Entscheidung über die Pragmatisierung im A - Schema der Beamten

   durch Einführung einer an den erstmaligen Eintritt in den Bundesdienst gebundenen

   Fünfjahresfrist und einer Altersobergrenze von 40 Jahren für Aufnahmen ins A - Schema.

   Keine Altersbegrenzung für Pragmatisierungen aus den neuen Entlohnungsschemata v

   und h in andere Besoldungsgruppen als das A -Schema.

 

C) Gliederung der beiden neuen Entlohnungsschemata v und h

 

Die Entlohnungsschemata v und h umfassen je fünf Entlohnungsgruppen. Diese neuen

Entlohnungsgruppen entsprechen den Entlohnungsgruppen der bisherigen

Entlohnungsschemata I und II wie folgt:

                                              

neu

 bisher

vi

 a

v2

 b

v3

 c

v4

 d

v5

 e

h1

  p1

h2

  p2

h3

  p3

h4

  p 4

h5

  p5


 

        Jede Entlohnungsgruppe umfaßt eine garantierte Vorrückungslaufbahn, die in

Entlohnungsgruppen mit mehreren Bewertungsgruppen als Bewertungsgruppe 1 der

betreffenden Entlohnungsgruppe bezeichnet wird. Jede Vorrückungslaufbahn umfaßt 21

Entlohnungsstufen.

         Für hervorgehobene Funktionen sind in der Entlohnungsgruppe

         v1 sechs Bewertungsgruppen (v1/2 bis v1/7),

         v2 fünf Bewertungsgruppen (v2/2 bis v2/6),

         v3 vier Bewertungsgruppen (v3/2 bis v3/5),

         v4 zwei Bewertungsgruppen (v4/2 und v4/3),

         h1 drei Bewertungsgruppen (h1/2 bis h1/4) und

         h2 zwei Bewertungsgruppen (h2/2 und h2/3)

vorgesehen.

 

        Die Höhe der Funktionszulage für unbefristet vergebene Funktionen richtet sich

innerhalb jeder Entlohnungsgruppe nach der Bewertungsgruppe (Funktionshöhe).

 

        Für Inhaber hervorgehobener Funktionen tritt zur Vorrückungslaufbahn eine

Funktionsabgeltung in Form einer vom Dienstalter unabhängigen Funktionszulage hinzu.

 

        Wie für Beamte des A - Schemas in vergleichbaren Funktionen (Funktionsgruppen 7 bis

9 der Entlohnungsgruppe A 1), sollen höhere Leitungsfunktionen (zB die Funktion als

Sektionsleiter, als Leiter einer besonders bedeutenden Gruppe in einer Zentralstelle oder als

Leiter einer besonders bedeutenden nachgeordneten Dienststelle) auf fünf Jahre befristet

vergeben werden. Dies betrifft die Funktionen der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7.

Weiterbestellungen in befristeten Funktionen erfolgen wiederum befristet und bedürfen keiner

neuerlichen Ausschreibung. Der Beamtenvorbehalt des § 9 des Bundesministeriengesetzes

für bestimmte Leitungsfunktionen in Zentralstellen enifällt.

 

        In den Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 gebührt ein fixes Monatsentgelt, wodurch alle

Leistungen des Vertragsbediensteten abgegolten sind.

 

        Die bisherige Verwaltungsdienstzulage wird bei der Bemessung der

Monatsentgeltansätze und der Funktionszulage berücksichtigt und fällt daher in den

Entlohnungsschemata v und h als eigenständige Zulage weg. Allfällige andere Zulagen

bleiben von der Neuregelung unberührt.

 

D) Inkrafttreten und Überleitung

 

        Die Reform soll mit Ausnahme der neu eingeführten Leistungsprämie in vollem Umfang

und ohne Etappenregelung mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.

 

        Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II entscheiden selbst, ob sie

im bisherigen Schema bleiben oder in das neue Schema wechseln (Optionsrecht). Die

Überleitung erfolgt ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung; im

Unterschied zum Beamtenrecht stellt sich das Problem der Auflösung oder Nichtauflösung

eines allfälligen Beförderungsstaus bei den Vertragsbedienstetenlaufbahnen nicht.

 

         Wer derzeit eine Funktion innehat, die im neuen Besoldungssystem nur mehr befristet

auf jeweils fünf Jahre vergeben wird, kann nur dann in das neue Schema optieren, wenn er

die Befristung in Kauf nimmt.

         Optionserklärungen können während des Jahres 1999 abgegeben werden. Die

Überleitungen werden mit dem 1. Jänner 1999 wirksam. Läuft ein Sondervertrag aus und

dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann in bestimmten Fällen mit Wirkung vom

Folgetag in das neue Schema optiert werden; in diesem Fall beträgt die Optionsfrist sechs

Monate.

 

E) Pensionskasse

 

         Die Alters - und Ivaliditätsversorgung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Um die Erwerbs - und Karrierechancen der

Vertragsbediensteten in der Allgemeinen Verwaltung und im handwerklichen Dienst sowohl

mit jenen der Beamten als auch mit jenen der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft

vergleichbar zu gestalten, soll - wie in großen Privatunternehmen - die ASVG - Pension durch

Leistungen einer Pensionskasse ergänzt werden.

 

           Da die Details der geplanten Pensionskassenregelung noch nicht feststehen, bleibt sie

vorerst aus dem Gesetzentwurf ausgeklammert. Über folgende Eckpunkte konnte jedoch

bereits ein grundsätzliches Einverständnis mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erzielt

werden:

• Die Verwaltung des Pensionskassenvermögens wird durch eine betriebliche

   Pensionskasse des Bundes erfolgen.

• Die Zusatzpensionen sollen bei vierzigjähriger Beitragsleistung nach durchschnittlichen

   Karrieren zehn Prozent des Letztbezuges betragen, wofür ein Beitrag von ca. 1,5 % der

   Monatsbezüge aufzuwenden ist. Das Leistungsrecht wird in einem Kollektiwertrag

   geregelt.

• Die Beiträge werden zu gleichen Teilen vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer

  entrichtet; der Beitrag des Bundes wird somit ca. 0,75 % des Monatsentgelts betragen.

• Das Leistungsrecht soll geschlechtsneutral gestaltet werden.

• Ein past service - die Leistung höherer Beiträge für und durch ältere Vertragsbedienstete

   der neuen Entlohnungsschemata, um die kürzere Beitragsdauer auszugleichen - ist nicht

   orgesehen.

• Die Regelung soll mit 1. Jänner 2000 in kraft treten.

 

F) Finanzielle Auswirkungen

Aufwand

 

      Der jährliche Mehraufwand gegenüber 1998 stellt sich auf Grund der derzeitigen

Personalverteilung wie folgt dar:

Jahr

                                 jähricher Mehraufwand gegenüber 1998 in Mrd. S für

 Entgelte,

Zulagen und

 Überstunden

 DGB

 

 Leistungs

prämien

 

 Pensions –

kassen

 Summe

 

 Dienstgeber -mitteilungen

 MehrAUFWAND

1999

 0,64

 0,16

 

 

 0,8

 0,02

 0,82

2000

 0,64

 0,16

 0,03

 0,08

 0,91

 0

 0,91

2001

 0,64

 0,16

 0,03

 0,08

 0,91

 0

 0,91

2002

 0,64

 0,16

 0,03

 0,08

 0,91

 0

 0,91

 

    Der dargestellte Mehraufwand stellt einen Maximalwert dar, der unter der

Voraussetzung ermittelt wurde, daß alle derzeitigen Vertragsbediensteten in das neue

Schema optieren. Es ist allerdings anzunehmen, daß nicht alle Vertragsbediensteten von der

Optionsmöglichkeit Gebrauch machen werden und daß daher tatsächlich mit geringeren

Mehrkosten zu rechnen ist. Bei der Ermittlung des Mehraufwandes wurde außerdem davon

ausgegangen, daß ansonsten keine Veränderungen gegenüber 1998 erfolgen (z.B. hinsichtlich

der Personalverteilung).

 

     Für die Bearbeitung der Dienstgebermitteilungen durch die personalführenden Stellen

(z.B. Kontrolle und Beratung) ist ein einmaliger Aufwand in Höhe von ca. 20 Millionen Schilling

anzusetzen. Dies geht von der Annahme aus, daß ca. 41.000 Dienstgebermitteilungen zu

erstellen sind und pro Fall 60 Minuten Bearbeitungsdauer in der Verwendungsgruppe A 2, 30

Minuten Bearbeitungsdauer in der Verwendungsgruppe A 3 und 10 Minuten

Bearbeitungsdauer in den Verwendungsgruppen A 4 bis A 7 anfallen.

 

    Zusätzlich zu den in der Tabelle angeführten Mehraufwendungen fallen noch folgende

Mehraufwendungen an:

   1. einmalige Aufwendungen für die Umstellung der Applikation Besoldung sowie die

       automatisierte Erstellung der Dienstgebermitteilungen durch das

       Bundesrechenzentrum werden in Höhe von ca. 200.000 S,

   2. Mehraufwendungen von 3,5 Mio. 5 pro Jahr für zusätzliche Dienstprüfungen:

       Es wird davon ausgegangen, daß zusätzlich zur bisherigen Situation ca. 500

       Bedienstete pro Jahr eine Grundausbildung absolvieren werden. Auf Grund der

       Daten der Verwaltungsakademie kann man Kosten in Höhe von ca. 7.050 5 pro

       Bediensteten (Richtwert für C, da in a und b ohnedies bisher die Pragmatik

       angestrebt wurde) annehmen.

 

     Die mit diesem Bundesgesetz verbundenen Mehrausgaben werden grundsätzlich durch

finanzielle Umschichtungen aus dem allgemeinen Haushalt bedeckt.

Kosten

 

     Bei den Kosten ist ein Zuschlag von 6% (des Mehraufwandes für Entgelte, Zulagen und

Überstunden) für Abfertigungen zu berücksichtigen. Dies ergibt folgende Kostendarstellung:

in Mrd. S/Jahr

Jahr

Mehraufwand

 Zuschlag

        MehrKOSTEN                                     

1999

0,82

0,04

0,86

2000

0,91

0,04

0,95

2001

0,91

0,04

0,95

2002

0,91

0,04

0,95

 

        Zusätzlich zu den in der Tabelle angeführten Mehrkosten fallen noch die beim

Mehraufwand unter Z 1 und 2 angeführten Aufwendungen in gleicher Höhe als Mehrkosten

an.

 

Ausgangsdaten:

            Basis: Datensatz BRZ 1.1.1998.

            Aufbauend auf der Personalverteilung sowie den Prozentsätzen für

Mehrleistungsvergütungen und Dienstgeberbeiträge im Jahresaufwand werden detaillierte

Staffelvergleiche für jede Arbeitsplatzwertigkeit erstellt.

           Die Mehraufwendungen pro Arbeitsplatzwert für Gehalt und Zulagen werden um die

entsprechenden Prozentsätzen für Mehrleistungsvergütungen und Dienstgeberbeiträge

erhöht.

        Zusätzlich sind vom gesamten Personalaufwand für VB (ca. 9,5 Mrd. Aufwand derzeit +

0,64 Mrd. Mehraufwand VBneu)

        0,25% für Leistungsprämien und

        0,75% für Pensionskassen zu berücksichtigen

Details können im BMF Abt. VIIIN1 eingesehen werden.

 

G) Zuständigkeit

 

      Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

hinsichtlich

      1. der Art. I und II (VBG 1948, BDG 1979) und IV bis VI (AusG 1989, PVG, RGV 1955)

          aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B -VG,

      2. des Art. III (Bundesministeriengesetz 1986) aus Art. 77 Abs. 2 B -VG,

      3. des Art. VII (Bundesfinanzgesetz 1999) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B - VG.

 

Besonderer Teil

 

      Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum VBG):

      Da das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) bereits häufig geändert worden ist und

der vorliegende Entwurf eines Vertragsbedienstetenreformgesetzes weitere tiefgreifende

Änderungen des VBG vornimmt, wie zB die Einfügung eines neuen Abschnittes VI und eine

völlige Neugliederung der Übergangs - und Schlußbestimmungen, wird dem VBG aus

Gründen der besseren Übersicht ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

 

        Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§ 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 34

Abs. 4 Z 1 VBG):

       Anpassung von Zitaten an geänderte Abschnitts - und Paragraphenbezeichnungen.

       

        Zu Art. 1 Z 4 (§ 2e VBG):

        Da es fraglich sein kann, ob und welche Organe bzw. Personen beim Bund zur Abgabe

privatrechtlicher Willenserklärungen in Bezug auf ein vertragliches Dienstverhältnis berufen

sind (z.B. jeder oder nur bestimmte Dienststellenleiter), erscheint es geboten, die

Dienstgeberzuständigkeit auch in Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zu

regeln. Der Beseitigung der auf diesem Gebiet durch die Rechtsprechung bestehenden

Rechtsunsicherheit im Außenverhältnis des Bundes dienen die Abs. 1 und 2.

 

        Als Dienstrechtsangelegenheiten in diesem Sinne sind nicht allein die Begründung,

Änderung und Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses, sondern alle mit dem

Dienstverhältnis zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten wie zB die Erteilung

eines Sonder - oder Karenzurlaubes oder einer Dienstfreistellung, die Gewährung einer

Belohnung oder Geldaushilfe oder die Zuerkennung einer Zulage oder Nebengebühr

anzusehen.

 

       Ähnlich wie nach dem für die öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses geltenden

Dienstrechtsverfahrensgesetz soll die Behandlung von bestimmten

Dienstrechtsangelegenheiten auch weiterhin an nachgeordnete Dienststellen als

Personalstellen übertragen werden können. Da es Dienstrechtsangelegenheiten gibt, die ihrer

Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder die von untergeordneter Bedeutung

sind, sollen derartige, durch Verordnung zu bezeichnete Angelegenheiten nach Abs. 3 den

Leitern von Dienststellen zur Erledigung übertragen werden.

          Die in Abs. 4 enthaltene Regelung der Zuständigkeit zwischen mehreren in Betracht

kommenden Personalstellen geht davon aus, welcher Dienststelle der Vertragsbedienstete

angehört. Ein Bediensteter gehört jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung

zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen

Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bedienstete bleibt

Angehöriger dieser Dienststelle.

 

             Im Abs. 5 wird klargestellt, daß die durch Verfassungsbestimmung im § 2 Abs. 2

UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, den Universitäten und im § 2 Abs. 2 KUOG,

BGBl. I Nr. 130/1998, den Universitäten der Künste eingeräumte Zuständigkeit zur

weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten durch die in § 2e

vorgesehenen Regelungen über die Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit bei

Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten in der Bundesverwaltung nicht berührt

wird.

 

             Zu Art. I Z 5 (§ 3 Abs. 4 VBG):

             Nach § 3 Abs. 4 sind Vertragsbedienstete bestimmter niedrigerer Entlohnungsgruppen

von der Herstellung des Einvernehmens des Bundesministers für Finanzen für die

Nachsichterteilung vom Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft befreit. Hier sind

auch die vergleichbaren Entlohnungsgruppen der neuen Schemata (v5, h4, h5) anzuführen.

            

             Zu Art. I Z 6 (§ 3 Abs. 6 VBG):

             Für Vertragsbedienstete bestimmter niedrigerer Entlohnungsgruppen gilt statt der

Altersuntergrenze von 18 Jahren eine solche von 15 Jahren. Hier sind auch die

vergleichbaren Entlohnungsgruppen der neuen Schemata (v4, v5, h4, h5) anzuführen.

 

              Zu Art. I Z 7 (§ 4 Abs. 1 und 2 VBG):

              Die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie

des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des

Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden

Bedingungen (91/533/EWG). Ziel dieser Regelungen ist die Verpflichtung des Dienstgebers,

den Dienstnehmer über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

schriftlich zu informieren.

 

              Abs. 1 sieht vor, daß der Vertragsbedienstete nunmehr Anspruch auf Aushändigung

einer schriftlichen Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum

Dienstvertrag innerhalb bestimmter Fristen hat. Der Dienstvertrag ist in Hinkunft unverzüglich

nach Beginn des Dienstverhältnisses, ein allfälliger Nachtrag zum Dienstvertrag längstens

binnen eines Monates nach dem Wirksamkeitsbeginn der Änderung des Dienstvertrages

auszuhändigen.

 

               Abs. 2 legt wie bisher die Mindesterfordernisse für den schriftlich auszufertigenden

Dienstvertrag fest. Im Entwurf wird in der Z 1 der Zeitpunkt, in welchem das Dienstverhältnis

beginnt, durch Angabe des Tages präzisiert. Nach der neuen Z 3 ist im Hinblick auf die in

§ 4a Abs. 4 vorgesehene Zusammenrechnung mehrerer zur Vertretung eingegangener

befristeter Dienstverhältnisse im Dienstvertrag anzugeben, ob und welche Person der

Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird. Gemäß Z 4 ist bei befristeten

Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses anzugeben, wobei dieses jedoch nicht

kalendermäßig bestimmt sein muß. In der Z 5 wird entsprechend der in den

Entlohnungsschemata für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des

handwerklichen Dienstes vorgesehenen Unterteilung der entsprechenden

Entlohnungsgruppen in Bewertungsgruppen die im Dienstvertrag anzuführende Einstufung

um die Bewertungsgruppe erweitert. In der Z 7 wird im Hinblick auf die nunmehr auch für

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h obligatorische dienstliche Ausbildung

angeordnet, daß in den Dienstvertrag auch die Verpflichtung zur Ablegung der - für die

jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehene - Grundausbildung aufzunehmen ist.

 

         Zu Art. I Z 8 (§ 4a Abs. 1 VBG):

         Da die Rechtsfolge der befristeten Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses für

die in Abs. 1 und 2 angeführten Fälle nunmehr zusammenfassend im Abs. 3 geregelt wird,

hat die entsprechende Regelung im letzten Satz des Abs. 1 zu entfallen.

 

          Zu Art. I Z 9 (§ 4a VBG):

          Diese Bestimmung wurde in Absätze gegliedert und um die in Abs. 2 angeführten

besonderen Fälle, bei denen die befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses

zu keiner Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger

Vorschriften führen sollen, erweitert. Diese Fälle betreffen befristete Dienstverhältnisse zur

Ausübung von Vertretung und Vertretungstätigkeiten im Anschluß an die Behaltezeit von

ausgelernten Lehrlingen in einem Dienstverhältnis sowie die bisher schon im

Ausschreibungsgesetz 1989 geregelten Fälle, die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

und Rechtssystematik in das VBG 1948 übernommen werden.

 

           Abs. 3 erweitert die bisher auf befristete Dienstverhältnisse nach § 4a Abs. 1

beschränkte Rechtsfolge der befristeten Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses auf

die besonderen Fälle des § 4a Abs. 2 für Ansprüche, die sich nach der Dauer des

Dienstverhältnisses richten. Die vorgesehene Zusammenrechnung von Zeiten früherer

befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen

Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung hat nach Z 1 jedoch nur dann zu

erfolgen, wenn der Unterbrechungszeitraum zwischen der Beendigung eines solchen Dienst -

oder Ausbildungsverhältnisses und der neuerlichen Aufnahme nicht mehr als 10 Wochen

beträgt. Dieser Unterbrechungszeitraum gilt aber auf Grund der im Abs. 3 enthaltenen

Wendung “soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt" nicht für die bei Ansprüchen wegen

Dienstverhinderung vorgesehene Zusammenrechnung von Dienstzeiten zu einer

Gebietskörperschaften nach § 24 Abs. 10. Für diese gilt weiter eine Sechswochenfrist.

 

             Abs. 4 sieht eine Zusammenrechnung aufeinanderfolgender befristeter

Dienstverhältnisse, die zur Vertretung eingegangen wurden, mit der Rechtswirkung vor, daß

das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die

zusammengerechnete Gesamtdienstzeit dieser befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre

übersteigt, als unbefristetes Dienstverhältnis gilt. Eine derartige Zusammenrechnung hat auch

dann zu erfolgen, wenn zwischen den aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverhältnissen

Unterbrechungszeiträume liegen.

 

                Zu Art. I Z 10 (§ 5 Abs. 1 VBG):

                Das Zitat des § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann entfallen, da der Inhalt dieser Bestimmung im

neuen § 5a Abs. 3 wiedergegeben ist. Andererseits erweist es sich als zweckmäßig, andere

Dienstpflichten der Beamten, die sich aus den im § 5 enthaltenen allgemeinen Dienstpflichten

der Vertragsbediensteten nicht oder nur im Auslegungsweg ableiten lassen, in das

Vertragsbedienstetenrecht zu übernehmen. Dies betrifft die Pflichten bei Befangenheit (§ 47

BDG 1979), die gegenüber den bisherigen in § 5 Abs. 2 und 3 weitergehenden

Meldepflichten der Beamten (§ 53 BDG 1979), die Pflichten betreffend die Einhaltung des

Dienstweges (§ 54 Abs. 1 und 2 BDG 1979), die Wahl des Wohnsitzes und Dienstortes (§ 55

BDG 1979), bei Nebenbeschäftigungen (§ 56 BDG 1979), bei der außergerichtlichen Abgabe

von Gutachten (§57 BDG 1979), zur Ausbildung und Fortbildung (§58 BDG 1979) und die

Geschenkannahme in Amtssachen (§ 59 BDG 1979).

          Soweit die strengeren Bestimmungen des § 56 Abs. 4 BDG 1979 über die Ausübung

einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung auf Zeiten einer Teilbeschäftigung anzuwenden

sind, gelten sie für Vertragsbedienstete nur in den im § 56 Abs. 4 Z 1 und 2 BDG 1979

angeführten Fällen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und der

Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG - und nicht auch in anderen Fällen

einer (zB dienstvertraglich vereinbarten) Teilbeschäftigung.

 

         Zu Art. I Z 11 (§ 5 Abs. 2 und 3 VBG):

         Mit der Einbeziehung des § 53 BDG 1979 über die Meldepflichten in die

Übernahmeregelung des § 5 Abs. 1 letzter Satz sind auch die bisher im § 5 Abs. 2 und 3

geregelten Meldepflichten erfaßt. Die Abs. 2 und 3 können daher entfallen.

 

         Zu Art. 1 Z 12 (§§ 5a bis 6b VBG):

         Übernahme der in den §§ 44 und 45 BDG 1979 geregelten Pflichten als §§ 5a und 5b in

das Vertragsbedienstetengesetz. Diese Pflichten waren zum Teil schon im bisherigen § 5

geregelt.

 

          § 6 Abs. 1 bestimmt, daß die Versetzung des Vertragsbediensteten an einen anderen

Dienstort ohne seine Zustimmung nur innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn

zuständigen Personalstelle zulässig ist. Vor Versetzungen an einen anderen Dienstort ist zu

prüfen, bei welchem den Anforderungen des Dienstes entsprechenden Vertragsbediensteten

die geringste soziale Härte eintritt. Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist

dem Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

 

           Abs. 2 definiert den Bereich, innerhalb dessen der Vertragsbedienstete ohne seine

Zustimmung versetzt werden darf (Versetzungsbereich im Sinne des Abs. 1 Z 2), der für ihn

zuständigen Personalstelle. Welche Personalstelle für den Vertragsbediensteten zuständig

ist, ergibt sich aus § 2e in Verbindung mit der auf Grund dieser Bestimmung zu erlassenden

Verordnung der Bundesregierung. Ist für den Vertragsbediensteten gemäß § 2e die beim

obersten Organ eingerichtete Personalstelle zuständig, umfaßt deren Versetzungsbereich die

Zentralstelle samt den ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, ausgenommen jene,

welche gleichzeitig Personalstellen und diesen Personalstellen nachgeordnete Dienststellen

sind. Ist für den Vertragsbediensteten nach der auf Grund des § 2e Abs. 1 zu erlassenden

Verordnung der Bundesregierung eine nachgeordnete Personalstelle zuständig, umfaßt der

Versetzungsbereich diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.

 

             Abs. 3 enthält eine Ausnahme von diesem auf den Wirkungsbereich der Personalstelle

eingeschränkten Versetzungsbereich für jene Dienstbereiche, in denen es nach der Natur des

Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten - ähnlich wie die Beamten nach § 41 BDG

1979 - nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Als Beispiel für diesen

Personenkreis sind insbesondere die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten anzuführen.

 

             Gemäß Abs. 4 ist eine Versetzung eines wegen Bedarfsmangels nach § 32 Abs. 3 VBG

1948 nicht mehr kündbaren Vertragsbediensteten auch ohne die Einschränkungen des Abs. 1

an einen anderen Dienstort zu einer Dienststelle seines und allenfalls sogar - im

Einvernehmen mit diesem - eines anderen Ressorts zulässig, wenn dieser nicht mehr im

Wirkungsbereich seiner Personalstelle in seiner Entlohnungsgruppe (in Betracht kommt also

auch eine Verwendung unterhalb der bisherigen Bewertungsgruppe) beschäftigt werden

kann.

 

             § 6a regelt erstmals die Vorgangsweise, die bei einer Dienstzuteilung einzuhalten

ist. Die Regelung entspricht dem § 39 BDG 1979. Gleichzeitig mit dieser Regelung wird der

bisherige § 6b durch einen Verweis im § 6b Abs. 1 auf den das Rechtsinstitut der

Diensteinteilung voraussetzenden § 39a BDG 1979 einfacher gestaltet. Diese Regelung soll

nach Abs. 2 weiterhin auch auf andere vertragliche Dienstverhältnisse, die nicht dem

Vertragsbedienstetengesetz 1945 unterliegen, Anwendung finden.

 

          Zu Art. I Z 13 (§ 6c VBG):

          Die Einfügung eines neuen § 6a und der Ersatz des bisherigen § 6a durch einen neuen

§ 6b erfordern eine Änderung der Bezeichnung des bisherigen § 6b.

 

          Zu Art. I Z 14 (§ 8 VBG):

          Mit der Einbeziehung des § 56 BDG 1979 über die Nebenbeschäftigung ist der

bisherige § 8 obsolet geworden und kann daher entfallen.

 

           Zu Art. I Z 15 (§ 8a Abs. 1 VBG):

           Die Aufzählung der Zulagen wird um die Funktionszulage (siehe § 73) und die

Exekutivdienstzulage (siehe § 78 in Verbindung mit § 40b des Gehaltsgesetzes 1956)

erweitert. Gemäß Abs. 2 sind diese Zulagen auch der Bemessung der Sonderzahlung

zugrunde zu legen.

 

           Zu Art. I Z 16 (§ 15 Abs. 2 Z 1 VBG):

           Aufnahme der neuen Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata v und h in die

Bestimmungen über die Überstellung.

 

            Zu Art. I Z 17 (§ 15a VBG):

            Wegen besserer Übersichtlichkeit wird die Regelung des § 15 Abs. 9 über die

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung in einen gesonderten § 1 5a übertragen. Die

Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 15 Abs. 9 erster und zweiter Satz. An die Stelle

des § 15 Abs. 9 dritter Satz treten die neuen Abs. 3 und 4 des § 1 5a.

 

            Abs. 3 stellt klar, welche Zulagen für die Bemessung einer Ergänzungszulage nach

§ 15a nicht zu berücksichtigen sind, da sie auf die jeweilige für eine kinderzulage zu

berücksichtigende Kinderzahl oder auf die jeweilige Verwendung des Vertragsbediensteten

abstellen. Wird nämlich eine Funktion aufgegeben, um in eine andere Entlohnungsgruppe

wechseln zu können, soll sie sich - ebenso wie schon bisher - nicht auf die Besoldungshöhe

in der neuen Entlohnungsgruppe auswirken.

 

             Abs. 4 entspricht dem § 12b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

 

             Zu Art. I Z 18 (§§ 20 und 21 VBG):

 

             Zu § 20:

             Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 regelt derzeit die Dienstzeit der

Vertragsbediensteten durch einen Verweis auf die §§ 47a bis 50 BDG 1979. Durch

Erweiterung dieses Verweises im Abs. 1 um die die Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit betreffenden Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 soll nun auch

Vertragsbediensteten ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung ihrer regelmäßigen

Wochendienstzeit unter den für Beamte geltenden Bedingungen eingeräumt werden. Der

Wirkungsweise des Vertragsrechtes folgend werden aber im Falle einer von einem

Vertragsbediensteten beanspruchten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß nicht zu verfügen, sondern mit dem

Vertragsbediensteten zu vereinbaren sein.

         Außerdem beträgt die zeitliche Obergrenze für Zeiten der Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 für die Vertragsbediensteten

abweichend vom § 50a Abs. 3 BDG 1979 fünf Jahre. Diese Sonderregelung nimmt auf die im

§ 4a Abs. 4 vorgesehene Anfallsfrist für die automatische Umwandlung eines zu

Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes

Dienstverhältnis Bedacht.

 

          Ist der Vertragsbedienstete bei Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit aus einem anderen Grund nicht vollbeschäftigt, tritt gemäß Abs. 2 die

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer ihrer Wirksamkeit an die

Stelle der bisherigen Teilbeschäftigung. Dies ist nötig, um ein unübersichtliches

Nebeneinander mehrerer Teilbeschäftigungsgründe zu vermeiden. Der Passus “für die Dauer

ihrer Wirksamkeit” bedeutet, daß für die Zeit danach wieder das vorangegangene

Beschäftigungsausmaß gilt, wenn nicht mittlerweile anderes vereinbart worden ist.

 

           Abs. 2 letzter Satz stellt klar, daß die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 nicht

dazu führen darf, daß dadurch ein bestehendes Teilbeschäftigungsausmaß erhöht wird. Es ist

daher zB nicht zulässig, ein bestehendes Teilbeschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden

durch eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a oder § 50b BDG 1979 auf 75%

der Vollbeschäftigung, das wären 30 Wochenstunden, zu ersetzen. Wird in einem solchen

Fall ein derartiges Beschäftigungsausmaß angestrebt, kann dies nur Gegenstand einer

dienstvertraglichen Vereinbarung über eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes sein, die

der übereinstimmenden Willensbildung von Dienstnehmer und Dienstgeber bedarf.

 

           Abs. 3 stellt klar, daß die schon bisher bestandene Möglichkeit, einvernehmlich durch

Dienstvertrag auf Dauer oder für einen vorübergehenden Zeitraum Teilbeschäftigung zu

vereinbaren, voll aufrecht bleibt. Wird während der Laufzeit einer Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit Teilbeschäftigung anderer Art vereinbart, endet

entsprechend dem im Abs. 2 zweiter Satz geregelten Grundsatz der Nichtgleichzeitigkeit

dieser Teilbeschäftigungen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

 

            Zu § 21:

           Gemäß § 21 Abs. 2 sollen im Fall einer Teilbeschäftigung die in bestimmten

Funktionszulagen und in Fixbezügen enthaltenen Mehrleistungsanteile ebenso wie bei den

Beamten nicht bloß aliquot, sondern zur Gänze enifallen.

 

            Zu Art. I Z 19 (§ 22 Abs. 3 VBG):

            Anpassung eines Zitats an eine geänderte Paragraphenbezeichnung.

 

            Zu Art. I Z 20 und 21 (§ 26 Abs. 2 Z 6 und 8 VBG):

            Aufnahme der neuen Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata v und h in die

Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

 

            Zu Art. I Z 22 und 23 (§ 30 Abs. 3 und 5 Z 2 VBG):

            Anpassung von Zitaten an geänderte Paragraphenunterteilungen.

 

            Zu Art. 1 Z 24 und 25 (§ 32 VBG):

            Der neugefaßte § 32 behält die Bestimmung bei, wonach der Dienstgeber ein

Dienstverhältnis, daß ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur mehr schriftlich und mit

Angabe des Grundes kündigen kann. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die

Bestimmung über die Verlängerung der Einjahresfrist bei mit weniger als der Hälfte der

Vollarbeitszeit beschäftigten Vertragsbediensteten eine mittelbare Diskriminierung beinhaltet,

soll diese bisher im § 32 Abs. 1 zweiter Satz enthaltene Bestimmung aus dem Rechtsbestand

entfernt werden.

 

          Der herkömmlichen Unterscheidung bei den Kündigungsgründen nach den in der

Person oder im Verhalten gelegenen Gründen und den “betrieblichen” Gründen folgend wird

der der letzteren Kategorie zuzuzählende Kündigungsgrund des Bedarfsmangels nach § 32

Abs. 2 lit. g aus dem Abs. 2 herausgelöst und im Abs. 4 gesondert geregelt. Abs. 2 wird

gleichzeitig sprachlich lesbarer gestaltet.

 

           Im Abs. 2 Z 4 wird im Hinblick auf die nunmehr auch für Vertragsbedienstete der

Entlohnungsschemata v und h obligatorische dienstliche Ausbildung der Kündigungsgrund

der Nichtabsolvierung der Grundausbildung (nach § 67) innerhalb der (im § 66 Abs. 2)

vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase statuiert. Erfolglosigkeit bei der Absolvierung der

Grundausbildung bis zum Ablauf der Ausbildungsphase führt allerdings nur dann zur

Kündigung, wenn die Gründe dafür vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind oder in seiner

Person gelegen sind. In diesem Sinne wird es etwa vom Vertragsbediensteten zu vertreten

sein, wenn dieser keinen oder nur einen verspäteten Antrag auf Zuweisung zum

Grundausbildungslehrgang stellt. Auch wenn der Vertragsbedienstete in der

Ausbildungsphase aus überwiegend privaten Gründen einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt

und deshalb die Grundausbildung nicht zeitgerecht absolvieren kann, ist dies von ihm zu

vertreten. Andererseits wird etwa die trotz zeitgerechter Anmeldung nicht erfolgte Zulassung

zum Grundausbildungslehrgang mangels freier Lehrgangsplätze bzw. die Nichtgewährung der

erforderlichen Freistellung vom Dienst aus dienstlichen Gründen vom Dienstgeber zu

vertreten sein. Als in der Person des Vertragsbedienstete gelegener Grund kommt etwa die

Erkrankung des Vertragsbediensteten in Betracht.

 

           Mit der Bestimmung des Abs. 3 wird sichergestellt, daß sich die Zeit der

Ausbildungsphase um Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus besonders

berücksichtigungswürdigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern kann. Dies soll

nach Z 1 bei Zeiten des Beschäftigungsverbotes und des sozialrechtlichen Karenzurlaubes

nach MSchG bzw. EKUG, nach Z 2 lit. a bei Zeiten der Leistung des Präsenz -, Ausbildungs -

und Zivildienstes und nach der Z 2 lit. b bei Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4

Z 2 lit. c (zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung) der Fall

sein.

 

            Nach Abs. 5 erlangt der Vertragsbedienstete, der im Rahmen seines

Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion nach § 68 Abs. 1 betraut wird, für

die Dauer seines Dienstverhältnisses einschließlich der Innehabung dieser Funktion den

Schutz vor Kündigung wegen Bedarfsmangels. Gleiches gilt, wenn der Vertragsbedienstete

die höchste der zeitlich unbefristeten Funktionen (Bewertungsgruppe 4 der

Entlohnungsgruppe vi), zB die Funktion eines Leiters einer bedeutenden Abteilung einer

Zentralstelle, bekleidet oder bekleidet hatte.

 

            Durch diese Neufassungen verschiebt sich der bisherige Abs. 3 zum neuen Abs. 6.

 

            Zu Art. l Z 26 (§ 35 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG):

            Nach § 35 gebührt dem Vertragsbediensteten bei Enden eines Dienstverhältnisses eine

Abfertigung, wenn dieses Dienstverhältnis (unter Einschluß allfälliger früherer

Dienstverhältnisse) mindestens drei Jahre gedauert hat und keine Ausschlußgründe

vorliegen.

 

            Ein solcher Ausschlußgrund liegt nach § 35 Abs. 2 Z 1 vor, wenn das Dienstverhältnis

auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat. Nach der

Neuregelung soll dieser Ausschlußgrund dann nicht mehr gelten, wenn es sich um ein

befristetes Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt. In diesem Fall soll beim Enden

des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebühren, wenn die Gesamtdienstzeit mindestens

drei Jahre beträgt und keine anderweitigen Ausschlußgründe vorliegen.

 

        Zu Art. I Z 27 (§ 36 Abs. 4 VBG):

        Diese Sondervertragsbestimmung ist an die vorgesehene Änderung des § 9 des

Bundesministeriengesetzes anzupassen.

 

         Zu Art. I Z 28 (§ 37 Abs. 2 VBG):

         Die für Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 50a bis 50d über die Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit sind auf die Lehrverpflichtung der Lehrer mit den

Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben. Diese Abweichungen

sind wegen der Systemunterschiede zwischen dem Dienstzeitrecht der Verwaltung und dem

Lehrverpflichtungsrecht der Lehrer erforderlich.

 

          Da nun die §§ 50a bis 50d gemäß § 20 mit geringfügigen Abweichungen auch für die

Vertragsbediensteten gelten sollen, sind bei der Anwendung auf die Vertragslehrer die

erforderlichen Spezialbestimmungen des § 213 BDG 1979 zu berücksichtigen.

 

            Zu Art. I Z 29 bis 32 (§ 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48 Abs. 1 und § 57 Abs. 6

VBG):

 

            Die Änderungen der dieser Bestimmungen bringen ausschließlich Anpassungen von

Zitaten an geänderte Paragraphenbezeichnungen und -unterteilungen.

 

             Zu Art. I Z 33 (Abschnitt VI VBG):

             Der neue Abschnitt VI umfaßt die §§ 64 bis 78 und enthält die Bestimmungen über die

neuen Entlohnungsschemata v (Vertragsbedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes)

und h (Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes).

 

             Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

 

             Zu § 64:

             An die Stelle der bisherigen Entlohnungsschemata I und II, die für Nichtoptanten

auslaufend fortbestehen, treten die neuen Entlohnungsschemata v (Vertragsbedienstete des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes) und h (Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes).

Eine Neuaufnahme und ein Wechsel in die auslaufenden Entlohnungsschemata I und II sind

nicht mehr zulässig. Weiterhin zulässig bleibt jedoch ein Wechsel aus einer der beiden

Entlohnungsschemata I und II in das jeweils andere Entlohnungsschema.

 

              Zu § 65:

              Zur vorgesehenen Entlohnungs - und Bewertungsgruppengliederung wird auf die

Ausführungen zur Gliederung der Entlohnungsschemata v und h im Allgemeinen Teil der

Erläuterungen verwiesen.

 

              Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu den einzelnen Entlohnungs - und

Bewertungsgruppen baut gemäß § 65 Abs. 4 auf der bereits im Zuge der Besoldungsreform

für die Vertragsbediensteten des A - Schemas erfolgten Arbeitsplatzbewertung und - zuordnung

auf, die bekanntlich alle Arbeitsplätze des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen

Dienstes umfaßt, ohne Rücksicht darauf, ob diese Arbeitsplätze mit einem Beamten oder mit

einem Vertragsbediensteten besetzt sind.

           Eine einzige Ausnahme bilden die Arbeitsplätze der Vertragsbediensteten in der Post -

und Fernmeldehoheitsverwaltung: Die in diesem Bereich verwendeten Beamten gehören

nicht dem A - Schema, sondern gemäß § 228 BDG 1979 der Besoldungsgruppe der Beamten

des Post - und Fernmeldewesens (PT - Schema) an. Für die Einstufung der in diesem Bereich

verwendeten Vertragsbediensteten sind daher die Arbeitsplätze noch zu bewerten und

zuzuordnen. Gemäß Abs. 5 gelten für die Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze die

für die Beamten des A - Schemas maßgebenden Bestimmungen.

 

          Soweit die Entlohnungsschemata v und h eine von der Funktionsgruppengliederung des

A - Schemas abweichende Bewertungsgruppengliederung aufweisen, bestehen diese

Abweichungen gemäß Abs. 4 lediglich in der Zusammenfassung mehrerer Laufbahnen des

A - Schemas, sodaß auch in diesen Fällen feststeht, welcher Bewertungsgruppe der

Entlohnungsschemata v oder h der betreffende Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Im Unterschied

zum A - Schema ist jedoch bei der Zuordnung von Arbeitsplätzen, die den

Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 zugeordnet sind, zu differenzieren, ob es sich um

Arbeitsplätze des Verwaltungsdienstes oder des handwerklichen Dienstes handelt.

Dementsprechend sind diese Arbeitsplätze dem Entlohnungsschema v oder dem

Entlohnungsschema h zuzuordnen.

 

             Gemäß Abs. 6 und 7 sind für das Entlohnungsschema h - so wie schon bisher für das

Entlohnungsschema II - die für die Vertragsbediensteten geltenden Ausbildungserfordernisse

(z.B. Erlernung eines Gewerbes) und Nachsichtmöglichkeiten maßgebend. Für das

Entlohnungsschema v soll - so wie schon bisher für das Entlohnungsschema I - eine formale

Anknüpfung an gesetzliche Ausbildungserfordernisse unterbleiben; damit unterliegt das

Entlohnungsschema v - so wie schon bisher das Entlohnungsschema I - der

arbeitsgerichtlichen Einstufungsjudikatur.

 

               Zu § 66:

               In der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) ist vom

Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines

Arbeitsplatzes zu erwarten. Diesem Umstand wird üblicherweise durch innerorganisatorische

Maßnahmen Rechnung getragen, daher ist der Vertragsbedienstete in die niedrigste

Berwertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe einzureihen. Für diese Zeit gebührt keine

Funktionszulage, sondern ausschließlich das verminderte Monatsentgelt gemäß § 72.

 

              Abs. 2 legt die Dauer der Ausbildungsphase wie für die Vertragsbediensteten des A -

Schemas entsprechend dem Anforderungsprofil der einzelnen Entlohnungsgruppen in

unterschiedlicher Länge fest. Innerhalb derselben Entlohnungsgruppe ist eine einheitliche

Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen. Diese einheitliche Dauer schließt nicht aus, daß

innerhalb derselben Entlohnungsgruppe für unterschiedliche Verwendungen

Grundausbildungen von unterschiedlicher Dauer vorgesehen werden.

 

              Abs. 3 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Vorverwendungen auf die

Ausbildungsphase anzurechnen; dies jedoch nur dann, wenn mit diesen Vorverwendungen

eine Praxis nachgewiesen wird, die der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der

Qualität zumindest gleichkommt. Dies ist zB dann der Fall, wenn der Vertragsbedienstete

bereits in einem früheren Dienstverhältnis auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig war, oder

auch dann, wenn er beim Bund oder einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine

gleichartige und zumindest gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. Abs. 3 Z 2 berücksichtigt

darüber hinaus Zeiten

         - der Gerichtspraxis,

         - der nach dem Ärztegesetz 1984 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen

            praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte und

         - der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG.

        Während der Ausbildungsphase ist gemäß Abs. 4 eine vertretungsweise Tätigkeit auf

anderen Arbeitsplätzen nur aus zwingenden Gründen zulässig. Zwingende Gründe liegen

dann vor, wenn die unaufschiebbare Notwendigkeit besteht, den betreffenden Arbeitsplatz

auszufüllen, und ein anderer Bediensteter, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet,

zu dieser Tätigkeit nicht herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, daß § 73 Abs. 5 VBG in der Fassung des vorliegenden Entwurfes für

Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase den Bezug einer Funktionszulage ausschließt.

 

         Da Ersatzkräfte von vornherein nur zu Vertretungstätigkeiten aufgenommen werden

und ein anderweitiger Einsatz daher praktisch nicht möglich ist, werden sie von der

Anwendung des Abs. 4 ausgenommen.

 

          Von der vertretungsweisen Tätigkeit sind probeweise Verwendungen auf anderen

Arbeitsplätzen zu unterscheiden, die der Praxisschöpfung dienen und daher keiner

Verwendungsbeschränkung unterliegen. § 73 Abs. 5 gilt allerdings auch für diesen Fall.

 

           Abs. 5 erster Satz trägt der Neuregelung des § 67 Rechnung, wonach die für die

Beamten geltenden Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung (insbesondere über die

Grundausbildung) auch auf die entsprechenden Verwendungsgen der Entlohnungsschemata

v und h anzuwenden sind. Während Grundausbildungen bei den Beamten entweder als

Ernennungs - oder als Definitivstellungserfordernis vorgesehen sind, gelten sie für die

Vertragsbediensteten - neben dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne - als

Voraussetzung für die Beendigung der Ausbildungsphase. Abweichend hievon gelten im

Entlohnungsschema h, auf das gemäß § 65 Abs. 7 die für die Beamten geltenden

Ernennungserfordernisse anzuwenden sind, Grundausbildungen, die in der Anlage 1 zum

BDG 1979 als Ernennungserfordernis vorgesehen sind (zB die Facharbeiter -

Aufstiegsausbildung), als Einstufungserfordernis für die entsprechende Entlohnungsgruppe.

Bei der Verwendung im Prüfdienst des Rechnungshofes umfaßt die Grundausbildung

gemäß § 21 der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A, BGBl.

Nr.468/1980, zusätzlich zu den üblichen Gegenständen eine Reihe von Gegenständen der

Grundausbildung für den gehobenen Rechnungsdienst. Für Bedienstete, die bereits vor dem

Wechsel in den Rechnungshof im Bundesdienst gestanden sind und bereits eine

Grundausbildung absolviert haben, ergibt sich die Notwendigkeit der Absolvierung dieser

zusätzlichen Gegenstände erst nach dem Wechsel in den Rechnungshof. Angesichts dieses

Umstandes erscheint unbillig, den Ablauf der Ausbildungsphase auch von der Ablegung

dieser - zusätzlichen - Prüfung abhängig zu machen. Dies wird durch Abs. 5 zweiter Satz

berücksichtigt.

 

          Abs. 6 nimmt die Ausübung einer Leitungsfunktion, die im Wege einer Ausschreibung

mit einem Bewerber besetzt wird, der zB nicht aus dem Bundesdienst kommt oder

unmittelbar vor der Funktionsbetrauung in einem anderen Dienstverhältnis zum Bund stand

oder sich als Bundesbediensteter noch in der Ausbildungsphase befindet, von den

Beschränkungen der Abs. 1 bis 5 aus. Bei der Ausübung einer Leitungsfunktion muß nämlich

von Anfang an die volle Leistung und Verantwortung erbracht werden; die Eignung hiefür ist

bereits im Ausschreibungsverfahren nachgewiesen worden.

 

           Zu § 67:

           Abs. 1 verpflichtet den Dienstgeber, den Vertragsbediensteten für seine Verwendung

auszubilden. Anzumerken ist, daß das geltende Ausbildungsrecht demnächst durch eine

grundlegende gesetzliche Neuregelung ersetzt werden soll, die sowohl für Beamte als auch

für Vertragsbedienstete gelten soll. Bis dahin soll der Entwurf auf dem Sektor der

Grundausbildung für die Entlohnungsschemata v und h an die für entsprechend eingestufte

und verwendete Beamte geltenden Grundausbildungsvorschriften anbinden.

 

          Der Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h ist somit berechtigt, ab

Beginn des Dienstverhältnisses die in seiner Entlohnungsgruppe für seinen Arbeitsplatz

vorgesehene Grundausbildung zu erhalten. Damit korrespondiert gemäß Abs. 2 auch seine

Verpflichtung, diese Grundausbildung spätestens bis zum Ende der Ausbildungs phase

erfolgreich zu absolvieren. Diese Verpflichtung ist im Dienstvertrag festzuhalten; eine

Fristerstreckung ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. längerdauernder

Mutterschaftskarenzurlaub) möglich.

 

           Abs. 3 stellt klar, daß es - im Unterschied zu dem für die Beamten geltenden

Grundausbildungsrecht - keines gesonderten Antrages des Vertragsbediensteten zu der für

seinen Arbeitsplatz maßgebenden Grundausbildung bedarf. Der Vertragsbedienstete befindet

sich viel mehr mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses in der betreffenden

Grundausbildung, für deren Durchführung der Dienstgeber vorzusorgen hat.

 

          Wünscht hingegen der Vertragsbedienstete eine Grundausbildung zu absolvieren, die

kein Erfordernis für die Beendigung seiner Ausbildungsphase darstellt (z.B. eine

Grundausbildung, die für einen vom Vertragsbediensteten angestrebten Arbeitsplatz

vorgesehen ist), sind die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Zulassung zur

Grundausbildung anzuwenden.

 

          Soll ein Vertragsbediensteter, dessen Ausbildungsphase bereits abgelaufen ist, mit

einem Arbeitsplatz betraut werden, für den er keine einschlägige Grundausbildung aufweist,

kann, wenn der Dienstgeber dies für erforderlich hält, aus Anlaß der vorgesehenen

Verwendungsänderung im Dienstvertrag vereinbart werden, daß der Vertragsbedienstete die

für die neue Verwendung vorgesehene Grundausbildung innerhalb einer im Dienstvertrag

festzulegenden Frist zu absolvieren hat. Als Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Frist kann

die Kündigung oder - wenn mit der Übernahme der neuen Tätigkeit eine Einstufung in eine

höhere Funktions - oder Entlohnungsgruppe verbunden ist - eine Rücküberstellung in die

bisherige Funktions - oder Entlohnungsgruppe vorgesehen werden.

 

           Die im Abs. 4 vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten gehen über die enger gefaßten

Anrechnungsmöglichkeit des § 35 BDG 1979 hinaus. Die Anrechnung obliegt außerdem nicht

- wie bei den Beamten - dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, sondern dem

Dienstgeber, da er eher imstande ist, dabei die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes des

Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

 

            Im übrigen gelten gemäß Abs. 5 die für Beamte geltenden Bestimmungen über die

Grundausbildung, das sind die §§ 24 bis 35 BDG 1979, die Anlage 1 Z 1 bis 5 zum BDG 1979

(soweit sie die Verpflichtung zur Ablegung einer Grundausbildung vorsehen) und die auf

Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen. Die Einschränkung des

§ 275 Abs. 1 BDG 1979, daß die Bestimmungen des BDG 1979 über die dienstliche

Ausbildung nur dann für Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, nur dann gelten, wenn sie

die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, wird für die Vertragsbediensteten der

Entlohnungsschemata v und h ausgeschlossen.

 

             Zu § 68:

             Hohe Leitungsfunktionen (z.B. Sektionsleiter, Leiter besonders wichtiger Gruppen in der

Zentralstelle und Leiter besonders bedeutender nachgeordneter Dienststellen) werden auf

Grund des Besoldungsreformgesetzes 1994 an Beamte nur mehr auf fünf Jahre befristet

vergeben. Dies betrifft die Funktionen der Funktionsgruppen A 1/7 bis A 1/9.

 

          § 68 übernimmt die für das A - Schema geltende Regelung für die entsprechenden

Leitungsfunktionen im Entlohnungsschema v, und zwar für die Bewertungsgruppen v1 /5, v1/6

und v1/7. Auf Grund einer in dieser Novelle vorgesehenen Änderung des § 9 des

Bundesministeriengesetzes soll der Beamtenvorbehalt für bestimmte Leitungsfunktionen in

Zentralstellen entfallen.

 

          Weiterbestellungen in befristeten Funktionen erfolgen wiederum befristet und bedürfen

keiner neuerlichen Ausschreibung. Ist eine Weiterbestellung nicht beabsichtigt, so kann der

Vertragsbedienstete die im Ausschreibungsgesetz 1989 vorgesehene

Weiterbestellungskommission anrufen, die ein Gutachten über seine Bewährung in der

Funktion abzugeben hat. Das Verfahren ist in den §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes

1989 geregelt.

 

           Falls ein Vertragsbediensteter nach Ablauf einer befristeten Betrauung nicht

weiterbestellt wird, ist ihm nach Abs. 2 ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen.

         

           Abs. 2 schließt nicht aus, daß dem Vertragsbediensteten, wenn kein anderer

geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann,

der - gemessen an der ihm dann gebührenden Bewertungsgruppe - niedriger eingestuft ist. In

diesem Fall richtet sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nicht - wie es sonst der Fall

ist - nach der Zuordnung seines Arbeitsplatzes, sondern nach der Bewertungsgruppe, der der

Vertragsbedienstete vor einer erstmaligen Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion

angehört hat. Der Dienstgeber wird jedoch im Interesse einer sparsamen und ökonomischen

Verwaltungsführung danach zu trachten haben, dem Vertragsbediensteten so rasch wie

möglich einen Arbeitsplatz zuzuweisen, bei dem die Zuordnung des Arbeitsplatzes und die

Einstufung des Vertragsbediensteten nicht auseinanderklaffen.

 

         Um dies zu erleichtern, sieht Abs. 3 für solche Fälle eine Ausnahme von einer allfälligen

Ausschreibungspflicht nach dem AusG vor. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch lediglich

auf Arbeitsplätze, die der Bewertungsgruppe zugeordnet sind, in die der Vertragsbedienstete

unmittelbar durch eine Maßnahme nach Abs. 2 gelangt oder gelangen soll. Sie gilt weiters

nicht, wenn der neue Arbeitsplatz wiederum eine zeitlich begrenzte Funktion sein soll.

 

          Abs. 2 ist eine Schutzbestimmung, die dem Vertragsbediensteten eine bestimmte

dienst - und besoldungsrechtliche Stellung erhalten soll. Sie steht einer allfälligen Zuweisung

eines höher bewerteten Arbeitsplatzes und damit dem Erreichen einer entsprechend höheren

dienst - und besoldungsrechtlichen Stellung nicht entgegen.

 

          Auf den auswärtigen Dienst sind die meisten Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht

anwendbar, da hier mit Rücksicht auf spezielle Aufgabenstellungen und die internationale

Übung nach einiger Zeit auf einen anderen Arbeitsplatz gewechselt werden muß und dieser

Zeitraum unter der in Abs. 1 vorgesehenen Dauer von fünf Jahren liegt. Abs. 4 übernimmt

daher materiell lediglich die Wahrungsbestimmung des Abs. 2.

 

           Zu § 69:

           Die Regelung im Abs. 1 geht davon aus, daß jede nicht nur vorübergehende Änderung

der vertraglich vereinbarten Beschäftigungsart (§ 4 Abs. 2 Z 5), die mit dem Wechsel des

Entlohnungsschemas, der Entlohnungsgruppe und der Bewertungsgruppe verbunden ist,

grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten geändert werden kann.

Eine Änderung der Verwendung des Vertragsbediensteten ist daher grundsätzlich nur soweit

zulässig, als damit keine Änderung der vereinbarten Einstufung verbunden ist. Ausnahmen

von diesem Grundsatz enthalten die Abs. 2 bis 7. In diesen Fällen ist eine Änderung der

Verwendung des Vertragsbediensteten auch ohne dessen Zustimmung mit der Folge einer

Einstufungsänderung zulässig.

 

         Die dienst - und besoldungsrechtlichen Folgen der Verwendungsänderungen werden in

den Abs. 2 und 3 unterschiedlich geregelt, je nach dem, ob der betreffende

Vertragsbedienstete auf Grund seines Lebens- und Dienstalters gemäß § 32 Abs. 4 wegen

Bedarfsmangels grundsätzlich

           1. kündbar oder

           2. nicht mehr kündbar

ist.

 

          Für den erstgenannten Fall sieht Abs. 3 vor, daß die bisherige Bewertungsgruppe nur

durch einvernehmliche Änderung des Dienstvertrages herabgesetzt werden kann. Im

letztgenannten Fall, in dem eine Kündigung wegen Bedarfsmangels gesetzlich

ausgeschlossen ist, soll gemäß Abs. 2 eine solche Unterschreitung nicht an das

Einvernehmen mit dem Dienstnehmer gebunden sein. Eine Einstufung in eine niedrigere

Entlohnungsgruppe ist hingegen in beiden Fällen nur durch einvernehmliche Änderung des

Dienstvertrages möglich.

 

           Abs. 4 übernimmt für Vertragsbedienstete, die zB wegen einer Organisationsänderung

vorzeitig von einer zeitlich begrenzten Funktion (Bewertungsgruppen v1 /5, v1/6 oder v1 /7)

abberufen werden, die günstigeren Bestimmungen des § 68 Abs. 2 und 3.

 

           Um den Zeitraum, in dem die dienstrechtliche Stellung und das Entgelt nicht

übereinstimmen (siehe die Erläuterungen zu § 75), so kurz wie möglich zu halten, sieht

Abs. 5 für solche Fälle eine - dem § 68 Abs. 4 vergleichbare - Ausnahme von einer allfälligen

Ausschreibungspflicht nach dem AusG vor.

 

          Abs. 6 betrifft Vertragsbedienstete, die eine befristete Tätigkeit im Rahmen des

Kabinetts eines Regierungsmitgliedes oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des

Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs oder in

parlamentarischen Clubs ausüben.

 

          Abs. 7 enthält die efforderlichen Sonderregelungen für die Dienstbereiche, in denen es

nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu

einer anderen Dienststelle zu versetzen (also für den auswärtigen Dienst).

 

          Aus Abs. 8 erster Satz ergibt sich, daß die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer

Einstufungsänderung nach § 69 unmittelbar mit dem auf die Einstufungsänderung folgenden

Tag wirksam werden.

 

          Gemäß Abs. 8 zweiter Satz ist § 69 sowohl auf Verwendungsänderungen ohne

Dienststellenwechsel als auch auf Verwendungsänderungen mit Dienststellenwechsel

(Versetzungen) anzuwenden.

 

           Zu § 70:

           Abs. 1 bindet die Kündigung wegen Bedarfsmangels (§ 32 Abs. 4) an das vorherige

fruchtlose Angebot eines seiner Entlohnungsgruppe (und nicht auch seiner

Bewertungsgruppe) entsprechenden freien oder frei werdenden Arbeitsplatzes innerhalb des

Wirkungsbereiches seines Ressorts der besetzt werden soll und für den Vertragsbedienstete

die Eignung und die erforderliche Ausbildung aufweist.

          Abs. 2 verpflichtet die oberste Personalstelle (Zentralstelle) zu Ermittlungen, ob in

Ressortbereich zum gesetzlichen Stichtag ein freier oder frei werdender Arbeitsplatz

vorhanden ist, der besetzt werden soll. Als Stichtag wird in dieser Bestimmung der

Monatserste festgesetzt, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen

Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.

 

           Diese Verpflichtung, einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten, entfällt gemäß Abs. 3 nur

dann, wenn sich im Ressort kein freier Arbeitsplatz befindet, der alle genannten

Voraussetzungen erfüllt. Sowohl das Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes als auch dessen

Annahme hat schriftlich und nachweislich zu erfolgen. Auf die nachweisliche Zustellung der

Verständigung durch die oberste Personalstelle ist § 24 Abs. 9 VBG 1948 anzuwenden.

 

           Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot eines solchen Arbeitsplatzes binnen zwei

Wochen nicht an, kann er gemäß § 32 Abs. 3 gekündigt werden. Das Angebot eines weiteren

Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich.

 

            Zu § 71:

            Die Abs. 1 und 2 enthalten die Monatsentgeltansätze für die Entlohnungsgruppen der

Entlohnungsschemata v und h. Die Vorrückungslaufbahn umfaßt in allen zehn

Entlohnungsgruppen 21 Entlohnungsstufen.

 

            Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 entfällt der bisherige

Überstellungsabzug, da auch die v1 -Laufbahn mit dem 18. Lebensjahr beginnt.

 

            Die Verwaltungsdienstzulage ist in die Monatsentgeltansätze bereits eingerechnet und

fällt daher als eigenständige Zulage weg.

 

            Abs. 4 regelt - wie bisher § 11 Abs. 3 für das Entlohnungsschema I und § 14 Abs. 4 für

das Entlohnungsschema II - die Entlohnung der Vertragsbediensteten, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

 

             Zu § 72:

             Während der Ausbildungsphase soll das Monatsentgelt im Ausmaß von 95% gebühren.

§ 72 enthält die diesem Ausmaß entsprechenden Entgeltansätze und stellt damit eine

Ausnahmeregelung zu § 71 Abs. 1 und 2 dar. Die übrigen Bestimmungen des § 71, nämlich

dessen Abs. 3 und 4, sind auch auf die Ansätze des § 72 anzuwenden.

 

              In den Entlohnungsgruppen v5, h4 und h5 ist eine Ausbildungsphase nicht vorgesehen,

für sie ist daher im § 72 keine Regelung erforderlich.

 

               Zu § 73:

               Diese Bestimmung stellt - analog zur Besoldungsreform der Beamten - einen

wesentlichen Reformschritt dar: Hervorgehobene Leistungen, die aus den Anforderungen

hervorgehobener Funktionen resultieren, sind unmittelbar durch Funktionszulage abzugelten.

Die Funktionszulage gebührt bei dauernder Betrauung mit einer hervorgehobenen Funktion

zusätzlich zum Monatsentgelt der betreffenden Entlohnungsgruppe.

 

               Abs. 1 zweiter Satz stellt klar, daß dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz auch

innerhalb befristeter Dienstverhältnisse zulässig sind. Auch Ersatzkräfte können mit einem

Arbeitsplatz dauernd betraut werden. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, daß während

der vorgesehenen Zeit der dauernden Betrauung niemand anderer mit dem betreffenden

Arbeitsplatz dauernd betraut ist. Die dauernde Betrauung endet jedenfalls spätestens mit dem

Ende des betreffenden Dienstverhältnisses.

 

          Die Höhe der Funktionszulage richtet sich innerhalb jeder Entlohnungsgruppe nach der

Bewertungsgruppe. Diese entspricht dem Stellenwert der Funktion. Im Gegensatz zum A -

Schema gebührt die Funktionszulage ungeachtet des Dienstalters des Vertragsbediensteten

innerhalb der betreffenden Bewertungsgruppe in einer einheitlichen Höhe. Die Bemessung

der Funktionszulage stellt damit in den Entlohnungsschemata v und h ausschließlich auf die

Arbeitsplatzwertigkeit ab und behält die Berücksichtigung des Dienstalters der Bemessung

des Monatsbezuges vor.

 

           Die Tabelle im Abs. 2 führt alle Bewertungsgruppen an, für die Funktionszulagen

vorgesehen sind. Nicht angeführt sind hier daher die höchsten drei Bewertungsgruppen der

Entlohnungsgruppe v1. Für Arbeitsplätze dieser Bewertungsgruppen gebührt gemäß § 73 an

Stelle des Monatsentgeltes einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt.

 

            In den Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 sind - ebenso wie in den entsprechenden

Funktionsgruppen A 1/5, A 1/6 und A 2/8 des A - Schemas - gemäß Abs. 3 mit der

Funktionszulage auch die zeit - und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten. Die Zulagen

sind daher entsprechend hoch angesetzt. Wie im A - Schema gelten 69,11% der Zulage als

Funktionsanteil und 30,89% als Mehrleistungsanteil.

 

           Abs. 4 kommt dann zum Tragen, wenn ein Vertragsbediensteter eine Funktion einer

höheren Entlohnungsgruppe dauernd ausübt, in diese Entlohnungsgruppe aber nicht

eingestuft wird, weil er z.B. die Ernennungserfordernisse für diese nicht erfüllt.

 

           Um nicht Vertragsbedienstete, die aus der Natur des Dienstes heraus regelmäßig an

andere Dienststellen versetzt werden müssen (vor allem im Bereich des auswärtigen

Dienstes), vom Anspruch auf eine Funktionszulage auszuschließen, reicht gemäß Abs. 5 in

einem solchen Fall bereits eine zumindest einjährige Betrauung mit einer Funktion dafür, daß

der Anspruch entsteht.

 

           Wie bereits in den Erläuterungen zu § 66 ausgeführt, ist gemäß Abs. 6 für die Dauer

der Ausbildungsphase ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage ausgeschlossen.

 

           Zu § 74:

           Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, sollen - so wie für die

Beamten des A - Schemas - hohe Leitungsfunktionen (zB Sektionsleiter, Leiter einer

besonders bedeutenden Gruppe in einer Zentralstelle oder Leiter einer besonders

bedeutenden nachgeordneten Dienststelle) zukünftig nur mehr auf fünf Jahre befristet

vergeben werden. Dies betrifft die Funktionen der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7.

 

            In diesen Bewertungsgruppen gebührt anstelle des Monatsentgeltes nach dem

Laufbahnschema und anstelle der Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt. Die Höhe dieses

Monatsentgelts entsprecht jener des Fixgehaltes im A - Schema, allerdings unter

Berücksichtigung der für Vertragsbedienstete gegenüber den Beamten bei Bezügen in dieser

Höhe auf Grund der Höchstbemessungsgrund lage deutlich geringeren Abzugsbelastung.

 

             Abs. 3 regelt die Vorrückung in die höhere Fixgehaltsstufe. Höherwertige und

gleichwertige Dienstzeiten sind auf die Vorrückungsfrist anzurechnen.

 

             Gemäß Abs. 4 sind mit dem fixen Monatsentgelt alle zeitlichen und mengenmäßigen

Mehrleistungen abgegolten. Wie bei der Fixbezugsregelung des A - Schemas gelten 88,35%

des fixen Monatsentgelts als Funktionsanteil und 13,65 % als Mehrleistungsanteil.

 

         Wechselt ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine

andere Entlohnungsgruppe, ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 15a

ausgeschlossen, da in diesem Fall unter der Voraussetzung, daß er nicht mehr wegen

Bedarfsmangels gekündigt werden kann und den Grund für den Arbeitsplatzwechsel nicht zu

vertreten hat, ohnehin eine Ergänzungszulage nach § 75 in Betracht kommt.

 

         Für den umgekehrten Fall des Wechsels der Entlohnungsgruppe in eine Verwendung

mit fixem Monatsentgelt gilt keine solche Ausschlußbestimmung; das fixe Monatsentgelt ist

dann in einen Vergleich nach § 15a einzubeziehen.

 

         Zu § 75:

         Die Bestimmungen über die Ergänzungszulage regeln eine Abfederung der

besoldungsrechtlichen Folgen einer Einstufungsänderung, wenn sich die

besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten dadurch weniger günstig als bisher

gestaltet.

 

          Nach Abs. 1 besteht der Anspruch auf Ergänzungszulage - abweichend von der nach

§ 38 Gehaltsgesetz 1956 für Beamte geltenden Regelung - unabhängig von den Gründen, die

Anlaß zu einer Einstufungsänderung geben können. Der Anspruch soll auch dann gebühren,

wenn die Gründe für die Einstufungsänderung vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind.

Dies, um notwendige Mobilitätsmaßnahmen auch ohne langwierige Rechtsstreitigkeiten

darüber, ob der Grund für diese vom Vertragsbediensteten zu vertreten ist oder nicht, zügig

setzen zu können. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Einstufungsänderung ohne

Zustimmung des Vertragsbediensteten selbst bestimmt sich nach § 69.

 

         Abs. 2 regelt das Ausmaß der Ergänzungszulage. Es ist das Monatsentgelt (siehe § 8a

VBG), das dem Vertragsbediensteten gebührt, von dem Monatsentgelt, das dem

Vertragsbediensteten ohne Verwendungsänderung gebührt hätte, abzuziehen. Diese

Differenz ergibt die Höhe der Ergänzungszu lage. Da immer auf den Entgeltansatz der

Entlohnungsstufe, der der Vertragsbedienstete vor der Verwendungsänderung angehört hat,

abgestellt wird, während beim Vergleichsbezug-neu allfällige Vorrückungen zu

berücksichtigen sind, verringert sich die Höhe der Ergänzungszulage kontinuierlich.

 

         Gemäß Abs. 3 erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage, wenn die beiden zu

vergleichenden Monatsentgelte keine Differenz mehr ergeben oder wenn der

Vertragsbedienstete wieder eine gleich hohe oder höhere Funktion erhält oder wenn sich der

Vertragsbedienstete um eine ausgeschriebene vergleichbare Funktion nicht bewirbt, obwohl

ihn die Dienstbehörde hiezu aufgefordert hat und er die Ausschreibungsbedingungen für den

ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt.

 

          In diesem zweiten Fall tritt jedoch gemäß Abs. 4 der vorzeitige Wegfall nur dann ein,

wenn die ausgeschriebene Funktion zumindest gleich hoch (derselben Bewertungsgruppe

zugeordnet) ist, wie die, für die der Vertragsbedienstete die Ergänzungszulage bezieht.

Weiters muß der Vertragsbedienstete die Ausschreibungsbedingungen für diese

ausgeschriebene Funktion erfüllen. Die Versetzungsbeschränkung des § 4 Z 3 gilt gemäß

Abs. 4 letzter Satz nicht für Bereiche, in denen wiederkehrende Versetzungen in der Natur

des Dienstes liegen.

 

           Die Nichtbefolgung der Aufforderung der Dienstbehörde zur Bewerbung um einen

Arbeitsplatz führt außerdem dann nicht zum vorzeitigen Verlust der Ergänzungszulage, wenn

diese Bewerbung einen Arbeitsplatz betrifft, der sich an einem anderen Dienstort befindet,

und die Bewerbung hinsichtlich der persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse des

Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

 

           Die in einer Funktionszulage enthaltenen Anteile, mit denen zeitliche und

mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden, werden gemäß Abs. 5 für die

Bemessung der Ergänzungszulage nicht berücksichtigt, wenn dem Vertragsbediensteten auf

dem neuen Arbeitsplatz Überstunden gesondert abgegolten werden können. Dies ist dann

der Fall, wenn der Vertragsbedienstete auf dem neuen Arbeitsplatz keiner der

Bewertungsgruppen v1/4, v1/5, v1/6, v1/7 oder v2/6 angehört

 

           Abs. 6 enthält die dem Abs. 5 entsprechende Regelung für die Ergänzungszulage nach

einem fixen Monatsentgelt.

 

           Da zeit - und mengenmäßige Mehrleistungen nur bis zur Bewertungsgruppe v1/3 bzw.

v2/5 gesondert abgegolten werden, kann gemäß Abs. 7 eine Ergänzungszulage für darüber

hinausgehende Bewertungsgruppen nicht in die Bemessung von Mehrleistungen in der neuen

Bewertungsgruppe eingehen.

 

           Gemäß Abs. 8 Z l ist der Bezug dieser Ergänzungszulage ausgeschlossen, wenn der

Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere

Entlohnungsgruppe überstellt wird. Dies deshalb, weil gemäß § 15a Abs. 3 Z 2

Funktionszulagen und gemäß § 73 Abs. 4 auch das fixe Monatsentgelt keine Auswirkungen

auf die Einkünfte nach einer solchen Überstellung haben. Abs. 8 Z 3 stellt weiters klar, daß

bei zeitlich befristeten Funktionen keine Ergänzungszulage gebührt, wenn die Befristung ohne

Weiterbestellung ausgelaufen ist, da hier die Sonderregelungen gemäß § 68 Abs. 2 oder

Abs. 3 greifen.

 

           Gemäß § 73 Abs. list eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz auch in einem

befristeten Dienstverhältnis möglich. Für das Dienstverhältnis selbst besteht jedoch beim

Dienstgeber nur ein vorübergehender Bedarf. Mit dem Ende dieses Bedarfs (zB bei Rückkehr

eines auf längeren Karenzurlaub nach § 29b weilenden Bediensteten) ist der Arbeitsplatz

wieder freizumachen. Besteht keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, endet das

befristete Dienstverhältnis. Ist jedoch eine anderweitige dauernde Beschäftigungsmöglichkeit

gegeben, könnte das Dienstverhältnis unbefristet fortgesetzt werden. In einem solchen Fall

soll gemäß Abs. 9 die Chance, in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu gelangen, nicht durch

einen allfälligen, aus dem befristeten Dienstverhältnis stammenden - und nur aus den für die

Befristung maßgebenden Umständen resultierenden - Anspruch auf Ergänzungszulage

gemindert werden.

 

          Zu § 76:

          Die Leistungsprämie soll als neues und zusätzliches Instrument zur Leistungsmotivation

eingesetzt werden. Um diesem Ziel gerecht zu werden, muß die Leistungsprämie möglichst

rasch - also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung -

und flexibel vergeben werden können.

 

          Die Wortfolge “jederzeit widerrufbare Leistungsprämie" soll sicherstellen, daß bei

wiederholter, aufeinanderfolgender Vergabe der Leistungsprämie an ein und dieselbe Person

nicht ein dauernder Entgeltanspruch entsteht. Bereits vergebene Leistungsprämien werden

dadurch nicht rückforderbar, eine Rückzahlungsverpflichtung wird damit nicht begründet.

 

           Es werden daher den Dienstbehörden, den Dienststellen und den Sektionsleitern

jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Das Verfügungsrecht über diese Mittel ist an

die Fachvorgesetzten zu delegieren. Damit wird nicht in die geltenden haushaltsrechtlichen

Vorschriften und Befugnisse eingegriffen. Die weitere Delegation im Rahmen dieser

Vorschriften und Befugnisse ist durch innerorganisatorische Regelungen zu treffen.

 

         Es ist die Aufgabe der Fachvorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lauf eines

Arbeitsjahres Leistungsprämien für besondere Leistungen und Leistungsbereitschaft zu

geben. Die Bewirtschaftung der finanziellen Mittel soll auch für die zweite Jahreshälfte die

Möglichkeit für die Vergabe von Leistungsprämien gestatten.

 

         Welche Leistungen mit einer Leistungsprämie hervorgehoben werden sollen, liegt im

Entscheidungsspielraum und damit in der Verantwortung des Vorgesetzten. Hilfestellung für

die Entscheidung geben ihm dabei die Aufgabenvereinbarung aus dem ersten Teil des

Mitarbeitergesprächs und die Qualität der Aufgabenerfüllung. Größtmögliche Transparenz für

die Vergabekriterien ist erforderlich, um bei den Mitarbeitern den gewünschten

Motivationseffekt zu erzeugen. Kriterien im Sinne der Zielsetzung können beispielsweise

         • qualitativ herausragende Leistungen (erreicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten,

           Selbstverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit, Fehlerfreiheit, Kundenfreundlichkeit,

           Benutzergerechtigkeit usw.) oder

         • Leistung unter erschwerten Arbeitsbedingungen (Zeitdruck, besonders schwierige

           Problemstellungen usw.)

sein.

 

         Der Vorgesetzte wird auch zu beachten haben, ob nicht durch sonstige Abgeltungen auf

die besondere Leistung bereits angemessen Bedacht genommen worden ist.

 

         Werden für die Vergabe von Leistungsprämien generelle Richtlinien erlassen, kommt

der Personalvertretung nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG ein Mitwirkungsrecht zu. Von der Vergabe

der Leistungsprämien ist der Dienststellenausschuß in Kenntnis zu setzen. Die Gründe für die

Vergabe sind ihm auf seinen Wunsch bekanntzugeben.

 

         Da Leistungsprämien ein sehr sensibles Motivationsinstrument sind und die Vergabe

solcher Prämien den Vorgesetzten vor neue Anforderungen stellt, wird ein Zeitraum von

einem Jahr nach Inkrafttreten des VBG-neu erforderlich sein, um entsprechende Information

und Schulung anzubieten. Die Leistungsprämien sollen erstmals im Jahr 2000 gegeben

werden können.

 

         Zu § 77:

         § 77 sieht eine lineare Überstellung vor. Bei Überstellungen in die Entlohnungsgruppe

v1 mit abgeschlossenem Hochschulstudium entfällt mit Rücksicht auf das neue

Entlohnungsstufensystem (Laufbahnbeginn auch in v1 fiktiv mit 18 Jahren) der bisherige

Überstellungsabzug von vier Jahren.

 

        Wer jedoch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium in die Entlohnungsgruppe vi

überstellt wird, hat gemäß Abs. 3 die Differenz zwischen dem bisherigen Überstellungsabzug

von vier Jahren und dem für solche Fälle bisher vorgesehenen erhöhten Überstellungsabzug

von sechs Jahren zu tragen.

 

         Zu § 78:

         Da nun eine Verwendung des höheren Dienstes in einer der im § 40a des

Gehaltsgesetzes 1956 angeführten exekutivdienstlichen Tätigkeit auch im Bereich des

Entlohnungsschemas v möglich ist, sind die für derart verwendete Beamte geltenden

Bestimmungen des § 40a des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf die betreffenden Tätigkeiten

innerhalb des Entlohnungsschemas v anzuwenden.

           Die Rezeption des § 40b des Gehaltsgesetzes 1956 entspricht einer für das

Entlohnungsschema I bereits derzeit geltenden Regelung des § 68a über Vergütung im

militärluftfahrttechnischen Dienst.

           Zu Art. I Z 34 (Abschnitt VII VBG):

           Anpassung einer Abschnitts - und Paragraphenbezeichnung an die Einfügung des

neuen Abschnitts VI.

 

           Zu Art. I Z 35 (Überschriften zu Abschnitt VIII und dem 1. Unterabschnitt, § 80

VBG):

 

           Die Einfügung des Abschnittes VI macht auch eine Anpassung der Bezeichnung des

bisherigen Abschnitts VII “Übergangs - und Schlußbestimmungen” erforderlich. Aus Gründen

der besseren Übersichtlichkeit wird dieser in die Abschnitte VIII "Übergangsbestimmungen"

und IX "Schlußbestimmungen" geteilt. Der neue Abschnitt VIII wird außerdem in

Unterabschnitte gegliedert, von denen der erste Übergangsrecht zu den allgemeinen

Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 enthält und die folgenden das

Übergangsrecht für bestimmte Entlohnungsschemata.

 

           Zu § 80:

           Diese Bestimmung enthält eine Übergangsregelung, die aus Anlaß der in § 4a Abs. 4

vorgesehenen Zusammenrechnung der Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu

Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse

notwendig geworden ist. Übersteigt nämlich die gesamte Dienstzeit dieser Dienstverhältnisse

die vorgesehene Fünfjahresfrist, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem

Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Um zu vermeiden, daß bei Vertragsbediensteten,

deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, mit dem Inkrafttreten dieser

Bestimmung durch die Anrechnung von vor dem 1. Jänner 1999 gelegenen Dienstzeiten

unbefristete Dienstverhältnisse entstehen, für die im Stellenplan für das Jahr 1999 keine

entsprechende Vorsorge getroffen ist, sieht diese Bestimmung vor, daß maximal drei Jahre

der vor dem 1. Jänner 1999 in befristeten Dienstverhältnissen zurückgelegten Dienstzeit

anzurechnen sind. Nach der Z 2 soll diese Obergrenze für die Anrechnung von maximal drei

Jahren auf die Fünfjahresfrist auch bei den ab dem 1. Jänner 1999 neu aufgenommenen

Vertragsbediensteten für die vor dem 1. Jänner 1999 in befristeten Dienstverhältnissen

zurückgelegten Dienstzeiten gelten.

 

           Zu Art. I Z 36 (Aufhebung von Paragraphen und Änderung von

Paragraphenbezeichnungen in den Abschnitten VIII und IX VBG):

       Die Einfügung des Abschnitts VI mit seinen §§ 64 bis 78 erfordert auch eine Änderung

der Bezeichnung aller Paragraphen der Übergangs - und Schlußbestimmungen. Aus diesem

Anlaß werden sie in eine der neuen Systematik entsprechende Reihenfolge gebracht.

 

           Der bisherige § 67 ist durch Zeitablauf überholt und wird daher aufgehoben. § 70 Abs. 1

bis 3 regelte die Valorisierung der sondervertraglichen Entgeltansätze aus Anlaß der letzten,

mit 1. Jänner 1998 wirksam gewordenen allgemeinen Bezugserhöhung; diese Bestimmungen

sind damit voll umgesetzt, ihr Weiterverbleib im Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist daher

nicht mehr erforderlich.

 

            Zu Art. I Z 37 (Überschriften vor § 85 VBG):

            Die Übergangsbestimmungen zu den Entlohnungsschemata I und II werden in einem

eigenen Unterabschnitt zusammengefaßt, der die bisherigen §§ 68, 68a und 69 (neue

Bezeichnung: §§ 85 bis 87) und die neuen §§ 88 und 89 umfaßt.

           Zu Art. I Z 38 (§§ 88 und 89 VBG):

          

           Zu § 88:

          Ab dem Inkrafttreten der neuen Entlohnungsschemata v und h mit dem 1. Jänner 1999

ist die Besetzung von Planstellen der alter Entlohnungsschemata I und II nur mehr zulässig,

wenn die betreffende Person bereits einer der beiden alten Entlohnungsschemata I oder II

angehört. Innerhalb des Bereiches der Entlohnungsschemata I und II besteht somit nach wie

vor volle Bewegungsfreiheit (auch von einem der beiden Entlohnungsschemata in das jeweils

andere Entlohnungsschema), für andere Personen, die in diesen Verwendungsbereichen eine

Einstufung als Vertragsbediensteter anstreben, kommt statt dessen ausschließlich eine

Einreihung in die neuen Entlohnungsschemata v bzw. h in Betracht.

 

         Zu § 89:

         § 89 regelt die Option aus den Entlohnungsschemata I und II in die neuen

Entlohnungsschemata v und h.

 

         Im Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, daß Optionserklärungen

in das neue Schema nur dann eine Überleitung bewirken, wenn sie unbedingt abgegeben und

innerhalb des Jahres 1999 dem Dienstgeber übermittelt werden.

 

         Da gemäß § 67 die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die

Grundausbildung auch auf die Entlohnungsschemata v und h anzuwenden sind und eine

solche Grundausbildung für die Vertragsbediensteten bisher in den meisten Fällen nicht

vorgeschrieben sowie die Einführung dieses Erfordernisses für die neuen Schemata nicht

vorhersehbar war, sieht Abs. 2 vor, daß die Absolvierung der Grundausbildung für den

Abschluß der Ausbildungsphase nicht mehr erforderlich ist, wenn der Vertragsbedienstete bis

zum Ende des Jahres 1998 mindestens so lange im Bundesdienst gestanden ist als die

Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe dauert. Dies sind bei Überleitungen in die

Entlohnungsgruppen v1 und v2 vier Jahre, in die Entlohnungsgruppen v3 und h1 zwei Jahre

und in die Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 ein Jahr. In den Entlohnungsgruppen v5, h4

und h5 sind keine Grundausbildungen nachzuweisen.

 

          Abs. 2 letzter Satz stellt klar, daß eine vertraglich eingegangene Verpflichtung zur

Ablegung einer Dienstprüfung durch die Übergangsbestimmungen des § 88 nicht umgangen

werden kann. In diesem Fall gilt die Ausbildungsphase ab der Überleitung zwar ebenfalls als

absolviert und der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf die nach Absolvierung der

Ausbildungsphase gebührende Einstufung und Besoldung, doch stellt die Nichteinhaltung der

dienstvertraglichen Verpflichtung zur Ablegung einer solchen Prüfung nach wie vor einen

kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 4 dar.

 

           Weisen Vertragsbedienstete, die mit Ablauf des Jahres 1998 schon im Dienst waren,

eine kürzere als die gemäß Abs. 2 für ihre neue Entlohnungsgruppe erforderliche

Bundesdienstzeit auf, so hat ihnen der Dienstgeber gemäß Abs. 3 eine entsprechende

Grundausbildung anzubieten. Erfüllen sie die Voraussetzung der absolvierten

Grundausbildung bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder bietet ihnen der Dienstgeber nicht so

rechtzeitig eine Ausbildung an, daß sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abgeschlossen

haben können, so endet für sie die Ausbildungsphase zum allgemein im Gesetz

vorgesehenen Termin.

 

            Beispiel: Ein Vertragsbediensteter ohne Grundausbildung befindet sich seit 1. Juli 1995

im Dienstverhältnis zum Bund und optiert im Jahre 1999 in das neue Schema. Auf Grund

seines Arbeitsplatzes ist er in die Entlohnungsgruppe v2 überzuleiten. Da er mit Ablauf des

Jahres 1998 noch keine Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren aufweist, ist er gemäß

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in die

Entlohnungsgruppe v2 überzuleiten, befindet sich aber in der Ausbildungsphase und hat bis

zum Ende des Jahres 2001 die für seinen Arbeitsplatz maßgebende Grundausbildung zu

absolvieren. Er absolviert diese Grundausbildung am 15. Oktober 2001, also innerhalb der

vorgeschriebenen Frist. In diesem Fall endet die Ausbildungsphase rückwirkend mit Ablauf

des 30. Juni 1999, also mit Ablauf des vierten Jahres seines Dienstverhältnisses.

 

          Bei Abgabe einer gültigen Optionserklärung wirkt die Überleitung gemäß Abs. 4 auf den

1. Jänner 1999 zurück. Damit soll erreicht werden, daß für die Optionsentscheidung eine

ausreichende Überlegungsfrist zur Verfügung steht, ohne daß dadurch der

Überleitungstermin hinausgeschoben wird und daraus finanzielle Einbußen entstehen.

 

          Die Überleitung nach § 88 wird von Gesetzes wegen wirksam, wenn das entsprechende

Schreiben des Vertragsbediensteten beim Dienstgeber einlangt und die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall kann die Überleitung in die neuen Schemata von

der Dienstbehörde nicht abgelehnt werden. Eine Rückoption in das alte Schema ist nur im

Fall des Abs. 8 zulässig.

 

          In welche Entlohnungsgruppe und Bewertungsgruppe des neuen Schemas der

Vertragsbedienstete übergeleitet wird, hängt nach Abs. 5 erster Satz von der Verwendung

ab, mit der der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung dauernd

betraut ist. Da auf das Entlohnungsschema h - im Unterschied zum Entlohnungsschema v -

die für vergleichbar eingestufte und verwendete Beamte geltenden Ernennungserfordernisse

anzuwenden sind, sieht Abs. 6 für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h

folgende Abweichung vor: Weist ein überzuleitender Vertragsbediensteter zwar die

entsprechende Verwendung, aber weder die im neuen Schema noch die im bisher geltenden

Recht hiefür vorgesehenen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse auf, wird er in

eine niedrigere Entlohnungsgruppe (jedenfalls aber in die für ihn höchstmögliche)

übergeleitet.

 

           Abs. 5 letzter Satz legt fest, welche Entlohnungsstufe und welcher nächste

Vorrückungstermin auf Grund der Überleitung gebühren. Er verweist dabei auf die allgemein

für die neuen Schemata geltenden Überstellungsbestimmungen des § 77, die - abgesehen

von den Sonderfällen des § 77 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 - eine lineare Überstellung

vorsehen.

 

           Abs. 6 ist nur auf Überleitungen in das Entlohnungsschema h anzuwenden, da nur für

dieses ausbildungsmäßige Einstufungserfordernisse bestehen. Diese Regelung entspricht

dem § 254 Abs. 8 BDG 1979.

 

           Abs. 6 letzter Satz enthält eine dem § 254 Abs. 14 BDG 1979 vergleichbare

Überleitungsregel. Sie ist nur in diesem Fall erforderlich, da für das Entlohnungsschema v

keine ausbildungsmäßigen Einstufungserfordernisse bestehen (die Grundausbildung ist ein

Erfordernis für die Beendigung der Ausbildungsphase) und im Entlohnungsschema h nur die

Entlohnungsgruppen h1 und h2 in Bewertungsgruppen untergliedert sind.

 

           Abs. 7 behandelt Probleme, die sich aus dem Umstand ergeben können, daß z.B. der

Vertragsbedienstete die Optionserklärung für die Überleitung mit 15. Juni 1999 abgibt und

damit eine Überleitung bewirkt, die rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft tritt:

 

           Beispiel: Hat der Vertragsbedienstete vom 1. Jänner bis zum 30. April 1999 der

Entlohnungsgruppe d angehört und ist er (bei gleichzeitiger Betrauung mit einem

entsprechend höher bewerteten Arbeitsplatz) mit 1. Mai 1999 in die Entlohnungsgruppe c

übersteht worden, bewirkt seine Option mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 eine Einreihung in

die Entlohnungsgruppe v4 und ab 1. Mai1999 eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe v3

(Abs. 7 Z 1).

       

           Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I zB mit 1. Mai 1999 aus einer

Verwendung des Krankenpfiegedienstes in eine Verwendung übergewechselt, die von der

Überleitung nicht ausgeschlossen ist, bewirkt seine Option seine Überleitung in das

Entlohnungsschema v mit 1. Mai (und nicht mit 1. Jänner) 1999 (Abs. 7 Z 2).

 

          Wird ein Vertragsbediensteter durch eine falsche Angabe des Dienstgebers über die zu

erwartende Einstufung im neuen Schema zu einer Optionserklärung veranlaßt, die er in

Kenntnis der tatsächlich gebührenden Einstufung nicht abgegeben hätte, kann er gemäß

Abs. 8 diese Erklärung innerhalb dreier Monate ab Bekanntgabe der tatsächlichen Einstufung

widerrufen. Die Optionserklärung tritt damit rückwirkend außer Kraft und der

Vertragsbedienstete gehört wieder (ebenfalls rückwirkend) dem bisherigen

Entlohnungsschema an.

 

           Da sich im Falle von Optionen oder des Widerrufs einer Option, also auf Grund freier

Entscheidungen des Vertragsbediensteten Entgeltansprüche rückwirkend ändern, wird der

Vertragsbedienstete in diesen Fällen verpflichtet, allfällige Übergenüsse ausnahmslos dem

Bund zu ersetzen. Eine Berufung auf Empfang oder Verbrauch im guten Glauben wird durch

Abs. 9 ausgeschlossen. Für die Beamten enthält § 13a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes eine

vergleichbare Regelung. Bei vertraglichen Dienstverhältnissen sollte jedoch bei den

Optionshilfen und Optionsberatungen die Besonderheit angegeben werden, daß

Dienstverhältnisse auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingegangen werden können,

um Übergenüsse vorweg zu vermeiden.

 

            Gehört ein Vertragsbediensteter dem Entlohnungsschema I oder II kraft

Sondervertrages an, kommt ihm ebenfalls ein Optionsrecht in das neue Schema zu. Mit der

Wirksamkeit der Überleitung erlöschen gemäß Abs. 10 alle vom VBG abweichenden

Vertragsbestimmungen, also alle Bestimmungen, die jede für sich allein bewirken, daß ein

solcher Dienstvertrag bisher als Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG einzustufen war. Eine

die Dauer der gegenwärtigen Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses

betreffende Befristung bleibt jedoch aufrecht, da eine Option nicht - losgelöst vom

tatsächlichen Bedarf - eine Verlängerung einer nur befristet vorgesehenen Art der

Verwendung oder eine Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes

Dienstverhältnis bewirken darf.

 

              Völlig unberührt von einer allfälligen Option bleibt gemäß Abs. 10 letzter Satz ein

befristeter Sondervertrag, der im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses

geschlossen worden ist. In diesem Fall wirkt sich die Option auf den Inhalt des

Dienstverhältnisses erst für die Zeit nach dem Ablauf des befristeten Sondervertrages aus.

Der Vertragsbedienstete gilt aber gemäß Abs. 12 Z 2 bereits ab dem Tag der Wirksamkeit

der Option, also dem 1. Jänner 1999, als Angehöriger des neuen Schemas.

 

              Wird wegen eines laufenden Sondervertrages eine Option in das neue Schema nicht in

Betracht gezogen, hat der Vertragsbedienstete gemäß Abs. 11 bei Ablauf des

Sondervertrages nochmals eine Optionsmöglichkeit, die aber nunmehr mit sechs Monaten

befristet ist. Eine solche Optionsmöglichkeit besteht nur dann, wenn das Dienstverhältnis

nach Ablauf des Sondervertrages weiterhin fortdauert. Endet das Dienstverhältnis mit dem

Ablauf des Sondervertrages, kommt eine neuerliche Optionsmöglichkeit begrifflich nicht mehr

in Betracht. Wird mit einem solchen Vertragsbediensteten späterhin ein weiteres

Dienstverhältnis eingegangen, ist dies ohnehin nur mehr im Rahmen der “neuen” Schemata

(Entlohnungsschemata v oder h statt I oder II) möglich.

 

          Endet ein Sondervertrag im Falle des Abs. 11 während des Jahres 1999 und befindet

sich der Vertragsbedienstete noch nicht im neuen Schema, hat er die Wahl zwischen zwei

Optionsmöglichkeiten, nämlich entweder nach Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 oder

nach Abs. 11 mit Wirkung von dem auf den Tag des Ablaufs des Sondervertrages folgenden

Tag in das neue Schema zu optieren.

 

           Ist jedoch der Vertragsbedienstete mit Sondervertrag gleichzeitig ein karenzierter

Bundesbeamter, so kommt ihm gemäß Abs. 13 Z 4 ein allfälliges Optionsrecht nur im

Rahmen seines Beamtendienstverhältnisses zu.

 

           Hat ein Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen, gilt es gemäß Abs. 12

letzter Satz auch bei aufrechtem Sondervertrag so lange als Dienstverhältnis des "alten"

Schemas (Entlohnungsschemata I oder II), als nicht durch Option eine Überleitung in das

neue Schema (rückwirkend) wirksam geworden ist. Gesetzliche Regelungen, die an die

Zugehörigkeit zu den "alten" Entlohnungsschemata I oder II anknüpfen, gelten bis zum Tag

der Wirksamkeit einer Überleitung (dieser kann nach Abs. 11 auch auf einen späteren

Zeitpunkt als den 1. Jänner 1999 fallen), auch für solche Vertragsbedienstete.

 

            Abs. 13 Z 1 schließt jene Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II von

der Option in die neuen Entlohnungsschemata v und h aus, für die bereits eine

Optionsmöglichkeit in das Entlohnungsschema k (Vertragsbedienstete des

krankenpflegedienstes) besteht.

 

            Nach Abs. 13 Z 2 können von den Vertragsbediensteten, die nach § 11 des

Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind (also die

sogenannten "VB in UO - Funktion”‘) nur jene in die neuen Entlohnungsschemata v bzw. h

optieren, deren Tätigkeiten keinem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist. Für die anderen

besteht keine Optionsmöglichkeit in ein anderes Entlohnungsschema, doch wäre rechtlich

eine Ernennung zum Beamten des M - Schemas möglich.

 

            Nach Abs. 13 Z 3 sind außerdem jene Vertragsbediensteten von einer Option

ausgeschlossen, die dauernd mit einem Arbeitsplatz des E - Schemas (Beamte des

Exekutivdienstes) betraut sind.

 

            Auf Abs. 13 Z 4 wurde bereits in den Ausführungen zu Abs. 11 eingegangen.

 

            Zu Art. I Z 39 bis 41 (Überschriften vor den §§ 90, 93, 95 und 99 VBG):

            Hier werden die wegen der Neugliederung der Übergangs- und Schlußbestimmungen

erforderlichen Abschnitts -, Unterabschnitts - und Paragraphen - Überschriften eingefügt.

 

            Zu Art. II Z 1 (§ 44 Abs. 3 BDG):

            Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 5 Abs. 3 des

Vertragsbedienstetengesetzes ist eine Klarstellung erforderlich, wonach sich die im § 45

Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Vorgangsweise, wenn ein Beamter eine Weisung des

Vorgesetzten für rechtswidrig hält, nicht nur auf Weisungen vorgesetzter Beamter, sondern

auch auf Weisungen von Vorgesetzen bezieht, die sich allenfalls in einem Dienstverhältnis

anderer Art befinden.

          Zu Art. II Z 2 (§ 50a Abs. 3 BDG):

          Da nun eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979

auch im Rahmen eines dem Beamtendienstverhältnis vorangehenden Dienstverhältnisses als

Vertragsbediensteter möglich ist, ist eine Anrechnung solcher als Vertragsbediensteter

konsumierter Zeiten auf die für Beamte geltende Gesamtobergrenze von zehn Jahren

erforderlich, um deren Überschreiten durch Verteilung solcher Zeiten auf verschiedene

Dienstverhältnisse hintanzuhalten. Teilbeschäftigungszeiten anderer Art (z.B. solche durch

dienstvertrag liche Vereinbarung ohne Anwendung des § 50a BDG 1979) sind auf diese

Obergrenze selbstverständlich nicht anzurechnen.

 

         Zu Art. II Z 3 (§ 136a BDG):

         Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll die Entscheidung

zwischen einer künftigen Beamten - oder Vertragsbedienstetenlaufbahn möglichst früh fallen.

Der attraktiven Beamtenlaufbahn des A - Schemas nach dem Besoldungsreformgesetz 1994

steht nun eine - vor allem im vorderen Bereich — noch attraktivere, aber auch im weiteren

Verlauf voll ausgebaute Vertragsbedienstetenlaufbahn mit Funktionskomponente gegenüber.

Vertragsbedienstete können daher, soweit die Abs. 4 und 5 keine Ausnahmen

festlegen, mit Rücksicht auf die neue Fünfjahresfrist für die Pragmatisierbarkeit und die keine

Dispens mehr zulassende obere Altersgrenze gemäß Abs. 1 nur mehr bis zum Ablauf einer

tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintritt in ein

Dienstverhältnis zum Bund und längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres im A -

Schema pragmatisiert werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Altersgrenzenregelung ist

gemäß Abs. 3 eine Nachsicht von diesen Erfordernissen nicht möglich.

 

          Nach Abs. 2 kann sich die Fünfjahresfrist zur Aufnahme in das öffentlich - rechtliche

Dienstverhältnis aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen um höchstens drei

Jahre verlängern. Nach Z 1 soll dies bei Zeiten des Beschäftigungsverbotes und des

soziatrechtlichen Karenzurlaubes nach dem MSchG bzw. EKUG, nach Z 2 lit. a bei Zeiten der

Leistung des Präsenz -, Ausbildungs - und Zivildienstes und nach Z 2 lit. b bei Zeiten eines

Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c VBG 1948 (zur Ausbildung des

Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung) der Fall sein.

 

           Angehörige der alten Entlohnungsschemata I und II sind gemäß Abs. 4 Z 1 vom neuen

Regime des § 1 36a Abs. 1 ausgenommen. Für sie gilt daher weiterhin als

Pragmatisierungserfordernis in das A - Schema § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 (Höchstalter von

40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst mit Nachsichtmöglichkeit des § 4 Abs. 4 BDG

1979). Wer also im alten Schema bleibt und nicht in das neue optiert, für den ändern sich die

rechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung in das A - Schema nicht.

 

            Dieselbe Ausnahme gilt gemäß Abs. 4 Z 2 für die übrigen Vertragsbediensteten (also

auch jene der neuen Entlohnungsschemata v und h), wenn sie vor Ablauf des Jahres 1998

erfolgreich eine Grundausbildung absolviert haben, wie sie für Beamte einer zumindest gleich

hohen Verwendungsgruppe des A - Schemas vorgesehen ist. Ist ein entsprechender Antrag

auf Zulassung zur Ausbildung bereits vor dem 1. Juli 1998 bei der Ausbildungsstelle

eingelangt, verlängert sich gemäß Abs. 5 Z 1 die Frist für die Absolvierung der

Grundausbildung um ein Jahr. Der Fall des Abs. 4 Z 2 mit der kürzeren Frist wird daher nur

zum Tragen kommen, wenn der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung erst nach dem 30. Juni

1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt ist.

 

              Im anderen Fall (der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist bereits vor dem 1. Juli

1998 bei der Ausbildungsstelle eingelangt) gilt nicht nur die Fristverlängerung des Abs. 5 Z 1,

sondern auch noch die zusätzliche Absicherung des Abs 5 Z 2, wonach die

Pragmatisierungsvoraussetzungen des Abs. 1 auch dann nicht anzuwenden sind, wenn der

Vertragsbedienstete nicht oder so spät zur Grundausbildung zugelassen wurde, daß eine

erfolgreiche Absolvierung vor Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich war.

 

          Zweck der Ausnahmebestimmungen der Abs. 4 und 5 ist es, übergangsbedingte Härten

bei der Erbringung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Pragmatisierung in das A -

Schema zu vermeiden. Die Verpflichtung des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

zur Ablegung der Grundausbildung und die Berücksichtigung der Grundausbildung bei der

Überleitung gemäß § 89 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 werden

dadurch nicht berührt.

 

           Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß in den Fällen, in denen Abs. 1

uneingeschränkt anzuwenden ist und die im Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind,

lediglich die Pragmatisierbarkeit auf einer Planstelle des A - Schemas ausgeschlossen ist, die

Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis in einer anderen Besoldungsgruppe

der Beamten aber weiterhin rechtlich möglich bleibt.

 

           Zu Art. II Z 4 (§138 Abs. 3 Z 1 und § 148 Abs. 4Z 1 BDG):

           Die Bestimmung, daß nur jene früheren Dienstverhältnisse auf die Ausbildungsphase

angerechnet werden können, auf jene, die “unmittelbar” vor Beginn des laufenden

Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, hat zu

verschiedenen Auslegungsschwierigkeiten geführt. In der Praxis wurde dem Wort

“unmittelbar” weniger eine zeitliche, sondern mehr eine den inhaltlichen Zusammenhang der

Verwendungen betreffende Bedeutung zugemessen, da eine streng zeitliche Auslegung zu

sachlich nicht gerechtfertigten und damit gleichheitswidrigen Ergebnissen geführt hätte. Auf

das Erfordernis des inhaltlichen Zusammenhanges der betreffenden Tätigkeiten nehmen aber

§ 138 Abs. 3 letzter Satzteil und § 148 Abs. 4 letzter Satzteil BDG 1979 ohnehin Bedacht.

Das Wort “unmittelbar” kann daher ersatzlos entfallen. Eine Änderung der Anrechnungspraxis

ist dadurch nicht zu erwarten. § 66 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sieht bereits eine vergleichbare Anrechnung auf die

Ausbildungsphase ohne das Wort “unmittelbar” vor.

 

         Zu Art. II Z 5 (§ 203d Abs. 5 Z 1 BDG):

         Zitatanpassung an eine an geänderte Paragraphenuntergliederung.

 

         Zu Art. II Z 6 (§ 228a BDG):

         Die Arbeitsplätze der Beamten der in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind

nicht dem A - Schema, sondern des PT - Schema zugeordnet. Ist ein Vertragsbediensteter mit

einem solchen Arbeitsplatz betraut, so ist er im Falle seiner Pragmatisierung nicht in das A -

Schema, sondern in das PT - Schema zu ernennen. Da auch diesen Vertragsbediensteten die

neuen Entlohnungsschemata v und h offen stehen sollen, ist für die Pragmatisierung in das

PT - Schema in der Post -  und Fernmeldehoheitsverwaltung eine dem § 136a BDG 1979

entsprechende Obergrenzenregelung zu treffen, um diesbezüglich eine Gleichbehandlung mit

dem A - Schema zu gewährleisten.

 

           Zu Art. III Z 1 (§ 9 BMG):

           Der Entwurf sieht den Entfall des Beamtenvorbehaltes für die Funktionen eines

Sektions -, Gruppen, Abteilungs - und Referatsleiters in den Zentralstellen vor. Diese

Funktionen sollen somit den Vertragsbediensteten des neuen Entlohnungsschemas v in

gleicher Weise offen stehen wie den Beamten. Bemerkt wird jedoch, daß darüber im

Grundsätzlichen noch keine Einigung mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erzielt werden

konnte.

           Zu Art. III Z 2 (§ 17b Abs. 4 BMG):

           Mit dem Wegfall des Beamtenvorbehaltes werden alle bisherigen (eingeschränkten)

Ausnahmeregeiungen obsolet. Dies betrifft nicht nur den bisherigen § 9 Abs. 2 und 3, sondern

auch den bisherigen § 17b Abs. 4 BMG.

 

           Zu Art. IV Z 1 (§ 16 Abs. 1 AusG):

           Diese Änderung stellt sicher, daß die Bestimmungen über die

Weiterbestellungskommission auch auf die Weiterbestellung von Vertragsbediensteten in

befristeten Höchsifunktionen anzuwenden sind.

 

            Zu Art. IV Z 2, 3, 4 und 6 (§ 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 86 AusG):

            Aus Gründen der Rechtssystematik und besseren Übersichtlichkeit wird die bisher in

diesen Bestimmungen enthaltene Rechtsfolge, daß bei einer befristeten Verlängerung des

Dienstverhältnisses Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse

für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zu berücksichtigen

sind, nunmehr durch § 4a Abs. 3 VBG 1948 zusammenfassend geregelt. Die genannten

Bestimmungen können sich daher auf die Anführung des entsprechenden Verweises auf das

VBG 1948 beschränken.

 

             Zu Art. IV Z 5 (§ 83a AusG):

             § 83a stellt eine Übergangsregelung für Beamte dar, die gemäß § 9 BMG in der bis zum

31. Dezember 1994 geltenden Fassung sondervertraglich mit einer Spitzenfunktion in einer

Zentralstelle betraut worden und aus diesem Grund karenziert worden sind. Die nunmehrige

Änderung des § 9 BMG und der Entfall des § 17b Abs. 4 BMG machen eine Anwendung

dieser Übergangsbestimmung auch auf jene Beamten erforderlich, die nach nunmehr

entfallenden Bestimmungen der §§ 9 und 17b BMG sondervertraglich mit einer solchen

Spitzenfunktion betraut worden sind.

 

              Zu Art. V Z 1 (§ 9 Abs. 1 lit. f PVG):

              Die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Vergabe von Leistungsprämien an

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h (§ 76 VBG 1948) soll nach dieser

Bestimmung so wie bei den Belohnungen auf die Erstellung von Grundsätzen beschränkt

bleiben.

 

               Zu Art. V Z 2 (§ 9 Abs. 3 lit. f PVG):

               Da für die Gewährung von Leistungsprämien ein Mitwirkungsrecht des

Dienststellenausschusses gemäß § 9 Abs. 1 besteht, sind der Personalvertretung gewährte

Leistungsprämien lediglich schriftlich mitzuteilen.

 

                Zu Art. V Z 3 (§ 9 Abs. 3 lit. k und Abs. 3 letzter Satz PVG):

                Durch die im § 9 Abs. 3 lit. k vorgesehene Mitteilungspflicht der Zentralstelle an die

Personalvertretung (Zentralausschuß) vom erfolgten Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes an

einen Vertragsbediensteten nach § 70 Abs. 1 VBG 1948 soll dieser bei einer möglichen

Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Bedarfsmangels die rechtzeitige

Interessenwahrung gesichert werden.

                 Im letzten Satz des Abs. 3 wird weiters bestimmt, daß bei einer beabsichtigten

Versetzung die schriftliche Mitteilung an die Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor

ihrer Verfügung zu erfolgen hat. Damit soll ebenfalls der Personalvertretung eine rechtzeitige

Interessenwahrung gesichert werden.

           Zu Art. V Z 4 bis 6 (§15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a Abs. 1 Z 1 PVG):

           Zitatanpassungen an eine an eine geänderte Paragraphenbezeichnung und eine

geänderte Paragraphenuntergliederung.

 

           Zu Art. VI Z 1 (§ 74 RGV):

           Einreihung der Vertragsbediensteten der neuen Entlohnungsschemata v und h in die

Gebührenstufen der Reisegebührenvorschrift 1955 analog der für das A - Schema geltenden

Einreihung im § 3 RGV.

 

           Zu Art. VII Z 1 und 2 (Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des

Stellenplanes des Bundesfinanzgesetzes 1999):

           Anpassung der Bindungsbestimmungen des Allgemeinen Teiles zum Stellenplan 1999

an die neu geschaffenen Entlohnungsgruppen.

 

           Im Rahmen einer Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1999 werden die Planstellen für

Vertragsbedienstete nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs - und

Bewertungsgruppen ausgewiesen werden. Bis dahin sind für Bundesbedienstete der

Entlohnungsgruppen vi bis v5 sowie hl bis h5 Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e

sowie pl bis p5 zu binden. Freie Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis

E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 können nach Maßgabe des § 65 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch mit Vertragsbediensteten der neu

geschaffenen Entlohnungsgruppen besetzt werden.

 

             Zu Art. VII Z 3 (Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes des

Bundesfinanzgesetzes 1999):

 

             Durch diese Bestimmung werden die Regelungen über die Aufnahme von Ersatzkräften

an den im § 20 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 neu geschaffenen

Rechtsanspruch der Vertragsbediensteten auf Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit angepaßt.

 

 

Die angeschlossene Textgegenüberstellung konnte nicht gescannt werden !!!