943/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbli -

che Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversor -

gungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz‚ und das Impfscha -

dengesetz geändert werden (Sozialrechts - Änderungsgesetz 1998 - SRAG 1998)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial -

versicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Impfschadengesetz geä -

dert werden (Sozialrechts - Änderungsgesetz 1998 - SRAG 1998)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1998, wird wie folgt geändert:

Nach § 576 werden folgende §§ 577 und 578 samt Überschriften angeführt:

 

"Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

 

      § 577. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

      1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa oder

      2. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb oder lit. b oder lit. c,

 

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für

Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292

Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage

nicht anzuwenden; der Aufwand ist von Bund zu tragen.

 

        (2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben,

gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt

jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu

einer Witwen(Witwer)pension hat.

 

Besondere Pensionszulage 1999

 

§ 578 (1) Personen. die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der

(höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf

eine Ausgleichszulage 300S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

 

        (2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung.”

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. l39/1998, wird wie folgt geändert

 

Nach § 276 werden folgende §§ 277 und 278 samt Überschriften angefügt.


Zusätzliche Ausgleichszulage 1999


        § 277 (1) Personen die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

        1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit a aa oder

        2. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit a bb oder lit b oder lit. c,

 

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für

Personen gemäß Z I 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§149

Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Bedacht zu bleiben. § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage

nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

 

      (2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben,

gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt

jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu

einer Witwen(Witwer)pension hat.

 

Besondere Pensionszulage 1999

 

§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der

(höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf

eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

     (2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen ans der gesetzlichen

Pensionsversicherung.”

 

Artikel 3

Änderung des Bauern – Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 140/1998, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 266 werden folgende §§ 267 und 268 samt Überschriften angefügt:

 

“Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

 

        § 267. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

        1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa oder

        2. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb oder lit b oder lit. c,

 

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für

Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140

Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage

nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

     (2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben,

gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt

jedocb nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu

einer Witwen(Witwer)pension hat.

 

Besondere Pensionszulage 1999

 

      § 268. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der

(höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf

eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens höchstens jedoch 300 S.

      (2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung.”

 

Artikel 4

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

 

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr.152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr.139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:

,,§ 113b. (l) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem

Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung,

sofern weder sie noch ihr “im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Aus -

gleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für

Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Ver -

sorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und

leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen

Versorgungsleistung.

     

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine

besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von

300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von

weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu. erhöhen.

 

(3) Die Beträge gemäß Abs. l und 2 gelten nicht als Einkommen (§13) und sind bei der Festsetzung der

Versicherungsbeiträge (§ ‚74) nicht zu berücksichtigen.”


 

2 Dem § 115 wird folgender Abs. 5 angefügt.

 

"(5) § 113b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. zzz  tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft"

 

Artikel 5

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

 

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

139/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 17b wird folgender §17c eingefügt.

 

,,§ 17c. (1) Versorgunsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem

Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung,

sofern weder sie noch ihr  im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Aus -

gleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für

Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Ver -

sorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und

leben sie im gemeinsamen Haushalt gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen

Versorgungsleistung.

 

          (2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine

besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von

300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von

weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

 

          (3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferver -

sorgungsgesetzes 1957."

 

2. Dem § 19 wird  foIgender Abs. 6 angefügt:

 

“(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. zzz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft"

 

Artikel 6

Änderung des Heeresversorgnugsgesetzes

 

    Das Heesversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

30/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 98a wird folgender § 96b eingefügt:

 

"§ 98b. (1)Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem

Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung,

sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Aus -

gleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für

Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Ver -

sorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und

Leben sie im gemeinsamen Haushalt gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen

Versorgungsleistung.

 

                (2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine

besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von

300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von

weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß  Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

 

                (3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der

Versicherungsbeiträge (§ 33) nicht zu berücksichtigen."

 

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

“(7) § 98b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. zzz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft."

 

Artikel 7

Änderung des Impfschadengesetzes

     

       Das Impschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

139/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:

 

,,§ 8c (1)Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem

Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung,

sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Aus -

gleichszulage 1999 nach  den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für

Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Ver -

sorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und

leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen

Versorgungsleistung.

 

                (2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine

besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von

300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von

weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbertrag zu den 300 S zu erhöhen.

 

                (3)Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversor -

gungsgesetzes."

 

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

“(3) § 8c in der Fassung des Bundesgetzes BGBl. Nr. zzz tritt mit 1. Janner 1999 in Kraft”

Begründung

 

Zu den Art 1 bis 3 (§§ 577 und 578 ASVG, 277 und 278 GSVG sowie 267 und 268 BSVG):

 

Die Pensionen und Renten werden entsprechend der Empfehlung des Beirates für die Renten - und Pensionsan -

passung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 um 1,5% erhöht Darüber hinaus sollen im Jahr 1999

600 Millionen S zur Verfügung gestellt werden, die in Form von "Einmalzahlungen" an die Bezieher von Pen -

sionen nach den Sozialversicherungsgesetzen zur Auszahlung gebracht werden. Dies wurde in einer zwischen der

Bundesregierung und Vertretern der maßgeblichen Pensionistenorganisationen am 19. November 1998 abge -

schlossenen Vereinbarung festgelegt.

 

Durch die Umsetzung dieser Vereinbarung, die eine wesentlich über der Inflationsrate liegende Erhöhung der

Pensionen bewirkt, wird eine Stärkung der Kaufkraft der Pensionsbezieher erzielt; gleichzeitig wird den sozialen

und wirtschaftlichen Bedürfnissen von Beziehern niedrigerer Pensionen Rechnung getragen.

 

Zum einen soll sichergestellt werden, daß Ausgleichszulagenbezieher im Jänner 1999 eine "zusätzliche Aus-

gleichszulage" erhalten. Diese Leistung wird rund 251 000 Personen zugute kommen.

 

Zum anderen sollen alle Pensionsbezieher zu der für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensi -

onszulage in der Höhe von 3,5% des monatlichen Gesamtpensionseinkommens - limitiert mit 300 S - erhalten.

Die Ausgleichszulagenbezieher sollen zur Pension für Juni 1999 jednfalls 300 S erhalten.

 

Der Gesamtaufwand für die Pensionsanpassung 1999 wird sich auf 4,8 Milliarden S belaufen, wobei

4,2 Milliarden S auf die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor von 1,015 und 600 Millionen S auf die Zusatzlei -

stungen entfallen.

 

Zu den Art. 4 bis 7 (§§ 113b und 115 KOVG 1957, 17c und 19 OFG, §§ 98b und 99 HVG und §§ 8c und 9

Impfschadengesetz):

 

Die Bestimmungen über die “zusätzliche Ausgleichszulage 1999" und die ,,besondere Pensionszulage 1999"

sollen auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts analog übernommen werden.

 

Der zusätzliche Aufwand wird im Jahr 1999 rund 22 Millionen S betragen