944/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil, Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Ofner, Haller

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung

getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz - FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, wird

wie folgt geändert:

 

1. § 1 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

            “Samen und Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung

            verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens

            fünf Jahre oder - wenn dieser früher eintritt - höchstens bis zum Tod der

            Person, von der der Samen oder die Eizellen stammen, aufbewahrt werden.”

 

2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

            ,,§ 26. § 17 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr.

            XXX/1999 trift mit 1. Juli 1999 in Kraft.”

 

Begründung:

 

Das Fortpflanzungsmedizingesetz bestimmt in § 17 derzeit, daß Samenzellen, Eizellen

und entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden dürfen.

 

Dazu wird von medizinischer Seite vom Arbeitskreis für Andrologie und sexuelle Funk -

tionsstörungen festgestellt “daß ein großer Anteil der Patienten, die um Aufbewahrung

von Spermien und Embryonen an uns herantreten, Krebspatienten sind, die vor dem

Beginn einer Chemotherapie stehen. Unter der Chemotherapie wird der Reproduktions -

apparat meist so geschädigt, daß nach Beendigung eine Fortpflanzung auf natürlichem

Weg kaum mehr möglich ist.”

 

Eine andere von der Beschränkung der Aufbewahrungsfrist auf ein Jahr negativ betrof -

fene Patientengruppe sind Frauen, welche bereits In - Vitro - Fertilisations - Patientinnen

sind und durch die Jahresregelung drei Monate nach Ihrer ersten Niederkunft bereits die

nächste künstliche Schwangerschaft einleiten müßten. Dies bedeutet eine unzumutbare

physische und psychische Belastung für die betroffenen Frauen. Eine neuerlich von

Beginn an eingeleitete IVF - Maßnahme wäre aber mit hohen weiteren Kosten verbunden

(rund 30.000,-- S / Versuch).

 

5 - 7% aller Paare in Österreich müssen ungewollt kinderlos bleiben. Mit medizinisch

unterstützten Fortpflanzungsmaßnahmen kann man jedoch vielen Paaren ihren Kinder -

wunsch erfüllen. Daher wäre eine Änderung von § 17 Fortpflanzungsmedizingesetz eine

große Erleichterung für die betroffenen Patienten.

 

Die Antragsteller schlagen aus diesen Gründen eine Verlängerung der Aufbewahrungs -

frist von einem auf fünf Jahre vor, wobei die Aufbewahrungsfrist jedenfalls mit dem Tod

des jeweiligen Samen - oder Eizellenspenders enden soll. Damit können einerseits die

aufgezeigten Probleme durch die zu kurze Aufbewahrungsfrist behoben werden, ander -

erseits werden die in den Gesetzesmaterialien zum Fortpflanzungsmedizingesetz festge -

haltenen Gründe für eine Beschränkung der Aufbewahrungsfrist, nämlich daß "Genera -

tionssprünge” und ein unnatürlich weiter Zeitabstand zwischen der Samen - oder Fizel -

lenspende und der Geburt des Kindes verhindert werden sollen, damit nach wie vor aus -

reichend berücksichtigt.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß beantragt.