982/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Smolle, Kier und PartnerInnen

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Rundfunkgesetz BGBl. Nr. 379/1984

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1997 und die Kundmachung

BGBl. Nr. 50/1998. geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Rundfunkgesetz. BGBl. Nr. 379/1984. zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. Nr.

50)/1998. geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Rundfunkgesetz. BGBl. Nr. 379/1984. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. Nr. 50/1998. wird wie folgt

geändert:

 

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

 

"6. Die Vermittlung von Nachrichten und Reportagen über die ethnischen

Minderheiten einschließlich der Berichterstattung über deren kulturelles Leben.

 

1a.. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

..( 5) Bei der Gestaltung des Gesamtprogramms, insbesondere aber im Bereich der

Landesstudios Wien, Burgenland, Kärnten und Steiermark sind die Rechte der

ethnischen Minderheiten zu beachten. Die ethnischen Minderheiten sind mit

regelmäßigen Sendungen einschließlich der Sendungen am Sektor der Volks - und

Jugendbildung in ihrer Sprache zu versorgen."

 

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

..(4) Der österreichische Rundfunk hat die Versorgung der ethnischen Minderheiten im

Sinne des Artikel11 der Europäischen Charta der Regional - oder

Minderheitensprache zu gewährleisten."

3.§ 5 Abs 1 wird wie folgt geändert:

 

Der Österreichische Rundfunk hat jeweils zwei Monate vor dem Termin zur Wahl

eines neuen Nationalrats an jede im Nationalrat vertretene politische Partei

unabhängig von ihrer Mandatsstärke, pro Woche fünf Minuten Sendezeit zwischen

18.00 und 22.00 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Belangsendungen sind

in ihrer An - und Absage zu kennzeichnen."

 

4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

..(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder durch die die nachstehenden

Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft,

die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend die älteren Menschen. die Eltern

bzw. Familien, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten sowie die ethnischen

Minderheiten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge

bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die

für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind.”

 

5. § 16 Abs. 1 Z. 2 wird wie folgt geändert:

 

.2. Die Bestellung von 6 Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. I Zi. 4). wobei

jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften, der ethnischen Minderheiten, der Wissenschaft, der

Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist.”

 

6. § 27 Abs. I Z. 1 lit. b wird wie folgt geändert:

 

2 b) Eine Inhabers einer Rundfunk -  Fernsehrundfunk - ) Hauptbewilligung sofern eine

solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen

Bewilligung unterstützt wird, betrifft die Beschwerde eine in einer

Volksgruppensprache ausgestrahlte Sendung von 50 Inhabern einer derartigen

Bewilligung unterstützt wird.

 

BEGRÜNDUNG

 

Der im § 2 des Rundfunkgesetzes 1974, in der Fassung vom BGBl. 379/1984

festgelegte Programmauftrag enthält die Rahmenbedingungen zur

Prommgestaltung in Hörfunk und Fernsehen auf den Gebieten der Information, der

Kultur ( Kunst und Wissenschaft), der Volks - und Jugendbildung, der Unterhaltung

und der Sportaktivierung. Durch diesen Programmauftrag werden nicht bestimmte.

von vornherein feststehende Programminhalte vorgeschrieben, sondern lediglich die

Rahmenbedingungen abgesteckt wobei der Programmauftrag zweifelsohne auch

inhaltliche Schwerpunkte und Festlegungen enthält. So sei darauf hingewiesen, daß

nach den Bestimmungen des Programmauftrags der Österreichische Rundfunk bei der

Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen

Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem

Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder Bedacht zu nehmen hat und bei der

Planung des Gesamtprogramms die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen hat.

 

De durch diesen Antrag vorgeschlagene Ergänzung des Rundfunkgesetzes stellt dabei

sowohl auf eine Information der österreichischen Gesamtbevölkerung über die

ethnischen Minderheiten als auch auf eine angemessene Versorgung der ethnischen

Minderheiten selbst mit Sendungen in ihrer eigenen Sprache ab.

 

Gemäß § 15 Abs. I Rundfunkgesetz 1994 in der Fassung BGBl.  379/1984 ist zur

Wahrung der Interessen der Hörer und Seher eine Hörer - und Sehervertretung

einzurichten. Konsequenterweise sind die im Programmauftrag des § 2 bei der Planung

des Gesamtprogramms im Besonderen zu berücksichtigenden Bereiche durch

zumindest einen Repräsentanten in der Hörer - und Sehervertretung vertreten. Diesem

Grundsatz folgend, erscheint die Erweiterung der gemäß § 15 Abs. 3 vom

Bundeskanzler bei der ihm obliegenden Bestellung von 20 Mitgliedern der Hörer - und

Sehervertretung zu berücksichtigenden Bereiche und Gesellschaftsgruppen, um die

ethnischen Minderheiten geboten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß des

Nationalrates vorgeschlagen.