982/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karl Smolle, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Rundfunkgesetz BGBl. Nr. 379/1984
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1997 und die Kundmachung
BGBl. Nr. 50/1998. geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Rundfunkgesetz. BGBl. Nr. 379/1984. zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. Nr.
50)/1998. geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rundfunkgesetz. BGBl. Nr. 379/1984. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. Nr. 50/1998. wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Ziffer 6 angefügt:
"6. Die Vermittlung von Nachrichten und Reportagen über die ethnischen
Minderheiten einschließlich der Berichterstattung über deren kulturelles Leben.
1a.. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
..( 5) Bei der Gestaltung des Gesamtprogramms, insbesondere aber im Bereich der
Landesstudios Wien, Burgenland, Kärnten und Steiermark sind die Rechte der
ethnischen Minderheiten zu beachten. Die ethnischen Minderheiten sind mit
regelmäßigen Sendungen einschließlich der Sendungen am Sektor der Volks - und
Jugendbildung in ihrer Sprache zu versorgen."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
..(4) Der österreichische Rundfunk hat die Versorgung der ethnischen Minderheiten im
Sinne des Artikel11 der Europäischen Charta der Regional - oder
Minderheitensprache zu
gewährleisten."
3.§ 5 Abs 1 wird wie folgt geändert:
Der Österreichische Rundfunk hat jeweils zwei Monate vor dem Termin zur Wahl
eines neuen Nationalrats an jede im Nationalrat vertretene politische Partei
unabhängig von ihrer Mandatsstärke, pro Woche fünf Minuten Sendezeit zwischen
18.00 und 22.00 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Belangsendungen sind
in ihrer An - und Absage zu kennzeichnen."
4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
..(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder durch die die nachstehenden
Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft,
die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend die älteren Menschen. die Eltern
bzw. Familien, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten sowie die ethnischen
Minderheiten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge
bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die
für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind.”
5. § 16 Abs. 1 Z. 2 wird wie folgt geändert:
.2. Die Bestellung von 6 Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. I Zi. 4). wobei
jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften, der ethnischen Minderheiten, der Wissenschaft, der
Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist.”
6. § 27 Abs. I Z. 1 lit. b wird wie folgt geändert:
2 b) Eine Inhabers einer Rundfunk - Fernsehrundfunk - ) Hauptbewilligung sofern eine
solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen
Bewilligung unterstützt wird, betrifft die Beschwerde eine in einer
Volksgruppensprache ausgestrahlte Sendung von 50 Inhabern einer derartigen
Bewilligung unterstützt wird.
BEGRÜNDUNG
Der im § 2 des Rundfunkgesetzes 1974, in der Fassung vom BGBl. 379/1984
festgelegte Programmauftrag enthält die Rahmenbedingungen zur
Prommgestaltung in Hörfunk und Fernsehen auf den Gebieten der Information, der
Kultur ( Kunst und Wissenschaft), der Volks - und Jugendbildung, der Unterhaltung
und der Sportaktivierung. Durch diesen Programmauftrag werden nicht bestimmte.
von vornherein feststehende Programminhalte
vorgeschrieben, sondern lediglich die
Rahmenbedingungen abgesteckt wobei der Programmauftrag zweifelsohne auch
inhaltliche Schwerpunkte und Festlegungen enthält. So sei darauf hingewiesen, daß
nach den Bestimmungen des Programmauftrags der Österreichische Rundfunk bei der
Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen
Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder Bedacht zu nehmen hat und bei der
Planung des Gesamtprogramms die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen hat.
De durch diesen Antrag vorgeschlagene Ergänzung des Rundfunkgesetzes stellt dabei
sowohl auf eine Information der österreichischen Gesamtbevölkerung über die
ethnischen Minderheiten als auch auf eine angemessene Versorgung der ethnischen
Minderheiten selbst mit Sendungen in ihrer eigenen Sprache ab.
Gemäß § 15 Abs. I Rundfunkgesetz 1994 in der Fassung BGBl. 379/1984 ist zur
Wahrung der Interessen der Hörer und Seher eine Hörer - und Sehervertretung
einzurichten. Konsequenterweise sind die im Programmauftrag des § 2 bei der Planung
des Gesamtprogramms im Besonderen zu berücksichtigenden Bereiche durch
zumindest einen Repräsentanten in der Hörer - und Sehervertretung vertreten. Diesem
Grundsatz folgend, erscheint die Erweiterung der gemäß § 15 Abs. 3 vom
Bundeskanzler bei der ihm obliegenden Bestellung von 20 Mitgliedern der Hörer - und
Sehervertretung zu berücksichtigenden Bereiche und Gesellschaftsgruppen, um die
ethnischen Minderheiten geboten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß des
Nationalrates vorgeschlagen.