983/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Smolle, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl.

Nr.506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.41/1997,

geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl.

Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997,

geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert.

 

§§ 13, 14, 15, 16, 16 a werden wie folgt geändert:

 

Bundesmedienanstalt

 

§13(1)

 

Die Bundesmedienanstalt (BMA) ist eine rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen

Rechts mit Sitz in Wien. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

 

(2)

Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und der Direktor / die Direktorin.

 

(3)

Die zu veröffentlichenden Beschlüsse und wichtigen Entscheidungen der BMA

sind im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzumachen.

(4)

Eine Konkursfähigkeit der BMA besteht nicht.

 

Aufgaben der Bundesmedienanstalt

 

§13a(1)

Die Bundesmedienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des

Regionalradiogesetzes und des Satelliten - und Kabel - TV - Gesetzes und sorgt

für deren Durchführung. Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

 

(2)

1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung für einen

    chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems

 

2. Beratung der privaten Veranstalterinnen,

 

3. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im

    Rahmen ihrer Zuständigkeit,

 

4. Zusammenwirken des Bundes und der europäischen und internationalen

    Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,

 

5. Planung und Durchführung offener Kanäle (betrifft nur lokale Lizenzen)

 

6. Förderung der technischen Infrastruktur für die terrestrische Versorgung.

 

(3)

Die Bundesmedienanstalt kann sich, insbesondere zur zweckgerechten

Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der technischen Versorgung, an

gemeinsamen Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten,

beteiligen. Bei der Beteiligung soll durch geeignete Abmachungen der nötige

Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.

 

Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates

 

13 b (1)

Der Medienrat besteht aus sieben Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung

und ihrer Sachkunde in besonderer Weise befähigt sein sollen, die Aufgaben

nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen.

 

(2)

Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(3)

Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig, Sie erhalten eine

Aufwandsentschädigung, die die Bundesmedienanstalt durch Satzung festlegt;

die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen

Stellen.

 

(4)

Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der

konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf

der Amtsperiode des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt

der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

 

Wahl des Medienrates

 

§13c(1)

Von den Mitgliedern des Medienrates werden sechs vom österreichischen

Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl

gewählt. Ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vorsitz im Medienrat innehat,

wird vom Österreichischen Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer

gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.

 

(2)

Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei

Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.

 

Unvereinbarkeiten

 

§13 d (1) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer

 

1. einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes angehört

    oder als Beamter, Richter oder Arbeitnehmer im Dienst des Bundes bzw.

    der Länder oder einer bundes - bzw. landesunmittelbaren Anstalt,

    Körperschaft oder Stiftung dieser angehört.

 

2. Mitglied eines Organs einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ist oder

    bei einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer

    Tochtergesellschaften beschäftigt ist oder diesen in sonstiger Weise

    angehört,

3. in der Republik Österreich zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in

    einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter steht, dem

    Aufsichtsrat eines Veranstalters angehört oder Anteile an einem

    Unternehmen besitzt, das einem Veranstalter zuzurechnen ist,

 

4. in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter wirtschaftlich verbunden

    oder von diesem abhängig ist.

 

(2)

Tritt ein Ausschlußgrund nach den vorgenannten Regelungen bei einem

Mitglied des Medienrates nachträglich ein, so ist die Mitgliedschaft

unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, so

beschließt der Medienrat den Ausschluß.

 

Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates

 

§13e(1)

Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht

dem Direktor / der Direktorin übertragen sind.

 

(2)

Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen

Sitzung zusammen. Auf Verlangen jeden Mitgliedes ist eine außerordentliche

Sitzung einzuberufen.

 

(3)

Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des

Medienrates muß die Befähigung zum Richteramt haben.

 

(4)

Die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern ist erforderlich für

Beschlüsse über die Vergabe drahtloser Frequenzen sowie die Wahl des

Direktors / der Direktorin.

 

(5)

Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Der Direktor nimmt an den

Sitzungen teil.

 

(6)

Nähere Einzelheiten, insbesondere über die Fassung von Beschlüssen im

Umlaufverfahren, regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung.

Wahl und Amtszeit des Direktors / der Direktorin

 

§1 3f(1)

Der Direktor / die Direktorin der Bundesmedienanstalt wird vom Medienrat

gewählt und vom Vorsitzenden des Medienrates ernannt. Dieser schließt

entsprechend dem Beschluß des Medienrates den Dienstvertrag mit dem

Direktor / der Direktorin ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dem

Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an

den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit oder Direktoren von

Rundfunkanstalten gelten.

 

(2)

Zum Direktor / Zur Direktorin kann nur ernannt werden, wer die Befähigung

zum Richteramt hat. Außerdem soll der Direktor / die Direktorin Erfahrung im

Medienbereich haben. Der Direktor / Die Direktorin darf nicht Mitglied des

Medienrates sein.

 

(3)

Die Amtszeit des Direktors / der Direktorin beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der

Amtszeit führt der Direktor / die Direktorin die Geschäfte bis zur Ernennung

eines Nachfolgers / einer Nachfolgern weiter. Während einer Amtszeit kann

der Direktor / die Direktorin durch Beschluß des Medienrates nur aus

wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von fünf Mitgliedern abberufen werden.

Nach Ablauf der Amtszeit kann der Direktor 1 die Direktorin erneut, auch

wiederholt, zum Direktor / zur Direktorin ernannt werden.

 

Aufgaben des Direktors / der Direktorin

 

§ 14a(1)

Der Direktor / die Direktorin vertritt die Bundesmedienanstalt gerichtlich und

außergerichtlich; er führt die laufenden Geschäfte der Bundesmedienanstalt,

bereitet die Entscheidungen des Medienrates vor und vollzieht dessen

Beschlüsse.

 

(2)

Über die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt

entscheidet der Direktor / die Direktorin, bei ReferentInnen und bei LeiterInnen

eines offenen Kanals mit Zustimmung des Medienrates.

(3)

Im Auswahlverfahren und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen bereitet der

Direktor / die Direktorin in Gesprächen mit den AntragstellerInnen Lösungen

vor.

 

(4)

Der Direktor / die Direktorin kann im Eilfall im Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem

stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen

treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen.

Über diese Maßnahmen unterrichtert er den Medienrat unverzüglich.

 

Finanzierung der Bundesmedienanstalt

 

§14b(1)

Die Bundesmedienanstalt finanziert sich aus dem

Rundfunkgebührenaufkommen des Österreichischen Rundfunks (ORF).

 

(2)

Für die Amtshandlungen der Bundesmedienanstalt werden

Verwaltungsgebühren erhoben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im

überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren

und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die zu

veröffentlichen ist.

 

Haushalts - und Wirtschaftsführung

 

§ 14c(1)

Grundlage der Haushalts - und Wirtschaftsführung der Bundesmedienanstalt ist

der Haushalts - oder Wirtschaftsplan, der vor Beginn des Haushaltsjahres vom

Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird.

 

(2)

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen. Zur Sicherung ihrer

Haushaltswirtschaft bildet die Bundesmedienanstalt Rücklagen, soweit dies für

die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

 

(3)

Das Nähere regelt die Bundesmedienanstalt durch eine Finanzordnung, die

der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen bedarf.

Prüfung durch den Rechnungshof

 

§ 15(1)

Der Rechnungshof prüft die Haushalts - und Wirtschaftsführung sowie die

Rechnung der Bundesmedienanstalt. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem

Medienrat und dem Direktor sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen

Stellen mitzuteilen. Diese unterrichten den österreichischen Nationalrat über

die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofes.

 

(2)

Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des

privaten Rechts, an denen die Bundesmedienanstalt unmittelbar oder mittelbar

mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese

Prüfung vorsieht. Die Bundesmedienanstalt hat für die Aufnahme

entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des

Unternehmens zu sorgen.

 

Rechtsaufsicht

 

§16(1)

Die Bundesmedienanstalt untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht.

 

(2)

Die Bundesmedienanstalt hat der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle auf

Aufforderung die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

 

(3)

Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle kann die Bundesmedienanstalt

schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz

oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die

Rechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen.

 

(4)

Wird die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der für Rechtsaufsicht

zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist behoben, so weist die

für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle die Bundesmedienanstalt an, auf

deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.

 

(5)

Gegen Maßnahmen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle nach den Zi

bis 4 kann die Bundesmedienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht

erheben.

BEGRÜNDUNG

 

 

Eine unabhängige Bundesmedienanstalt, deren oberstes Gremium sich

ausschließlich aus Fachleuten zusammensetzt, ist einziger Garant für eine

(partei)politisch unabhängige Konstruktion, die die Entwicklung eines dualen

Rundfunksystems in Österreich ermöglicht.

 

Die rein parteipolitisch besetzte Regionalradio - und Kabel - TV - Behörde

garantiert weder Unabhängigkeit noch ist davon auszugehen, daß die

ParteienvertreterInnen MedienexertInnen sind.

 

Der Hörfunkbeirat ist eine kompetenzlose Konstruktion, die nicht von sich aus

tätig werden kann, sondern nur von den Mitgliedern der Regionalradio - und

Kabel - TV - Behörde angerufen werden kann.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß des

Nationalrates vorgeschlagen.