983/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karl Smolle, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl.
Nr.506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.41/1997,
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl.
Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997,
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert.
§§ 13, 14, 15, 16, 16 a werden wie folgt geändert:
Bundesmedienanstalt
§13(1)
Die Bundesmedienanstalt (BMA) ist eine rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen
Rechts mit Sitz in Wien. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.
(2)
Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und der Direktor / die Direktorin.
(3)
Die zu veröffentlichenden Beschlüsse und wichtigen Entscheidungen der BMA
sind im Amtsblatt der Wiener Zeitung
bekanntzumachen.
(4)
Eine Konkursfähigkeit der BMA besteht nicht.
Aufgaben der Bundesmedienanstalt
§13a(1)
Die Bundesmedienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des
Regionalradiogesetzes und des Satelliten - und Kabel - TV - Gesetzes und sorgt
für deren Durchführung. Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
(2)
1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung für einen
chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems
2. Beratung der privaten Veranstalterinnen,
3. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im
Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4. Zusammenwirken des Bundes und der europäischen und internationalen
Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
5. Planung und Durchführung offener Kanäle (betrifft nur lokale Lizenzen)
6. Förderung der technischen Infrastruktur für die terrestrische Versorgung.
(3)
Die Bundesmedienanstalt kann sich, insbesondere zur zweckgerechten
Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der technischen Versorgung, an
gemeinsamen Einrichtungen mit anderen Stellen, auch Rundfunkanstalten,
beteiligen. Bei der Beteiligung soll durch geeignete Abmachungen der nötige
Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens gesichert werden.
Zusammensetzung und Amtszeit des Medienrates
13 b (1)
Der Medienrat besteht aus sieben Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung
und ihrer Sachkunde in besonderer Weise befähigt sein sollen, die Aufgaben
nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen.
(2)
Die Mitglieder des Medienrates sind an
Weisungen nicht gebunden.
(3)
Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig, Sie erhalten eine
Aufwandsentschädigung, die die Bundesmedienanstalt durch Satzung festlegt;
die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen
Stellen.
(4)
Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der
konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf
der Amtsperiode des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt
der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Wahl des Medienrates
§13c(1)
Von den Mitgliedern des Medienrates werden sechs vom österreichischen
Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl
gewählt. Ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vorsitz im Medienrat innehat,
wird vom Österreichischen Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.
(2)
Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei
Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.
Unvereinbarkeiten
§13 d (1) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer
1. einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes angehört
oder als Beamter, Richter oder Arbeitnehmer im Dienst des Bundes bzw.
der Länder oder einer bundes - bzw. landesunmittelbaren Anstalt,
Körperschaft oder Stiftung dieser angehört.
2. Mitglied eines Organs einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ist oder
bei einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer
Tochtergesellschaften beschäftigt ist oder diesen in sonstiger Weise
angehört,
3. in der Republik Österreich zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in
einem
Beschäftigungsverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter steht, dem
Aufsichtsrat eines Veranstalters angehört oder Anteile an einem
Unternehmen besitzt, das einem Veranstalter zuzurechnen ist,
4. in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter wirtschaftlich verbunden
oder von diesem abhängig ist.
(2)
Tritt ein Ausschlußgrund nach den vorgenannten Regelungen bei einem
Mitglied des Medienrates nachträglich ein, so ist die Mitgliedschaft
unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, so
beschließt der Medienrat den Ausschluß.
Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates
§13e(1)
Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht
dem Direktor / der Direktorin übertragen sind.
(2)
Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen. Auf Verlangen jeden Mitgliedes ist eine außerordentliche
Sitzung einzuberufen.
(3)
Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des
Medienrates muß die Befähigung zum Richteramt haben.
(4)
Die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern ist erforderlich für
Beschlüsse über die Vergabe drahtloser Frequenzen sowie die Wahl des
Direktors / der Direktorin.
(5)
Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Der Direktor nimmt an den
Sitzungen teil.
(6)
Nähere Einzelheiten, insbesondere über die Fassung von Beschlüssen im
Umlaufverfahren, regelt der Medienrat durch
eine Geschäftsordnung.
Wahl und Amtszeit des Direktors / der Direktorin
§1 3f(1)
Der Direktor / die Direktorin der Bundesmedienanstalt wird vom Medienrat
gewählt und vom Vorsitzenden des Medienrates ernannt. Dieser schließt
entsprechend dem Beschluß des Medienrates den Dienstvertrag mit dem
Direktor / der Direktorin ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dem
Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an
den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit oder Direktoren von
Rundfunkanstalten gelten.
(2)
Zum Direktor / Zur Direktorin kann nur ernannt werden, wer die Befähigung
zum Richteramt hat. Außerdem soll der Direktor / die Direktorin Erfahrung im
Medienbereich haben. Der Direktor / Die Direktorin darf nicht Mitglied des
Medienrates sein.
(3)
Die Amtszeit des Direktors / der Direktorin beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der
Amtszeit führt der Direktor / die Direktorin die Geschäfte bis zur Ernennung
eines Nachfolgers / einer Nachfolgern weiter. Während einer Amtszeit kann
der Direktor / die Direktorin durch Beschluß des Medienrates nur aus
wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von fünf Mitgliedern abberufen werden.
Nach Ablauf der Amtszeit kann der Direktor 1 die Direktorin erneut, auch
wiederholt, zum Direktor / zur Direktorin ernannt werden.
Aufgaben des Direktors / der Direktorin
§ 14a(1)
Der Direktor / die Direktorin vertritt die Bundesmedienanstalt gerichtlich und
außergerichtlich; er führt die laufenden Geschäfte der Bundesmedienanstalt,
bereitet die Entscheidungen des Medienrates vor und vollzieht dessen
Beschlüsse.
(2)
Über die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt
entscheidet der Direktor / die Direktorin, bei ReferentInnen und bei LeiterInnen
eines offenen Kanals mit Zustimmung des
Medienrates.
(3)
Im Auswahlverfahren und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen bereitet der
Direktor / die Direktorin in Gesprächen mit den AntragstellerInnen Lösungen
vor.
(4)
Der Direktor / die Direktorin kann im Eilfall im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen
treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen.
Über diese Maßnahmen unterrichtert er den Medienrat unverzüglich.
Finanzierung der Bundesmedienanstalt
§14b(1)
Die Bundesmedienanstalt finanziert sich aus dem
Rundfunkgebührenaufkommen des Österreichischen Rundfunks (ORF).
(2)
Für die Amtshandlungen der Bundesmedienanstalt werden
Verwaltungsgebühren erhoben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im
überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren
und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die zu
veröffentlichen ist.
Haushalts - und Wirtschaftsführung
§ 14c(1)
Grundlage der Haushalts - und Wirtschaftsführung der Bundesmedienanstalt ist
der Haushalts - oder Wirtschaftsplan, der vor Beginn des Haushaltsjahres vom
Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird.
(2)
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen. Zur Sicherung ihrer
Haushaltswirtschaft bildet die Bundesmedienanstalt Rücklagen, soweit dies für
die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(3)
Das Nähere regelt die Bundesmedienanstalt durch eine Finanzordnung, die
der Genehmigung der für die
Rechtsaufsicht zuständigen Stellen bedarf.
Prüfung durch den Rechnungshof
§ 15(1)
Der Rechnungshof prüft die Haushalts - und Wirtschaftsführung sowie die
Rechnung der Bundesmedienanstalt. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem
Medienrat und dem Direktor sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen
Stellen mitzuteilen. Diese unterrichten den österreichischen Nationalrat über
die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofes.
(2)
Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des
privaten Rechts, an denen die Bundesmedienanstalt unmittelbar oder mittelbar
mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese
Prüfung vorsieht. Die Bundesmedienanstalt hat für die Aufnahme
entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des
Unternehmens zu sorgen.
Rechtsaufsicht
§16(1)
Die Bundesmedienanstalt untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht.
(2)
Die Bundesmedienanstalt hat der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle auf
Aufforderung die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(3)
Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle kann die Bundesmedienanstalt
schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz
oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die
Rechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen.
(4)
Wird die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der für Rechtsaufsicht
zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist behoben, so weist die
für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle die Bundesmedienanstalt an, auf
deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.
(5)
Gegen Maßnahmen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle nach den Zi
bis 4 kann die Bundesmedienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht
erheben.
BEGRÜNDUNG
Eine unabhängige Bundesmedienanstalt, deren oberstes Gremium sich
ausschließlich aus Fachleuten zusammensetzt, ist einziger Garant für eine
(partei)politisch unabhängige Konstruktion, die die Entwicklung eines dualen
Rundfunksystems in Österreich ermöglicht.
Die rein parteipolitisch besetzte Regionalradio - und Kabel - TV - Behörde
garantiert weder Unabhängigkeit noch ist davon auszugehen, daß die
ParteienvertreterInnen MedienexertInnen sind.
Der Hörfunkbeirat ist eine kompetenzlose Konstruktion, die nicht von sich aus
tätig werden kann, sondern nur von den Mitgliedern der Regionalradio - und
Kabel - TV - Behörde angerufen werden kann.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß des
Nationalrates vorgeschlagen.