986/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr. Günter Stummvoll

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz betreffend die Übernahme einer Garantie flir eine von der

Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

("BIZ”) einzugehenden Haftung

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

“Bundesgesetz betreffend die Übernahme einer Garantie für eine von der

Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich("BIZ") einzughenden Haftung”

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. Der Bundesmister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gegenüber

der Oesterreichischen Nationalbank die Haftung in Form einer Garantie nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes zu übernehmen, für den Fall, daß diese aus der Erfüllung der

Verpflichtungen aus einer gegenüber der "BIZ” übernommenen Haftung für einen Kredit an

die Banco Central do Brasil Zahlungen zu leisten hat.

 

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur

Gebrauch machen, wenn

    1. der Gesamtbetrag der Garantie 50 Millionen US - Dollar an Kapital zuzüglich Zinsen

    nicht übersteigt;

2. die Laufzeit des Kredites 3,5 Jahre nicht übersteigt;

3. der Zinssatz des Kredites nicht mehr als der jeweils geltende 6 - Monats - US - Dollar -

    Libor zuzüglich 560 Basispunkte beträgt.

 

     § 3.(1) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist

von der Oesterreichischen Nationalbank ein Entgelt zu entrichten, welches ihrem von der

"BIZ” bezogenen Haftungsentgelt entspricht.

 

     (2) Für die Übernahme der Garantie durch den Bund nach diesem Bundesgesetz sind

die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.

213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

 

     § 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß

 

Begründung:

 

Die Oesterreichische Nationalbank beteiligt sich an einem koordinierten EU - Hilfsprogramm

für die derzeit in großen Schwierigkeiten befindliche Volkswirtschaft Brasiliens. Diese Hilfe

in Form bilateraler Beiträge wird über die "BIZ” und die nationalen Zentralbanken

abgewickelt, wobei die einzelnen Zentralbanken je nach wirtschaftlicher Größe ihres Landes

für einen bestimmten Teil des Kredites die Haftung gegenüber der "BIZ” übernehmen.

Die Oesterreichische Nationalbank hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für

Finanzen ihre Beteiligung an dem Hilfsprogramm mit einem Betrag von 50,000.000, - US -

Dollar zugesagt, unter der Auflage, daß vom Bund für die von der Oesterreichischen

Nationalbank gegenüber der "BIZ” zu übernehmende Haftung eine Garantie abgegeben

wird.

 

Die Übernalnme einer solchen Garantie bedarf einer bundesgesetzlichen Regelung.

Der Ministerrat hat die obige Vorgangsweise am 19. November 1998 im Sinne des

Berichtes und des Antrages des BMF für die finanzielle Beteiligung an einem internationalen

Unterstützungspaket für Brasilien genehmigt

 

 

Aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsen dem Bund keine Kosten, außer im

Falle einer Haftungsinanspruchnahme.

 

Da der Entwurf dieses Bundesgesetzes die Übernahme einer Haftung des Bundes betritft,

steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B - VG keine Mitwirkung zu.