988/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ute Apfelbeck, Mag. Firlinger, Gaugg, Haupt

und Kollegen

betreffend Schaffung eines eigenständigen Dienstrechtes für den Rechnungshof

 

Das derzeitige Dienst - und Besoldungsrecht der öffentlich Bediensteten vermag die

Anforderungen einer modernen Verwaltung, die sich als angebotsorientiertes

Dienstleistungsunternehmen versteht, in keiner Weise zu erfüllen; es hat sich als

leistungsfeindlich und mobilitätshemmend erwiesen. Auch die Besoldungsreform 1994

und das sogenannte Vertragsbedienstetenreformgesetz brachten diesbezüglich keine

wirklich wesentlichen Veränderungen.

 

Ziel der Besoldungsreform war nach den Erläuternden Bemerkungen der

Regierungsvorlage eines Besoldungsreform  - Gesetzes 1994, 1577 d.B., die Schaffung

eines transparenten und leistungsorientierten dienst - und besoldungsrechtlichen

Systems sowie die Förderung der Mobilität der Dienstnehmer. Der Entwurf gehe dabei

von einer ausdrücklichen Ablehnung des bestehenden Dienstklassensystems aus, das

einer Ausrichtung nach Leistung und Effizienz, sowie nach höherer Mobilität

entgegenstehe, keine klaren erkennbaren Laufbahnen vorzeichne, zufolge der internen,

keinen Rechtsanspruch begründenden Beförderungsrichtlinien überdies eine

nivellierende Tendenz beinhalte und besoldungsrechtlich wenig Transparenz aufweise.

 

Diesem Anspruch wurde die sogenannte Besoldungsreform jedoch in keiner Weise

gerecht:

 

 

Die Besoldungsreform erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen, nämlich Steigerung der

Leistungseffizienz, höhere Mobilität bei weitem nicht, vielmehr brachte sie einen Ausbau

des “Dienstalterprinzips”, einen Abbau im Rechtsschutz, eine Abkehr vom

Leistungsgedanken und eine mangelnde Transparenz bei der Bewertung der

Arbeitsplätze mit sich. Anstatt die berufliche Mobilität zu fördern, wurden neue

Mobilitätshemmnisse, z.B. bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, errichtet.

Entgegen den Versprechungen, das üppig wuchernde Zulagen- und

Nebengebührenunwesen zu bereinigen, wurden durch die Besoldungsreform die

Nebengebühren (Überstundenvergütung, Journaldienstzulage,

Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage etc.) in keiner

Weise angetastet, obwohl gerade dieser Bereich sowohl rechtlich wie faktisch große

Probleme aufwirft, im geltenden Besoldungsrecht die größte Schwachstelle darstellt und

äußerst aufwendig zu vollziehen ist.

 

Die Unzulänglichkeit des gegenwärtigen Dienstrechtes zeigt sich geradezu exemplarisch,

wenn es sich um Bedienstete handelt, die keine klassische Verwaltungstätigkeit

ausüben. So vermag es insbesondere den besonderen Anforderungen, die den

Prüfungsbeamten des Rechnungshofes im Hinblick auf Kenntnisse und Fähigkeiten

abverlangt werden, in keiner Weise gerecht zu werden. Ähnlich wie bei den Richtern

und Staatsanwälten liegen auch hier besondere Verhältnisse vor, die die Schaffung eines

eigenständigen Dienst - und Besoldungsrechtes für Beamte des Rechnungshofes

rechtfertigen und diese Bedienstete in sachlich begründeter Weise hervorheben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat innerhalb von drei Monaten

den Entwurf eines eigenständigen Dienst - und Besoldungsrechtes für Beamte des

Rechnungshofes vorzulegen, der insbesondere folgendes vorsieht:

 

• leistungsorientierte Besoldung, bestehend aus

               - einem Grundgehalt (Erfahrungskomponente),

               - einer Funktionskomponente zur Abgeltung der Verantwortung,

               - einer Leistungskomponente zur Abgeltung der individuellen Leistung,

die den besonderen Anforderungen bezüglich Kenntnisse und Fähigkeiten des Dienstes

beim Rechnungshof entspricht,

 

• weitgehende Abkehr vom Dienstaltersprinzip,

 

• Abbau des Zulagen- und Nebengebührenunwesens.

 

 

Es wird ersucht, diesen Antrag dem Rechnungshofausschuß zuzu -

weisen.