988/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ute Apfelbeck, Mag. Firlinger, Gaugg, Haupt
und Kollegen
betreffend Schaffung eines eigenständigen Dienstrechtes für den Rechnungshof
Das derzeitige Dienst - und Besoldungsrecht der öffentlich Bediensteten vermag die
Anforderungen einer modernen Verwaltung, die sich als angebotsorientiertes
Dienstleistungsunternehmen versteht, in keiner Weise zu erfüllen; es hat sich als
leistungsfeindlich und mobilitätshemmend erwiesen. Auch die Besoldungsreform 1994
und das sogenannte Vertragsbedienstetenreformgesetz brachten diesbezüglich keine
wirklich wesentlichen Veränderungen.
Ziel der Besoldungsreform war nach den Erläuternden Bemerkungen der
Regierungsvorlage eines Besoldungsreform - Gesetzes 1994, 1577 d.B., die Schaffung
eines transparenten und leistungsorientierten dienst - und besoldungsrechtlichen
Systems sowie die Förderung der Mobilität der Dienstnehmer. Der Entwurf gehe dabei
von einer ausdrücklichen Ablehnung des bestehenden Dienstklassensystems aus, das
einer Ausrichtung nach Leistung und Effizienz, sowie nach höherer Mobilität
entgegenstehe, keine klaren erkennbaren Laufbahnen vorzeichne, zufolge der internen,
keinen Rechtsanspruch begründenden Beförderungsrichtlinien überdies eine
nivellierende Tendenz beinhalte und besoldungsrechtlich wenig Transparenz aufweise.
Diesem Anspruch wurde die sogenannte Besoldungsreform jedoch in keiner Weise
gerecht:
Die Besoldungsreform erfüllte die in sie gesetzten Erwartungen, nämlich Steigerung der
Leistungseffizienz, höhere
Mobilität bei weitem nicht, vielmehr brachte sie einen Ausbau
des “Dienstalterprinzips”, einen Abbau im Rechtsschutz, eine Abkehr vom
Leistungsgedanken und eine mangelnde Transparenz bei der Bewertung der
Arbeitsplätze mit sich. Anstatt die berufliche Mobilität zu fördern, wurden neue
Mobilitätshemmnisse, z.B. bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, errichtet.
Entgegen den Versprechungen, das üppig wuchernde Zulagen- und
Nebengebührenunwesen zu bereinigen, wurden durch die Besoldungsreform die
Nebengebühren (Überstundenvergütung, Journaldienstzulage,
Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage etc.) in keiner
Weise angetastet, obwohl gerade dieser Bereich sowohl rechtlich wie faktisch große
Probleme aufwirft, im geltenden Besoldungsrecht die größte Schwachstelle darstellt und
äußerst aufwendig zu vollziehen ist.
Die Unzulänglichkeit des gegenwärtigen Dienstrechtes zeigt sich geradezu exemplarisch,
wenn es sich um Bedienstete handelt, die keine klassische Verwaltungstätigkeit
ausüben. So vermag es insbesondere den besonderen Anforderungen, die den
Prüfungsbeamten des Rechnungshofes im Hinblick auf Kenntnisse und Fähigkeiten
abverlangt werden, in keiner Weise gerecht zu werden. Ähnlich wie bei den Richtern
und Staatsanwälten liegen auch hier besondere Verhältnisse vor, die die Schaffung eines
eigenständigen Dienst - und Besoldungsrechtes für Beamte des Rechnungshofes
rechtfertigen und diese Bedienstete in sachlich begründeter Weise hervorheben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat innerhalb von drei Monaten
den Entwurf eines eigenständigen
Dienst - und Besoldungsrechtes für Beamte des
Rechnungshofes vorzulegen, der insbesondere folgendes vorsieht:
• leistungsorientierte Besoldung, bestehend aus
- einem Grundgehalt (Erfahrungskomponente),
- einer Funktionskomponente zur Abgeltung der Verantwortung,
- einer Leistungskomponente zur Abgeltung der individuellen Leistung,
die den besonderen Anforderungen bezüglich Kenntnisse und Fähigkeiten des Dienstes
beim Rechnungshof entspricht,
• weitgehende Abkehr vom Dienstaltersprinzip,
• Abbau des Zulagen- und Nebengebührenunwesens.
Es wird ersucht, diesen Antrag dem Rechnungshofausschuß zuzu -
weisen.