990/AE XX.GP
ENTSCHLIEßUNGSANTRAG
gem. § 26 GOG - NR
der Abg. Hermann Böhacker, Dr. Ofner und Kollegen
betreffend AKM - Gebühr bei Musizieren in Gaststuben im Rahmen der Volksmusik
Für die regionale Geselligkeit in Österreich stellt die Volksmusik ein unersetzliches
Kommunikationsmittel dar. Derartige Formen des Miteinanderredens und Miteinandersingens
werden in Zeiten von zunehmender dröhnender Lautsprechermusik bzw. Musikberieselung
leider immer seltener und bedürfen einer gezielten Förderung, um die Volksmusik
letztendlich vor ihrem Aussterben zu bewahren.
Der Gesetzgeber hat im Urheberrechtsgesetz bereits in den Dreißigerjahren als Maßnahme zur
Förderung der Volksmusik und Brauchtumspflege verfügt, daß für Musikdarbietungen mit
überwiegend urheberrechtlich ungeschützter Volksmusik keine AKM - Gebühr zu entrichten
ist. Die Befreiung gilt aber nicht, wenn das Musizieren in einem Gastbetrieb stattfindet.
Diese Beschränkung im Urheberrechtsgesetz müßte als ein weiterer Schritt zur Förderung der
heimischen Volksmusik umgehend aufgehoben werden, damit diese auch wieder vermehrt in
Gaststuben und nicht nur noch in Vereinsheimen gehört wird. Nicht zuletzt im Interesse an
einer lebendigen Wirtshauskultur wäre eine derartige Gesetzesänderung notwendig.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
ENTSCHLIEßUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat eine Novelle zum
Urheberrechtsgesetz vorzulegen, mit der das Musizieren im Rahmen der Volksmusik in einem
Gastbetrieb von der AKM - Gebühr befreit wird.”
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß beantragt.