990/AE XX.GP

 

ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

gem. § 26 GOG - NR

 

 

der Abg. Hermann Böhacker, Dr. Ofner und Kollegen

betreffend AKM - Gebühr bei Musizieren in Gaststuben im Rahmen der Volksmusik

 

Für die regionale Geselligkeit in Österreich stellt die Volksmusik ein unersetzliches

Kommunikationsmittel dar. Derartige Formen des Miteinanderredens und Miteinandersingens

werden in Zeiten von zunehmender dröhnender Lautsprechermusik bzw. Musikberieselung

leider immer seltener und bedürfen einer gezielten Förderung, um die Volksmusik

letztendlich vor ihrem Aussterben zu bewahren.

 

Der Gesetzgeber hat im Urheberrechtsgesetz bereits in den Dreißigerjahren als Maßnahme zur

Förderung der Volksmusik und Brauchtumspflege verfügt, daß für Musikdarbietungen mit

überwiegend urheberrechtlich ungeschützter Volksmusik keine AKM - Gebühr zu entrichten

ist. Die Befreiung gilt aber nicht, wenn das Musizieren in einem Gastbetrieb stattfindet.

 

Diese Beschränkung im Urheberrechtsgesetz müßte als ein weiterer Schritt zur Förderung der

heimischen Volksmusik umgehend aufgehoben werden, damit diese auch wieder vermehrt in

Gaststuben und nicht nur noch in Vereinsheimen gehört wird. Nicht zuletzt im Interesse an

einer lebendigen Wirtshauskultur wäre eine derartige Gesetzesänderung notwendig.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

“Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat eine Novelle zum

Urheberrechtsgesetz vorzulegen, mit der das Musizieren im Rahmen der Volksmusik in einem

Gastbetrieb von der AKM - Gebühr befreit wird.”

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß beantragt.