994/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I ..../1998, wie folgt geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I ..../1998, wie folgt geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen
wird (Regionalradiogesetz, BGBl. 506/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I .../1998,
wird wie folgt geändert.
Nach § 23 werden folgende §§ 23a und 23b eingefügt:
§ 23a. (1) Beim Bundeskanzleramt (Kulturangelegenheiten) ist ein Fonds zur Förderung
der freien Radioveranstalter/innen (Radiofonds) einzurichten.
(2) Kommerzielle Radioveranstalter/innen so wie der österreichische Rundfunk haben 3
% der aus den durch Werbeeinschaltungen in den Hörfunkprogrammen erzielten
Einnahmen in diesen Fonds einzuzahlen.
(3) Aus diesem Fonds sind zwei gleiche Einlagen, und zwar
a) eine zur Ausgleichsförderung (Ausgleichsfonds) und
b) eine zur Randlagen - und Qualitätsförderung (Qualitätsfond)
zu bilden.
(4) Der Ausgleichsfonds ist in monatlichen Zahlungen an die freien Veranstalte/innen
nach dem Verhältnis der von diesem im abgelaufenen Monat gesendeten ganzen
Programmstunden auszuschütten.
(5) Der Qualitätsfonds dient zur Unterstützung von Veranstalter/innen,
a) die aufgrund topographischer Benachteiligung einen erhöhten technischen
Übertragungsaufwand oder in Ermangelung von anderen Möglichkeiten einen
erhöhten Aufwand für Leistungen an Sendeanbieter/innen zu tätigen haben,
b) die einen erhöhten Aufwand zur redaktionellen oder inhaltlichen Gestaltung
ihres Programmes leisten.
(6) Die Unterstützung gem. Abs. 5 erfolgt über begründeten Antrag eines/einer
Radioveranstalters/Radioveranstalterin Diese Unterstützung ist im Ausmaß von
höchstens 100 v.H. des auf den/der Veranstalter/in entfallenden
Ausgleichsfondsbetrages zu gewähren.
(7) Der Radiofonds hat vor Gewährung der Unterstützung gem. Abs. 5 lit. a und b die
Stellungnahme der zuständigen Landesradiokommission einzuholen.
(8) Das BMföWuV hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und
Kunst Durchführungsverordnungen für den Radiofonds zu erlassen.”
§ 23b.
Begleitforschung
(1) Die Radioveranstalter/innen haben grundsätzliche Unternehmensdaten der
Regionalradiobehörde mitzuteilen.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Gesetzes sind Begleituntersuchungen
durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Das Bundeskanzleramt hat für
die finanzielle Bedeckung dieser Forschung zu sorgen.”
Begründung:
Im Maßnahmenkataloges des Ausschusses für Kultur und Erziehung des Europarates
(Doc.6344 vom 23.11.1990) wird eine ausreichende finanzielle Unterstützung der
Lokalradios (freie Radios nach diesem Gesetzesentwurt) gefordert, um eine umfassende
und qualitativ hochwertige Berichterstattung sicherzustellen. Auch die parlamentarische
Versammlung hat in ihrer Resolution 957/1991 festgehalten, daß zur Wahrung der
Unabhängigkeit die lokalen
Privatradios finanziell unterstützt werden sollten.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit ist es den freien Radios untersagt, Werbe - oder
Sponsoreinschaltungen zu senden. Um jedoch die Veranstaltung von freien Radios auch
finanziell abzusichern, soll beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr ein Radiofonds eingerichtet werden. Dieses Modell wird bereits derzeit in
Frankreich und in den USA erfolgreich praktiziert.
Der Radiofonds soll durch einen prozentmäßigen Anteil der Werbeeinnahmen des
öffentlich rechtlichen Hörfunkes sowie der kommerziellen Radios gespeist werden.
Durch den Radiofonds sollen einerseits die Grundausstattung und der Grundbetrieb
sichergestellt werden (Ausgleichsfonds). Andererseits soll dadurch der notwendige
erhöhte Aufwand abgedeckt werden, der zum Beispiel erforderlich ist, weil aufgrund
der Landschaftssituation zusäztliche Umsetzerstationen notwendig sind oder erhöhte
redaktionelle Ausgaben für besonders qualitativ hochstehende Sendungen anfallen.
Jeder/jede freie Radioveranstalter/in hat einen Anspruch auf eine Grundfinanzierung aus
dem Ausgleichsfonds und er/sie kann gleichzeitig eine Unterstützung aus dem
Qualitätsfonds beantragen. Im zweiten Fall hat der Radiofonds die Stellungnahme der
zuständigen Landesradiokommission einzuholen. Vor allem durch den "Qualitätsfonds"
soll ein Anreiz geschaffen werden, qualitativ hochstehende Sendungen zu produzieren.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.