994/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I ..../1998, wie folgt geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz, BGBl. I ..../1998, wie folgt geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen

wird (Regionalradiogesetz, BGBl. 506/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I .../1998,

wird wie folgt geändert.

 

Nach § 23 werden folgende §§ 23a und 23b eingefügt:

 

§ 23a. (1) Beim Bundeskanzleramt (Kulturangelegenheiten) ist ein Fonds zur Förderung

der freien Radioveranstalter/innen (Radiofonds) einzurichten.

 

(2) Kommerzielle Radioveranstalter/innen so wie der österreichische Rundfunk haben 3

% der aus den durch Werbeeinschaltungen in den Hörfunkprogrammen erzielten

Einnahmen in diesen Fonds einzuzahlen.

 

(3) Aus diesem Fonds sind zwei gleiche Einlagen, und zwar

 

a) eine zur Ausgleichsförderung (Ausgleichsfonds) und

 

b) eine zur Randlagen - und Qualitätsförderung (Qualitätsfond)

 

zu bilden.

(4) Der Ausgleichsfonds ist in monatlichen Zahlungen an die freien Veranstalte/innen

nach dem Verhältnis der von diesem im abgelaufenen Monat gesendeten ganzen

Programmstunden auszuschütten.

 

(5) Der Qualitätsfonds dient zur Unterstützung von Veranstalter/innen,

 

      a) die aufgrund topographischer Benachteiligung einen erhöhten technischen

          Übertragungsaufwand oder in Ermangelung von anderen Möglichkeiten einen

           erhöhten Aufwand für Leistungen an Sendeanbieter/innen zu tätigen haben,

 

     b)  die einen erhöhten Aufwand zur redaktionellen oder inhaltlichen Gestaltung

           ihres Programmes leisten.

 

(6) Die Unterstützung gem. Abs. 5 erfolgt über begründeten Antrag eines/einer

Radioveranstalters/Radioveranstalterin Diese Unterstützung ist im Ausmaß von

höchstens 100 v.H. des auf den/der Veranstalter/in entfallenden

Ausgleichsfondsbetrages zu gewähren.

 

(7) Der Radiofonds hat vor Gewährung der Unterstützung gem. Abs. 5 lit. a und b die

Stellungnahme der zuständigen Landesradiokommission einzuholen.

 

(8) Das BMföWuV hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und

Kunst Durchführungsverordnungen für den Radiofonds zu erlassen.”

 

§ 23b.

 

Begleitforschung

 

(1) Die Radioveranstalter/innen haben grundsätzliche Unternehmensdaten der

Regionalradiobehörde mitzuteilen.

 

(2) Während der Geltungsdauer dieses Gesetzes sind Begleituntersuchungen

durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Das Bundeskanzleramt hat für

die finanzielle Bedeckung dieser Forschung zu sorgen.”

 

Begründung:

 

Im Maßnahmenkataloges des Ausschusses für Kultur und Erziehung des Europarates

(Doc.6344 vom 23.11.1990) wird eine ausreichende finanzielle Unterstützung der

Lokalradios (freie Radios nach diesem Gesetzesentwurt) gefordert, um eine umfassende

und qualitativ hochwertige Berichterstattung sicherzustellen. Auch die parlamentarische

Versammlung hat in ihrer Resolution 957/1991 festgehalten, daß zur Wahrung der

Unabhängigkeit die lokalen Privatradios finanziell unterstützt werden sollten.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit ist es den freien Radios untersagt, Werbe -  oder

Sponsoreinschaltungen zu senden. Um jedoch die Veranstaltung von freien Radios auch

finanziell abzusichern, soll beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr ein Radiofonds eingerichtet werden. Dieses Modell wird bereits derzeit in

Frankreich und in den USA erfolgreich praktiziert.

 

Der Radiofonds soll durch einen prozentmäßigen Anteil der Werbeeinnahmen des

öffentlich rechtlichen Hörfunkes sowie der kommerziellen Radios gespeist werden.

Durch den Radiofonds sollen einerseits die Grundausstattung und der Grundbetrieb

sichergestellt werden (Ausgleichsfonds). Andererseits soll dadurch der notwendige

erhöhte Aufwand abgedeckt werden, der zum Beispiel erforderlich ist, weil aufgrund

der Landschaftssituation zusäztliche Umsetzerstationen notwendig sind oder erhöhte

redaktionelle Ausgaben für besonders qualitativ hochstehende Sendungen anfallen.

Jeder/jede freie Radioveranstalter/in hat einen Anspruch auf eine Grundfinanzierung aus

dem Ausgleichsfonds und er/sie kann gleichzeitig eine Unterstützung aus dem

Qualitätsfonds beantragen. Im zweiten Fall hat der Radiofonds die Stellungnahme der

zuständigen Landesradiokommission einzuholen. Vor allem durch den "Qualitätsfonds"

soll ein Anreiz geschaffen werden, qualitativ hochstehende Sendungen zu produzieren.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.