996/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12.Juni 1981, BGBl. 314,
über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) idF. BGBl. I Nr.
105/1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. 314, über die
Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) idF BGBl. I Nr. 105/1997
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. 314, über die Presse und andere
publizistische Medien (Mediengesetz) idF BGBl. I Nr. 105/1997 wird wie folgt geändert:
§ 41 Abs.2 lautet:
“(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in
Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die Tat
begangen worden ist. Das Landesgericht für Strafsachen Wien ist jedenfalls zuständig,
wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer ausländischen Rundfunksendung
begangen wurde.‘
Begründung:
Es ist nicht zweckmäßig, daß im Falle eines Verfahrens wegen eines Vergehens nach
dem Mediengesetz, bei dem die Betroffenen als auch die Rundfunkanstalt, die ihren Sitz
bzw. Wohnsitz zum Beispiel in Vorarlberg haben, die Verhandlung vor dem
Landesgericht Wien durchgeführt wird. Dies erscheint widersinnig und eine
Novellierung ist dringend notwendig.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.