996/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12.Juni 1981, BGBl. 314,

über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) idF. BGBl. I Nr.

105/1997 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. 314, über die

Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) idF BGBl. I Nr. 105/1997

geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. 314, über die Presse und andere

publizistische Medien (Mediengesetz) idF BGBl. I Nr. 105/1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 41 Abs.2 lautet:

 

“(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in

Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die Tat

begangen worden ist. Das Landesgericht für Strafsachen Wien ist jedenfalls zuständig,

wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer ausländischen Rundfunksendung

begangen wurde.‘

 

Begründung:

 

Es ist nicht zweckmäßig, daß im Falle eines Verfahrens wegen eines Vergehens nach

dem Mediengesetz, bei dem die Betroffenen als auch die Rundfunkanstalt, die ihren Sitz

bzw. Wohnsitz zum Beispiel in Vorarlberg haben, die Verhandlung vor dem

Landesgericht Wien durchgeführt wird. Dies erscheint widersinnig und eine

Novellierung ist dringend notwendig.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.