1002/AB

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 982/J-NR/1996 betreffend die Zusammensetzung der Fachkommission für das Auswahlverfahren um den Posten des Landesschulinspektors für das kaufmännische Schulwesen in Kärnten, die die Abgeordneten Mag.  Herbert Haupt und KollegInnen am 9. Juli 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

1.       Ist Ihnen der o.a. Sachverhalt bekannt?

 

Wenn ja, aus welchen Gründen wurde ein Mitglied des Lehrkörpers der HBLA Klagenfurt in die Fachkommission entsendet, obwohl man wußte, daß sich der Vorgesetzte des genannten Mitgliedes um die ausgeschriebene Stelle für den LSI beworben hat?

Wenn nein, werden Sie sich darüber informieren?

 

Antwort:

 

Der Sachverhalt ist mir bekannt.

 

In Kärnten gibt es ein Objektivierungsverfahren für die Besetzung aller gehobenen Planstellen, für die das Kollegium des Landesschulrates Dreiervorschläge zu erstellen hat (Kärntner Auswahlverfahren).  Das Auswahlverfahren hat das Ziel, diejenigen Bewerber auszuwählen, deren Fähigkeiten am besten mit den definierten Anforderungen übereinstimmen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 erfolgt die Bestellung der von den Fraktionen des Kollegiums vorgeschlagenen Experten durch den Präsidenten.

Bezüglich der Befangenheit von Mitgliedern gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 dieser Verordnung.

 

2.       Ist es Oberhaupt zulässig, daß ein Mitglied der Fachkommission ihren unmittelbaren Vorgesetzten im Rahmen des Auswahlverfahrens fachlich beurteilen darf?

 

Wenn ja, glauben Sie, daß in diesem Fall eine objektive Beurteilung Überhaupt möglich sein kann? Wenn nein, wie kam es im entsprechenden Fall zur Zusammensetzung der Fachkommission und hat die Beurteilung der Fachkommission Oberhaupt noch ihre Gültigkeit?

 

Antwort:

 

§ 10 Abs. 2 des Kärntner Auswahlverfahrens sieht vor, daß die Frage- und Wertungs-berechtigten Mitglieder für die öffentliche Anhörung und für das Bewerbungsgespräch ihre Befangenheit im Sinne von § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wahrzunehmen haben.  Das Vorliegen einer Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist stets vom betroffenen Verwaltungsorgan selbst wahrzunehmen.  Ein Ablehnungsrecht eines angeblich befangenen Organs steht nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Parteien im Verwaltungsverfahren nicht zu.

Die Zusammensetzung der Fachkommission für das Bewerbungsgespräch erfolgte gemäß § 8 des Kärntner Auswahlverfahrens.

 

3.       Sollte die Beurteilung der Fachkommission aufgehoben werden, wann wird es zu einem neuerlichen Auswahlverfahren kommen?

 

Antwort:

 

Die auf der Tagesordnung stehenden Bestellungen wurden mehrheitlich vom Kollegium beschlossen.

 

4.       Was gedenken Sie zu tun, daß es in Zukunft in puncto Zusammensetzung der Fachkommission zu keinem Abhängigkeitsverhältnis mehr kommt?

 

Antwort:

 

Es ist Aufgabe des jeweiligen Landesschulrates, die Zusammensetzung von Kommissionen, die Gutachten über Bewerber abzugeben haben, ordnungsgemäß vorzunehmen.

 

5.       Aus welchen Gründen wurde bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder auf einen Vertreter aus dem kaufmännischen Bereich verzichtet, obwohl es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um den Posten eines Landesschulinspektors für den kaufmännischen Bereich handelte?

 

Antwort:

 

Das Kärntner Auswahlverfahren ist ein für alle leitenden Funktionen vorgesehenes Auswahlverfahren.  Die Nominierung der Frage- und Wertungsberechtigten Mitglieder (Beobachter) für das Bewerbungsgespräch vor der Fachkommission ist im § 8 dieser Verord­nung geregelt.  Diese Regelung sieht keine Feingliederung für den Bereich der berufsbildenden höheren und mittleren Schulen vor, sodaß auch die Nichtnominierung eines Experten aus dem Bereich des kaufmännischen Schulwesens den Bestimmungen dieser Verordnung entsprach.