1005/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1050/J-NR/1996 betreffend die Einstellung von behinderten Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Bereich, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr und FreundInnen am 11. Juli 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Wie hoch war die Pflichtzahl für den Bereich Ihres Ministeriums für 1995?
Antwort:
1.528
2. Wie hoch ist die Anzahl der tatsächlich besetzten Pflichtstellen in dem unter Punkt 1 angeführten Bereich im Kalenderjahr 1995?
Antwort:
329
3. Wie hoch war die Anzahl der offenen Pflichtstellen in Ihrem Bereich für 1995?
Antwort:
1.199
4. Wie hoch war die Ausgleichsabgabe, die für den Bereich Ihres Ministeriums in den Jahren 1994 und 1995 an den Ausgleichstaxenfonds geleistet werden mußte?
Antwort:
Zu diesem Punkt der Anfrage verweise ich auf die Beantwortung durch den Herrn Bundeskanzler, da vom Bundeskanzleramt als Vertreter des Dienstgebers Republik Österreich für den Bund Zahlungen an den Ausgleichstaxenfonds geleistet werden.
5. Sind Sie, als die für Ihr Ministerium politisch Verantwortliche, grundsätzlich bereit, sich verstärkt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gerade in Ihrem Bereich einzusetzen und somit den anderen Bundesministerien mit gutem Beispiel voranzugehen? Wenn nein, warum nicht?
6. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie in dieser Causa im vergangenen Jahr gesetzt?
7. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie in dieser Causa setzen?
8. Wann werden Sie diese konkreten Maßnahmen setzen?
Antwort:
Selbstverständlich bin ich bereit, mich in verstärktem Ausmaß für die Einhaltung der
Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes einzusetzen.
Ich muß jedoch in diesem Zusammenhang gleich meinen Vorgängern wiederum darauf hinweisen, daß gerade das Unterrichtsressort zu jenen sehr personalintensiven Bereichen gehört, die aufgrund der betriebs- und aufgabenspezifischen Voraussetzungen die Beschäftigung begünstigter Invalider nur in eingeschränktem Umfang zulassen. Darüber hinaus ist in meinem Ressort noch auf folgenden Umstand zu verweisen: Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 ist der Bedienstete verpflichtet, den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden. Aufgrund eines solchen Bescheides hat der Beamte Anspruch auf Zusatzurlaub.
Dies trifft jedoch nicht auf Lehrer zu. Da sohin kein dienstrechtlicher Vorteil aus der Behinderung gegeben ist, ist anzunehmen, daß dieser Meldepflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen wird. Es wurde daher schon einige Male eindringlich auf die gesetzlich normierte Mitteilungspflicht hingewiesen und die Lehrer wurden gebeten, dieser Verpflichtung nachzukommen; dies unter der gleichzeitigen Zusicherung, daß durch den Umstand der Behinderung keinerlei dienstrechtliche Nachteile zu erwarten sind.
Trotz der für den Bereich meines Ressorts dargelegten Probleme wird selbstverständlich getrachtet, die Anzahl der behinderten Beschäftigten zu erhöhen. Dies geschieht einerseits durch generelle Weisungen - vor allem auch an die Landesschulräte andererseits durch Prüfung individueller Ansuchen.
Weiters ist festzuhalten, daß seit vielen Jahren die Errichtung behindertengerechter Schulgebäude zum Neubaustandard für Bundesschulen zählt, dieser Standard wird auch bei Generalsanierungen alter Gebäude angewendet. Es wurde daher bei allen Landesschulbereichen eine genügende Anzahl von Schulen gegründet, um gehbehinderten LehrerInnen und SchülerInnen die entsprechenden Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Gegenüber dem Jahr 1994 sind bereits insofern Erfolge eingetreten, als bei verringertem Personalstand (49.437 im Jahr 1994 gegenüber 48.088 im Jahr 1995) die Anzahl der beschäftigten begünstigten Behinderten von 284 auf 329 angestiegen ist.
Außerdem wurde im Bereich der Zentralleitung die Anzahl der Behindertenplanstellen von 4 auf 7 erhöht, und die Pflichtzahl 22 wird sogar um 14 übertroffen.