1022/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Riepl und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend benachteiligende Gesetzeslage für ehrliche Finder von nicht gewahrsamsfrei aufgefundenen Sachen, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
1.). Finden Sie diese Regelung richtig, denn im Grunde verleitet sie ehrliche Finder dazu, Gefundenes nicht abzugeben?
2. Wieviele Anträge auf Herausgabe eines Fundstückes sowohl im Bereich der Sicherheitsdirektion Wien als auch österreichweit, welche mit dem vorliegenden Fall rechtlich vergleichbar sind gab es in den letzten zehn Jahren?
3. Könnten Sie sich, für jene Bereiche, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen, eine Änderung der Gesetzeslage vorstellen?
Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 3:
Ich halte diese Regelung nicht für sachgerecht.
Die Überlegungen zur Schaffung eines neuen Fundgesetzes reichen bereits weiter zurück. Im Jahr 1976 erstellte das Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Inneres einen ersten Gesetzesentwurf, der die zivilrechtlichen Bestandteile dieses Gesetzesvorhabens enthielt. In die vorgeschlagenen Regelungen sollte auch das Finden vergessener und verlegter Sachen einbezogen werden; im besonderen sollte auch für solche im Sinn der Judikatur zu § 388 ABGB "nicht gewahrsamsfreie" Sachen ein Finderlohn vorgesehen werden. Dafür spricht vor allem die Überlegung, daß es letztlich auch den Interessen des Verlustträgers dient, wenn auch dem Finder vergessener und verlegter Sachen durch den Anspruch auf einen Finderlohn ein Anreiz dafür gegeben wird, diese dem Verlustträger auszufolgen oder bei der Fundbehörde abzugeben. Hinzu kommt, daß die Unterscheidung zwischen "verlorenen" Sachen einerseits und "vergessenen" sowie "verlegten" Sachen andererseits im Einzelfall wiederholt zu Schwierigkeiten und diffizilen Abgrenzungsfragen geführt hat.
Die Neuregelung des Fundrechts kann sich jedoch nicht auf die privatrechtlichen Fragen beschränken, sondern muß notwendigerweise auch öffentlich-rechtliche Regelungen über die Rechte und Pflichten der Fundbehörden umfassen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallen. Deshalb wurde das Regelungsvorhaben mit dem Bundesministerium für Inneres koordiniert. Auf der Grundlage von interministeriellen Beratungen zu dem Gesetzesprojekt im Jahr 1990 hat das Bundesministerium für Justiz den seinerzeitigen Entwurf für die zivilrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Fundbehörden überarbeitet. Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallende Fertigstellung der übrigen Bestandteile des Gesetzes steht jedoch noch aus.
Zu 2:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Inneres.