1033/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1019/J betreffend Bundesgebäudeverwaltung im Bundesheerbereich, welche die Abgeordneten DI Schöggl, Scheibner, DI Hofmann am 10.7.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage,.
Die Anzahl der Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen für die Verwaltung und bautechnische Betreuung und Liegenschaften des Bundesheeres beträgt 1503 (SOLL-Stand 1.7.96).
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage.-
Derzeit gibt es 440 Vertragsbedienstete und 1063 Beamte(Innen). Es gibt keine Angestellten.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nachstehend werden die Aufgaben der Bundesgebäudeverwaltungen beschrieben, wobei es sich nur um eine Aufzählung von Kernaufgaben handelt und die Leistungen der Bundesgebäudeverwaltungen sicherlich im einzelnen über diese Kernaufgaben hinaus gehen.
Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung:
Hausverwaltung
Verwaltung von unbebauten Liegenschaften
Liegenschaftsan-/verkauf, Grundstückstransaktionen
Miet- und sonstige Nutzungsverträge
Dienstbarkeiten
Aktualisierung der planlichen Unterlagen
Baumanagement:
Ausrichten von Architekten-Wettbewerben
Beratungsleistung für den gesamten Baubereich
Rechtsstreitigkeiten für den gesamten Baubereich
Neubau und Generalsanierung:
Baubetreuung: begleitende Kontrolle, Controlling Planung Hochbau/Haustechnik; Bauherrnfunktion Behördenkontakte, Mengenermittlung, Ausschreibungen Örtliche Bauaufsicht: Bauherrnfunktion, Abnahmen, Abrechnung
Instandhaltung:
Baubetreuung: begleitende Kontrolle, Controlling
Planung Hochbau/Haustechnik
Örtliche Bauaufsicht
Technische Betriebs- und Wartungsdienste:
Allgemeine Betriebs- und Wartungsdienste
Nachrichtentechnik
Handwerklicher Dienst:
z.B. Kesselhauspersonal
Spezielle örtliche Dienstleistungen
Sonderdienstleistungen immaterieller Art:
Liegenschaftsdatenbank
Liegenschaftsbestandsrechnung
Richtlinienerlässe - Vollzug
Ressortübereinkommen - Vollzug
Nutzerkoordination bei Mehrfachnutzung
Sonderdienstleistungen materieller Art:
Schneeräumung, Streudienst
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Der Sachaufwand der Bundesgebäudeverwaltung für die Bundesheerliegenschaften beträgt 164 Mio. S
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Der Personalaufwand der Bundesgebäudeverwaltung für die Bundesheerliegenschaften beträgt 485 Mio. S.
Antwort zu den Punkten 6, 6a, 7a, 7b, 8a, 8b und 11 (=7b):
Die Verwaltung der Bundesheerliegenschaften erfolgt, wie die Verwaltung aller sonstigen Liegenschaften und Bauten des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und seine ihm nachgeordneten Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung. Die Betreuung der Bundesheerliegenschaften ist lang erprobt und wird zu aller Zufriedenheit vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchgeführt. Eine Verlagerung der Aufgaben von BGV II Dienststellen auf das Bundesheer bringt keine Einsparungspotentiale. Eher sind kurz- und mittelfristig Mehraufwendungen zur Gründung und Auf rechterhaltung von Strukturen, wie sie bei der BGV II schon seit Jahrzehnten bestehen, zu erwarten.
Insbesondere ist das Fachwissen und das Know How, das auf den Erfahrungen des Bau- und Verwaltungsgeschehens auch außerhalb der Landesverteidigung durch die BGV II aufgebaut wurde, beim Bundesministerium für Landesverteidigung nicht in ausreichendem Umfang vorhanden.
Ganz wesentlich ist, daß die Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltungen II derzeit im Bundesdurchschnitt zu 25 % auch zivile Bauten und Liegenschaften des Bundes betreuen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die fachliche Kompetenz des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Verwaltung von Liegenschaften und bautechnischen Betreuung von Gebäuden ist bezüglich der Anlage zu § 2, Teil 2 Abschnitt J des Bundesministeriengesetzes 1986 gegeben für "Angelegenheiten des militärischen Bauwesen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des "Wirtschaftsministeriums" fallen, insbesondere Verwaltung einschließlich der Errichtung und Instandhaltung militärischer Befestigungsanlagen insbesondere von Kampf- und Waffenständen, verbunkerten Führungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, von militärischen Munitionslagern, von nicht ortsfest errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung sowie von Schieß- und Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen".
Die detailspezifische Auflistung des Gesetzes zeigt deutlich, daß nur ein enger Bereich von Kampfanlagen bautechnisch vom Verteidigungsministerium abgedeckt wird, während das große Volumen der Kasernen, Lager, Werkstätten und Amtsgebäude des Bundesheeres vom Wirtschaftsministerium betreut wird. Einleuchtend ist, daß der große Bau- und Verwaltungsbereich kapazitätsmäßig nicht einfach vom kleinen Spezialbereich der Kampfanlagen mit übernommen werden kann. Überlegt man aber eine Überleitung von Personal- und Finanzressourcen zum Verteidigungsministerium, so wäre konsequenterweise auch eine Überleitung bei allen anderen Nutzerressorts zu überlegen.
Antwort zu Punkt 7c der Anfrage:
Zusammenfassend wird festgestellt, daß gerade in der Zusammenfassung der Liegenschafts- und Bauverwaltung für alle Ressorts, d.h. auch einschließlich des Verteidigungsressorts, Synergieeffekte genutzt werden, die bei einer Aufteilung verloren gehen würden.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Es bestünde lediglich die Hoffnung auf einen pfleglicheren Umgang mit der Bausubstanz.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sieht keine Vorteile durch eine Selbstverwaltung der Bundesheerliegenschaften durch das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Bei einer Selbstverwaltung der Bundesheerliegenschaften durch das Bundesministerium für Landesverteidigung würde die im Bundesministeriengesetz 1986 für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgesehene und seit Jahrzehnten bewährte
Generalzuständigkeit hinsichtlich der Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes durchbrochen werden.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist unter anderem gemäß BIG-Gesetz Art. II lit. a) bis d) zur Verfügungstellung von technisch wirtschaftlichen Leitlinien, zum Ausgleich und zur Koordination des Raumbedarfes der Ressorts angehalten. Würde die Verwaltung der Bundesheerliegenschaften autonom durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgen, könnte das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten seinen Aufgaben nicht nachkommen. Die für die bau- und verwaltungstechnischen Abläufe notwendigen Strukturen hinsichtlich technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte, die im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten schon vorhanden sind, müßten im Bundesministerium für Landesverteidigung neu aufgebaut werden, was die Schaffung von sicherlich nicht wirtschaftlichen Parallelstrukturen bedeutete.
Im Übrigen ist bei der Realisierung der Selbstverwaltung der Bundesliegenschaften auch in nur einem Ressort zu befürchten, daß in den restlichen Ressorts ähnliche Strukturen aufgebaut würden, was im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Notwendigkeit bedenklich erscheint und die Generalzuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf lange Sicht in Frage stellt.