1035/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1065/J betreffend Aufnahme der B 312 in das AGR, welche die Abgeordneten Emmerich Schwemlein und Genossen am 11.7.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Eingangs darf festgestellt werden, daß der von Ihnen zitierte "§ 43 Abs. 2 letzter Satz" nicht, wie von Ihnen vermeint, dem AGR (European Agreement on Main International Traffic Arteries) entnommen ist, sondern der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO).  Das AGR enthält in seinen 18 Artikeln keine solche oder ähnliche Formulierungen.

 

Auch können durch das AGR der Republik Österreich keinerlei Verpflichtungen auferlegt werden" irgendwelche straßenpolizeilichen Maßnahmen auf ihrem Staatsgebiet vorzunehmen.

 

Auf Grundlage des AGR können daher die von Ihnen angesprochenen bestehenden Beschränkungen des Schwerverkehrs auf der B 312 weder aufgehoben noch irgendwie eingeschränkt werden.

 

Es wurde zwar die B 312 seitens der ECE in das E-Straßennetz aufgenommen, es wird aber der innerstaatlich autonome Schritt, nämlich die Erlassung einer begleitenden Landesverordnung, nicht gesetzt.  Somit werden entlang der B 312 die entsprechenden

"E-Tafeln" nicht aufgestellt.