1040/AB
B e a n t w o r t u n a
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Schließung medizinisch-diagnostischer Labors (Nr.1070/J).
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich ganz allgemein folgendes fest:
Wie hinlänglich bekannt, sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet sind und deren Geschäftsführung durch autonome Verwaltungskörper wahrzunehmen ist. Auf diese eigenverantwortliche Geschäftsführung, in deren Rahmen auch die Entscheidung über den Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit den Erbringern von Gesundheitsleistungen zur Sicherstellung des Gesetzesauftrages einer ausreichenden Versorgung der Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen der Krankenversicherung fällt, kann ich daher innerhalb meines gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes VI des Achten Teiles des ASVG über die Aufsicht des Bundes Einfluß nehmen. Demnach haben die zur Wahrung dieser Aufsicht des Bundes berufenen Behörden gemäß § 449 Abs.1 ASVG die Gebarung der Versicherungsträger dahingehend zu überwachen, daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Die Aufsicht kann auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstreckt werden; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und Selbstverwaltung der Versicherungsträger nicht unnötig eingreifen.
Ich habe zur Überprüfung der gegenständlichen Angelegenheit eine Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse zu den einzelnen Fragen der anfragenden Abgeordneten eingeholt, welche ich in Kopie beilege und auf deren Inhalt ich im einzelnen verweisen möchte. Die Äußerung der genannten Kasse bietet im Lichte der oben dargestellten Rechtslage keinen Anhaltspunkt dafür, daß mein Einschreiten in meiner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde über die Sozialversicherungsträger gerechtfertigt wäre.
Der Vollständigkeit halber teile ich h noch mit, daß ich auch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Stellungnahme in der gegenständlichen Angelegenheit ersucht habe. Dieser hat festgestellt, daß mit der vertragsärztlichen Stellenplanpolitik die Träger der sozialen Krankenversicherung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im § 342 Abs.1 Z 1 ASVG eine ausreichende ärztliche Versorgung für die Krankenversicherten und deren Angehörigen sicherzustellen haben und daß Vertragsarztstellen nicht nach Schlüsselzahlen (Kopfquoten) sondern aus regionaler Bedarfssicht im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) festgelegt werden.