1044/AB
Beantwortung
der Anfrage der Abg. 'Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
vom 1 1. Juli 1996, Nr. 1055/J,
betreffend die Einstellung von behinderten Menschen
nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
(verstaatlichte Betriebe, Pensionsversicherungsanstalten, Krankenkassen usw.)
Es trifft zu, daß die in der Anfrage aufgelisteten Dienstgeber ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachkommen.
Aus diesem Grund werden von meinem Ressort ständig intensive Bemühungen unternommen, die Zahl der in Beschäftigung stehenden behinderten Menschen zu erhöhen.
Da die Überprüfung der Beschäftigungspflicht alljährlich im nachhinein vorgenommen wird, liegen für das Kalenderjahr 1995 zum Teil noch keine Ergebnisse vor.
Die Anzahl der angeführten offenen Pflichtstellen muß sich nicht in jedem Fall mit dem Betrag der Ausgleichstaxe in Relation setzen lassen, da allfällige gemäß § 9a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gewährte Prämien auf die zu entrichtende Ausgleichstaxe angerechnet werden. Insbesondere im Bereich der "ehemaligen verstaatlichten Betriebe" führt dies in der Gesamtbetrachtung zu einer deutlich geringeren Ausgleichstaxe als der Zahl der offenen Pflicht-
stellen entsprechen würde, da in manchen "ehemaligen verstaatlichten Unternehmen" weit mehr begünstigte Behinderte beschäftigt werden, als das BEinstG vorschreibt.
Fragen 1 bis 3:
"Wie hoch war die Pflichtzahl für die Bereiche
a) ehemalige verstaatlichte Betriebe
b) Pensionsversicherungsanstalten (aufgegliedert nach den einzelnen Anstalten)
c) Krankenkassen (aufgegliedert nach den einzelnen Anstalten)
d) Hauptverband der Sozialversicherungsträger
e) Kammern (aufgegliedert nach den einzelnen Kammern)
f) ÖGB (aufgegliedert nach den einzelnen Fachgewerkschaften)
g) Kirchen (aufgegliedert nach den einzelnen Religionsgemeinschaften)
h) ORF
für das Jahr 1995?"
"Wie hoch war die Anzahl der offenen Pflichtstellen für die unter Punkt 1 a) - h) angeführten Bereiche für das Kalenderjahr 1995?"
"Wie hoch war die Ausgleichsabgabe, welche die unter Punkt 1 a) - h) angeführten Bereiche in den Jahren 1994 und 1995 an den Ausgleichstaxfonds leisten mußten (aufgegliedert nach Jahren)?"
Antwort:
Die berechneten Werte für die Pflichtzahlen, die offenen Pflichtstellen und die vorgeschriebenen Ausgleichstaxen für die Kalenderjahre 1994 und 1995 ergeben sich aus den folgenden Aufstellungen.
Hinsichtlich des unter Punkt 1 a) angeführten Bereiches der "ehemaligen verstaatlichten Betriebe" wurden die im Amtskalender 1992/93 genannten "Unternehmungen des ÖIAGKonzerns und bundeseigene Unternehmungen" mit Ausnahme der nicht in Österreich angesiedelten Betriebe zusammengefaßt.
Hinsichtlich der unter den Punkten 1 b), c), f), g), h) angeführten Bereiche ist darauf hinzuweisen, daß jene Dienstgeber, bei denen in der Rubrik "Ausgleichstaxe" "*)" vermerkt ist, ihre Einstellungspflicht überfüllt haben und daher Prämien beziehen.
Zu Punkt 1 f) ist festzuhalten, daß den einzelnen Fachgewerkschaften keine Dienstgebereigenschaft zukommt und diese daher nicht gesondert erfaßt sind.
a) ehemalige verstaatlichte Betriebe
Pflichtzahl offene. Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe
Pflichtstellen
1995 1995 1994 1995
703 68 1,340.790 959.796
b) Pensionsversicherungsanstalten
Pflichtzahl off. Pflichtstellen Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe
1995 1995 1994 1995
AUVA 139 0 * *
PVArb 148 0 * *
PVAng 117 0 37.400 0
BVA 53 0 0 0
VA d. Österr. Bergbaues 10 0 0 0
SVA d.gewerbl. Wirtschaft 60 25 536.690 562.560
SVA d.Bauern 66 0 * *
VA d.Österr. Eisenbahnen 29 6 173.910 151.680
c) Krankenkassen
Pflichtzahl off. Ausgleichstaxe
Pflichtstellen Ausgleichstaxe
1995 1995 1994 1995
WGKK 124 0 0 0
KFA 21 12 244.970 241.920
NÖGKK 55 18 503.030 466.560
BGKK 9 3 3.740 46.080
OÖGKK 77 0 0 0
StmkGKK 10 0 0 0
KGKK 22 0 33.660
SGKK 23 0 0 0
TGKK 23 0
VGKK 13 0 0 7480
Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfer- 7 0
tigungskasse
Pharmaz.Gehaltskasse f Öster. 1 0 0
Betriebskrankenkasse d. Wr. 3 3 67.320 69.120
Verkehrsbetriebe
d) Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Pflichtzahl off. Pflichtstellen Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe
1995 1995 1994 1995
9 2 44.880 34.560
e) Kammern
Pflichtzahl off. Pflichtstellen Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe
1995 1995 1994 1995
Wirtschaftskammern 118 61 2,030,600 1,321,843
Arbeiterkammern 89 7 121,089 94,886
österr. Ärztekammern 9 5 57,970 98,020
Österr. Apothekerkammer 2 1 22,440 23,040
Landwirtschaftskamrnern 79 34 563,931 572,160
Kammer d. Wirtschaftstreuhänder- 1 1 0 0
der
f) ÖGB
Pflichtzahl
1995
81
g) Kirchen
Pflichtzahl off. Pflichtst. Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe
1995 1995 1994 1995
Erzdiözese Wien 48 10 * 51284
Diözese Eisenstadt 6 1 1670 17280
Diözese St. Pölten 16 5 173010 134400
Diözese Linz 39 7 48620 53760
Diözese Graz-Seckau 15 3 52360 68658
Bischöfl. Ordinariat Innsbruck 9 3 35530 50345
Finanzkammer der Diözese 10 5 157080 128640
Gurk
Finanzkammer der Erzdiözese 11 4 61710 92160
Salzburg
Finanzkammer der Diözese 5 3 61710 80640
Feldkirch
Evang. Kirche 0 0 0 0
Altkath. Kirche 1 1 22440 23040
Israelit. Kultusgem. 4 2 0 15360
Mormonen 0 0 * *
h) ORF
Pflichtzahl off. Pflichtstellen Ausgleichstaxe Ausgleichstaxe
1995 1995 1994 1995
190· 0 0 0
Fragen 4 und 5:
"Wie hoch war die Pflichtzahl für folgende Geldinstitute
a) Bank Austria
b) BAWAG
c) Österreichische Postsparkasse
d) CA
e) Erste Österreichische Sparkasse
f) Raiffeisenbank
für das Kalenderjahr 1995?"
"Wie hoch war die Anzahl der offenen Pflichtstellen für die unter Punkt 4 a) bis f) angeführten
Bereiche für das Kalenderjahr 1995?"
Antwort:
Vorweg darf auf die allgemeinen Ausführungen bzw. auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen werden.
Die gewünschten Daten ergeben sich aus nachstehender Tabelle, wobei für die Bank Austria derzeit noch keine Daten vorliegen.
Pflichtzahl off. Pflichtstellen Ausgleichstaxe
1995 1995 1995
BAWAG 92 61 1,355,066
ÖPSK 17 13 289,920
CA 275 152 3,546,240
Erste Österr. Sparkasse 159 72 1,735,368
Raiffeisenkassen 1041 63 1,449,600
Frage 6:
"Wurde bereits eine ressortbezogene Begleichung der Ausgleichstaxen eingeführt? Wenn nein, warum nicht?"
Antwort.,
Eine ressortbezogene Begleichung der Ausgleichstaxe wurde bisher nicht eingeführt.
Der derzeitigen Regelung des § 4 Abs. 2 BEinstG folgend, sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer des Bundes zusammenzufassen.
Nach den Vorschriften des Haushaltsrechtes liegt die Dienstgeberkompetenz und damit die alleinige Verpflichtung zur Bezahlung der Ausgleichstaxe beim Bundeskanzler.
Grundsätzlich möchte ich festhalten, daß ich die ressortbezogene Begleichung der Ausgleichstaxe, wie auch von meinem Amtsvorgänger in früheren parlamentarischen Anfragebeantwortungen dargelegt, für sinnvoll erachte, da diese Regelung meiner Ansicht nach einen verstärkten Anreiz für den jeweiligen Bundesminister, behinderte Menschen einzustellen, bietet.