1048/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 977/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom 9. Juli 1996, betreffend Geldwäsche in Österreich - Anonymität, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 6.:
Alle Fragen im Zusammenhang mit der Ermordung des Geschäftsmannes L. können aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden vom Bundesministerium für Finanzen nicht beantwortet werden. Ich ersuche hierfür um Verständnis.
Zu 7.:
Unabhängig von etwaigen derzeit anhängigen Fällen möchte ich im folgenden die aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wichtigsten bisher getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche chronologisch darstellen:
Der Gefahr des Mißbrauchs von Kreditinstituten zur Geldwäscherei wurde erstmals bereits im
Jahr 1987 durch eine Vereinbarung zwischen der Österreichischen Nationalbank und den Banken Rechnung getragen. Diese Vereinbarung hatte bewirkt, daß bei Erreichen einer Transaktionsgröße von 1 00.000 US-$ verfolgbare Spuren gesichert wurden.
Im Einvernehmen mit der Bankenaufsicht und der Österreichischen Nationalbank haben Österreichs Kreditinstitute am 8. Juni 1989 die "Sorgfaltspflichterklärung des österreichischen Bankwesens" beschlossen und damit die obige Vereinbarung abgelöst. Die Kreditinstitute verpflichteten sich darin, bei Beträgen von 50.000 US-$ und darüber in jedem Fall die Identität und Anschrift des Kunden zweifelsfrei festzustellen und festzuhalten.
Am 13. Jänner 1992 wurde diese Sorgfaltspflichterklärung erweitert. Kreditinstitute dürfen Schaltertransaktionen in allen Fremdwährungen in einem Gegenwert von mehr als 200.000 S nur vornehmen, wenn der Kunde seine Identität bekanntgibt und durch ein beweiskräftiges Dokument nachweist. Die Kreditinstitute haben außerdem beschlossen, Kunden abzuweisen bzw. die Geschäftsbeziehung mit ihnen abzubrechen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Kontengelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen. Österreich hat von Anfang an bei der von den großen lndustrieländern (G-7) im Juli 1989 eingesetzten Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche (Financial Action Task Force on Money Laundering, FATF) mitgearbeitet. Die von der FATF ausgearbeiteten vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei hat Österreich akzeptiert und setzt sie nun schrittweise um.
Die Österreichische Nationalbank hat außerdem in ihrer devisenrechtlichen Kundmachung DL 2/91 eindeutig festgehalten: "inländische Banken sind weiterhin verpflichtet, bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden den devisenrechtlichen Status (die devisenrechtliche In- oder Ausländereigenschaft) zu klären. Darüber hinaus sind bei der Begründung/Eröffnung von Konten, Guthaben und Depots aller Art für einen Ausländer sowie bei der Begründung von Währungsguthaben für einen Inländer anhand von Unterlagen (z.B. Personaldokument) der Name und der Wohn- oder Firmensitz des Kunden sowie jenes Dokument festzuhalten, mit dem sich der Kunde ausgewiesen hat." Ausgenommen davon blieben nur Wertpapierdepots bis zu einem Gesamtausmaß von 10 Mio.S.
Mit dem neuen Bankwesengesetz (BWG) und den neuen Strafrechtsbestimmungen (§§ 165 und 278 Abs. 2 StGB) wurde die Geldwäscherei-Richtlinie der EU ins österreichische Recht umgesetzt. Die ldentifizierungspflicht der Bankkunden ist umfassend geregelt. Insbesondere sind seither - mit Ausnahme der Bereiche Spareinlagen und \Wertpapier-Depots Kundenbeziehungen nur noch legitimiert möglich. Die 15.000 ECU-Grenze (ca. 200.000 S) für Einmaltransaktionen wurde gleichfalls eingezogen. Es besteht eine Anzeigepflicht bei Verdacht der Geldwäsche an die Behörde. In diesem Fall sind auch Informationen über den -wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Die Belegaufbewahrungspflicht beträgt 5 Jahre allgemein, für Identitätsnachweise zudem 5 Jahre nach Beendigung der Kundenbeziehung. Weiters besteht die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Schulung der Bankmitarbeiter und zur Veranlassung organisatorischer Maßnahmen gegen die Geldwäsche.
Die Österreichische Nationalbank hat die Ausnahme von der devisenrechtlichen Identifizierung der Eigentümer von Wertpapierdepotkonten bis zur Höhe von 10 Mio. S beginnend mit 1. Jänner 1994 beseitigt.
Am 27. Februar 1995 hat das österreichische Bankwesen auf Initiative des Bundesministeriums für Finanzen und der Österreichischen Nationalbank seine Haltung dokumentiert, daß es kein Hort für Fluchtgelder sein will und eine Erklärung betreffend das Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht abgegeben. Diese Erklärung dient als Interpretationshilfe zu § 39 BWG (Sorgfaltspflicht).
Mit 1. August 1996 wurde § 40 BVVG novelliert. Seither ist die Eröffnung neuer Wertpapierkonten oder der Erwerb von Wertpapieren für bestehende Wertpapierkonten nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten wurde.
Diese schrittweise Verschärfung des Kampfes gegen die Geldwäscherei hat sicherlich dazu beigetragen, daß Geldwäscherei in größerem Umfang in Österreich sowie Störungen der österreichischen Finanzmärkte bisher vermieden werden konnten. Wie schon in der Vergangenheit werden auch in Zukunft alle Maßnahmen ergriffen werden, die der besseren Bekämpfung der Geldwäscherei dienen.
Zu 8.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres.