107/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Dr. Pumberger, Wenitsch
haben am 31. Jänner 1996 unter der Nr. 55/J an mich beiliegende
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Gefährdung
durch "Elektrosmog" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu den Ausführungen in der Präambel der Anfrage ist zu
bemerken, daß sich der in dem zitierten Kurier-Artikel vom
9.1.1996 erwähnte Auftrag an das ÖFZS selbstverständlich nicht
auf eine vermutete Sammeltätigkeit beschränkt, sondern eine
Bewertung der dokumentierten Forschungsresultate der
vergangenen Jahre über die Wirkung nieder- und hochfrequenter
elektromagnetischer Felder beinhaltet. Vertragsgemäß sind die
Ergebnisse dieses Auftrags im Herbst dieses Jahres vorzulegen.
Die von Radaranlagen erzeugten elektromagnetischen Felder sind
der Art nach den hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
zuzuordnen und werden durch den gegenständlichen Auftrag an das
ÖFZS miterfaßt.
Zu Frage 1 :
Die angesprochene Studie über die Kontrolle allfälliger
Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen und deren
Nachkommenschaft durch nichtionisierende Wechselfelder ( unter
besonderer Berücksichtigung von Mikrowellen und Radarwellen )
sowie durch statische und aperiodische elektrische und
magnetische Felder wurde unter Federführung des
Österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf ( ÖFZS ) als
interdisziplinäres Forschungsproj ekt der Seibersdorfer
Institute für Physik und Biologie in Zusammenarbeit mit dem
Institut für Nachrichtentechnik der Technischen Universität
Wien, der Versuchsanstalt für Biomedizinische Technik der
Technischen Universität Graz und dem Joliot-Curie Institut
Budapest durchgeführt . Die im Rahmen dieser Studie gestellte
Aufgabe umfaßte die Erfassung der wichtigsten Verursacher in
Medizin, Technik und Forschung bei den einzelnen Strahlenarten,
die Erfassung der zum damaligen Zeitpunkt bekannten bzw. in
Diskussion stehenden Wirkungen der einzelnen Strahlenarten und
die Bewertung ihrer strahlenschutztechnischen Relevanz , die
Erfassung der für die einzelnen Verursacher typischen
Strahlenfelder, die Ausarbeitung einer Übersicht über
allfällige in einzelnen Ländern bestehende Regelungen, die
Ausarbeitung von Empfehlungen für Personenschutzgrenzwerte nach
dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik , die in
österreichische Regelungen ( zB . Normen ) Eingang finden sollten,
sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen für allfällige
Schutzmaßnahmen.
Zu Frage 2 :
Die in Aussicht gestellte Aktualisierung wurde Anfang des
heurigen Jahres in Auftrag gegeben.
Zu Frage 3 :
Der Auftrag umfaßt die Erstellung einer Studie zur Erfassung
und Bewertung der Ergebnisse neuerer Untersuchungen, eine
Bestandsaufnahme und Diskussion aktueller Grenzwerte , die
Ausarbeitung von Empfehlungen für Kontroll- und Schutzmaßnahmen
sowie die Aktualisierung der bestehenden Literaturdatenbank.
Zu Frage 4 :
Seitens meines Ressorts wurde zu keiner Zeit behauptet, daß die
Forschungstätigkeit des ÖFZS durch eine "Sammeltätigkeit"
ersetzt wird, derartiges ist aus dem zitierten Artikel auch
nicht zu entnehmen; vielmehr wird im Zitat dieses Artikels auf
die Notwendigkeit der Schaffung eines wissenschaftlichen
Hintergrundes für eine Grenzwertfestlegung hingewiesen.
Zu Frage 5 :
Im Themenbereich Elektrosmog ist für die in Frage 1
dargestellte Studie des ÖFZS ein Betrag von insgesamt
S 2,155.800 aufgewendet worden.
Zu Frage 6 :
Für die seinerzeitige Studie wurden vom Auftragnehmer
Zwischenberichte zum Nachweis des vertragsgemäßen Fortganges
der Arbeiten sowie ein dreibändiger Abschlußbericht vorgelegt.
Für die jüngst in Auftrag gegebene Studie liegen derzeit noch
keine Berichte vor.
Zu Frage 7 :
Der dreibändige Abschlußbericht wurde im Auftrag meines
Ressorts vom ÖFZS in begrenzter Stückzahl aufgelegt und den mit
Fragen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen
vor den Gefahren durch nichtionisierende Strahlung befaßten
Behörden und sonstigen interessierten Stellen, wie dem
Österreichischen Normungsinstitut, zur Verfügung gestellt. Die
Ergebnisse dieses Berichtes stellten die Grundlage für die
Erarbeitung der österreichischen Strahlenschutznormen ÖNoRM S
1119 "Niederfrequente elektrische und magnetische Felder,
Zulässige Expositionswerte zum Schutz von Personen im
Frequenzbereich 0Hz bis 30 kHz " und ÖNORM S 1120 "Mikrowellen
und Hochfrequenzfelder, Zulässige Expositionswerte zum Schutz
von Personen im Frequenzbereich 30 kHz bis 3000 GHz ,
Messungen " , dar .
Die Inhalte dieser beiden Normen fanden seither ihren
Niederschlag in den Sachverständigengutachten im Rahmen
behördlicher Bewilligungsverfahren für Anlagen, die
elektromagnetische Felder emittieren. Die beiden Normen wurden
als österreichischer Beitrag in die Ausarbeitung der
europäischen Vornorm EVN 50166-2 eingebracht . Die Oualität des
österreichischen Beitrages wurde vom Europäischen
Elektrotechnischen Komitee in der Weise hervorgehoben, daß ein
Mitarbeiter des ÖFZS zum Vorsitzenden des entsprechenden
Technischen Komitees bestellt wurde . Als weiteres Ergebnis der
Studie hat das ÖFZS unter Einsatz beträchtlicher eigener
Geldmittel ein Laboratorium für elektromagnetische Felder und
später auch ein Laserschutzlabor errichtet. Damit wurden in
Österreich für die praktische Durchführung des Strahlenschutzes
betreffend nichtionisierende Strahlung erforderliche technische
Einrichtungen geschaffen. Der hohe Qualitätsstandard dieser
Einrichtungen und die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter
fanden ihren Niederschlag in der Bestellung weiterer
Mitarbeiter des ÖFZS zu Mitgliedern der in diesem Gebiet
tätigen internationalen Organisationen.
Zu Frage 8 :
Die Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen
hängen primär vom Frequenzbereich ab . Während im
Niederfreguenzbereich Reizwirkungen auf Nerven- und
Muskelzellen maßgeblich sind , steht im Hochfrequenzbereich die
Wärmewirkung im Vordergrund . Unter Berücksichtigung
entsprechender Sicherheitsfaktoren wurden Grenzwerte zum Schutz
von Personen festgelegt ( wobei Österreich, wie bereits erwähnt ,
eine Vorreiterrolle hatte ) , die als Schwellenwerte anzusehen
sind, sodaß bei Unterschreiten dieser Werte eine
Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist .
Hinsichtlich Radaranlagen, Richtfunksendern und Fernsehsendern
ist die Strahlenbelastung der Bevölkerung schon durch die
Positionierung der Sender deutlich niedriger als durch die
Belastung der bereits erwähnten in Normen festgelegten
Grenzwerte . Dies trifft für die bei den Sendeanlagen
beschäftigten beruflich strahlenexponierten Personen nicht von
vornherein zu , sodaß spezielle Strahlenschutzmaßnahmen
erforderlich sein können, die im Einzelfall nach Einholung von
Sachverständigengutachten unter Beachtung der ÖNORM S 1120
bescheidmäßig festgelegt werden müssen.
Die Problematik möglicher gesundheitsschädlicher Auswirkungen
anderer biologischer Effekte durch Exposition mit Magnetfeldern
von Hochspannungsleitungen oder durch die Einwirkung
niederfrequent gepulster Hochfreguenzfelder von Mobiltelefonen
wird seit einigen Jahren intensiv untersucht . Nach Meinung der
Internationalen Kommission für den Schutz vor
Nichtionisierender Strahlung ICNIRP sind j edoch die Ergebnisse
der bisher bekannten epidemiologischen Studien für eine
Bewertung gesundheitlicher Risken nicht ausreichend und daher
auch nicht für die quantitative Festlegung von Grenzwerten oder
Schutzvorschriften verwendbar .
Zu Frage 9 :
Das Problem der elektromagnetischen Felder wurde von der
österreichischen Strahlenschutzkommission Ende 1994
aufgegriffen. Diese hat einstimmig die Gründung eines
Unterausschusses zur Beratung der wesentlichen Inhalte einer
gesetzlichen Regelung dieser Materie beschlossen. Es ist zu
erwarten, daß die Beratungen in diesem Unterausschuß im Laufe
dieses Jahres mit der Vorlage eines akkordierten Vorschlages
für den fachlichen Inhalt entsprechender Rechtsvorschriften
abgeschlossen werden können. In die Beratungen soll auch das
Ergebnis der jüngst in Auftrag gegebenen Studie einfließen.
Vorarbeiten für eine gesetzliche Regelung sind auch deshalb
erforderlich, da die EU einen Richtlinienvorschlag zum Schutz
der Arbeitskräfte - das sind Arbeitnehmer und entsprechende
Tätigkeiten ausführende Selbständige , wie Gewerbetreibende ,
Ärzte , Ingenieurkonsulenten etc . - vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen erarbeitet hat .
Zu Frage 10 :
Standardisierte Meßverfahren für elektromagnetische Felder
einschließlich der erforderlichen Meßgeräte, Prüf- und
Kalibriereinrichtungen stehen im ÖFZS im Rahmen der staatlich
akkreditierten Prüfstelle für Strahlenschutz bereits zur
Verfügung .
Zu Frage 11 :
Die Priorität bei der Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit
möglichen Gesundheitsgefährdungen durch Nichtionisierende
Strahlung sehe ich weniger in der Erstellung eines
elektromagnetischen Immissionskatasters , sondern vielmehr in
der Schaffung rechtlich verbindlicher und transparenter
Regelungen unter Festsetzung gesicherter
Personenschutzgrenzwerte , die eine allfällige spätere Schaffung
eines Immissionskatasters überhaupt erst sinnvoll machen
würden.
Die Festlegung gesetzlicher Personenschutzgrenzwerte setzt
j edoch voraus , daß diese Grenzwerte nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik gesichert sind , wozu die Studie , mit
der das ÖFZS betraut wurde , im Sinne einer Zusammenfassung und
Bewertung der oben erwähnten Effekte beitragen soll .
Zu Frage 12 :
Wie bereits erwähnt , hat die EU als ersten Schritt für
einheitliche gesetzliche Regelungen dieser Materie einen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitskräfte vor der Gefährdung durch physikalische
Einwirkungen erstellt , der Gegenstand von Beratungen in einer
Ratsarbeitsgruppe sein wird, an denen auch österreichische
Vertreter teilnehmen werden.
Zu Frage 13 :
Der Begriff Laserkanone ist in der gegenständlichen Anfrage
nicht ausreichend definiert. Es wird angenommen, daß sich die
gegenständliche Frage auf Lasergeräte bezieht, die von der
Exekutive für Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden. Diese
Geräte sind nach dem Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle
gemäß ÖNORM/IEC 825 in die Sicherheitsklasse 1 einzuordnen,
sodaß schädliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze bei
bestimmungsgemäßem Einsatz auszuschließen sind.