1071/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Auf die-aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. Holger Bauer und Genossen vom 10. Juli 1996, Nr. 994/J, betreffend Vorfälle im Zusammenhang mit der Kündigung von Dkfm. Dr. Dieter Wintersberger, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind in der Rechtssache Dkfm. Dr. Wintersberger bisher Kosten (inklusive der unter Punkt 3 angeführten Refundierungen an die Münze Österreich AG) in Höhe von 1.220.811,48 S entstanden.
Zu 2.:
Der Bund ist aufgrund einer Vereinbarung mit der Münze Österreich AG (side-letter zum Sacheinlagevertrag vom April 1989) verpflichtet, Kosten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Dkfm. Dr. Wintersberger erwachsen, der Münze Österreich AG zu refundieren.
Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauptmünzamtes, der durch das im Herbst 1988 beschlossene Scheidemünzengesetz bewirkt wurde (BGBl. Nr. 597/1988), war das Ausmaß des Rechtsstreites noch nicht vorhersehbar.
Der Sacheinlagevertrag vom April 1989 resultiert aus der im § 1 Abs. 3
Scheidemünzengesetz vorgesehenen Prüfung und Bestätigung der Einbringungsbilanz des
Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes durch einen vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer und weist, da sich ein längerer
Rechtsstreit abzuzeichnen begann, im side-letter die von der Münze Österreich AG gewünschte Vereinbarung zu Refundierung der gegenständlichen Kosten auf.
Die Vereinbarung lautet im anfragegegenständlichen Punkt folgendermaßen:
"Weiters wird bestätigt, daß die Republik Österreich die Münze Österreich AG bei allfälligen dienst- oder arbeitsrechtlichen Ansprüchen des ehemaligen Leiters des Österreichischen Hauptmünzamtes, Dkfm. Dr. Dieter Wintersberger, im vollen Umfang schad- und klaglos halten wird."
Zu 3.:
Die der Münze Österreich AG im Lauf der Verfahren erwachsenen und vom Bund refundierten Kosten belaufen sich bisher auf insgesamt 893.808,31 S.
Zu 4. und 5.:
Aufgrund des im Arbeitsrecht anerkannten Konversionsprinzips wirken unbegründete Entlassungen als fristwidrige Kündigungen, weshalb es keines gesonderten Ausspruches einer Kündigung bedurfte.
Aus diesem Grund hat der OGH im vorliegenden Fall auch geprüft, ob das Dienstverhältnis im Hinblick auf die vereinbarte Anwendung der - im Gegensatz zum Vertragsbedienstetengesetz keinen Kündigungsschutz gewährenden Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes wirksam beendet wurde (siehe Urteil des OGH vom 10. Dezember 1993, 9 ObA 256, 257/93, S 30).
Eine Auflösung des Dienstverhältnisses (durch die als Kündigung zu wertende Entlassung) wurde vom OGH nur deshalb verneint, weil Dkfm. Dr. Dieter Wintersberger zum Zeitpunkt -der Auflösung des Dienstverhältnisses der Schutz nach § 8 Abs. 2 lnvalideneinstellungsgesetz (nunmehr Behinderteneinstellungsgesetz) zukam, wenngleich die lnvalideneigenschaft des Klägers erst nachträglich rückwirkend festgestellt wurde.
Zu 6.:
Die Gründe für die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind in dem umfangreichen Zivilverfahren ausführlich dargelegt und durch die Entscheidungen in zwei Instanzen auch anerkannt worden. Dazu verweise ich auch auf die Beantwortung der Punkte 4 und 5 sowie 8 und 9. Ferner ist klarzustellen, daß es unrichtig ist, daß die Münze Österreich AG "das Fortbestehen des Dienstverhältnisses als Vorstandsdirektor vom
31. Dezember 1993 angedeutet hat".
Wie mir berichtet wurde, hat die Münze Österreich AG lediglich im Verfahren über die Gehaltsnachzahlung das Eventualvorbringen erstattet, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Münze Österreich AG im Hinblick auf die Bestimmung des § 75 Aktiengesetz jedenfalls nach fünf Jahren, somit bereits am 31. Dezember 1993 geendet hätte, ohne daß mit diesem Vorbringen ein Anspruch des Klägers auf eine Position im Vorstand der Münze Österreich AG zugestanden wird.
Zu 7.:
Eine Zustimmung der Kündigung nach § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes wurde eingeholt und mit rechtskräftigem Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 20. April 1995, ZI. 42.024/9-7/95, erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat Dkfm. Dr. Wintersberger Beschwerden beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die derzeit noch anhängig sind.
Zu 8. und 9.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen berührt der vorliegende Fall keine grundsätzlichen Fragen der Sozialpolitik.
Die Verfahrensdauer lag außerhalb des Einflußbereiches des Bundesministeriums für Finanzen. Im übrigen sind das Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 3. September 1992, 21 Cga 1043/88-64, und das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 28.Mai 1993, 33 Ra 22/93, übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß die dienstlichen Verfehlungen des Klägers sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz anzusehen sind. Auch die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in ihrem Bescheid vom 20. April 1995, ZI. 42.024/9-95, festgestellt, daß Dkfm. Dr. Wintersberger die Vertrauensbasis zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses beträchtlich erschüttert hat und sein Verhalten einem Entlassungsgrund nahekommt, weshalb unter Mitberücksichtigung der gesicherten wirtschaftlichen Lage des Genannten ein besonderer Ausnahmefall zur Erteilung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung vorliegt.
Zu 10.:
Nach den mir vorliegenden Informationen wurde das arbeitsgerichtliche Verfahren über die von Dkfm. Dr. Wintersberger für die Jahre ab 1991 begehrte Entgeltnachzahlung in der Verhandlung vom 12. Juni 1996 geschlossen.
Die Entscheidung ergeht schriftlich; ein Urteil wurde den Parteien bisher noch nicht zugestellt.
Zu 11. 13. und 16.:
Die Finanzprokuratur hat sich beim Bundesrechenamt keine Unterlagen über den
Pensionsbezug des Dkfm. Dr. Wintersberger besorgt, da ihr dieses Material vom
Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt wurde.
Die Verwertung dieser Unterlagen in einem gemeinsam mit der Münze Österreich AG bzw. deren Rechtsvertreter verfaßten Schriftsatz war zur Durchsetzung der Rechte der Republik Österreich und der Münze Österreich AG (Darlegung der mangelnden sozialen Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers) notwendig.
Da bereits wie mir berichtet wurde im Arbeitsgerichtsverfahren der gesamte Personalakt des Klägers über seinen eigenen Antrag beigeschafft und verlesen wurde und somit alle für die Pensionsbemessung wesentlichen Daten in einer öffentlichen Verhandlung bekanntgegeben wurden, bestand im Sinne des § 1 Datenschutzgesetzes (DSG) kein schutzwürdiges Interesse des Dkfm. Dr. Wintersberger an der Geheimhaltung der Höhe des Pensionsbezuges.
Im übrigen wäre drauf hinzuweisen, daß sich die Berechtigung zur Übermittlung der Daten auf § 7 Abs. 2 bzw. 3 DSG gründet.
Zu 12.:
Die Berechtigung der Finanzprokuratur zur Bekanntgabe der Höhe des Pensionsbezuges an den Behindertenausschuß beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, gegründet sich auf § 7 Abs. 2 DSG.
Zu 14.:
Die Vorgangsweise des Bundesrechenamtes und der Finanzprokuratur steht völlig im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Zu 15.:
Inwieweit derartige prozeßrelevante Daten der Finanzprokuratur im Sinn des § 7 Abs. 2 und 3 DSG zur Verfügung gestellt werden, wird von Fall zu Fall entschieden und mit besonderer Sorgfalt gehandhabt.
Zu 17.. 18. und 19.:
Da nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen kein Hinweis auf eine Verletzung des
DSG vorliegt und daher die Geheimhaltung personenbezogener Daten im
Bundesministerium für Finanzen gewährleistet erscheint, besteht für mich weder eine
Veranlassung, eine Untersuchung betreffend die Weitergabe der Daten einzuleiten, noch für
Konsequenzen und weitere Vorkehrungen.
Zu 20.:
Durch das Bundesrechenamt erfolgte keine direkte Übermittlung personenbezogener Daten an die Finanzprokuratur, obwohl dies, wie bereits dargelegt, nach § 7 Abs. 2 DSG zulässig wäre.
Zu 21.:
Übermittlungen erfolgen an jene Stellen, die im Datenverarbeitungsregister als Übermittlungsempfänger eingetragen sind. Falls darüber hinaus im Einzelfall zulässige Übermittlungen erfolgen (z.B. an den Rechnungshof), werden sie gern. § 7 Abs. 4 DSG so protokolliert, daß dem Betroffenen Auskunft nach § 1 1 DSG gegeben werden kann.