1073/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 12. Juli 1996, Nr. 1078/J, betreffend Zulassungsbedingungen zum 74. Grundlehrgang für dienstführende Zollwachebeamte, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Von den angesprochenen Dienststellen beim Hauptzollamt Wien sowie der Zollämter Berg und Nickelsdorf wurden aufgrund der im Auswahlverfahren erreichten Punktezahlen insgesamt neun Bedienstete zum 74.Grundlehrgang für dienstführende Zollwachebeamte zugelassen. Eine Entsendung von weiteren sechs Bewerbern war unter Berücksichtigung der im Zuge der Einrichtung des Grenzdienstes der Bundesgendarmerie bei den Zollämtern entstandenen angespannten Personalsituation nicht vertretbar, weshalb anhand objektiver Kriterien auch zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes eine Auswahl zu treffen war. Der gänzliche Ausschluß bestimmter Dienststellen vom Auswahlverfahren wäre eine diskriminierende, von der Dienstbehörde ebenfalls nicht zu vertretende Maßnahme gewesen.
Zu 4.:
Der aus einer bereits vor der Absolvierung der entsprechenden Dienstprüfung erfolgten Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Einstufung E2a/F3 (Gehaltsstufe 6) im Vergleich zur besoldungsmäßigen Stellung in E2b/Gehaltsstufe 6 resultierende Unterschiedsbetrag beläuft sich auf jährlich S 13.482,--.
Zu 5. bis 7.:
Der in dieser Frage dargelegte Sachverhalt ist zutreffend. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung
oder die Wahrnehmung einer Personalvertretungsfunktion kein Kriterium für die Zulassung oder Nichtzulassung zu einem Lehrgang darstellt.
Zu 8.:
Jenen Beamten, die für den 74. Grundlehrgang für dienstführende Zollwachebeamte nicht berücksichtigt werden konnten, wird beim nächsten Lehrgang die Möglichkeit eingeräumt, sich entweder mit der im Auswahlverfahren erreichten Punktezahl ohne weitere Aufnahmetests zu bewerben oder neuerlich am ordentlichen Auswahlverfahren teilzunehmen.
Zu 9.:
Das Kriterium der Bewerbung um einen freien Arbeitsplatz stellt eine interne Maßnahme dar, die verhindern soll, daß nach der positiven Absolvierung des Lehrganges der angestrebte Arbeitsplatz nur durch eine weiträumige Versetzung zu einer anderen Dienststelle erreicht werden kann.
Zu 10.:
Der Personalvertretung kommen im Zuge des Auswahlverfahrens bestimmte Mitwirkungsrechte gemäß § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz zu. Diesen Rechten wurde bei der mündlichen Anhörung der Bewerber durch die Einbindung des jeweiligen Fachausschusses sowie bei der Reihung der Kandidaten in Zusammenarbeit mit dem Zentralausschuß entsprochen.