1076/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ernst Fink und Kollegen vom 12. Juli 1996,
Nr. 1098/J, betreffend Steuerpflicht von Gewinnen aus Getränkeautomaten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die gegenständlichen Automaten vom Unternehmer bzw. Unternehmen oder vom Betriebsrat selbst betrieben werden.
Im ersten Fall gilt der Umsatz als im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmers ausgeführt. Daher sind Umsatz und Gewinn umsatzsteuer- bzw. je nach Rechtsform des Unternehmens einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig.
Wird der Automat vom Betriebsrat betrieben, ist der Umsatz ebenfalls körperschaftsteuerpflichtig, weil ein Betriebsrat nicht den Gemeinnützigkeitsregelungen unterliegt. Soweit nicht bei Umsätzen bis 300.000 öS die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind die Umsätze auch umsatzsteuerpflichtig.